Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden
sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und
Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere
Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Florian M*****, vertreten
durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei
B***** GmbH, ***** vertreten durch Simma Bechtold Gunz & Gasser,
Rechtsanwälte-Partnerschaft in Dornbirn, wegen EUR 8.785,10 sA, über die
Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch
als Berufungsgericht vom 4. Juni 2003, GZ 2 R 135/03y-19, womit über
Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom
28. Februar 2003, GZ 4 C 1147/01i-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das
Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.697,70
bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens (darin
enthalten EUR 272,78 USt, EUR 1.061 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu
ersetzen. Entscheidungsgründe: Die
Beklagte betreibt ein Wettbüro für Pferdewetten, das auschließlich über das
Internet zugänglich ist. Zwingende Voraussetzung zur Abgabe einer Wette ist,
dass der Kunde ein sogenanntes Konto samt Passwort eröffnet. Bei dieser
einmaligen Kontoeröffnung bestätigt der Kunde durch Aktivierung einer
gesonderten Bestätigung, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten gelesen hat. Ohne diese Bestätigung ist die Kontoeröffnung bzw die
Abgabe von Wetten nicht möglich. So verhielt es sich auch beim Kläger, bei
dem es sich um einen "Berufswetter" handelt.
Zur Einschränkung des Unternehmensrisikos bzw des Missbrauchs hat die
Beklagte - eine kleine Einmanngesellschaft mbH - in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Gewinnlimits festgelegt.
In diesen von der Beklagten formulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
heißt es unter Punkt 8.: "Limits" wie folgt:
Es gilt ein Gewinnlimit je Wette gemäß nachfolgender Tabelle: ...
Deutsche Traber EUR 2.500 ...
Wenn der Wettkunde eine Wette platziert, deren Auszahlung die vorstehenden
Gewinnlimits überschreitet, haftet der Buchmacher nicht für den entgangenen
Gewinn (dem Wettkunden sind die Limits bekannt). Gibt ein Wetter mehrere
gleiche Wetten (die Kombination von gleichen Einzel- und Kombinationswetten)
ab, deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit übersteigt, hat der
Buchmacher das Recht, diese Wetten anteilig so zu reduzieren, wie dies zur
Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist.
...
Darüber hinaus gibt es einen generellen Höchstgewinn pro Rennen als
Risikobegrenzung des Buchmachers. Die maximale Auszahlungssumme
(Höchstauszahlung) des Buchmachers je Rennen ist die Summe aus dem
Gewinnlimit und den gesamten Wetteinsätzen eines Rennens. Übersteigt die
Summe der Auszahlungen für getroffene Wetten pro Rennen die vorstehende
Höchstauszahlung, so findet eine anteilige Kürzung jedes Auszahlungsbetrages
statt, wie dies zur Einhaltung der Höchstauszahlung je Rennen erforderlich
ist."
Am 7. 8. 2001 buchte der Kläger auf seinem Internetwettkonto vier gleiche
Wettscheine á jeweils EUR 350. Entsprechend der Quote wäre dem Kläger ein -
rechnerischer - Gewinn im Ausmaß von EUR 17.640 (4-mal EUR 4.410)
zugestanden. Die Beklagte gestand dem Kläger lediglich eine Gewinngutschrift
von EUR 2.500 zu. Ferner buchte der Kläger auf seinem Internetwettkonto am
1. 10. 2001 einen Wettschein über EUR 555 und einen Wettschein über EUR 666.
Der in diesem Fall entsprechend der Quote rechnerisch ermittelte Gewinn
hätte insgesamt EUR 3.785,10 betragen. Auch hier gestand die Beklagte dem
Kläger lediglich eine Gewinngutschrift von EUR 2.500 zu.
Der Kläger begehrt die Zahlung von EUR 8.785,10 sA. Die Berufung der
Beklagten auf Punkt 8. der Wettbedingungen erfolge zu Unrecht. Es sei
lediglich ein Gewinnlimit "je Wette" von EUR 2.500 in den AGB enthalten. Der
Gesamtgewinn sei von dem Limit nicht betroffen.
