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Entscheidungen zu allen Themen der Websitechronologisch geordnetÜbersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle
Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.
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Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen
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» UrhG § 69c, § 16 | |||
Die Nutzungsrechte des Softwareherstellers (Klägerin) werden durch den Verkauf "gebrauchter" Lizenzen seitens des Beklagten verletzt. Nach § 69 c Nr. 1 UrhG ist die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten. Die Beklagte veranlasst ihre Kunden im Rahmen des von ihr unterhaltenen Vertriebsmodells die aktuelle Version der Software der Klägerin von der Homepage der Klägerin herunterzuladen - soweit diese nicht bereits im Besitz der aktuellen Version sind, oder soweit Lizenzen für zusätzliche Nutzer hinzugekauft werden in den Arbeitsspeicher der Rechner der zusätzlichen Anwender geladen wird. Beides stellt eine dem Rechtsinhaber vorbehaltene Vervielfältigung dar. Soweit die Software von der Homepage der Klägerin heruntergeladen wird, entsteht auf dem Server des Kunden ein Vervielfältigung, § 16 Abs. 1, § 69 c Nr. 1 UrhG. Aber auch das Laden des Programmes in die Arbeitsspeicher der Rechner der einzelnen Anwender beinhaltet eine Vervielfältigung nach §§ 16 Abs. 1, 69 c Nr. 1 UrhG. Eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes ist schon deshalb abzulehnen, weil eine solche Ausdehnung seines Anwendungsbereiches vom Regelungszweck des Erschöpfungsgrundsatzes nicht gedeckt ist. Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes ist es, die Verkehrsfähigkeit von mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebrachten Waren sicherzustellen. Innerhalb des einheitlichen Wirtschaftsraumes soll das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebrachte Werkstück ungeachtet des Urheberrechtsschutzes frei zirkulieren können. Beim vom Nutzer selbst hergestellten Vervielfältigungsstücken besteht kein vergleichbares Bedürfnis nach "Erhaltung" ihrer Verkehrsfähigkeit. | |||
stadtteilbeirat-woltmershausen.de
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» BGB § 12 | |||
Der Beklagte hat die Domain registriert, die von der klagenden Stadt beansprucht wird. Das LG gab der Löschungsklage statt. Der Begriff "Beirat" genießt Namensschutz. "Beirat" bezeichnet bei einem Stadtteil zwar keine Behörde, aber eine kommunale Einrichtung, der bestimmte Aufgaben zur Mitwirkung bei kommunalpolitischen Entscheidungen eingeräumt worden sind. Aufgrund der eindeutigen Bezeichnung kommt dem Begriff Namensfunktion zu. Durch die Verwendung des Domainnamens "stadtteilbeirat-woltmershausen.de" tritt auch eine Zuordnungsverwirrung ein, da eine hinreichende Ähnlichkeit zum Namen des Berechtigten besteht, so dass die Bezeichnungen verwechselbar sind. Die Interessen werden dabei auch dann verletzt, wenn die Fehlvorstellung des Verkehrs durch die sich öffnende Webseite sofort wieder beseitigt wird (im gegenständlichen Fall durch einen Hinweis auf den privaten Charakter der Website auf der Startseite). |
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Ungesicherte WLan-Verbindung
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» UrhG § 97, BGB § 1004 | |||
Der Anschlussinhaber haftet selbst als Störer, wenn er anderen über eine ungesicherte WLan-Verbindung den Download von urheberrechtlich geschützten Musikaufnahmen ermöglicht. Das Ausschalten des PC vor Antritt des Urlaubs genügt als Schutzmaßnahme hiergegen nicht aus. Es obliegt daher dem Anschlussinhaber, sich über mögliche Rechtsverletzungen zu informieren und die vorhandenen technischen Möglichkeiten zur Vorbeugung zu nutzen. | |||
Unfreie Rücksendung
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» UWG § 3, § 4 | |||
» BGB § 312c | |||
Die Beklagte wies in ihrer Belehrung zum Widerrufsrecht darauf hin, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen werden. Ein Konkurrent klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Das OLG gibt der Beschwerde Folge und erlässt die EV. Die Antragsgegnerin ist als Unternehmerin verpflichtet, den Verbraucher insbesondere auch über die gesetzliche Gestaltung des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) in zutreffender Weise zu informieren. Hiergegen verstößt die Antragsgegnerin mit der Regelung, dass von ihr im Rahmen des Widerrufs- und Rückgaberecht unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Nach § 357 Abs. 2 BGB hat die Kosten der Rücksendung bei Widerruf der Unternehmer zu tragen. Ein Verstoß gegen diese Verbraucherbestimmung ist auch ein Wettbewerbsverstoß. Das Verhalten ist auch geeignet, den Wettbewerb für den Antragsteller negativ zu beeinflussen. |
