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Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

sartorius.at
LG Hamburg, Urteil vom 10.12.2004, 324 O 375/04

» BGB § 12
Die österreichische Tochterfirma eines internationalen Unternehmens mit der Marke "Sartorius" begehrt die Freigabe der .at-Domain von einem Deutschen gleichen Namens, der darunter seine Familie präsentiert.
Das LG wies die Klage ab. Ein markenrechtlicher Anspruch scheidet aus, weil die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Namensrechtlich bleibt es mangels überragender Bekanntheit beim Prioritätsprinzip. Country Code TLDs besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer .at-Domain nicht unbedingt einen Österreich-Bezug. (nicht rk)

welt-online.de
BGH, Urteil vom 03.12.2004, I ZR 146/04

» BGB § 12
Die Klägerin gibt die Zeitung "Die Welt" heraus und betreibt "Die Welt online" im WWW; der Titel "Die Welt" ist als Marke geschützt. Die Beklagte hat eine Vielzahl (ca. 4000) von Sachbegriffen als Domains registriert, darunter zunächst die Domain "welt-online.de" und dann nach gerichtlicher Untersagung "weltonline.de".
Das Erstgericht untersagte die Verwendung dieser Domains, das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, 10.5.2001, 6 U 72/00) bestätigte.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname kommt ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Für eine sittenwidrige Schädigungsabsicht fehlen Ansatzpunkte. Auch eine wettbewerbswidrige Behinderung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Domains nicht angewiesen sei, weil der Internetauftritt ohnedies unter "welt.de" zugänglich sei. Von der Ausnützung einer bekannten Marke könne (noch) nicht ausgegangen werden, weil die Art der Verwendung der von der Beklagten registrierten Domains (mangels einer darunter betriebenen Website) noch nicht feststehe.

Nutzungsentgelt bei Rücktritt
HG Wien, Urteil vom 02.12.2004, 50 R 95/04h

» KSchG § 5g
Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch. Trotz Selbstabholung des Gerätes liegt ein Geschäft im Fernabsatz vor, weil die Willenseinigung durch die Bestellung des Klägers auf der Website und eine E-Mail der Beklagten, dass das Gerät im Geschäft abholbar sei, zustande kam. Aufgrund des fristgemäßen Rücktrittes war das Geschäft rückabzuwickeln. Wird eine Ware nach einem Vertragsabschluss im Fernabsatz über die Überprüfung des Gegenstandes hinaus benutzt, kann der Unternehmer bei Rücktritt des Verbrauchers ein Benutzungsentgelt verlangen. Insofern besteht kein Widerspruch zwischen der Fernabsatz-RL und § 5g KSchG (nicht rk).

Sportdatenbank (Fußballspiel und Pferderennen)
EuGH, Urteil vom 09.11.2004, C-46/02

» RL 96/9/EG Art 1, Art 7
Bei diesen Entscheidungen ging es einerseits um die Nutzung einer Datenbank mit englischen und schottischen Fußballspielplänen und eine britische Datenbank über Rennpferde und Perderennen. Die Beklagten nutzten diese Datenbanken für Sportwetten. Die mit den Streitigkeiten befassten finnischen, schwedischen, griechischen und englischen Gerichte legten dem EuGH Ersuchen um Vorabentscheidung vor.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass durch den Begriff Datenbank in der Richtlinie eine Sammlung erfasst wird, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander rennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wiederauffinden lässt. Die Richtlinie behält den Schutz sui generis aber den Datenbanken vor, bei denen für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen "Investition" bezieht sich auf Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt der Datenbank besteht. Der Umstand, dass die Person, die die Datenbank erstellt, auch die Elemente erzeugt, die darin enthalten sind, schließt nicht aus, dass diese Datenbank durch das Recht sui generis geschützt sein kann, sofern diese Person nachweist, dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung Anlass war für eine wesentliche, im Verhältnis zum Erzeugen dieser Elemente selbständige Investition. Dies ist nach Ansicht des Gerichtes weder bei den Fußballspielplänen noch bei der BHB-Datenbank (Rennpferde) der Fall.

exacom.at
OGH, Beschluss vom 09.11.2004, 4 Ob 221/04k

» UWG § 9
Die Klägerin ist Inhaberin des älteren Unternehmenskennzeichens "EXACON", sie hatte sich aber früher gegenüber einem bevorrechteten Dritten verpflichtet, ihr Kennzeichen nicht geltend zu machen und einen unterscheidungskräftigen Zusatz aufzunehmen. Tatsächlich trat sie aber weiterhin unter "EXACON" auf. Die Beklagte ist Inhaberin der prioritätsjüngeren Internet-Domain "exacom.at". Beide sind in der EDV-Branche tätig.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen zwischen den Parteien. Andere, an diesem Vertrag nicht Beteiligte können sich darauf nicht berufen. Einwände aus dem absoluten oder relativen Rechte eines Dritten (insbesondere die Behauptung, die Klägerin führe ihre Bezeichnung einem Dritten gegenüber unbefugt) müssen daher unberücksichtigt bleiben. Es liegt daher auch kein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Klägerin als Inhaberin des prioritätsälteren Kennzeichens den Eingriff der Beklagten abwehrt. Im Hinblick auf den Gesamteindruck liegt jedenfalls zwischen dem Kennzeichen "EXACON" und der Domain "exacom.at" Verwechslungsfähigkeit vor.