Die Beklagte wendete unter Hinweis auf ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein, dass aufgrund der vereinbarten Gewinnlimits auch
bei Platzierung mehrerer identer Wetten jeweils nur einmal ein Gewinn von
EUR 2.500 ausbezahlt werde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seien von der Beklagten formuliert. Allfällige
Unklarheiten müsse die Beklagte daher gegen sich gelten lassen. Allerdings
habe die Beklagte in ihren AGB ausreichend deutlich gemacht, dass für den
Fall, dass ein Wetter mehrere gleiche Wetten abgibt, deren Gesamtgewinn das
Limit von EUR 2.500 übersteigt, der Wetter sich mit dem genannten
Gewinnlimit zufrieden geben muss. Bei Internetwetten sei eine
Kontrolltätigkeit nur noch im Nachhinein möglich. Es könnten gleichzeitig
eine Unzahl von Wettern tätig werden. Es sei einem Buchmacher in einem
solchen Fall nicht zumutbar, jede einzelne Wette sogleich zu überprüfen. Der
Hinweis in den AGB, wonach ein Wetter selbst für die Einhaltung der
Limitbeschränkungen zuständig sei, verstoße nicht gegen die guten Sitten.
Der Wetter könne durch einfachen Rechenvorgang überprüfen, ob bei einer
erfolgreichen Wette das Gewinnlimit überstiegen werde. Die in den AGB
enthaltene weitere Risikobegrenzung gelte nur, wenn zuviele erfolgreiche
Wetter bei einer Wette beteiligt seien. Die Beklagte berufe sich im
konkreten Fall nicht auf diese zusätzliche Risikobegrenzung, sondern auf die
vereinbarten Gewinnlimits.
Das Berufungsgericht gab der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung Folge
und änderte die Entscheidung im klagestattgebenden Sinn ab. Das
Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei,
weil der Auslegung der hier in Frage stehenden Wettbestimmungen zur Wahrung
der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Rechtlich ging das
Berufungsgericht davon aus, dass die Auslegung der AGB ergebe, dass bei
Platzierung mehrerer gleicher Wetten die Beklagte den auszuzahlenden Gewinn
(nur) so weit reduzieren könne, wie dies zur Einhaltung des Limits je Wette
erforderlich sei. Es sei eindeutig, dass die Beklagte bei Abgabe mehrerer
Wetten eine Limitierung nur bis zum Gewinnlimit je Wette vornehmen dürfe.
Diese Bestimmung könne niemals so verstanden werden, dass es für die
Beklagte egal sei, wieviel gleichartige Wetten der Wetter abschließe. Eine
Limitierung auf das Limit einer Wette sei der Beklagten immer zuzubilligen.
Dies ergebe sich auch aus dem Einleitungssatz des Punktes 8 der Bedingungen.
Diese Auslegung bedeute auch keine Umgehung des "Gewinnlimits". Der
Buchmacher habe das Recht, die Wetten anteilig zu reduzieren oder gar nicht
anzunehmen. Es stehe ihm nicht das Recht zu, diese Mehrfachwetten zunächst
anzunehmen und sich von diesen bei drohender Auszahlungsverpflichtung zu
distanzieren. Die dagegen von der Beklagten erhobene ordentliche Revision
ist zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger im Berufungsverfahren die hier
wiedergegebenen erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht
bestritten hat. Diese Feststellungen sind daher der rechtlichen Beurteilung
zugrunde zu legen.
Rechtssatz Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach
ständiger Rechtsprechung so auszulegen, wie sie sich einem
durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis
erschließen. Die Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand
und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung
auf den Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; SZ 60/42; SZ 71/130).
Allfällige unklare Ausdrücke in den vorgelegten Vertragsbedingungen gehen zu
Lasten jener Partei, von der die Formulierungen stammen (SZ 60/42; SZ 71/130
uva). Im Zweifel bietet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen
Auslegungsbehelf (3 Ob 2327/96v; 6 Ob 160/00y ua). Nun spricht bereits der
Wortlaut der in Frage stehenden Bedingungen für die Auslegung des
Erstgerichtes: Die Passage "Gibt ein Wetter mehrere gleiche Wetten ab, deren
Gesamtgewinn das oben genannte Limit übersteigt ..." bezieht sich nach dem
Wortlaut eindeutig auf das hier maßgebliche Gewinnlimit von EUR 2.500, wobei
der Ausdruck "deren Gesamtgewinn das oben genannte Limit ..." so zu
verstehen ist, dass diese Bedingung dann einzugreifen hat, wenn der
Gesamtgewinn mehrerer Wetten insgesamt EUR 2.500 übersteigt. Auch die
weitere Aussage, dass der Buchmacher in diesem Fall das Recht hat, "diese
Wetten anteilig so zu reduzieren", macht nur bei der Auslegung des
Erstgerichtes Sinn. Eine "anteilige Reduktion" wäre sinnwidrig, wäre die
Bedingung so zu verstehen, dass bei Abgabe mehrerer gleicher Wetten jeweils
pro Wette ein Gewinnlimit von EUR 2.500 zu gelten hat.