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Google AdWords Werbung
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» MarkenG § 4, § 14 | |||
Beide Parteien vertreiben Erotikartikeln über das Internet. Die Beklagte verwendete die Wortmarke der Klägerin "F**F****" als Keyword bei der Schaltung von Anzeigen im Rahmen der Google-Adwords-Werbung. Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Die Nennung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als AdWord bei der Werbung in der Suchmaschine Google stellt eine Verwendung der Marke in kennzeichenmäßiger Form dar und führt zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass das beworbene Angebot im Kontext des Markennamens und Firmenschlagwortes platziert worden ist, um die Werbewirksamkeit der Marke für die Präsentation des eigenen Sortiments zu nutzen. |
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grundke.de
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» BGB § 12 | |||
Der Kläger beansprucht vom Beklagten unter Bezug auf sein Namensrecht die Domain "grundke.de". Der Beklagte "reservierte" für die Firma Grundke GmbH unter seinem eigenen Namen die Domain "grundke.de" und veröffentlichte auf der Website großteils Werbung für diese. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht änderte ab und gab der Unterlassungsklage statt. Der BGH hob das Urteil auf und stellte das abweisende Ersturteil wieder her. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen. |
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Werbung für den Verkauf von gebrauchten Softwarelizenzen
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» UWG § 3, § 5 | |||
Grundsätzlich kann die Angabe, dass der Erwerb von veräußerbaren Gegenständen (vorliegend: der Zweiterwerb von gebrauchten Softwarelizenzen) rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Werbeaussage im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber, dass diese Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Daran fehlt es, wenn der Anbieter der gebrauchten Softwarelizenzen auf seinen Internetseiten ein Gutachten eines Rechtsprofessors veröffentlicht und zitiert, in welchem auf den bestehenden juristischen Meinungsstreit bezüglich der Zulässigkeit des Zweiterwerbs gebrauchter Softwarelizenzen hingewiesen wird und auf den Internetseiten weiter die Auffassung vertritt, der Zweiterwerb sei zulässig. Die Werbeaussage bewegt sich damit im Bereich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsäußerung und begründet nicht den Vorwurf unlauteren Verhaltens. | |||
Online-Durchsuchung
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» StPO § 102 | |||
Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung | |||
Übernahme von Code-Schnipseln
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» UrhG § 1 | |||
» UrhG § 40a | |||
» UWG § 1 | |||
Die Beklagte löste die Klägerin bei einer Kundin ab und betreute deren Website weiter. Während die alte Lösung zur Einbindung der Datenbank (Microsoft SQL) ASP und Javascript verwendete, passte die Beklagte eine bereits vorhandene PHP-Lösung an die Erfordernisse der Kundin an. Dabei verwendete sie von der Klägerin stammende Codesequenzen im Ausmaß von etwa 10 bis 15 Prozent der Gesamtprogrammierleistung. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab dem Unterlassungsanspruch zum Teil Folge. Einen urheberrechtlichen Schutz verneinte auch er. Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. Dies ist etwa bei HTML-Code bei vorgegebenem Layout nicht der Fall. Als Ergebnis der Verneinung des urheberrechtlichen Schutzes wies auch der OGH das Beseitigungsbegehren und die Leistungsbegehren ab. Allerdings bejahte der OGH eine sittenwidrige Handlung durch das Ausbeuten des Arbeitsergebnisses der Klägerin im Sinne des § 1 UWG und gab daher dem Unterlassungsbegehren Folge. Die Beklagte habe wesentliche Teile der fremden Leistung glatt übernommen. Auch wenn kein Gestaltungsspielraum besteht, darf die Leistung des Mitbewerbers nicht einfach glatt" (also durch den Einsatz von Vervielfältigungsmethoden) übernommen werden. |
