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Übersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle

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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

Rolex bei E-Bay - Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für Markenrechtsverstoß
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2004, I-20 U 204/02

» TDG § 8
» TDG § 11
Das OLG verneint eine Haftung. Einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch steht das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten entgegen. Die Vorschriften des TDG sind eine Art Filter, der vor der Prüfung der allgemeinen Verantwortlichkeitsnormen heranzuziehen ist. Jede Haftung wegen einer unerlaubten Handlung muss diesen Filter passieren, wobei es keinen Unterschied macht, ob wegen der unerlaubten Handlung Schadenersatz, Beseitigung oder Unterlassung verlangt wird. Die §§ 8 bis 11 TDG stellen eine gesetzliche Regelung bzw. Eingrenzung der Störerhaftung dar.
Die GemeinschaftsmarkenVO geht dem TDG nicht vor, weil auch letzteres auf einer europäischen Norm, nämlich der EC-RL beruht.
  • Urteil beim NRW-Justizportal
  • Christian Volkmann, Haftung des Internet-Auktionsveranstalters für markenrechtsverletzende Inhalte Dritter, K&R 2004, 231

Handy-Logos
OLG Hamburg, Urteil vom 25.02.2004, 5 U 137/03

» UrhG § 2
Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog.Kleine Münze ( so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten ("Pixel für Pixel") möglicherweise zeitaufwendig war.

Explorer
Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.02.2004, 30 W (pat) 199/02

» MarkenG § 8
Bei der eingetragenen Marke "EXPLORER" handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG), die wegen Nichtigkeit zu löschen ist. Damit ist das Kapitel "Explorer-Fälle" abgeschlossen.

Spamverbot gilt auch für Parteien
OLG München, Urteil vom 12.02.2004, 8 U 4223/03

» GG Art. 21
» BGB § 1004, § 823
E-Cards der SPD fallen unter Spam. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zusendung politischer Informationen (vorliegend: Wahlwerbung mittels E-Cards) der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen. Auch die nur einmalige Übersendung eines Newsletters per E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Betroffenen dar.

Verweis auf Online-AGB
LLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/03

» BGB § 305, § 310
Eine GmbH ging, nachdem sie bei der Klägerin einen Tisch bestellt und geliefert erhalten hatte, in Konkurs. Die Klägerin begehrte die Aussonderung wegen Eigentumsvorbehaltes unter Hinweis auf die in ihrer Internetpräsenz enthaltenen AGB.
Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das OLG gab der Berufung Folge. Es ging von einem wirksamen Einbeziehen der AGB in den Vertrag aus. Unternehmer müssten mit höherer Sorgfalt als Privatleute selbst zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung beitragen. Schließt ein Unternehmer den Vertrag ab, ohne die ihm nicht vorliegenden AGB anzufordern, obwohl der Einbeziehungswille des Verwenders ihm bekannt ist oder bekannt sein muss und auch das Anfordern ihm zumutbar ist, liegt ein Verzicht auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor. Die Beklagte hätte hier die AGB im Internet aufrufen oder bei der Klägerin anfordern können. Da sie das nicht tat, ist sie nicht den Anforderungen gerecht geworden, die im unternehmerischen Rechtsverkehr an die zumutbare Sorgfalt des Unternehmers zur Klarstellung der Geschäftsbeziehung zu stellen sind.

Arneimittelversand
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 22/04w

» UWG § 1
» AMG § 1
» AMG § 59
Der klagende Interessenverband begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Vertrieb von und Werbung für Arzneiprodukte und Nahrungsergänzungsmittel an Letztverbraucher im Versandhandel (auch über Internet).

Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte einen Teil der Abweisung und hob das restliche Urteil auf.

Der OGH gab dem Klagebegehren zur Gänze Folge. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Versandhandel ist verboten (§ 59 Abs 9 AMG), ein Vertrieb entgegen dieses Verbotes ist daher wettbewerbswidrig im Sinne § 1 UWG. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel sind entweder seine pharmakologischen Eigenschaften oder seine Bezeichnung als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten maßgebend. Der Begriff der "Bezeichnung" ist dabei weit auszulegen. Ein Produkt ist nicht nur dann als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, wenn dies auf Packung oder Beipackzettel oder Werbung ausdrücklich angeführt wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse.

