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Entscheidungen zu allen Themen der Websitechronologisch geordnetÜbersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle
Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.
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Internet-Nachrichtenagentur
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» UWG § 1 | |||
» UrhG § 74 | |||
Vorläufig letzte Entscheidung in einer Serie wechselseitiger Verfahren. In den Verfahren der APA gegen pte ging es um die Untersagung der Übernahme von Agentur-Meldungen, in den Verfahren von pte gegen die APA um die Untersagung der Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens. Das HG Wien wies den Sicherungsantrag ab. Die Klägerin mache nicht die Verletzung eigener Rechte geltend, sondern die Verletzung von Rechten Dritter, wozu sie gemäß § 81 ff UrhG nicht aktiv legitimiert sei. Das OLG Wien hob den Beschluss auf, der OGH stellte den Beschluss wieder her. Nach dem Grundsatz der Spezialität des UrhG und der Subsidiarität des UWG vermag die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung für sich allein noch keine Unlauterkeit iSd § 1 UWG zu begründen. Der Unterlassungsanspruch könne nur vom Verletzten geltend gemacht werden, die APA ist nicht aktiv legitimiert. |
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telering.at - Urheberrecht an Homepage
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» UrhG § 3 | |||
Die Klägerin ist ein Telekommunikationsunternehmen (telering.at), die Beklagten betreiben ein Küchenstudio; sie ließen sich eine Website erstellen, die in wesentlichen Punkten mit der der Klägerin übereinstimmte. Die Klägerin klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, die zweite Instanz bestätigte diesen Beschluss. Der OGH erließ die einstweilige Verfügung und anerkannte erstmals den Schutz der graphischen Gestaltung einer Internet-Seite gegen unbefugte Übernahme. Das Layout einer Website ist als Gebrauchsgraphik als Werk der bildenden Künste geschützt, wenn es sich dabei um eine individuelle Schöpfung handelt. Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zB) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt. Der Schutz wird um so eher zu bejahen sein, je komplexer eine Website aufgebaut ist. Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor. |
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Pflichtangaben beim Fernabsatz
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» FernAbsG § 2 | |||
» UWG § 1 | |||
Die vom FernAbsG verlangte Information über Identität und Anschrift des Anbieters sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittrechts kann ihre verbraucherschützende Funktion nur entfalten, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt; die Verletzung der Informationspflichten begründet einen Verstoß gegen § 1 UWG. | |||
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
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» BGB § 626 | |||
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen privater Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses während 80 - 100 Stunden innerhalb eines Jahres ist bei Fehlen eines ausdrücklichen Verbots der privaten Internetnutzung seitens des Arbeitgebers und Fehlen einer vorherigen einschlägigen Abmahnung unwirksam. | |||
Kündigung wegen privater E-Mail
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» BGB § 626 | |||
» KSchG § 1 | |||
Eine Kündigung wegen Versendens einer privaten E-Mail im Betrieb des Arbeitgebers ist bei Fehlen einer vorherigen Abmahnung unwirksam, auch wenn zuvor in einer generellen internen Arbeitsanweisung das Versenden privater E-Mails verboten und eine außerordentliche Kündigung für den Fall des Zuwiderhandelns angedroht worden war. | |||
Vergütungen des Filmherstellers
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» UrhG § 38 | |||
» UrhG § 87a | |||
Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt die den Filmurhebern zustehenden Rechte wahr und hebt Leerkassetten-, Kabel- und Satellitenvergütung, Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel u.a. ein. Die Zuständigkeit der Beklagten beschränkt sich auf Filme, die von Rundfunkunternehmen erstellt wurden. Das Inkasso der Ansprüche aus der Leerkassettenvergütung bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der Kabel- und Satellitenvergütung die Literar-Mechana (seit 1. 4. 1998 die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung. Das Erstgericht gab dem Begehren auf Rechnungslegung und Einsicht für die Zeit vom 1.4.1996 bis 31.12.1997 statt und wies für die Zeit davor und danach ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH ging mit einer Maßgabenbestätigung vor und hob das Feststellungsbegehren teilweise auf. Bis zur UrhGNov 1996 galt die cessio legis-Regel des 38 Abs 1 UrhG auch für die gesetzlichen Vergütungsansprüche. Der Anspruch gemäß § 87a UrhG besteht auch gegen eine Verwertungsgesellschaft, die von der klagenden Verwertungsgesellschaft beanspruchte Vergütungsbeträge entgegengenommen hat. |