Rücktrittsrecht bei Online-Auktion
BGH, Urteil vom 03.11.2004, VIII ZR 375/03

» BGB § 312d
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, versteigerte bei eBay ein "15,00 ct. Diamanten-Armband. Der Beklagte gab das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Berufungsgericht bestätigte.

Der BGH wies die Revision zurück. Auch Bieter bei Internet-Auktionen, die Ware von professionellen Händlern kaufen, haben ein Widerrufsrecht. Voraussetzung ist, dass einem gewerblichen Anbieter ein Verbraucher gegenübersteht, es sich also um ein Verbrauchergeschäft handelt. Gem. § 312d BGB ist zwar bei Fernabsatzverträgen, die in der Form einer Versteigerung geschlossen werden, ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, aufgrund der Vertragsausgestaltung handelt es sich bei den Online-Auktionen auf ebay nicht um Versteigerungen im Sinne § 156 BGB.

Fernabsatz bei Einschaltung eines Boten
BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 380/03

» BGB § 312b
Wird bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens, liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte über Vertragsinhalt und leistung geben kann und soll.

Mail an alle
OGH, Urteil vom 20.10.2004, 8 Ob A 92/04v

» ArbVG § 72
Bei der Beklagten besteht seit 2000 ein Intranet, das von jedem der 1000 Mitarbeiter auch für Mailzwecke benutzt werden darf. Hiezu gibt es auch ein Adressbuch, in das der größte Teil der Mitarbeiter eingetragen ist und in dem die Mitarbeiter nach Organisationseinheiten zusammengefasst sind. Nur die Funktion "Mail an alle" ist aus technischen Gründen bestimmten Funktionsträgern vorbehalten. Der Betriebsrat verlangt, dass ihm auch diese Funktion zur Verfügung gestellt wird.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Der Zweck des § 72 ArbVG (Beistellung von Sacherfordernissen) ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Wurde in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet ("Intranet"), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermöglichen, da die Beistellung nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates verlangt werden kann, welche von diesem zu behaupten und nachzuweisen sind.

EQ - Werbekonzept für Online-Warenwirtschaftssystem - schlüssige Einräumung eines Werknutzungsrechtes an den Dienstgeber
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z

» UrhG § 3
» UrhG § 24
Die Klägerin erstellte auf Einladung der Beklagten ein Werbekonzept für ein Online-Warenwirtschaftssystem namens eQ. Dafür entwickelten Dienstnehmer der Klägerin neben einem schriftlichen Vermarktungskonzept diverse Entwürfe, unter anderem eine Werbeverpackung in Form eines Kartonzylinders. Später erhielt die Klägerin von der mit der Beklagten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Firma R*****ein ähnliches Werbegeschenk.

Das Erstgericht verneinte Aktiv- und Passivlegitimation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil, ausgehend von der Bejahung von Werkqualität und originären Verwertungsrechten der Klägerin als Dienstgeber auf und trug eine Ergänzung des Beweisverfahrens zur Frage auf, wie R**** in den Besitz des Werbemittels gekommen sei.

Der OGH gab dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge. Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks.

Das Urheberrechtsgesetz ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt . Einhellige Meinung ist auch, dass unter Werke der bildenden Künste im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik ist - und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik. Das UrhG ordnet nur in ganz bestimmten Fällen an, dass dem gewerblichen Unternehmer die Verwertungsrechte an den in seinem Unternehmen hergestellten Werken zukommt ((§ 38 Abs 1, § 74 Abs 1 letzter Satz, § 76 Abs 1 letzter Satz UrhG). Ob eine analoge Anwendung des für Computerprogramme geschaffenen § 40b UrhG auch auf andere von Dienstnehmern in Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten geschaffene Werke in Frage kommt, ist hier nicht zu prüfen, weil eine vertragliche Übertragung vorliegt. Ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (§ 24 UrhG) kann nämlich auch schlüssig erteilt werden. Beschäftigt der gewerbliche Unternehmer Mitarbeiter in einer Werbeabteilung zum Zweck der Werkschöpfung im Interesse des Unternehmens und erfolgt die Werkschöpfung durch den Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten, so ist mangels gegenteiliger Vereinbarung von einer stillschweigenden Einräumung der Verwertungsrechte an den Dienstgeber auszugehen. Nach der Zweckübertragungstheorie stehen dem Vertragspartner des Urhebers nur so viele Rechte zu, wie es dem Zweck des Dienstvertrags unter Berücksichtigung des Unternehmenszwecks entspricht. Sinn und Zweck der in Aussicht genommenen Nutzung als Werbemittel eines bestimmten Kunden erfordern auch die Möglichkeit des Verwertungsberechtigten, andere von der Benutzung des Werks etwa durch seine Bearbeitung auszuschließen. Es ist sohin von einer schlüssigen Einräumung von Werknutzungsrechten an die Klägerin auszugehen. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Beklagte den Urheberrechtsverstoß der R*** bewusst gefördert hat, wozu zu Recht der Aufhebungsbeschluss ergangen ist.