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pfandleihanstalt.at II, autobelehnung.at II
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» UWG § 1 | |||
» UWG § 9 | |||
Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen. Im Provisorialverfahren ging das Erstgericht von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies. Der OGH hob die Entscheidungen auf (4 Ob 229/03k). Die Begriffe seien rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies sei noch zu prüfen. Im Hauptverfahren wies das Erstgericht die Klage mangels Verkehrsgeltung ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Der auf § 1 UWG wegen Domain-Grabbing" gestützte Unterlassungsanspruch setzt kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibenden Begriffen die Verkehrsgeltung. Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9 % der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten. |
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Nutzung eines Werks mittels Framing
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» UrhG § 19a | |||
Ein Betreiber einer österreichischen Website band ein Foto eines Fisches vom Server des österreichischer Fischereiverbandes in seine Seiten ein, das wiederum von der Website eines deutschen Fotographen kopiert und auf dem eigenen Server gespeichert worden war. Der Fotograph klagte in Deutschland auf Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadenersatz. Das LG gibt der Klage im wesentliche statt. Die vom Nutzer der Seite nicht willkürlich beeinflusste, sondern allein vom Ersteller der Website veranlasste Zulieferung einer Datei von einem beliebigen Ort im Internet und die Einbindung mittels der Technik des "Framing" macht ein in dieser Datei verkörpertes Werk zugänglich und stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Der Inhaber der Domain, unter der die Webseite mit "Frames" abrufbar ist, muss auch die Verantwortung für das Bestehen der Nutzungsrechte an den wiedergegebenen Inhalten übernehmen. Zwei Verletzer, die ein geschütztes Werk in der Weise nutzen, dass der eine unberechtigt eine Dateikopie des Werkes zur Erstellung eines Webauftrittes auf seinem Server ablegt und der andere diese Kopie - ebenfalls ohne Einverständnis des tatsächlich Berechtigten - mittels "Framing" in seine Website einbindet, haften als Nebentäter jeweils auf den vollen Schaden der von ihnen veranlassten |
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Fingerscanning
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» ArbVG § 96 | |||
» ABGB § 16 | |||
» DSG 2000 § 4 | |||
In einem Krankenhaus wurde die Arbeitszeiterfassung auf eine Methode mittels Fingerscan umgestellt. Der Betriebsrat klagte. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gibt dem Revisionsrekurs keine Folge. Während übliche Zeiterfassungssysteme wie Stechuhren oder Magnetkarten die Menschenwürde nicht berühren, ist die biometrische Erfassung aufgrund der Intensität des Eingriffes und der Kontrolle als Eingriff in die Menschenwürde zu werten. Die Arbeitszeiterfassung mittels personenbezogener biometrischer Daten (Fingerscans) darf daher in Unternehmen nicht ohne eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden. |
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5htp.at - Haftung der Domainvergabestelle
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» MSchG § 10a | |||
» MSchG § 10 | |||
Die Klägerin ist Inhaberin der Marke "5 HTP" und vertreibt unter dieser Bezeichnung Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstbeklagte vertrieb über ihre Website unter der Domain 5htp.at ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel. Zweitbeklagte ist die .at-Domainvergabestelle. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Die Domainvergabestelle trifft keine allgemeine Prüfpflicht. Die Rechtsverletzung war für die Zweitbeklagte trotz Abmahnung nicht offenkundig. Durch das Anbieten von 5-HTP-Produkten auf der Website der Erstbeklagten ist ein Markenrechtseingriff nicht offenkundig, da die Bezeichnung der entsprechenden Ware durch den Markeninhaber nicht untersagt werden kann. Damit konnte die Zweitbeklagte annehmen, dass unabhängig vom Nachweis der Marke kein Schutzrechtseingriff vorlag. Sobald aber eine rechtskräftige Entscheidung gegen den Domaininhaber vorliegt, ist der Schutzrechtseingriff für die Vergabestelle offenkundig. |
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Wetterdaten für Luftfahrzeugführer