Musik in der Gasthausküche
OGH, Urteil vom 10.02.2004, 4 Ob 249/03a

» UrhG § 18
Der Beklagte betreibt ein Gastlokal in Form eines Pizzarestaurants. Bei einer Kontrolle stellte ein Mitarbeiter der klagenden Verwertungsgesellschaft fest, dass auf Ö3 gesendete Musikstücke aus einem Radiogerät, das in der an den Gastraum anschließenden Küche des Lokals aufgestellt war und das vom Küchenpersonal verwendet wurde, bei normalem Geräuschpegel auch im Gastraum zu hören waren.

Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Unterlassungklage statt: Eine Aufführung ist dann öffentlich, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen hin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der beteiligte Personenkreis durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Die Wiedergabe von Musik in der Gasthausküche gilt als öffentlich, wenn sie auch im Gastraum zu hören ist. Von einem geschlossenen, nach außen abgegrenzten und durch persönliche Beziehungen verbundenen Hörerkreis kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn der Gastwirt duldet, dass die Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch ein in der Küche aufgestelltes Radiogerät auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist und damit einem weiteren Hörerkreis zugänglich wird, obgleich er dies zumutbarerweise (etwa durch Leiserdrehen des Empfangsgeräts oder durch Veränderung seiner Aufstellung) hätte verhindern können. Er ist in einem solchen Fall nicht anders zu behandeln als derjenige, der die (öffentliche) Wiedergabe im Gastraum von Anfang an zugelassen oder beabsichtigt hat.

pfandleihanstalt.at, autobelehnung.at
OGH, Beschluss vom 10.02.2004, 4 Ob 229/03k

» UWG § 1
Die Klägerin führt die auch markenrechtlich geschützte Bezeichnung APV Autobelehnung-, Pfandleih- und Versteigerungen auch in ihrer Firma. Die Beklagte ließ sich bereits vor der Markenregistrierung 15 Domains, darunter auch die beiden genannten, eintragen.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing nach § 1 UWG aus und gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte dies.

Der OGH hebt die Entscheidungen auf: Die Begriffe sind rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig und daher auch nicht schutzfähig, es wäre denn, sie hätten innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Verkehrsgeltung erlangt, d.h. die überwiegenden Verkehrskreise assoziierten diese Begriffe mit ihrem Unternehmen. Dies wurde von der Klägerin behauptet und ist daher noch zu prüfen.

Tauschbörsen Grokster und Morpheus haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer
United States Court of Appeals (San Francisco), Urteil vom 03.02.2004, No. 03-55894, CV-01-09923-SVW

Die Kläger - Interessenverbände der amerikanischen Unterhaltungsindustrie - wollten zwei Hersteller von Tauschbörsensoftware haftbar machen, weil angeblich 90 Prozent des damit getauschten Materials gegen das Urheberrecht verstoße. Die Betreiber müssten zumindest Filter einbauen, die Copyright-Verletzungen verhindere.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Unternehmen stellten im Gegensatz zu Napster (zentraler Server) nur Software zur Verfügung, mit der Dateien über das Internet getauscht werden könnten, unabhängig ob sie Copyright-geschützt seien. Die Beklagten leisteten keinen direkten Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen.

Tauschbörsen Grokster und Morpheus haften nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Benutzer
United States Court of Appeals (San Francisco), Urteil vom 03.02.2004, Nr. 03-55894, CV-01-09923-SVW

Die Kläger - Interessenverbände der amerikanischen Unterhaltungsindustrie - wollten zwei Hersteller von Tauschbörsensoftware haftbar machen, weil angeblich 90 Prozent des damit getauschten Materials gegen das Urheberrecht verstoße. Die Betreiber müssten zumindest Filter einbauen, die Copyright-Verletzungen verhindere.
Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen.
Das Berufungsgericht bestätigt diese Entscheidung. Die Unternehmen stellten im Gegensatz zu Napster (zentraler Server) nur Software zur Verfügung, mit der Dateien über das Internet getauscht werden könnten, unabhängig ob sie Copyright-geschützt seien. Die Beklagten leisteten keinen direkten Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen.