Damit ist aber auch klar, dass der letzte Satzteil dieser Bedingung "wie
dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette erforderlich ist", nur als
Verweis auf das insgesamt geltende Gewinnlimit zu verstehen ist (im
konkreten Fall also EUR 2.500), nicht aber so, dass bei mehreren gleichen
Wetten jeweils das Gewinnlimit von EUR 2.500 zum Tragen kommt. Diese
sprachlich nicht gerade brillante Formulierung wurde von der Beklagten
offenkundig deshalb gewählt, weil aus ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die von den Vorinstanzen zwar nicht zur Gänze
festgestellt wurden, deren Inhalt aber unstrittig ist, abzuleiten ist, dass
je nach Art des Rennens (Galopper, Traber) und je nach Land, in dem das
Pferderennen abgehalten wird, verschiedene Gewinnlimits gelten. Daher konnte
die Bedingung "... wie dies zur Einhaltung des Gewinnlimits je Wette
erforderlich ist", nicht so abgefasst werden, dass anstelle des Ausdruckes
"Gewinnlimit je Wette" ein fixer Betrag eingesetzt wird. Diese Auslegung
entspricht im Übrigen - gemessen am maßgeblichen Verständnis des
Adressatenkreises (Wettpublikum, das Internetwetten abschließt) auch dem
objektiv hervorgehenden Zweck der Wettbedingung: Die Beklagte will
verhindern, dass ein Wetter zur Umgehung der festgelegten Gewinnlimits
mehrere gleiche Wetten platziert. Der einzige Zweck unmittelbar nacheinander
platzierter, identer Wetten durch den selben Wetter kann letztlich nur darin
liegen, das von der Beklagten festgesetzte Gewinnlimit pro Wette zu umgehen.
Der Kläger wäre nämlich nicht gehindert gewesen, im konkreten Fall etwa
statt vier Wetten á EUR 350 eine Wette mit einem Einsatz von EUR 1.400 zu
tätigen. In diesem Fall wäre unstrittig infolge Anwendung der AGB nur ein
Gewinn von EUR 2.500 ausbezahlt worden. Gemessen an diesem Zweck muss der
Auslegung des Erstgerichtes der Vorzug gegeben werden. Darüber hinaus
spricht dafür vor allem, dass andernfalls die in Frage stehende Bedingung
keinerlei Sinn machen würde: Ein Gewinnlimit pro Wette ergibt sich ohnedies
bereits aus den AGB. Soll dieses Gewinnlimit jeweils auch für jede von
mehreren gleichen Wetten gelten, bedarf es einer diesbezüglichen Regelung
nicht.
Die Revisionsbeantwortung hält dieser Auslegung - wie bereits im
Berufungsverfahren - entgegen, dass die in den AGB vorgesehene Möglichkeit
des Abschlusses mehrerer gleicher Wetten sinnlos wäre, wenn das Gewinnlimit
pro Wette auch bei mehreren gleichen Wetten heranzuziehen sei. In diesem
Zusammenhang verweist der Kläger auch darauf, dass es nicht angehe, dass die
Beklagte zunächst mehrere Wetten akzeptiere, im Falle des Verlustes des
Spielers die Einsätze behalte, im Falle des Gewinnes sich allerdings auf das
Gewinnlimit pro Wette berufe.
Dem Kläger ist nun zuzugestehen, dass der Abschluss mehrerer identer Wetten
durch einen Wetter wenig Sinn macht, wenn sich das pro Wette festgelegte
Gewinnlimit insgesamt auch bei Abschluss mehrerer Wetten nicht erhöht.