Arbeitsverfassungsgesetz - freie Bearbeitung der Einleitung zu einem Gesetzeskommentar
OGH, Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 181/04b

» UrhG § 1
» UrhG § 2
» UrhG § 5
Die Beklagte veröffentlichte im Handkommentar 2002 eine bearbeitete Version einer Einleitung zum Kommentar 1975 des Kläger, eines emeritierten Universitätsprofessors.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers ab; das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Der Begriff "Werk der Literatur und Kunst" umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdruckes, wie etwa Bücher, Vorträge und andere Schriftwerke, sofern sie auf einer eigentümlichen, das heißt individuell eigenartigen geistigen Leistung des Schöpfers beruhen, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Wissenschaftliche Sprachwerke müssen eine sich durch individuelle Darstellung auszeichnende sprachliche Schöpfung auf wissenschaftlichem Gebiet sein, deren äußere Form und/oder inhaltliche Gestaltung sich von vergleichbaren Werken deutlich abhebt.
Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses gemäß § 5 Abs 2 UrhG dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zum benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhanges mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes selbständiges Werk vorliegt, demgegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt. An einer derartigen Freischöpfung besteht daher kein abhängiges, sondern ein selbständiges Urheberrecht, zu dessen Verwertung es keiner Einwilligung des Urhebers des benützten Werkes bedarf. Die freie Benützung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, sondern lediglich als Anregung für eigenes Werkschaffen dient. Bei der Beurteilung kommt es auf den Gesamteindruck an. Beim Kommentar 2002 stammt der überwiegende Teil der beanstandeten Passagen nicht aus dem Werk des Klägers, sind zum Teil durch die Gesetzesmaterialien vorgegeben und weisen insgesamt keine den Gesamteindruck des klägerischen Werks und dessen schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Inhalte auf. Es liegt daher keine Bearbeitung vor.

Einladung zu Parteien-Veranstaltung als Spam
LG Feldkirch, Urteil vom 29.09.2004, 4 R 160/04s

» TKG § 107
Eine politische Partei schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt per E-Mail eine Einladung zu einer Veranstaltung über Justizpolitik; die Mail erhielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Bei der Frage, ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer angesprochen wird, kommt es darauf an, ob es sich nach dem Inhalt der unerbetenen Nachricht um eine solche handelt, die den Empfänger in seiner beruflichen Tätigkeit anspricht oder die übermittelte Botschaft dem Empfänger in seinem privaten Umfeld dienlich ist. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Formulierung der Einladung klar, dass der Kläger als Rechtsanwalt angesprochen war und nicht als Privatperson. Die im Gesetz geforderte ausdrückliche Einräumung der Möglichkeit weitere Nachrichten abzulehnen, kann aufgrund der insofern klaren Formulierung im Gesetz nicht durch die jedem E-Mail-Empfänger offen stehende Möglichkeit ersetzt werden, auf die E-Mail zu antworten und in dieser Antwort seine Ablehnung zu artikulieren. Eine Einwilligung des Empfängers muss zwar nicht unbedingt ausdrücklich, sondern kann auch stillschweigend erklärt werden oder aus den Umständen erschlossen werden, dies ist aber hier nicht der Fall. Die Beklagte habe zwar einen gerichtlichen Vergleich angeboten, dem Kläger keinerlei Werbesendungen im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz auf elektronischem Wege zu übermitteln, dies umfasse aber nicht das gesamte Klagebegehren und sei daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuschließen.
  • LG-Entscheidung
  • Anmerkung: Der Fall zeigt, dass das TKG auch bei E-Mails an Unternehmer sehr streng ist. Unabhängig davon, ob es sich um Werbung handelt oder eine andere Nachricht, ist sie immer nur zulässig, wenn in der Mail die Möglichkeit der Ablehnung weiterer Nachrichten angeboten wird. Die Entscheidung ist daher insoweit richtig, als ein Verstoß gegen § 107 Abs. 4 TKG vorliegt.
    Nicht zuzustimmen ist dem Gericht aber hinsichtlich des angebotenen Unterlassungsvergleiches. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nämlich durch das Gesetz teilweise nicht gedeckt; er kann nicht jegliche E-Mail ablehnen, sondern nur unerbetene Nachrichten im Sinne des § 107 Abs. 2, also als Verbraucher, und im Sinne des § 107 Abs. 4 als Unternehmer, wenn er nicht gleichzeitig die Möglichkeit der Ablehnung weiterer E-Mails erhält. Auch ohne Zustimmung des Klägers zulässig wären weiterhin geschäftliche E-Mails ohne Werbung, also beispielsweise Korrespondenz bezüglich der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt (unter der Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt auf seiner Website oder seiner Papierpost eine E-Mail-Adresse führt. Dass die Beklagte nicht alles angeboten hat, was der Kläger haben wollte, schadet ihr daher nicht. Sie musste nur das anbieten, worauf der Kläger Anspruch hatte. Die Klage wäre daher wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr abzuweisen gewesen.

bet4all.com
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 155/04d

» UWG § 25
Die Klägerin bietet ebenso wie die beklagte Gesellschaft den Abschluss von Sportwetten via Internet an. Einer der beiden Geschäftsführer der Beklagten ließ ohne Wissen des anderen auf seinen Namen und seine Privatadresse eine Domain registrieren, die bis auf einen Buchstaben ident mit der Geschäftsbezeichnung (Hauptdomain) der Klägerin war. Als Domaininhaber richtete er (zunächst unbemerkt) eine automatische Weiterleitung ("Link") auf die Startseite der Internetpräsenz der beklagten Partei ein. Ohne die Beklagte oder deren "untreuen" GF zuvor abzumahnen, wurde allein die Gesellschaft als Mitbewerberin geklagt. Die Klägerin begehrte, gestützt auf unlauteres "Typosquatting" nach §§ 1, 2 UWG Unterlassung, Beseitigung des Links, Schadenersatz und Veröffentlichung. Die beklagte Gesellschaft bot noch im Provisorialverfahren einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an, der allerdings nicht das geforderte Veröffentlichungsbegehren auf ihrer Homepage mitumfasste; dies im wesentlichen mit der Begründung, das Veröfentlichungsbegehren wäre zu unbestimmt, überschießend und entspräche nicht der bisherigen Judikatur.

