Internet & Recht |
Entscheidungen zu allen Themen der Websitechronologisch geordnetÜbersichtsliste: Österreich - Deutschland - International - Alle
Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.
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vol.at - Bilder einer Wetterkamera
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» UrhG § 11 | |||
» UrhG § 74 | |||
Beide Parteien betreiben in Vorarlberg Online-Dienste über das Internet, die über Werbeeinschaltungen finanziert werden. Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Informationsdienstes Vorarlberg Online unter der Serviceleiste Wetter Bilder von Sehenswürdigkeiten im Raum Vorarlberg an, darunter auch Standbilder aus dem Bereich der Bergstation der Hochjochbahnen auf dem Hochjoch und dem Grasjoch. Die Wetterkamera wurde von der Klägerin im Auftrag und auf Rechnung der Hochjochbahnen installiert. Die Bilder wurden von der Klägerin für den eigenen Online-Dienst und für die Website der Hochjochbahnen verwendet. Der Beklagte übernahm diese Bilder mit Zustimmung der Hochjochbahnen für seine eigene Website. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, gerichtet auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung ab. Das Berufungsgericht gab hingegen dem Unterlassungsbegehren zur Gänze und dem Veröffentlichungsbegehren im wesentlichen Folge. Der OGH gab der dagegen erhobenen Revision nicht Folge. Wer die erforderlichen technischen Arbeiten (Beschaffung der Materialien, Installation und Programmierung des Gesamtsystems, Einstellung der Kamera einschließlich Wahl des Kamerastandorts und damit auch des Bildausschnitts) erbracht hat, ist deshalb jedenfalls (Mit-)Hersteller der Standbilder im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG. Es bestehen keine Bedenken, die Standbilder (anders als rein computererzeugte Werke) unter dem Gesichtspunkt eines menschlichen Schaffensakts dem Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG zu unterstellen, sind sie doch immer noch Werke, bei deren Erschaffung Computer nur als Hilfsmittel eingesetzt werden, der Mensch hingegen die Maschine lenkt und dirigiert und somit gestalterisch tätig ist. |
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"stadtinfo"
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» MarkenG § 14 | |||
» MarkenG § 23 | |||
Für die eingetragene Markenbezeichnung "Stadtinfo" hat sich nachträglich durch die intensivere Nutzung des Internet als schnelle Möglichkeit der Informationsbeschaffung ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 2 MarkenG entwickelt, was einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG entgegensteht. | |||
Unterlassungsanspruch gegen Provider
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» MarkenG § 14 | |||
Ein Internet-Provider ist als markenrechtlicher Störer im Sinne §§ 14, 15 MarkenG anzusehen, wenn der Kunde, der eine fremde Marke als Domain verwendet und für den er tätig war oder ist, für den Verletzten nicht erreichbar ist; spätestens ab Abmahnung und damit Kenntnis besteht Handlungspflicht | |||
Elektronischer Pressespiegel
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» UrhG §§ 97, 49 | |||
Pressespiegel durch Einscannen der Originalbeiträge herstellen und dann per E-Mail firmenintern verbreiten, verstoßen gegen das Urheberrecht. Untere anderem verstoße die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung der Texte - ein großer Vorteil der elektronischen Pressespiegel - gegen das Urheberrechtsgesetz und die dort vorgesehene Möglichkeit, gegen Entgelt Pressespiegel zu erstellen. | |||
Unerbetene Werbe-E-Mail
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» TKG § 101 (alte Fassung) | |||
» ABGB § 354 | |||
Werbezusendungen per E-Mail sind Telefonanrufen und Telefaxübermittlungen gleichzuhalten. Dem Belästigten steht ein Unterlassungsanspruch nach § 354 ABGB i.V.m. § 101 TKG zu. Die Wiederholungsgefahr wird nur durch sofortiges Anerkennen des Unterlassungsanspruches beseitigt. Streitwert: Wenn mangels Wettbewerbsverhältnis das UWG nicht anwendbar ist, beträgt der Streitwert für das Unterlassungsbegehren S 100.000,--. |
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Webspace
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» MarkenG § 14 | |||