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AGB beim Pay-Back-System
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» AGBG § 9 | |||
» BDSG §§ 4, 28 | |||
» UWG § 1 | |||
Eine Datenschutzklausel, durch die der Kunde sein Einverständnis mit der Verarbeitung und Nutzung seiner erhobenen Daten "im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze" zu Zwecken der Abwicklung des Programms sowie zu Werbe- und Marktforschungszwecken erteilt, ist unwirksam, da Umfang und Zweck der Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie der nutzungsberechtigte Personenkreis nicht hinreichend bestimmt sind; nicht rechtskräftig; Aktenzeichen beim BGH: I ZR 90/01. | |||
Vertrieb von Zeitschriftenabonnements im Internet
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» VerbrKrG § 8 | |||
Eine im Internet aufgerufene, auf dem Bildschirm des Verbrauchers sichtbar gemachte Homepage genügt den Anforderungen, die gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG an einen "dauerhaften Datenträger" zu stellen sind. | |||
Werbung als Pressemitteilung
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» BGB § 823, § 1004 | |||
Unerwünschte Zusendung von Werbung, auch wenn sie als Pressemitteilung getarnt ist, gegen den erklärten Willen des Empfängers ist unzulässig | |||
Private Nutzung eines dienstlichen Internetanschlusses
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» LBG M-V § 57, § 60, § 63 | |||
» PersVGM-V § 70 | |||
Auswertung der Internetverlaufsprotokolle ist Erhebung personenbezogener Daten, die für den Arbeitgeber zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sein kann. Kein Beweisverwertungsverbot trotz formeller Verletzung des Mitbestimmungsrechtes der Personalvertretung. | |||
Gewerkschafts-E-Mail
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» GG Art. 9 | |||
Nach der neueren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann auch das Versenden von Werbematerial per E-Mail für eine Gewerkschaft während der Arbeitszeit der umworbenen Mitarbeiter von dem nach der Rechtsprechung erweiterten Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt und damit zulässig sein. | |||
C***-Compass - Bearbeitung eines Datenbankprogrammes
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» UrhG § 76c | |||
Der Kläger hat für die Beklagte ein Datenbankmodell für die Verwendung auf einer Website entwickelt, die die Beklagte selbst wesentlich abgeändert hat. OGH: Hat der Kläger für die Beklagte eine Datenbank im Sinne des § 76c UrhG entwickelt, dann greift die Beklagte mit der Verwendung ihrer Datenbank bereits dann nicht mehr in Rechte des Klägers ein, wenn die ihr vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert haben (§ 76c Abs 2 UrhG). |
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Werbeanruf im Auftrag eines Vertragspartners des Angerufenen
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» TKG § 101 | |||
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung. Er hatte ursprünglich ein Vertragsverhältnis mit einer D***-GmbH über einen Zugang zu Firmen- und Grundbuch. Diese Informierte ihre Kunden, dass dieser Zugang in Zukunft über die Erstbeklagte erfolgen werde und dass sich diese wegen der Details mit den Kunden in Verbindung setzen werde. Die Erstbeklagte beauftragte dann die d***GmbH, deren Angestellte die Zweitbeklagte war, mit der telefonischen Kontaktaufnahme. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab der Revision keine Folge. Ein Anruf zu Werbezwecken liegt hier nicht vor. Die telefonische Kontaktaufnahme erfolgte (auch) namens und im Auftrag einer Vertragspartnerin des Angerufenen. Inhalt des Gespräches war eine Information über bevorstehende Änderungen des Vertragsverhältnisses. Eine gesetzliche Bestimmung, die der Vertragspartnerin verbietet, diese Information telefonisch durch Dritte zu übermitteln, besteht nicht. |
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Arbeitnehmerfoto im Internet
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» UrhG § 78 | |||
Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin. Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann |
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Arbeitnehmerfoto im Internet
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» UrhG § 78 | |||