Datenschutz-RL derogiert Bezügebegrenzungsgesetz
OGH, Urteil vom 21.01.2004, 9 ObA 73/03f

» DSG 2000 § 1
» RL 95/46/EG
» BezBegrBVG § 8
Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 28. November 2003, GZ KR 1/00-33, wonach die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegenstehen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel ermöglichen, haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Der Kläger kann sich daher gegenüber der beklagten Partei Österreichischer Rundfunk darauf berufen, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.

Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2004, 5 BVGa 14/04

» BetrVG § 87
Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Telefonüberwachung durch Arbeitgeber ohne Betriebsratsanhörung
Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.01.2004, 5 BVGa 14/04

» BetrVG § 87
Eine Telefonanlage, die es ermöglicht, eine unmittelbare Verknüpfung mit dem zentralen Server des Arbeitgebers herzustellen und die Einwahlverbindungen der Mobiltelefone der Mitarbeiter zu protokollieren, ist eine technische Einrichtung, die im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Auch die nur testweise Einführung einer solchen Telefonanlage unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

aistersheim.at
OGH, Beschluss vom 20.01.2004, 4 Ob 258/03z

» UWG § 1
Die klagende Gemeinde verlangt die Herausgabe ihrer Ortsnamens-Domain. Der Beklagte hatte vorher Geld für die Domain verlangt und verfügte über keinerlei Bezug zum Namen "Aistersheim, außer dass er in diesem Ort geboren wurde.

Das Erstgericht ging von Domaingrabbing im Sinne einer Behinderungsabsicht aus und gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt nach gefestigter Rsp dann vor, wenn mit der Registrierung des fremden Kennzeichens die Absicht verfolgt wurde, vom Inhaber des Kennzeichens einen finanziellen Vorteil für die Übertragung des Domainnamens zu erlangen (Domainvermarktung) oder wenn dem Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung oder später bewusst ist, dass er die Klägerin durch die Belegung dieser Domain bei der Präsentation bzw Bewerbung der Gemeinde behindern würde, ohne dass der Inhaber ein eigenes Interesse an der Domain hat. Die im Vergleich zur Domainlöschung (weitere) Verpflichtung, die Vornahme der Domainregistrierung zu unterlassen, kann als Verpflichtung verstanden werden, einem - nach Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustandes durch Löschung - neuerlichen Verstoß vorzubeugen. Es besteht daher kein Anlass, von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen, den der Beklagte darin erblickt, dass die Registrierung nur einmal erfolgen könne.

Fußballspieler als Vorlage für Computerspiel
OLG Hamburg, Urteil vom 13.01.2004, 7 U 41/03

» BGB §§ 823, 1004
» KUG §§ 22, 23
» GG Art 1, 2
Es ist verboten, in einem Computerspiel mit dem Namen und der bildlichen Darstellung eines bekannten Fußballspielers zu werben, ohne die Zustimmung des Betroffenen eingeholt zu haben. Zwar kann es sich bei der bildlichen Darstellung um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 KUG) handeln, der Verwendung dieser Bildnisse steht aber das Interesse des Betroffenen entgegen, dass seine Person nicht aus letztlich kommerziellen Interessen als Spielfigur vereinnahmt wird.

Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2003, 4 Sa 1288/03

Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann.

Keine fristlose Kündigung bei Herunterladen von pornographischen Dateien am Arbeitsplatz
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2003, 4 Sa 1288/03

» BGB § 626
Das Herunterladen pornografischer Dateien rechtfertigt nicht in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass das arbeitsvertragliche Vertrauensverhältnis möglicherweise wiederhergestellt werden kann

Entsiegelung beim Fernabsatz
LG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003, 2/1 S 20/02

» BGB § 812, § 361a
» FernAbsG § 3
Entsiegelung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FernAbsG (a.F.) - bezogen auf Software - bedeutet, dass die Benutzung einer auf einem Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar "versiegelte" Hülle um eine CD-ROM geöffnet oder im Menü einer Software das Zustandekommen einer Lizenzvereinbarung zu den Bedingungen des Herstellers der Software bestätigt wird. Soweit eine solche Erstbenutzung der Software nicht erfolgt, da die Software als der Hardware zugehörige Grundausstattung zwingend bereits bei den Konfigurierungsarbeiten im Haus des Herstellers benutzt werden musste, kann von einer Entsiegelung nicht ausgegangen werden.