Klaus Thielker ließ sich die Marke "Webspace registrieren und mahnte Website-Betreiber ab. Der Domaininhaber von Web4space.de ließ sich zwar auf eine Unterlassungserklärung ein, weigerte sich aber, den Betrag zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht führte aus, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen davon auszugehen sei, dass die Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist". | |||
Bilder im Internet als neue Nutzungsart
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Eine Veröffentlichung von zunächst nur für ein Printmagazin erstellten Bildern im Internet ist eine gesondert zu honorierende Nutzungsart. | |||
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Hausbesorgerdaten im Internet
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» ABGB § 43 | |||
» ABGB § 16. | |||
» DSG § 17 | |||
Mit der Veröffentlichung von Daten einer Hausbesorgerin durch den Angestellten einer Wohnungsgesellschaft auf der Homepage der Gesellschaft sollte der Kontakt zu dieser Person leichter hergestellt werden können. Die klagende Hausbesorgerin, die damit - auch aus privaten Gründen - nicht einverstanden war, stützte den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten - mit Erfolg - sowohl auf das Datenschutzgesetz 1978 als auch den Persönlichkeitsschutz nach § 43 ABGB. Obwohl seit 1. 1.2000 das DSG 2000 gilt, ist die Entscheidung im Hinblick auf die Abwägung der gegensätzlichen Interessen trotzdem auch weiter relevant. Verletzung des durch § 16 ABGB gewährleisteten Persönlichkeitsrechtes auf Anonymitätsschutz. | |||
Schutz einer Linksammlung
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» UrhG §§ 41, 87a | |||
Eine Linksammlung kann urheberrechtlichen Schutz als Datenbank genießen. | |||
Frames II
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» UrhG §§ 2, 4, 69a, 87a, 97 | |||
» UWG § 1 | |||
» BGB § 12 | |||
Mit der Entscheidung wurde das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Urteil vom 29. April 1998, 12 O 347/98 (Frames I) bestätigt. Einzelne Webseiten und die ihnen zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen keinen Schutz als Datenbankwerke gemäß §§ 4 Abs. 2, 87a ff. UrhG und sind auch keine Ausdrucksform eines Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen (Links) rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden; im gegenständlichen Fall liegt auch keine Rufausbeutung vor. |
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Auch telefonische Anfrage um Erlaubnis für Werbetelefonat unzulässig
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» TKG § 101 (alt) | |||
» WAG § 12 | |||
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Telefonwerbung ohne vorherige Zustimmung. Das Erstgericht verbot der Beklagten die Telefonate, Das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. § 101 TKG orientiert sich an der TK-Datenschutz-Richtlinie, die den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre zum Ziel hat. Im Sinne des Art 2 der Richtlinie des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (RL 84/450/EWG, ABl Nr L 250/17 vom 19. 9. 1984) bedeutet "Werbung" jede Äußerung bei der Ausübung eines Handelsgewerbes, Handwerks oder freien Berufes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Eine dieser Richtlinie entsprechende Auslegung wie auch der durch § 101 TKG angestrebte Zweck (Schutz der Privatsphäre des Angerufenen) stehen damit einer engen Auslegung des Begriffes "Werbung" entgegen. Im weiteren Sinn dient Werbung dazu, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Damit dient auch schon der erste Telefonkontakt der Werbung im weiteren Sinne. |
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Unerbetene Fax-Werbung
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» TKG § 101 (alte Fassung) | |||
» ABGB § 354 | |||
Die Klägerin hat ein Mitbenützungsrecht der Telefonanlage und des Faxgerätes eines anderen Unternehmens mit Sitz in den gleichen Büroräumlichkeiten und demselben Geschäftsführer; die Kosten werden intern aufgeteilt. Die Beklagte übermittelte der Klägerin per Fax eine unverlangte Werbung für Inserate. Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte, wenn auch mit anderer Begründung. Der OGH gab der Revision nicht Folge. § 101 TKG ist eine Schutzbestimmung zugunsten des Teilnehmers am Fernmeldeverkehr bzw. des zur Nutzung dessen Anschlusses Berechtigten. Durch § 101 TKG wird ein subjektives Recht des Teilnehmers bzw des von ihm zur Benützung des Anschlusses Ermächtigten begründet, unzulässige Anrufe bzw unzulässige Telefaxe zu Werbezwecken zu untersagen. § 354 ABGB kommt nur dann als Anspruchsgrundlage in Betracht, wenn der Werbungsempfänger Eigentümer des Faxgerätes und der Betriebsmittel ist (auf § 372 ABGB - Besitzschutz - wurde das Klagebegehren nicht gestützt). |