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Gesellschaft zurück. Zweck der Urteilsveröffentlichung sei es, das irregeführte Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lasse. Die Entscheidung sei daher nach st Rsp dort zu veröffentlichen, wo die Berichtigung der durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufenen falschen Vorstellung erreicht werden kann. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise die falsche Vorstellung herbeigeführt wurde. Im gegenständlichen Fall läge der Wettbewerbsverstoß in der Weiterleitung von interessierten Wettkunden von einer von ihrem Geschäftsführer mit einer der Domain der Klägerin täuschend ähnlichen Adresse eingerichteten Website auf die Website der Beklagten. Demzufolge wäre die Aufklärung fehlgeleiteter Nutzer im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten zweckmäßig und angemessen. Die Veröffentlichungsdauer von 28 Tagen wäre ebenfalls nicht zu beanstanden. Allfällig notwendige Präzisierungen betreffend Größe der Einschaltung im Vergleich zum Bildschirm, Gestaltung als Pop-up-Fenster udgl. könnten vom Erstgericht vorgenommen werden. Die Ablehnung des zulässigen Veröffentlichungsbegehrens durch die Beklagte habe daher ein Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bewirkt.

akvermittlung.at
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 169/04p

» UWG § 9
Die Klägerin ist seit Jahrzehnten als "AKV" bekannt. Die Beklagte "Anlagen Kredite Vermittlungs GmbH" ist Inhaberin einer Wortbildmarke, die dem Logo der Klägerin ähnlich ist und auch "AKV" enthält.

Das Erstgericht bejahte die Verwechslungsgefahr, wies aber den Antrag auf EV ab, weil dadurch ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand geschaffen würde. Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung, weil es die Verwechslungsgefahr wegen durchgreifender Verschiedenheit der angebotenen Dienstleistungen verneinte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs teilweise Folge und erlässt die EV hinsichtlich der Wortbildmarke. Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies ist hier bei der Wortbildmarke der Fall, aber nicht bei der Internet-Domain, weil es dort nicht als Schlagwort an sich, sondern als Bestandteil der Wortfolge "akvermittlung" verwendet wird

Leistungsbeschreibung eines Architekten
OGH, Beschluss vom 28.09.2004, 4 Ob 184/04v

» UrhG § 2
» UrhG § 24
» UrhG § 27
Der Kläger erstellte als Bauanalytiker im Auftrag eines Architekturbüros namens einer Liegenschaftseigentümerin ein Gutachten über die Instandsetzungsarbeiten und eine Leistungsbeschreibung für die Ausschreibung. Der Vertrag enthält keine Vereinbarung über das urheberrechtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Das Bundesdenkmal genehmigte aufgrund des Gutachtens die Sanierung, dann wurde aber das Haus zweimal verkauft, wobei jedes Mal alle Rechte gegenüber Planern u.a. abgetreten wurden. Die letzte Eigentümerin beauftragte den Beklagten mit der Ausschreibung für die Instandsetzung und übergab ihm das Gutachten des Klägers. Der Beklagte nahm Teile des Gutachtens, insbesondere die Leistungsbeschreibung, in seine Ausschreibung auf und setzte seinen eigenen Copyright-Vermerk darauf.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag des Klägers, gerichtet auf Verbot der Vervielfältigung und Verbreitung seines Sprachwerkes, ab, weil die Rechtsnachfolger der Auftraggeberin in die Werknutzungsrechte eingetreten seien. Das Rekursgericht bestätigte, indem es bereits die Werkqualität verneinte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Auch reine Zweckschöpfungen können Werke der Literatur sein, wenn sie individuell eigenartig seien. Dies sei nicht nur bei Verträgen von Rechtsanwälten, sondern auch bei Leistungsbeschreibungen von Architekten möglich. Die Verwendung der Leistungsbeschreibung greife aber schon deswegen nicht in die Rechte des Klägers ein, weil sich die Verwendung im Rahmen der eingeräumten Werknutzungsrechte hielt. Die Leistungsbeschreibung war Teil des Gutachtens für das Denkmalamt. Es war auch klar, dass diese Leistungsbeschreibung Grundlage für die Ausschreibung ist. Nach ihrem Zweck diente die Leistungsbeschreibung nicht nur für die Auftraggeberin, sondern auch für jede spätere Eigentümerin der Liegenschaft. Die (schlüssige) Einwilligung des Klägers in die Übernahme der Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung schloss die Einwilligung in die Übertragung der Werknutzungsrechte auf den (jeweiligen) Käufer für den Falle eines (auch mehrmaligen) Verkaufs der Liegenschaft mit ein.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Da im österreichischen Urheberrecht mit Ausnahme bei den Computerprogrammen (§ 40 b und 40 f) eine Bestimmung fehlt, dass der Auftraggeber grundsätzlich unbeschränkte Werknutzungsrechte erwirbt, behilft sich der OGH mit einer weiten Auslegung nach dem Vertragszweck, die allerdings in punkto Rechtssicherheit eine gesetzliche Regelung nicht ersetzen kann.

E-Mail-Werbung - Beweislage
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2004, I-15 U 41/04

» UWG § 7
Die Beklagte schickte dem Kläger, einem Rechtsanwalt, im Zuge einer Massenaussendung ein Angebot für Mandantenbriefe.