Video-Überwachung vor Kaufhaus
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 18.12.2003, 16 C 427/02

» BGB §§ 823, 1004
» BDSG § 6b
Unter den Anwendungsbereich des § 6b BDSG fallen auch öffentliche Straßen, Wege und Ladenpassagen. Ob eine Videoüberwachung durch einen Kaufhausbetreiber für den vor dem Kaufhaus befindlichen öffentlichen Straßenraum zulässig ist, ist aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen, einerseits informationelles Selbstbestimmungsrecht der Passanten, andererseits Eigentumsrecht und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kaufhausbetreibers, zu entscheiden. Die Abwägung der beteiligten Interessen führt dazu, dass eine ununterbrochen in einem räumlichen Bereich stattfindende Videoüberwachung unzulässig ist, soweit die betroffenen Passanten der Kontrolle nicht ausweichen können.

Weinatlas (Rebsortenbuch)
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 221/03h

» UrhG § 3
» UrhG § 5
Der Kläger hat eigene Fotos von Weintrauben für ein Rebsortenbuch verwendet. Die Zweitbeklagte verwendete für ihren von der Erstbeklagten vertriebenen Weinatlas, Aquarelle, die von einer englischen Künstlerinnen anhand der Fotos des Klägers nachgemalt worden waren.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt; das Berufungsgericht bestätigte.

Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Fotos des Klägers sind auf Grund der charakteristischen Anordnung von jeweils einem Weinblatt links, einem kurzen Stück Rebe und einer daran hängenden
Traube pro Rebsorte und Foto ausreichend individuell und unterscheidungskräftig.
An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen. Bei den Abbildungen im Buch stimmen die Konturen der jeweiligen Traube samt Ast und
ein Großteil der einzelnen Beeren in ihrer Anordnung innerhalb der Traube zwischen Druckbild und Lichtbild überein oder sind nahezu ident mit den Lichtbildern des Klägers.
Der erstbeklagte Buchhändler haftet für die Urheberrechtsverletzungen, weil ihm spätestens seit der Zustellung der Klage der Vorwurf der Rechtsverletzung bekannt war und er den Vertrieb der Bücher nicht eingestellt, sondern trotz der vielfachen Übereinstimmungen der Lichtbilder des Klägers und der Abbildungen in den Büchern den Urheberrechtsverstoß bestritten hat. Ein allfälliger Urheberrechtsschutz der englischen Künstlerin, die nach den Lichtbildern des Klägers Aquarelle hergestellt hat, ist für die Frage der Verletzung des Urheberrechtes des Klägers ohne Bedeutung.

Aktfotos
OGH, Beschluss vom 16.12.2003, 4 Ob 211/03p

» UrhG § 78
Die Klägerin ließ sich von der Modellagentur der Erstbeklagten vermitteln und vom Zweitbeklagten zunächst Fotos und dann auch Aktfotos anfertigen, die in Papier- und Online-Medien veröffentlicht wurden. Dabei wurde vereinbart, dass die Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte unwiderruflich und uneingeschränkt beim Zweitbeklagten bleiben und die Klägerin 20 Prozent vom Veröffentlichungshonorar erhält. 500 bis 600 Fotos wurden angefertigt. Nach Geldstreitigkeiten kündigte die Klägerin und untersagte die weitere Verwendung der Fotos, was von den Beklagten nicht eingehalten wurde, weshalb sie auf Unterlassung klagte.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Unterlassungsbegehren teilweise Folge. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist. Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an. Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen, dies unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte.

Foto in der Aufbahrungshalle
OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 230/03g

» UrhG § 74
» UrhG § 16
» UrhG § 18
Eine Berufsfotographenvereinigung klagt ein Bestattungsunternehmen, das mit Hilfe eines Computers ohne Genehmigung des Fotographen Bildvergrößerungen von Verstorbenen zwecks Aufstellung in der Aufbahrungshalle herstellte oder solche Bilder verwendete, auf Unterlassung.

Erste und zweite Instanz wiesen die Klage ab.