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Internet-TV als neue Nutzungsart
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» UrhG §§ 31, 97 | |||
» BGB § 242 | |||
Verwendung eines Fernsehbeitrages für das Internet ist neue Nutzungsart und separat zu entgelten. | |||
Friends of Merkur
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» DSG § 18 | |||
» KSchG § 6 | |||
Das Kundenprogramm "Friends of Merkur" (Merkur AG) sah Exklusivrabatte und Zahlungsaufschübe für den Fall vor, dass der Kunde seine Einkäufe mit einer Bankomatkarte begleicht, bestimmte Umsatzgrenzen erreicht und einen entsprechenden Vertrag unterschreibt. Darin wurde der Merkur AG u.a. das Recht eingeräumt, persönliche Kundendaten "zum Zweck der Konsumenteninformation sowie allfälliger Werbemaßnahmen an andere Unternehmen des BML-Konzerns" weiterzugeben. Die Klausel "Personen, die dem Kundenprogramm 'Friends of Merkur" beitreten, stehen zur Merkur Warenhandels-AG in einem Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihrer künftigen Änderungen und Ergänzungen" verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil sie nicht erkennen läßt, ob es sich bei den Änderungen und Ergänzungen des Kundenprogramms lediglich um solche geringfügiger bzw sachlich gerechtfertigter Natur handelt, welche dem Verbraucher zumutbar wären. Eine unauffällig im vorgedruckten Text eines Folders vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem § 18 Abs 1 DSG. § 6 Abs 3 KSchG findet als lex specialis nicht seine Anwendungsgrenze im § 18 DatenschutzG. Für den Kunden ist die Bezeichnung "BML-Konzern" nicht verständlich; überdies kann sich die Zusammensetzung eines internationalen Konzerns ändern, was für den Kunden jedenfalls nicht durchschaubar sei. Die genannte Klausel widerspricht sohin dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Es muss unter anderem für den Kunden deutlich erkennbar sein, an wen die mittels Kundenkarte erhobenen Daten weitergeleitet werden. |
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Kündigung wegen Kinderpornografie
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» BGB § 626 | |||
Fristlose Entlassung eines Erziehers in einem Kindergarten wegen Besitz von kinderpornographischen Bildern gerechtfertigt | |||
Frames III
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» TDG § 5 | |||
Der Betreiber einer Website ist für die Darstellung fremder Inhalte in Frames verantwortlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Teledienstegesetzes, wenn der Eindruck entsteht, dass er sich die "geframten" Seiten und deren Inhalte geistig zu eigen machen will. | |||
Glücksspiele im Internet
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» UWG § 1 | |||
» TDG § 5 | |||
Anbieten verbotener Glücksspiele verstößt gegen § 1 UWG, auch bloße Beteiligung (hier Verwaltung der Domain). | |||
Viagra-Werbung
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» UWG § 1 | |||
Verstoß gegen § 1 UWG wegen Verstoß gegen das Heilmittelwerbe- und das Arzneimittelgesetz; auch die Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung dar; Begehungsort ist jeder Ort, an dem auf den Kunden eingewirkt wird; auf den Standort des Servers (hier Amerika) kommt es dabei nicht an. | |||
Thermenhotel
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» UrhG § 17 | |||
» UrhG § 18 | |||
» TRIPS-Abkommen | |||
Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, klagt die Beklagte, die in ihrem Hotel in den Zimmern Fernsehapparate aufgestellt hat, auf denen sie über eine Sat-Anlage auch Satelliten-Programme zur Verfügung stellt, auf Rechnungslegung. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH gab der Revision keine Folge: Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt. Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar. Als bestimmungsgemäßer Gebrauch der Rundfunksendungen ist der Rundfunkempfang im Hotelzimmer, anders als die Wiedergabe von Rundfunksendungen in allgemein zugänglichen Räumen, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 18 Abs 1 und 3 UrhG. |