Das Erstgericht verneinte die Wiederholungsgefahr und wies die Klage ab.

Das OLG gab der Berufung Folge. Auch bereits die Übersendung einer einzigen Werbenachricht ist als unterlassungsrelevanter Eingriff in die Rechte des Empfängers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (n.F.) vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Die Einwilligung des Adressaten in E-Mail-Werbung kann sich entweder ausdrücklich oder konkludent anhand konkreter Umstände ergeben. Das nur potentielle, nicht weiter hinterfragte Interesse des Empfängers reicht zur Begründung derartiger konkreter Umstände nicht aus. Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung durch E-Mail-Werbung begründet die tatsächliche Vermutung für weitere rechtswidrige Eingriffe. Diese Vermutung kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; wird eine solche nicht abgegeben, ist die Wiederholungsgefahr anzunehmen.

Google Adwords
LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2004, 312 O 324/04

» MarkenG § 14
» TDG § 11
Die Klägerin macht Google für die Verletzung ihrer Marke verantwortlich. Sie mahnte die Beklagte wegen der Verwendung der Marke als AdWord ab. Obwohl die Klägerin in der Folge nicht auf ein den Fragebogen der Beklagten antwortete, sperrte die Beklagte das Adword, gab aber keine Unterlassungserklärung ab.

Das LG wies die Klage ab. Zwar sei die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin für die AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung, diese gehe aber vom Betreiber der beworbenen Website aus. Die Beklagte sei nicht dafür verantwortlich. Eine Mitstörerhaftung komme nicht in Frage, weil keine Prüfpflicht bestehe. Analog der Haftung von Presseunternehmen komme eine Störerhaftung nur bei groben, unschwer zu erkennenden Rechtsverletzungen in Betracht. Für die Haftung sind wegen der Vergleichbarkeit der Sachverhalte die presserechtlichen Grundsätze für Inseratwerbung in Zeitungen oder Branchenverzeichnissen heranzuziehen. Die Beklagte sei nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung auch nicht untätig geblieben, sondern habe nach konkreter Aufforderung die Werbung entfernt. Überdies stelle die AdWord-Werbung der Beklagten gar keine Kennzeichenverletzung dar, weil das Kennzeichen nicht markenmäßig verwendet worden sei. Auch Wettbewerbsverletzung liege keine vor.

Haftung des Suchmaschinenbetreibers
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2004, 27 O 585/04

» BGB § 823
» BGB § 1004
Die klagende Fernsehmoderatorin nimmt die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin in Anspruch, weil sie bei bestimmten Eingaben in Zusammenhang mit Nacktfotos gebracht worden sei. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da die Einträge nicht reproduzierbar seien.

Das LG bestätigte nach Einspruch die Unterlassungs-EV. Spezialgesetzliche Vorschriften des Teledienstegesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage nicht. Auch dann, wenn beim Setzen des Hyperlinks keine Prüfungspflicht verletzt wird, kann eine Störerhaftung begründet sein, wenn ein Hyperlink aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nunmehr zumutbare Prüfung, insbesondere nach einer Abmahnung oder Klageerhebung ergeben hat, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt wird.
  • Entscheidung bei linksandlaw.de
  • Anmerkung: Anders als in D ist in Ö die Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern(§ 14 ECG) und Linksetzern (§ 17 ECG) posititv geregelt. Allerdings handelt es sich auch hier nur um Bestimmungen, die unter bestimmten Bedingungen einen Haftungsausschluss bewirken. Allerdings kommt es bei Vorliegen dieser Bedingungen zu gar keiner Störerhaftung.

Suchmaschinenverknüpfung
Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2004, 5 W 106/04

» MarkenG § 5
» MarkenG § 15
Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.

Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.

Altersverifikation im Internet
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2004, 12 O 19/04

» UWG § 1
Ein Anbieter von Altersverifikationssystemen klagt einen Konkurrenten wegen unlauterem Wettbewerb, weil dessen System nicht sicher sei.
Das LG wies die Klage ab. Es sei nicht Sache des Wettbewerbsrechtes, einen unbestimmten Rechtsbegriff wie den des "Sicherstellens" in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV auszufüllen. Danach sei nur sicherzustellen, dass pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind, das Gesetz trifft aber keine Aussage, wie das zu erfolgen habe.
Das LG Duisburg entschied gegenteilig.

Übernahme von Grafiken und Stylesheets
OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2004, 5 U 51/04

» UrhG § 2, § 72
Der Beklagte übernahm von der Klägerin 3 Computergrafiken und Stylesheets, die diese angeblich mit großem Aufwand erstellt hatte.