Der OGH gab der Revision keine Folge: Das Aufstellen eines Lichtbilds in der Aufbahrungshalle eines Friedhofs anlässlich der Begräbnisfeier für eine Privatperson ist kein Eingriff in Rechte des Lichtbildherstellers und bedarf daher auch nicht dessen Zustimmung. Die Frage der Öffentlichkeit spielt bei allen Verwertungsrechten die entscheidende Rolle, weil eine Nutzung in der Privatsphäre des Nutzers grundsätzlich keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Dabei macht die Wahrnehmbarkeit einer Veranstaltung auch für Außenstehende diese noch nicht zur öffentlichen, wenn dies unvermeidbar, nicht beabsichtigt und im Wesentlichen nur marginal ist. Dieser - von der Rechtsprechung geprägte - Öffentlichkeitsbegriff muss, weil das Urheberrecht ganz allgemein nur einen einheitlichen, von den einzelnen Werkkategorien unabhängigen Werkbegriff kennt, auch im Zusammenhang mit Lichtbildwerken gelten.

Haftung eines Online-Auktionshauses
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16.12.2003, 6 U 161/02

» TDG § 5
» TDG § 8
Ein Internetauktionshaus ist nicht für jugendgefährdende oder sonst gesetzwidrige Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn es sich um fremde Informationen handelt, die sich das Auktionshaus nicht "zu eigen" macht. Ein "zu-eigen-Machen" liegt vor, wenn die Inhalte als eigene übernommen werden sollen, nicht hingegen, wenn es sich um für den Anbieter erkennbar fremde Informationen handelt. Für die Abgrenzung ist dabei der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers maßgebend. Auch das Anbieten eines sogenannten "Bietagenten" führt nicht dazu, dass das Auktionshaus sich das Angebot zu eigen macht.

serfaus.at
OGH, Urteil vom 16.12.2003, 4 Ob 231/03d

» ABGB § 43
Die Gemeinde Serfaus klagt einen Hotelier, der u.a. die Domain serfaus.at registriert hat und unter dieser eine Website über sein Hotel Post betreibt; der Beklagte weist auf der Homepage darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Seite der Gemeinde handelt.

Das Erstgericht wies das Übertragungsbegehren ab und gab dem Löschungsbegehren statt; das Berufungsgericht wies beides ab.

Der OGH gibt der Revision Folge. Ein aufklärender Hinweis auf der Website („Disclaimer“) kann zwar die Verwechslungsgefahr ausschließen. Die berechtigten Interessen des Namensträgers können aber dennoch beeinträchtigt werden, wenn sein Name dazu benützt wird, das Interesse auf eine Website zu lenken, mit der er nichts zu tun hat und deren Inhalt nicht seinen Interessen dient. Anders als im Fall adnet.at II liegt hier kein Gleichklang der Interessen vor, weil der Beklagte die Website nicht im Sinne der Gemeinde nutzt, sondern ausschließlich in eigenem Interesse. Die Domainlöschung ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes; eine inhaltliche Änderung könnte der Beklagte jederzeit wieder rückgängig machen.

Internet-Apotheke
EuGH, Urteil vom 11.12.2003, C-322/01

» EG-Vertrag Art 30
Ein generelles nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Artikel 30 EG kann ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen rechtfertigt Artikel 30 EG kein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind. Ein Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nur in Apotheken verkauft werden dürfen, ist unzulässig, soweit es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.

Rückgaberecht von Standard-Software bei Fernabsatzverträgen
LG Memmingen, Urteil vom 10.12.2003, 1 H O 2319/03

» BGB § 312d
Es verstößt gegen § 312 d BGB, wenn bei Lieferung von standardisierter Software an Private im Wege des Fernabsatzes ein Rückgaberecht ausgeschlossen wird. Bei standardisierter Software greift die Ausnahme des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht ein. § 312 d BGB ist eine im Sinne des § 1 UWG wertbezogene Vorschrift, so dass ihre Verletzung gleichzeitig auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Übergabe von Aktfotos zur Veröffentlichung im Internet
Thüringer OLG, Beschluss vom 10.12.2003, 2 W 658/03

» UrhG § 15
» UrhG § 97
Der Kläger fertigte als Fotograph Aktfotographien von der Beklagten an, die die Beklagte ohne Einverständnis des Klägers der Modellagentur H. zur Veröffentlichung auf einer passwortgeschützten Website übergab. Der Kläger klagte auf Unterlassung, die Beklagte beantragte Verfahrenshilfe. Das Erstgericht wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab.