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Warenwerbung im Internet-Shop
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» UWG § 3 | |||
Wer für Waren wirbt, die er nicht vorrätig hat, handelt wettbewerbswidrig; aber nicht bei Vertrieb direkt über das Internet. | |||
Figur auf einem Bein
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» UrhG § 15 | |||
» UrhG § 16 | |||
» UrhG § 42 | |||
Die Kläger sind Erben eines Bildhauers, der Beklagte hat von diesem die Skulptur Figur auf einem Bein geschenkt bekommen und ließ von dieser einen Bronze-Abguss herstellen und stellte diesen einem Galeristen zur Ansicht zur Verfügung; tatsächlich stand die Kopie aber einige Tage in der Ausstellung. Als die Kläger erfuhren, dass eine Kopie ausgestellt ist, klagten sie auf Unterlassung. Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. OGH: Die Vervielfältigung ist zwar zum persönlichen Gebrauch zulässig, eine Berufung auf das Recht der Privatkopie ist aber unzulässig, wenn das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk ursprünglich allein zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wurde; zum Zeitpunkt der Tat galt aber noch die alte Rechtslage, nach der es auf den Zweck zum Zeitpunkt der Herstellung der Kopie ankam. Jedenfalls unzulässig war die Übergabe an den Galeristen zur Ansicht, weil darin ein Verbreiten liegt. Da aber noch nicht feststeht, ob die Herstellung der Kopie durch einen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, wurde das Verfahren zur Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Vervielfältigung an sich aufgehoben. |
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Hochzeitsmusik
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» UrhG § 18 | |||
Der Beklagte feierte in einem öffentlich zugänglichen Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus Verwandten-, Freundes- und Kollegenkreis Hochzeit. Dabei spielte eine vom Beklagten bezahlte Band Musik aus dem Repertoire der Klägerin. Die Klägerin begehrt Rechnungslegung. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Klage ab: Die Zahl von 120 Hochzeitsgästen schließt das Vorliegen einer privaten Veranstaltung nicht aus. Eine Hochzeitsfeier ist typischerweise auf einen in sich geschlossenen, nach außen abgegrenzten Personenkreis abgestellt. Eine solche Hochzeitsfeier ist auch dann keine öffentliche Veranstaltung, wenn andere Personen die Musikaufführungen hören können oder die Möglichkeit dazu haben; die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit genügt nur dann, wenn eine Wiedergabe einwandfrei unter den Typus der öffentlichen Veranstaltung fällt. |
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Ramtha
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» UrhG § 2 | |||
» UrhG § 80 | |||
» UWG § 9 | |||
Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, war seit 1978 als Medium mit einer spirituellen Wesenheit, die sie Ramtha nennt, tätig. Sie betreibt Channeling und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte, gleichfalls Medium, trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als Medium, durch welches Ramtha spricht; sie ist Inhaberin der Wortmarke Ramtha Dialogues (1993) und Ramtha (1994). Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Verwendung des Begriffes Ramtha für schriftliche Werke, Veranstaltungen und Seminare und stützt ihr Begehren auf die §§ 2 und 80 UrhG und die §§ 1 und 9 UWG. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht änderte teilweise ab. Der OGH gab der Revision nicht Folge. Das Wort Ramtha ist für sich allein kein Sprachwerk. Ob Titelschutz nach § 80 UrhG besteht, kann nicht abschließend beurteilt werden; der Begriff ist aber bereits als sonstiges Unternehmenskennzeichen nach § 9 UWG geschützt. Die der Phantasie der Klägerin entsprungene Bezeichnung Ramtha für eine spirituelle Wesenheit ist ein zentraler Begriff bei Erbringung ihrer Dienstleistung und solcherart geeignet, als Geschäftsabzeichen zu wirken und das jeweilige Unternehmen des Mediums und seine Leistungen von anderen zu unterscheiden, und hat somit Kennzeichnungskraft. Der Gebrauch des Begriffes Ramtha beziehungsweise Ram-tha auch durch die Beklagte im Zusammenhang mit gleichartigen medialen Dienstleistungen ist jedenfalls geeignet, einen Irrtum über die Zuordnung des Zeichens hervorzurufen. |