Inwiefern - wie in der Revision hervorgehoben - drei idente Wetten á EUR 20
Einsatz für den Wetter lukrativer sein können als eine Wette mit EUR 60 ist
nicht ersichtlich, wenn das Gewinnlimit in beiden Fällen gleich hoch ist.
Allerdings spricht dieser Umstand nicht zwingend gegen die Auslegung des
Erstgerichtes: So könnte eine gewisse Sinnhaftigkeit der in den AGB
erwähnten Möglichkeit des Abschlusses mehrerer gleicher Wetten darin liegen,
dass dem Wetter damit die Möglichkeit eingeräumt wird, Wetten
"nachzuschießen", wenn sein Glaube an eine Gewinnchance etwa nach
Platzierung der ersten Wette steigt. Diese Begründung scheidet allerdings,
wie bereits dargelegt, bei zeitlich unmittelbar nacheinander platzierten
Wetten aus. Hier darf jedoch nicht übersehen werden, dass sich die Beklagte
- wie sich auch aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergibt - durch die
hier in Frage stehenden Wettbedingungen gerade dagegen absichern wollte,
dass ein Wetter durch Platzierung mehrerer gleicher Wetten die Gewinnlimits
umgeht. Diese Umgehung könnte die Beklagte dadurch verhindern, dass sie
generell die Möglichkeit, dass ein Wetter mehrere gleiche Wetten abgibt, in
ihren Bedingungen ausschließt. Dass sich die Beklagte nicht für diesen Weg,
sondern dafür entschieden hat, auch bei Abschluss mehrerer gleicher Wetten
die Geltung des Gewinnlimits pro Wette für den allfälligen Gesamtgewinn zu
vereinbaren, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.
Das Argument des Berufungsgerichtes, dem Buchmacher stehe nicht das Recht
zu, Mehrfachwetten zunächst anzunehmen und sich von diesen bei drohender
Auszahlungsverpflichtung zu distanzieren, stellt in Wahrheit lediglich eine
Scheinbegründung dar: Hätte nämlich die Beklagte im konkreten Fall den
Abschluss einer Wette durch den Kläger mit einem Einsatz von EUR 1.400
akzeptiert (wogegen mangels Festlegung eines Höchsteinsatzes in den AGB
nichts gesprochen hätte), so wäre die Situation mit jener des Abschlusses
von vier gleichen Wetten á EUR 350 völlig vergleichbar: Gewinnt der Wetter
in diesem Fall, erhält er in beiden Fällen als Gewinn nur EUR 2.500.
Verliert er, kassiert der Buchmacher ebenfalls in beiden Konstellationen EUR
1.400 an Einsatz. Im konkreten Fall kann auch nicht mit der
Unüberschaubarkeit der Wettbedingungen für das Wettpublikum argumentiert
werden: Pferdewettpublikum, das Internetwetten abschließt, im Allgemeinen
und der Kläger als "Berufswetter" im Besonderen, die das Gewinnlimit pro
Wette aufgrund der AGB der Beklagten kennen, können ihre Einsätze, egal ob
sie sie in einer Wette oder mehreren gleichen Wetten platzieren, im Hinblick
auf dieses ihnen bekannte Gewinnlimit wählen. Es liegt in der Natur von
Pferdewetten, dass den Spieler dabei das Risiko, wegen eines bestehenden
Gewinnlimits nicht die volle Quote ausgezahlt zu erhalten, trifft. Es gehört
in diesen Fällen zur Natur der Wette, dass der Spieler auch dieses Risiko
abschätzen und seine Einsätze danach anpassen muss. Dass die Vereinbarung
eines Gewinnlimits pro Wette per se sittenwidrig wäre, behauptete der Kläger
nicht. Auf den erstmals im Berufungsverfahren vom Kläger erhobenen Einwand,
die Beklagte habe sich auch an das "Gewinnlimit" pro Wette von EUR 2.500
nicht gehalten, weil sie die Einsätze des Klägers nicht zusätzlich
ausbezahlt habe, kann wegen des im Rechtsmittelverfahren geltenden
Neuerungsverbotes nicht eingegangen werden. Auf einen Unterschied zwischen
"Gewinnlimit" und "Auszahlungslimit" hat sich der Kläger in erster Instanz
nicht berufen.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes
wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens
gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. zum Seitenanfang
|