Das OLG bestätigt den abweisenden Beschluss. Eine adäquate Verursachung einer Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn fremde Lichtbilder zur Veröffentlichung im Internet an den Betreiber einer Homepage übersandt werden, selbst wenn der Verletzer von der Veröffentlichung nichts erfahren hat, weil die Bilder in einem passwortgeschützten Teil einer Website veröffentlicht wurden. Es reicht dabei aus, dass die Beklagte der Agentur den Zugriff auf das Bildmaterial zum Zwecke der Veröffentlichung eröffnet hat.

Haftung des Suchmaschinenbetreibers für AdWords
LG München I, Urteil vom 03.12.2003, 33 O 21461/03

» TDG § 8
» TDG § 11
» UWG § 1
Bei der Suchmaschine der Beklagten erschienen auf Eingabe bestimmter Keywords Anzeigen, die die Markenrechte der Klägerin (Softwarehaus) verletzten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten als mittelbarer Störerin die Unterlassung.

Das LG wies die Klage ab. Die Verwendung eines fremden Unternehmenskennzeichens durch den Werbekunden einer Suchmaschine als Keyword, das bei der Eingabe als Suchwort eine Werbeeinblendung des Kunden veranlasst, stellt eine markenmäßige Benutzung dar. Den Betreiber der Suchmaschine trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Überprüfung der von seinen Werbekunden gebuchten Schlüsselbegriffe im Hinblick auf eine Verletzung der Rechte Dritter. Die bloße Möglichkeit, dass ein Instrumentarium von Nutzern missbraucht werden kann, führt noch nicht zu dessen grundsätzlicher Unzulässigkeit. Die Werbemöglichkeit durch AdWords ist nicht so angelegt, dass deren Missbrauch geradezu provoziert oder gezielt gefördert würde. Nach Kenntniserlangung der Rechtswidrigkeit der Verwendung bestimmter Keywords ist aber der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit die rechtswidrige Anzeige zu löschen.

Doneline
BGH, Urteil vom 27.11.2003, I ZR 148/01

» MarkenG § 14
Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen "Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden.

Haftung des Internet-Portalbetreibers für eingestellte verleumderische Äußerungen
LG Köln, Urteil vom 26.11.2003, 28 O 706/02

» GG Art. 1
» BGB § 823
» BGB § 1004
Durch die ohne Wissen des Betroffenen erfolgte Veröffentlichung einer Verkaufsanzeige mit verleumderischem Inhalt (vorliegend: Angaben über eine in Wahrheit nicht bestehende angebliche Insolvenz) im Rahmen eines Internet-Portals werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Verletzung dieser Rechte verpflichtet zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens. Der Portalbetreiber hat grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den im Portal eingestellten Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet werden. Die Sorgfaltspflicht darf dabei aber auch nicht überspannt werden. So ist der Portalbetreiber nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass kann aber vorliegen, wenn sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint.
  • Entscheidung bei JurPC
  • Heise-Artikel
  • Anmerkung: Der Provider muss zwar fremden content nicht prüfen, in heiklen Fällen sollte er ihn aber doch prüfen; Frage: Wie weiß er ohne Prüfung, ob fremder content heikel ist? Das ist der Sukkus des Urteils, das m.M. klar Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (Beschränkung der Haftung des content-Providers) widerspricht. Dass die Beklagte die Veröffentlichung kannte, weil sie alle Veröffentlichungen manuell durchsieht, ändert nichts daran, weil sich daraus die Unrichtigkeit der Angabe nicht ergab; der Hinweis auf eine günstige Verkaufsmöglichkeit wegen Insolvenz findet sich so häufig in Anzeigen, dass die Beklagte daraus nicht Verdacht schöpfen musste. Das Urteil ist umso unverständlicher, als der Kläger ohnedies Auskunft über die Identität des Verleumders erhalten hat und diesen persönlich in Anspruch nehmen kann.

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