Das LG Bochum wies die Unterlassungsklage ab. Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Bei den übernommenen Bildern handle es sich mangels Schöpfungshöhe um keine Werke der bildenden Kunst, für die Schutz nach § 2 UrhG bestehe. Auch Lichtbildschutz nach § 72 UrhG komme nicht in Frage, da sie nicht Ergebnis persönlicher Leistung des Erstellers seien, sondern Ergebnis eines Computerprogrammes. Auch für die Website als Ganzes bestehe kein Schutz. Da für die Werke kein Urheberrechtsschutz bestehe, sei die Nachahmung der Bilder und Farb-Schrift-Kombinationen auch wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich.
  • Urteil beim NRW-Justizportal
  • Die Entscheidung kann man nur schwer beurteilen, wenn man die Grafiken nicht kennt, um die es ging. Der verwendete Begriff Computergrafik ist jedenfalls sehr irreführend. Ein Foto, das mit einem Computerprogramm bearbeitet wird, ist noch lange keine Computergrafik. Solange das Ausgangsobjekt als Foto erkennbar ist, müsste auch der Lichtbildschutz gegeben sein; es läge dann nur eine Bearbeitung vor, bei der, wenn schon der Bearbeitung keine Werkqualität zukommt, jedenfalls der Lichtbildschutz bestehen bliebe (offen ist aber, ob die Klägerin überhaupt Urheberin der Ausgangsbilder war). Erst wenn die verwendeten Lichtbilder nicht mehr identifizierbar sind und die Bearbeitung so in den Vordergrund kommt, dass die verwendeten Lichtbilder völlig in den Hintergrund treten, also als Fotos nicht mehr identifizierbar sind, wird die Bearbeitung das allein maßgebliche Kriterium. Und dann ergibt sich tatsächlich die Situation, dass kein Lichtbildschutz besteht, weil kein lichtbildähnliches Verfahren verwendet wurde. Es stellt sich dann nur mehr die Frage der Schöpfungshöhe der Bearbeitung und das ist halt oft Geschmackssache (auf webblog.net findet sich die vermutliche Website der Klägerin).

zahntaxi.at
OGH, Beschluss vom 18.08.2004, 4 Ob 122/04a

» UWG § 1
» StGB § 12
Der Beklagte ist Inhaber eines Mietwagenunternehmens und stellte einen Kleinbus für den Transport von österreichischen Patienten zur Zahnklinik TopDent in Ungarn zur Verfügung. Auf dem Kleinbus waren gut sichtbar eine 0800-Telefonnummer, der Hinweis "ZAHNTAXI" und die Internetadresse "www.zahntaxi.at" angebracht. Ein Foto des Busses wurde für Werbung auf der Internetseite der TopDent verwendet, auf der in wettbewerbswidriger Weise Werbung betrieben wurde. Die Ärztekammer klagte auf Unterlassung. Es geht ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte als Gehilfe bzw. Störer (mit-)verantwortlich gemacht werden kann.

Das Erstgericht wies die beantragte einstweilige Verfügung ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Beklagte erbringe nur Transportleistungen. Er habe keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Werbung der TopDent Praxen. Die einzige Möglichkeit diese (unlautere) Werbung abzustellen, bestünde im Abbrechen der Geschäftsbeziehung, was als unzumutbar nicht verlangt werden könnte. Darüber hinaus hätte die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass der Beklagte nach umfassender Kenntnis vom Inhalt der der beanstadeten Werbemaßnahmen untätig geblieben wäre bzw. überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Werbung abzustellen. Die bloße Bekanntmachung des Internetauftritts eines Dritten (hier: durch Anbringung der Domain zahntaxi.at auf dem eigenen Fahrzeug in gut sichtbarer Form) stellt keine haftungsbegründende bewusste Förderung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme eines Dritten dar, wenn der Beklagte und das von ihm betriebene Unternehmen über keinen eigenen Internetauftritt verfügen und mit der Gestaltung jenes Internetauftritts, der die beanstandeten Werbemaßnahmen enthält, nicht befasst sind und auf deren Inhalt keinen Einfluss genommen haben. Der Beklagte wäre bei einem Hinweis auf Wettbewerbswidrigkeiten nur dann zur Beendigung seiner Dienstleistung verpflichtet und könnte somit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die behauptete Rechtsverletzung für den Anbieter als juristischen Laien wie für jedermann leicht erkennbar ist.

Urteilsveröffentlichung auf der eigenen Website
OGH, Urteil vom 18.08.2004, 4 Ob 141/04w

» UWG § 25
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, veranlasste, dass bei Eingabe des als Marke geschützten Firmenbestandteiles der Klägerin in die Suchmaschine Google ein "Sponsored Link" auf die Website der Beklagten erschien. Gegenstand des Verfahrens war aber nach Anerkenntnis des Unterlassungsbegehrens nur mehr das Veröffentlichungsbegehren auf der Homepage der Beklagten.

Das Erstgericht verurteilte zu der begehrten Urteilsveröffentlichung. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH bejahte die Veröffentlichungspflicht, änderte aber die Modalitäten in ein PopUp-Fenster ab. Auch wenn das UWG nur eine Ermächtigung der siegreichen Partei vorsieht, das Urteil veröffentlichen zu lassen, wurde dies bereits bisher so ausgelegt, dass der Kläger auch einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Medieninhaber habe. Ist der Kläger daher berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der Beklagten zu verlangen, kann er auch sofort die Verurteilung der Beklagten zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

Sportwetten in Hamburg
Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.08.2004, 5 U 58/03

» UWG § 1
» StGB § 284
Der Betreiber einer Lottoannahmestelle in Hamburg, der aufgrund eines Handelsvertretervertrages mit der Nordwest Lotto und Toto, der staatlichen Lotterie der Stadt Hamburg , Sportwetten anbietet, handelt auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn die bisherige Veranstaltung von Sportwetten durch die Stadt Hamburg wegen des Fehlens eines entsprechenden Landesgesetzes rechtswidrig gewesen sein sollte und damit auch gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gegenüber dem Betreiber der Lottoannahmestelle Bedenken bestehen könnten. Der Inhaber einer vor der Wiedervereinigung Deutschlands durch die Stadt Gera erteilten Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er ohne Genehmigung der Stadt Hamburg in Hamburg für Sportwetten wirbt und auch Bürgern von Hamburg über das Internet Sportwetten anbietet.