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» UrhG § 5, § 87a-c | |||
Der Annahme einer nach § 87 a Abs. 1 UrhG geschützten elektronischen Datenbank steht nicht entgegen, dass die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden, wenn der Datenbestand mit einem Abfragesystem verbunden ist, das zielgerichtete Recherchen nach Einzelelementen in dem Datenbestand ermöglicht. Der Datenbankschutz setzt eine Bearbeitung der in die Datenbank aufgenommenen Einzelinformationen nicht voraus. Eine Vervielfältigung von Teilen der geschützten Datenbank, welche die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigt, kann auch in einer nur vorübergehenden Vervielfältigung wie der Festlegung im Arbeits- oder Zwischenspeicher eines Computers und zeitnaher Löschung der Daten liegen. | |||
Abstracts bei perlentaucher.de
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» UrhG § 12, § 51 | |||
» UWG § 3, § 4 | |||
Die FAZ hatte perlentaucher.de geklagt, das täglich Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Zeitungen sowie Buchrezensionen zusammenfasst und Lizenzen für die Verwertung ihrer Abstracts weiterverkauft. Das LG wies die Klage ab. Bei den Abstracts handle es sich um eine Sekundärnutzung urheberrechtlich geschützter Vorlagen in eigengestalteten Kurzfassungen, die dazu dienten, den Leser über den wesentlichen Inhalt der Originaltexte zu informieren. Es seien nur sehr kleine Teile der Originalkritiken wie einzelne Wörter, Sätze oder Satzteile übernommen worden, bei denen der Urheberrechtsschutz grundsätzlich daran scheitere, dass sie nicht ausreichend Raum für die Entfaltung von Individualität böten (nicht rk). |
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Telefonentgeltberechnung bei Trojanerbefall
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» ZPO § 286, § 402 | |||
Ist zwischen einem Telefonanschlussinhaber und seinem Teilnehmernetzbetreiber strittig, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich ein auf dem Heimcomputer des Anschlussinhabers vorgefundenes Schadprogramm auf das Telefonentgeltaufkommen ausgewirkt hat, ist über die widerstreitenden Behauptungen ein Sachverständigengutachten einzuholen, es sei denn das Gericht verfügt ausnahmsweise über eigene besondere Sachkunde und legt diese im Urteil und in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dar. | |||
Double-Opt-In zulässig
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Die Bitte an einen Emailempfänger, mitzuteilen, ob er in einem Emailverteiler aufgenommen werden will sogenanntes Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzumutbare Belästigung und muss daher hingenommen werden. Dem Empfänger ist insbesondere zumutbar durch einfaches Abwarten und Nichtstun der Aufforderung zur Bestätigung nicht zu folgen. | |||
Abrechnung von Mehrwertdienstforderungen
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» BGB § 611, § 307 | |||
» TKV § 15 | |||
Die Parteien eines Telefondienstvertrags können in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch Vergütungen, die für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter über den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verhältnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung wäre insbesondere unter Berücksichtung der in § 15 Abs. 3 TKV enthaltenen Wertung gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. | |||
Unwirksame AGB
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» UWG § 4 | |||
» BGB § 307 | |||
Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die im Sinne des § 4 Nr.11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB- Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr.11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen. | |||
tirolcom.at
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» UWG § 1 | |||
» UWG § 9 | |||