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Elektronisches Pressearchiv
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» UrhG § 53 | |||
» UWG § 1 | |||
Die Erstellung eines elektronischen Pressearchivs ist ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Beiträge unzulässig. | |||
Happy Birthday
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» UrhG § 1 | |||
Die beklagte Werbeagentur konzipierte im Auftrag einer Bank eine Werbekampagne, für die sie Teile des Refrains des Stevie-Wonder-Liedes Happy Birthday verwendete; der Sänger klagte auf Unterlassung. Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren aus urheberrechtlichen Gründen Folge, das Rekursgericht bestätigte im Hinblick auf § 1 UWG. OGH: Der Kläger hat, da sowohl Ö. als auch die USA Mitgliedsländer der RBÜ sind, die gleichen Rechte wie ein inländischer Urheber. Ein Erzeugnis des menschlichen Geistes ist nach stRsp dann eigentümlich, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Ein Werkteil genießt (nur) dann Urheberrechtsschutz nach § 1 Abs 2 UrhG, wenn er als solcher die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes erfüllt, also für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung aufweist. Der Refrain hat infolge einer in der Popularmusik ungewöhnlichen Phasenverschiebung eine unregelmäßige Melodie und erhält damit eine individuelle ästhetische Ausdruckskraft, worin die schöpferische Eigentümlichkeit bei Musikwerken liegt. Das zeigt sich auch für den Laien auf dem Gebiet der Musik darin, dass er diese Melodie beim abermaligen Hören als bekannt erfasst und dem Kläger zuordnet. Derartiges könnte nicht geschehen, hätte der Kläger nur musikalisches Allgemeingut verwendet, weil seiner Melodie dann jede Unterscheidungskraft fehlte. Auf die Höhe des individuellen ästhetischen Gehaltes kommt es nicht an, weil an diese bei Musikwerken keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Die im Werbespot der Beklagten verwendete Melodie ist dem Refrain des Klägers überaus ähnlich und enthält auch dessen Charakteristikum, die rythmische Phasenverschiebung; sie weist gegenüber dem Lied des Klägers nur kurze harmonische Erweiterungen auf, der Gesamteindruck ist der gleiche. Der Unterlassungsanspruch nach § 81 ist daher gerechtfertigt. |
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Pfeilgraphik
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» UrhG § 1 | |||
» UrhG § 3 | |||
Der Kläger erstellte ein neues Firmenlog, bestehend aus einem ausgefransten Pfeil, der die Schnelligkeit des Unternehmens symbolisieren soll und übergab dieses der Erstbeklagten zur Anfertigung von Klebefolien. Einige Jahre später beauftragte die Zweitbeklagte die Erstbeklagte eine Beschriftung für eine LKW-Plane zu entwerfen. Dabei verwendete diese irrtümlich die Computerschablone des Klägers. Der fertige Entwurf unterscheidet sich nur geringfügig vom Logo des Klägers. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab indem es die Werkqualität verneinte, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH erließ die EV. Keinen Urheberrechtsschutz genießen Darstellungen, die sich weder durch einen neuen Gedanken noch durch eine originelle Ausgestaltung auszeichnen. Kommt aber in der Gestaltung eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, welche ihr eine persönliche, unverwechselbare Note gibt und die sie daher von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt, so liegt ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1, § 3 Abs 1 UrhG vor. Das Firmensymbol der Klägerin beschränkt sich nicht darauf, Schnelligkeit durch einen Pfeil auszudrücken, sondern bezieht durch die einem Kometenschweif ähnliche Gestaltung des Pfeilschaftes den Fahrtwind mit ein. Striche an der Rückseite der Pfeilspitze verstärken diesen Effekt. Dieser Gedanke ist neu. |
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Ludus tonalis
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» UrhG § 42 | |||
» RBÜ Art. 9 | |||