Werkszeitung des Betriebsrates
Hessisches LAG, Beschluss vom 15.07.2004, 9 TaBV 190/03

» BetrVG § 2
» GG Art. 5
Aus der Verletzung des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt ein Anspruch des Arbeitgebers gegen Betriebsratsmitglieder, die Veröffentlichung einer Werkszeitung, die Betriebs- und Betriebsratsinterna enthält, auf der Homepage des Betriebsrats zu unterlassen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit steht dem nicht entgegen.

Domain-Parking mit Glücksspielbanner
Hanseatisches OLG, Urteil vom 14.07.2004, 5 U 160/03

» UWG § 1
» StGB § 284
Ein Veranstalter legaler Glücksspiele klagt die Firma Sedo, die zigtausende Domains diverser Inhaber "parkt" und unter diesen zum Verkauf angebotenen Domains Werbebanner platziert, darunter solche auf Anbieter illegaler Glücksspiele mit Sitz in Zypern und Kanada.
Das Erstgericht hat die beantragte EV erlassen, das OLG bestätigte diese Entscheidung. Ein Unternehmen, das auf seiner Internetseite fremde Domains zum Verkauf anbietet und zugleich auf diesen Domains Werbung schaltet und damit Einnahmen erzielt, an denen die Inhaber der Domains beteiligt werden (sog. "Domain-Parking"), kann von einer Wettbewerberin als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn auf den geparkten Domains für in Deutschland nicht genehmigte Glückspiele geworben wird. Das Herkunftslandprinzip ist nicht anwendbar, weil in der E-Commerce-RL Glücksspiele ausgenommen sind.

Wagenfeld-Leuchte
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2004, 5 U 143/03

» UrhG § 17
Die Kläger sind Rechteinhaber der Wagenfeld-Leuchte, deren Nachbildung von der Beklagten in Italien vertrieben wird, wobei über das Internet auch in Deutschland geworben und nach Deutschland geliefert wird. Nach einem Unterlassungsvergleich war nur mehr das Anbieten und Nebenansprüche Streitgegenstand.

Das Erstgericht hat die Klage hinsichtlich des Anbietens abgewiesen.

Das OLG bestätigt dieses Urteil: Das "Anbieten" von Verletzungsstücken eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks gegenüber Endverbrauchern ist nur dann gem. § 17 Abs. 1 UrhG rechtswidrig, wenn sich diese Handlung auch auf ein Inverkehrbringen im Inland bezieht. Wird der Erwerbsvorgang vollständig und rechtskonform im Ausland abgeschlossen, liegt selbst bei einer Bewerbung gegenüber den inländischen Verkehrskreisen keine in Deutschland verfolgbare Urheberrechtsverletzung vor.
Die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen sind von dem Berechtigten als Folge eines Schutzrechtsgefälles zwischen europäischen Staaten im nicht-harmonisierten Bereich des Urheberrechts hinzunehmen.
Das Verbot solcher Maßnahmen stellte sich als ein Eingriff in den freien Warenverkehr entgegen Art. 28, 30 EG dar und wäre gemeinschaftsrechtswidrig. Einschränkungen der grenzüberschreitenden Bewerbung von im Ausland zulässigerweise hergestellten und vertriebenen Gütern können als "Maßnahmen gleicher Wirkung" wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen den Marktzugang erschweren.

Computerspiel
OGH, Beschluss vom 06.07.2004, 4 Ob 133/04v

» UrhG § 3
» UrhG § 4
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Mulitmedia-Produkten. Ihr Vorstandsvorsitzender hat in ihrem Auftrag ein Computerspiel entwickelt, das auf Entwürfen zu seinem preisgekrönten Kurzfilm "Fast Film" beruht und bei dem es um das Abschießen von Papierfliegern geht. Er hat die Flugobjekte, den grafischen Rahmen, die vorgegebenen Bewegungsabläufe, die Bildschirmmaske und die Texteinbettungen gestaltet und die musikalischen Sequenzen eingefügt und der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte eingeräumt. Auch der Komponist der zum Spiel gehörenden musikalischen Sequenzen hat der Klägerin alle Rechte eingeräumt. Der Programmierer des dem Computerspiel zugrunde liegenden Programms hat der Klägerin hingegen nur die nicht ausschließliche Nutzungsbewilligung erteilt, das Computerspiel zu vervielfältigen und als Werbegeschenk für ihre Kunden zu verbreiten. Er hat ihr weiters gestattet, das Spiel in das Internet zu stellen und das Herunterladen zu gestatten, dies jedoch ausschließlich zu privaten Zwecken des Nutzers. Alle darüber hinausgehenden Nutzungsrechte sind beim Programmierer verblieben.
Der Beklagte hat das Computerspiel heruntergeladen, auf CDs gebrannt und die CDs auf dem Wiener Flohmarkt zum Kauf angeboten.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Computerspielen ist zwischen der bildlichen Darstellung auf dem Bildschirm und dem den Spielverlauf steuernden Programm zu unterscheiden. Sowohl der filmische Ablauf als auch die bildlichen Darstellungen eines Computerspiels sind unabhängig vom zugrunde liegenden Programm schutzfähig. Das Programm kann nach § 40a UrhG geschützt sein; für den Schutz der bildlichen Darstellung kommt der Schutz einzelner Elemente und der Schutz der Darstellung als Ganzes in Betracht, die regelmäßig ähnlich einem Film abläuft. Die für ein Computerspiel verwendeten bildlichen Darstellungen können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein, zu der auch die Gebrauchsgrafik gehört.
Mit dem Begriff "Laufbildwerke" ist nicht eine Folge von Laufbildern im Sinne des § 73 Abs 2 UrhG gemeint, sondern es wird damit nur ausgedrückt, dass es sich um eine Bildfolge handeln muss, die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorruft. Auch computergenerierte Vorgänge wie Computerspiele können damit Filmwerke sein.
  • OGH-Entscheidung
  • Peter Burgstaller, Robert Kolmhofer, Computeranimationen: Filmwerke und/oder Laufbilder, MR 2003, 381