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Betreiberin eines unter der Domain tirol.com seit 1999 eingerichteten Online Magazins mit rund einer Million Visits pro Monat. Der Beklagte betrieb auch schon seit 1999 unter der Domain "tirolcom.at" eine Erotikplattform. Die Startseite enthielt den erst nach Verschieben des Bildfensters nach unten sichtbar werdenden Hinweis, dass diese Seite nicht von Tirol online betreiben würde und keinen offiziellen Charakter hätte. Die Klägerin begehrte gestützt u.a. auf ihr Kennzeichenrecht an der älteren Domain tirol.com die Unterlassung der Verwendung der jüngeren Domain triolcom.at. Das Erstgericht untersagte dem Beklagten im Sicherungsverfahren die Verwendung der Domain. Trotz unterschiedlicher Inhalte der Internetauftritte der Streitteile bestehe wegen der nahezu gleichen Domainnamen Verwechslungsgefahr. Dem Beklagten sei die unlautere Absicht bei der Auswahl seiner Domain zu unterstellen, den hohen Bekanntheitsgrad des Webportals der Klägerin für eigene Zwecke auszunutzen, zumal jeder Zusammenhang zwischen dem Zeichenbestandteil tirol und den von der Beklagten angebotenen Inhalten fehle. Das Rekursgericht bestätigte. Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG kann auf die Generalklausel des § 1 UWG zurückgegriffen werden, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs ist. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt aber nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. |
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kinski-klaus.de
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» KUG § 22 | |||
Die Erben des 1991 verstorbenen Schauspielers Klaus Kinski mahnten den Inhaber der Domain ab, der darunter eine Website über dessen Leben betrieb. Das Erstgericht wies die Schadenersatzklage hinsichtlich der Abmahnkosten ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der BGH wies die Revision zurück. Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch vermögenswerte Interessen und kann daher auch Schadenersatzansprüche der Erben begründen. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden, insbesondere wenn sich der in Anspruch genommene auf die Freiheit der Meinungsäußerung berufen kann. Außerdem erlischt dieser Schutz 10 Jahre nach dem Tod. |
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irrlicht.de
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» MarkenG § 14, § 15 | |||
» BGB § 12 | |||
Klägerin ist die Irrlicht GmbH, die ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik und Bühnenaufbau betreibt und im Internet unter der Domain irrlicht.com auftritt. Der Beklagte hat die Domain irrlicht.de registriert, betreibt darunter aber keine Website. Das LG wies die Klage ab. Marken- und kennzeichenrechtliche Ansprüche scheitern daran, dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Namensrechtliche Ansprüche scheitern, weil keine Namensleugnung oder Namensanmaßung gegeben ist und es auch zu keiner Zuordnungsverwirrung kommt. Das Wort "Irrlicht" hat einen allgemeinen Bedeutungsinhalt und ist beschreibend. Der Streitwert wurde mit EUR 10.000 bemessen. |
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Streitwert bei E-Mail-Werbung
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» GKG § 63 | |||
Bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen. E-Mail-Werbung ist ein Ärgernis, dessen finanziellem Anreiz nur durch eine entsprechende Streitwertfestsetzung angemessen begegnet werden kann. | |||
Auskunftsanspruch bezüglich IP-Adressen
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» BGB § 242 | |||
» UrhG § 101a | |||
» TDDSG § 3 | |||
Ein Auskunftsanspruch bezüglich Namen und Adressen der Verantwortlichen sowie der IP-Adressen von Personen, die über einen FTP-Server auf Webseiten zugegriffen haben, besteht weder nach § 242 BGB noch nach § 101 a UrhG analog, da dem Anspruch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 TDDSG entgegensteht, die eine Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke nur zulässt, soweit eine andere Vorschrift dies zulässt oder der Nutzer einwilligt. § 242 BGB ist keine "andere Vorschrift" in diesem Sinne. | |||
solingen.info
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» BGB § 12 | |||
Verwendet ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, den Namen einer Gebietskörperschaft ohne weitere Zusätze als Second-Level-Domain zusammen mit der Top-Level-Domain "info", liegt darin eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB. Der durchschnittliche Internetbenutzer gehe davon aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der Stadt reiche nicht aus. | |||
Michaela S***
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» UrhG § 78 | |||
» ABGB § 1330 | |||
» EMRK Art.10 | |||
