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Vertragsabschluss im Internet
Zustandekommen - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gewährleistung - Verkürzung über die Hälfte - Entscheidungen Ö - Entscheidungen D
letzte Änderung 18.6.2006
Das Zustandekommen des Vertrages
Die Informationen auf der Website sind, ähnlich wie ein Schaufenster,
kein Vertragsangebot, sondern nur eine Einladung zur Anbotstellung. Das
Angebot geht vom Kunden aus.
(Ausnahme: z.B. Software-Download).
Die Bindungsfrist ist aufgrund der Schnelligkeit des Mediums eher kurz anzunehmen. Wenn man beim konventionellen Brief von 8 bis 10 Tagen ausgeht, dürften es hier 2 bis 3 Tage sein. Dies bedeutet, dass das Angebot innerhalb dieser Zeit angenommen sein muss, widrigenfalls der Anbieter nicht mehr gebunden ist.
Im Internet sind Willenserklärungen (wie Angebots- oder Annahmeerklärungen) praktisch nicht widerrufbar. Außerhalb kann man ein schriftliches Anbot noch telefonisch stornieren, bevor das Schriftstück beim Empfänger ankommt, ein Anbot per Mausklick (oder auch per E-Mail) ist sofort gültig und unwiderruflich, da § 12 E-Commerce-Gesetz (ECG) den Zugang einer Erklärung mit dem Zeitpunkt gleichsetzt, zu dem sie der Erklärungsempfänger "unter gewöhnlichen Umständen" abrufen kann; d.h. es genügt die theoretische Abrufbarkeit. Im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes wird diese Vertragsstrenge aber gemildert durch die durch das Fernabsatzgesetz eingeführten Rücktrittsrechte (siehe).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind standardisierte Vertragsinhalte, die nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung gelten. Damit sie als vereinbart gelten, muss sich der Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages darauf berufen oder jedenfalls deutlich zu erkennen geben, dass er den Vertrag nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und der Besteller muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Werden AGB dem Kunden erstmals auf der Rechnung oder auf einem Lieferschein zur Kenntnis gebracht, so gelten diese AGB jedenfalls nicht.
Die ABG regeln üblicherweise alle Details eines Geschäftes (Abschluss, Lieferung, Zahlung, Gewährleistung, Schadenersatz, Gerichtsstand), die man nicht jedes Mal in einen Vertrag hineinschreiben will.
Einschränkung durch Rechts- und Sittenwidrigkeit
Wenn der Vertragspartner beim Vertragsabschluss die AGB nicht abbedingt,
gelten sie als vereinbart. AGB enthalten allerdings manchmal grob unbillige
Regelungen, die den anderen Teil benachteiligen. Dies kann zur Rechts- oder
Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB - Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) von AGB
führen, die im Streitfall eingewendet werden muss.
So wurde etwa der Ausschluss jeglicher Gewährleistung in AGB auch unter
Kaufleuten als sittenwidrig erklärt (im Anwendungsbereich des
Konsumentenschutzgesetzes sind die Gewährleistungsnormen des ABGB ohnedies
zwingende Normen; ein Ausschluss wäre nicht sittenwidrig, sondern schlicht
rechtswidrig).
Die Sittenwidrigkeit ist ein "Unterfall" der Rechtswidrigkeit und dient der Rechtsordnung als Korrektiv, wenn gegen ihre Grundsätze, ihren Geist verstoßen wird. Die Klausel ist ein Instrument gerade für jene Fälle, die gesetzlich nicht (ausdrücklich) geregelt sind. Sie ist Instrument der (Wertungs)Lückenschließung und gibt dem Richter die Möglichkeit im Einzelfall ein Verhalten oder Unterlassen als mit der Rechtsordnung unvereinbar zu erklären, obwohl dieses Verhalten gesetzlich oder vertraglich nicht ausdrücklich verboten ist.
Nähere Ausführungen bei Zivilrecht Online der Uni Innsbruck
Im Bereich des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), das heißt überall dort, wo sich Unternehmer und Konsumenten gegenüberstehen, müssen AGB vor allem dem Transparenzgebot entsprechen. Regelungen müssen durchschaubar und verständlich sein. Auf Rechtsfolgen, mit denen man gewöhnlich nicht rechnet (überraschende Klauseln), muss deutlich (hervorgehoben) hingewiesen werden.