E-Memory
OGH, Beschluss vom 06.07.2004, 4 Ob 128/04h

» MSchG § 10
Die Klägerin ist eine Spieleherstellerin und Inhaberin der internationalen Wortmarke MEMORY und vertreibt unter dieser Bezeichnung verschiedene Legekartenspiele, die weltweit in 70 Ländern erhältlich sind. Die Beklagte bot auf ihrer Website virtuelle Legekartenspiele unter der Bezeichnung "Memory" und "E-Memory" zum Online-Spielen und ein "Spiel-Memory" zum Herunterladen an. In Lexika und Zeitungsartikeln wird der Begriff "Memory" unter Hinweis auf die eingetragene Marke verwendet. Für derartige Legekartenspiele sind auch andere Namen in Verwendung.

Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. An die Feststellung der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb für den Erhalt des Markenrechts nicht erforderlich, dass die im Sprachgebrauch in Verwendung stehenden Alternativbegriffe zur Marke dem Markenwort in jeder Hinsicht (insbesondere im Ausmaß ihrer Verbreitung) gleichwertig sind.

megasex.at - Haftung des Host-Providers für Wettbewerbsverletzungen auf Kunden-Websites
OGH, Urteil vom 06.07.2004, 4 Ob 66/04s

» ECG § 16
» ECG § 19
Die Klägerin, die Telefonmehrwertdienstleistungen und Live Cam Darbietungen sowie Partnervermittlungen im Internet anbietet, klagte eine Konkurrentin auf Unterlassung wahrheitswidriger Werbung auf ihrer Website. Die Zweitbeklagte ist Host-Providerin der Erstbeklagten; sie wird als Gehilfen in Anspruch genommen. Es fehlten Allgemeine Geschäftsbedingungen und ein Impressum sowie Tarifangaben, das Wort "gratis" werde in irreführender Weise gebraucht. Die Erstbeklagte verpflichtete sich in einem Vergleich zur Unterlassung. Die Klägerin forderte die Zweitbeklagte auf, die Seiten sofort zu sperren. Diese sperrte zunächst, forderte von der Erstbeklagten eine Bestätigung der Behebung der rechtlichen Probleme und schaltete dann nach Überprüfung wieder frei. Später forderte die Klägerin die Zweitbeklagte unter Hinweis auf weitere Rechtswidrigkeiten neuerlich zur Sperrung auf.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte ab. Das OLG bestätigte dies. Ein Unterlassungsanspruch gegen einen Provider setze eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters voraus. § 19 ECG stehe der Anwendung des in § 16 ECG enthaltenen Haftungsprivilegs (des Host-Providers) auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht entgegen. Da die Rechtsverletzungen für einen juristischen Laien nicht erkennbar gewesen seien, sei er nicht zur Entfernung der Inhalte verpflichtet gewesen.

Der OGH gab der Berufung keine Folge. Die §§ 13 bis 19 ECG beschränken die Verantwortlichkeit der Anbieter bestimmter elektronischer Dienstleistungen, berühren aber nicht die Frage der Rechtswidrigkeit. Diese bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen, etwa nach ABGB, UrhG oder UWG. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest. Die Frage, ob die Haftungsbefreiung nach § 16 Abs. 1 ECG auch für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gilt, muss hier nicht beantwortet werden, weil das Unterlassungsbegehren unabhängig davon nicht berechtigt ist. Als Gehilfe haftet nämlich nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert. Das setzt voraus, dass der als Gehilfe in Anspruch Genommene die Rechtswidrigkeit kennt oder dass diese offenkundig ist. Rechtliche Vorwürfe rund um Werbung und Allgemeine Geschäftsbedingungen übersteigen aber bei weitem das, was für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig als rechtswidrig (leicht) erkennnbar ist. Host-Provider können daher mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Rechtsverletzungen durch ihre Kunden für juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind.

TV-Werbeblocker
BGH, Urteil vom 24.06.2004, I ZR 26/02

» UWG § 1
Der Privatsender RTL klagte gegen den Hersteller eines Gerätes, das Werbeblöcke automatisch erkennt und auf einen werbefreien Sender umschaltet.

Das Erstgericht gab der Unterlassungsklage statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der BGH bestätigte dies. Er bejahte zwar das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, weil sich die Aktivitäten beider Parteien an den Fernsehkonsumenten richteten, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. Eine Behinderung oder allgemeine Marktstörung liege aber nicht vor, weil der Blocker nicht direkt auf die Sendungen einwirke, sondern nur dem Fernseh-Zuschauer eine technische Hilfe zum Ausblenden nicht gewünschter Werbung biete. Der Vertrieb des Werbeblockers erschwere zwar die geschäftliche Tätigkeit des werbefinanzierten Senders, bedrohe sie aber nicht existenziell.
Das Urteil ist auch auf "Webwasher" im Internet übertragbar.

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