Die Klägerin stand bei der Beklagten in einem befristeten Dienstverhältnis und wehrte sich dagagen, dass ihr Foto auf die Firmenwebsite gestellt wurde, worüber die Parteien in Streit gerieten. Im Zuge dieses Streits beschimpfte die Klägerin den Beklagten, in der Folge beriet sich der Beklagte mit seinem Anwalt und entließ nach einigen Tagen die Klägerin. Das Erstgericht wies die Klage wegen Verfristung der Entlassung ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH gab der Revision keine Folge. Nur nebenbei ging es dabei noch um das Foto. Stellt ein Dienstgeber das Foto eines Arbeitnehmers ohne Rückfrage ins Internet und weigert er sich dieses zu entfernen, bildet dieses Verhalten einen Verstoß gegen den Bildnisschutz (§ 78 UrhG), der nicht mit der Treuepflicht des Dienstnehmers gerechtfertigt werden kann, da daraus eine Duldungspflicht des Arbeitnehmers nicht abgeleitet werden kann. |
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Schüssels Dornenkrone
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» UrhG § 54 | |||
Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird. OGH: Die Regelung des Zitatrechts wird der Tatsache nicht gerecht, dass im Interesse der Meinungsfreiheit ein Bildzitat ebenso notwendig sein kann wie die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks und ebenso der geistigen Auseinandersetzung dienen kann wie die Zitierung ganzer Bilder in wissenschaftlichen Werken. Das Gesetz ist daher unvollständig, wenn es zwar die Wiedergabe einzelner Teile eines Sprachwerks im Interesse der Meinungsfreiheit und das Großzitat im Interesse der freien geistigen Auseinandersetzung in wissenschaftlichen Werken zulässt, nicht aber das Bildzitat als Großzitat im Interesse der Meinungsfreiheit und der freien geistigen Auseinandersetzung in Zeitungen und Zeitschriften, obwohl auch diese Auseinandersetzung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zu schließen, weil es auch bei Beiträgen in Zeitungen und Zeitschriften im Interesse an freier geistiger Auseinandersetzung notwendig sein kann, die vom Autor vertretene Auffassung durch die Zitierung vor allem von Lichtbildwerken und Lichtbildern zu belegen. Die Zitierung ganzer Bilder ist im Interesse der geistigen Auseinandersetzung demnach zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. |
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Haftung des Suchmaschinenbetreibers
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» MarkenG § 14 | |||
Wenn eine Internet-Suchmaschine bei der Reihung eine geschützte Marke enthält, besteht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber ; eine vorherige Prüfungspflicht bei der Aufnahme des Eintrags besteht bestenfalls bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen. | |||
FTP-Explorer
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» MarkenG § 14 | |||
Auch eine Fachhochschule nimmt beim Setzen eines Hyperlinks auf den "FTP-Explorer" (Download) dadurch am Wettbewerb teil, dass sie fremden Wettbewerb - den der FTPX-Corporation (Vertreiber) - fördert; zwischen "FTP-Explorer" und "Explorer" besteht Verwechselungsgefahr. | |||
Newsletter per E-Mail - Beweislast für Abo
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» BGB § 823, § 1004 | |||
Der Empfänger eines E-Mail-Newsletters mit Werbeinhalt für ein Internet-Gewinnspiel hat einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Die Beweislast dafür, dass der E-Mail-Empfänger sich in die Newsletter-Liste eingetragen hat, trägt der Veranstalter des Newsletters. | |||
Raymond Manzarek
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» UrhG § 81 | |||
» VO (EG) 3295/94 | |||
Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte wurde als Spedition von einem ausländischen Untenehmen mit der Verzollung von raubkopierten CD's zwecks Durchfuhr beauftragt. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beihilfe zur Verbreitung in Anspruch. Das Erstgericht wies die EV ab, das Rekursgericht bestätigte dies. Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Aus Art 2 der Verordnung kann kein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden. Die nach Art 8 und 11 der Verordnung von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen sind, soweit Urheberrechtsverletzungen vorliegen, im Urheberrechtsgesetz (§§ 81ff) normiert. Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. |
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lastminute.com
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» UWG § 1 | |||
Die Verwendung der Domain "lastminute.de" stellt sich nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (Abfangen von Kunden) der Klägerin und weiterer Mitbewerber bei Last Minute-Reisen dar. Sie führt nicht zu einer unzulässigen Kanalisierung der Kundenströme, durch die die Chancengleichheit im Wettbewerb gestört würde. | |||