Der beklagte Verlag veröffentlichte in der Zeitschrift NEWS ein Bild der Klägerin, die eine Biographie des Sängers Udo Jürgens mitverfasst hatte. Im zughörigen Text war zu lesen, dass die Abgebildete der Scheidungsgrund des Sängers wäre und ein Kind von ihm erwartete; beides war unrichtig. Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gibt dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge. Wenn die Textberichterstattung im Licht des § 1330 Abs 2 ABGB deshalb zulässig war, weil mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wurde, kann für eine am Maßstab des § 78 UrhG zu messende Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, da auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, sind durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art.10 MRK nicht gedeckt. Auch Mitteilungen von Gerüchten, Vermutungen oder Behauptungen sowie die verdachtsweise Behauptung einer Tatsache sind Tatsachen iSd § 1330 Abs 2 ABGB. |
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sexiest woman alive
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» UrhG § 97 | |||
Der Kläger fertigte Fotos der Schauspielerin Jeanette Biedermann an, die von der 15-jährigen Beklagten aus dem Internet heruntergeladen und verkauft wurden. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren Folge. Das OLG hatte nach Erledigung der Hauptsache nur mehr über die Kosten zu entscheiden. Dabei ging es vom Zurechtbestehen des Unterlassungsanspruches aus. Auch minderjährigen Internet-Nutzern ist bewusst, dass dieses Medium nicht dazu berechtigt, sich unerlaubt und gegen den Willen des Berechtigten fremde Güter anzueignen und daraus unbefugt Gewinn zu erzielen. Das verbreitet im Internet anzutreffende (konkludente) Einverständnis des Berechtigten mit einer kostenfreien Nutzung bezieht sich - sofern nichts Gegenteiliges erklärt ist - ausschließlich auf einen privaten Gebrauch. Es ist auch jugendlichen Nutzern klar, dass mit den erhaltenen Gütern selbst dann ohne Einwilligung keine Geschäfte gemacht werden dürfen, wenn kein Copyright-Vermerk vorhanden ist. Der Streitwert wurde angesichts des Alters der Beklagten und des geringen Umfanges der Geschäfte mit EUR 10.000 festgesetzt. | |||
Widerrufsfrist bei eBay ein Monat
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» BGB § 357 § 312c | |||
Die Antragsgegnerin vertreibt Kosmetikartikel über eBay. In ihren AGB führt sie eine Widerrufsfrist von 2 Wochen an. Das Erstgericht erließ die Unterlassungsverfügung im Hinblick auf fehlerhafte Informationen zu den Bedingungen des Widerrufs bzw. der Rückgabe. Das OLG bestätigt die Entscheidung. Die AG genügt den Informationspflichten des § 312 c BGB durch ihre AGB nicht. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform. Der Umstand, dass die AGB der AG bei eBay dauerhaft gespeichert werden, genügt nicht diesen Anforderungen. Dies stellt auch kein Mitteilung dar. Vielmehr passen für die in Rede stehende Textform nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung mitteilen. Entsprechendes gilt für gesendete E-Mail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über eBay - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt. Somit kann eine Belehrung nur nach Vertragsabschluss erfolgen. In diesem Fall gilt aber die einmonatige Widerrufsfrist. |
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Belehrung über erweiterte Wertersatzpflicht bei eBay-Kauf
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» BGB § 312, § 357 | |||
» BGB-InfoV § 1 | |||
Zur Erfüllung der Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden. Die Musterbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und erfüllt trotz ihrer vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher nur dann Wertersatz zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform (§ 126b BGB) auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit ihrer Vermeidung hingewiesen worden ist. Entgegen der wohl überwiegend vertretenen Auffassung ist es bezüglich der Textform dabei ausreichend, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebotes zur Verfügung gestellt werden und Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken. Bei der Lieferung von Waren reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. | |||
maxem.de
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» BGB § 12 | |||
» GG Art. 2 | |||
Nachdem der BGH (siehe Urteil vom 26.6.2003) gegen den Beschwerdeführer, der im Internet unter dem Pseudonym "Maxem" auftrat, entschied und sie dem klagenden Rechtsanwalt Maxem zusprach, hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. | |||
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