AGB auf der Website
Wesentlich ist, dass der Kunde vor Abschicken der Bestellung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lesen kann. Dabei ist zu beachten, dass die AGB auf der Site leicht auffindbar sein müssen (ratsam wäre es in diesem Zusammenhang, den Kunden, bevor er auf die Bestell-Site gelangt auf eine AGB-Site zu linken) und dass die Geschäftsbedingungen in einer für den Kunden verständlichen Sprache abgefasst sein müssen.
Nach § 11 ECG hat der Diensteanbieter die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann.
Mögliche Beweisprobleme
Während der Nachweis der Kenntnisnahme der AGB vor Bestellung auf einer Website relativ einfach zu bewerkstelligen ist - idealerweise kann der Kunde die Bestellung erst abschicken, wenn er auf "akzeptieren" geklickt hat - ist der jeweilige Inhalt dieser AGB schwieriger nachzuweisen, weil sie jederzeit unauffällig geändert werden können. In der Praxis der Gerichte hat sich auch schon herausgestellt, dass meist der Inhalt der AGB bestritten wird, d.h. es wird behauptet, dass die AGB zum Zeitpunkt der Bestellung einen anderen Inhalt gehabt hätten. Daher ist es empfehlenswert, den Anfangsbestand und jede Änderung an den AGB genauestens zu dokumentieren, beispielsweise einen Ausdruck mit Datum von Zeugen bestätigen zu lassen (u.U. kann auch das Server-Logfile hilfreich sein; siehe aber E OLG Hamburg!).
Gewährleistung
Gewährleistung und Mangel
Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen (also z.B. nicht bei einer Schenkung) gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Ware oder Leistung bei der Übergabe aufweist.
Ausschluss der Gewährleistung
Bei Verträgen unter Privaten oder unter Geschäftsleuten kann die Gewährleistung teilweise ausgeschlossen werden. Hingegen ist bei Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes die Gewährleistung zwingend, kann also nicht abbedungen werden (§ 9 KSchG).
Gewährleistung und Nichterfüllung
Gewährleistung und Schadenersatz
Garantie
Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Zusage des Händlers oder Herstellers, für bestimmte Mängel einzustehen. Der Umfang und die Dauer richten sich dabei nach der Garantieerklärung. Während also die Gewährleistung von Gesetz wegen gilt, gibt es eine Garantie nur dann, wenn eine solche zugesagt ist. Sie wird meist als Verkaufsargument verwendet. Eine lange Garantiezeit soll auf die Qualität des Produktes hinweisen.
Verkürzung über die Hälfte
Dieses Rechtsinstitut wird auch laesio enormis genannt. Sie kommt etwa dann zur Anwendung, wenn sich herausstellt, dass die gekaufte Ware nicht einmal halb soviel wert ist, wie der Kaufpreis betrug. In diesem Fall kann der Käufer die Aufhebung des Vertrages und die Rückstellung aller Leistungen verlangen. Der Verkäufer kann aber die Aufhebung abwenden, wenn er sich bereit erklärt den zuviel bezahlten Kaufpreis (Differenz zum Verkehrswert) zurückzuzahlen.
Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, und zwar nicht nur bei Verbrauchergeschäften.
Ausnahmen
1. Derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, kann ihn nicht wegen Verkürzung über die Hälfte anfechten (§ 351a HGB).
2. Bei folgenden Konstellationen ist § 934 nicht anzuwenden (§ 935):
- wenn jemand erklärt, dass er für die Sache aus besonderer Vorliebe einen außerordentlichen Preis bezahlt (Wert der besonderen Vorliebe, Sammlerstück);
- wenn er in Kenntnis des wahren Wertes bereit ist, den hohen Preis zu bezahlen;
- wenn aus dem Verhältnis der Personen zu vermuten ist, dass sie einen teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Vertrag schließen wollten (gemischte Schenkung);
- wenn sich der Verkehrswert nicht mehr erheben lässt;
- wenn die Sache von einem Gericht versteigert wurde.
Bei einer Online-Auktion ist die Verkürzung über die Hälfte daher immer anwendbar, wenn nicht der Käufer Kaufmann ist und das Geschäft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, oder erklärt, dass er zum Wert der besonderen Vorliebe kauft.