Die Klägerin betreibt einen Musikverlag in Wien und besitzt die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Komposition Ludus tonalis des deutschen Komponisten Paul Hindemith. Die Beklagte ist ua als Musiklehrerin in Wien tätig und hat in dieser Eigenschaft für ihre Schüler drei Kopien der gedruckten Noten dieses Werks von Hindemith angefertigt und den Schülern zum Zweck des Übens zu Hause übergeben. Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab, das Rekursgericht bestätigte. OGH: Der Vervielfältigende darf das Vervielfältigungsstück gem. § 42 (damalige Fassung)innerhalb der Privatsphäre auch weitergeben, solange das Werk damit nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; der Gebrauchszweck muss nicht privater Natur sein, sondern kann auch beruflichen Zwecken des Vervielfältigers dienen. Die Klägerin hat ihren Anspruch aber auch auf Art 9 RBÜ gestützt. Danach dürfen die Mitgliedsländer die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung gestatten, dass eine solche weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Soweit ein Verbandsland diese Grenzen verlässt, hat ein Urheber aus einem anderen Verbandsland einen ihm de iure conventionis zustehenden Korrekturanspruch. Tatsächlich steht § 42 UrhG infolge der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er das Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Art 9 Abs. 2 RBÜ in Einklang. Auch die normale Auswertung des Werkes wird durch das weit verbreitete Ablichten von Notenmaterial beeinträchtigt (Rechtslage vor Einführung der Reprographievergütung!). Das Kopieren von Noten war daher zu untersagen. |
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Hundertwasserhaus
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» UrhG § 14 | |||
» UrhG § 54 | |||
Die Beklagte hat das Hundertwasserhaus des Klägers in einer stilisierten Form auf Weinetiketten wiedergegeben. Das Erstgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, das Rekursgericht hat bestätigt. Der OGH hat die EV erlassen. Die Wiedergabe eines Bauwerks in einem Gemälde oder in einer Graphik ist schon ihrer Natur nach keine fotografisch exakte Abbildung. Dem das Werk auf diese Art Vervielfältigenden muss daher ein relativ großer Spielraum eingeräumt werden. Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden. Der Urheber ist aber in keinem Fall verpflichtet, eine Bearbeitung seines Werkes zu dulden. Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden. |
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Kirche + 4 Radfahrer
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» UrhG § 74 | |||
» UrhG § 20 | |||
Der Kläger beanstanden das Fehlen eines vereinbarten Herstellervermerkes gem. § 20 bzw.§ 74 UrhG. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; das Rekursgericht bestätigte. Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. Das Werbefoto des Klägers erfüllt nicht die Qualifikation eines Lichtbildwerkes, weil ihm die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität fehlt. Der Kläger kann sich daher nur auf den einfachen Lichtbildschutz berufen. Der gesetzliche Anspruch des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass der Wunsch des Herstellers, auf allen Ausfertigungen seine Bezeichnung anzubringen, auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird. Stellt der Hersteller ein solches Verlangen etwa nur in einem Begleitschreiben an den ersten Abnehmer, dann wird ein späterer Erwerber, sofern ihm nicht der Wille des Herstellers bekannt wird, daran nicht gebunden sein. Das gleiche gilt auch für bloße Aufschriften auf einer Verpackung. Eine mit dem Lichtbild verbundene Herstellerbezeichnung des Klägers lag in diesem Fall nicht vor. |
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Bundesheer-Formblatt
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» UrhG § 1 | |||
» UrhG § 3 | |||
Das BMLV verwendete ein von ihren Organen entworfenes DIN-A-4-Formblatt. Beklagter ist ein Verein, der eine Zeitschrift für Antimilitarismus herausgibt. In dieser Zeitung veröffentlichte der Beklagte ein Formblatt mit verschiedenen Parolen. Das Erstgericht gab dem u.a. auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsbegehren Folge, das Berufungsgericht bestätigte. Der OGH wies die Klage ab. Unabhängig davon, dass sich die Klägerin selbst gar nicht als Urheberin bezeichnet und ein originärer Erwerb von ihren Organen nicht in Frage kommt, scheitertn Ansprüche nach dem UrhG bereits an der Werkqualität, weil keine entsprechende Werkhöhe vorliegt. |
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