E-Mail-Werbung
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» BGB § 823, § 1004 | |||
Dem Empfänger ungeforderter E-Mail-Werbung steht kein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versender zu - allerdings nur, weil im gegenständlichen Fall die Mail über reine Werbung hinausgehend auch ein konkretes Angebot enthielt und das UWG mangels Wettbewerb nicht anwendbar war. | |||
wdr.org
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» MarkenG § 14 | |||
wdr.org ist der Marke WDR ähnlich; Zusatz ".org" als Angabe der Top-Level-Domain nicht geeignet, die Identität bzw. Ähnlichkeit auszuschließen. | |||
Online-Zeitung als neue Nutzungsart
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» UrhG § 31 | |||
Internet-Ausgabe einer Zeitung stellt eine im Vergleich zur Printversion neue Nutzungsart dar mit erheblich eigenständigem Verwertungspotential gegenüber der vertraglich geregelten Verwendung des Nachrichtenmaterials in Papierform; das spätere Hinzutreten der Nutzungsform Internet-Zeitung ist für sich genommen nicht geeignet, den Vertragszweck nachträglich zu verändern. | |||
Missbräuchliche Mehrfachverfolgung
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» UWG § 13 | |||
Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes ist missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht, und wenn die Vervielfältigung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. | |||
Elektronischer Pressespiegel
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» UrhG § 49 | |||
Durch die Verwendung von elektronischen Pressespiegeln auf der Grundlage der mit einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Verträge verletzt der Nutzer der Pressespiegel Urheberrechte; die Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 1 UrhG, die die Verbreitung von Presseartikeln unabhängig von der Erlaubnis des Urhebers gestattet, umfasst elektronische Pressespiegel nicht. Dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift, die als Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist, da das Verständnis der Norm sich an den technischen Gegebenheiten der Information und Zielsetzungen des Gesetzgebers im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestandes zu orientieren hat. | |||
midi-files
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» UrhG §§ 4, 15, 16, 17, 87b | |||
» TDG § 5 | |||
MIDI-Files sind weder Datenbanken noch Datenbankwerke und unterliegen deshalb nicht dem Schutz der §§ 4, 87 b UrhG. Zwar ist die Werknutzung durch Übertragung auf Abruf keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG, jedoch ist ein entsprechendes unbenanntes Verwertungsrecht anzunehmen. Das Bereithalten von 800 fremden Musikstücken im MIDI-File-Format auf dem Server eines Providers (Musikforum von AOL) stellt eine unerlaubte Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar. Da die Beklagte Kenntnis von den Dateien hatte und das Bereithalten mit zumutbarem Aufwand zu verhindern gewesen wäre, kann sie sich nicht mit Erfolg auf § 5 Abs. 2 TDG berufen. Die Kenntnis des Diensteanbieters nach § 5 Abs. 2 TDG muß sich entgegen der amtlichen Begründung nur auf die Inhalte, nicht auch auf die Rechtswidrigkeit erstrecken; dabei muss er sich die Kenntnis der sog. "Scouts", die er zur Kontrolle der Inhalte einsetzt, zurechnen lassen. | |||
Hausbesorgerdaten im Internet
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» ABGB § 43 | |||
» ABGB § 16 | |||
» DSG § 17 | |||
Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz. | |||
Katalog und Folder
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» UrhG § 24 | |||
Es wurden Bilder für eine Website verwendet, für welche lediglich eine Werknutzungsberechtigung für Katalog und Folder übertragen wurde. Der Grundsatz ist, dass das Urheberrecht so weit wie möglich beim Urheber verbleibt und die Werknutzungsberechtigung nur für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung übertragen wird. Es liegt daher eine eigene Nutzungsart vor, die separat abzugelten ist. | |||
Gewerbliche Nutzung einer privaten Homepage durch Werbe-Banner
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» MarkenG § 14 | |||
Eine fremde Marke - hier "Lucky Strike" - darf als Domain-Name einer privaten Homepage (luckystrike.de) genutzt werden. Enthält die Seite aber auch Banner-Werbung, liegt bereits Handeln im geschäftlichen Verkehr vor (ähnlich dem Anbringen von Werbung auf Hauswand oder PKW) und die Verwendung der Marke wird unzulässig. | |||
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