Römisches Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EVÜ; 80/934/EWG; Abl 1980 Nr. L 266, S 1, Wiederverlautbarung in Abl 1998 Nr. C 27, S 34) Es regelt die Frage des anzuwendenden Rechtes und ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Es schließt in seinem Anwendungsbereich das sonstige Internationale Privatrecht (IPR) aus und gilt auch gegenüber Drittstaaten. Das EVÜ geht grundsätzlich von der freien Rechtswahl aus (Art 3). Die Rechtswahl muss nicht notwendig ausdrücklich erfolgen. Sie muss sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Vertrag oder aus den Umständen des Falles ergeben. Einen Sonderstatus haben auch in diesem Übereinkommen Verbraucherverträge; bei diesen ist zwar auch die freie Rechtswahl zulässig, aber nur unter engen Voraussetzungen.
Während also der persönliche Anwendungsbereich des Art. 5 EVÜ den Art. 15 bis 17 EuGVVO entspricht, steht das EVÜ hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches noch auf dem Stand der Art. 13 bis 15 EuGVÜ/LugÜ. Die sachliche Erweiterung auf alle Vertragstypen wird wahrscheinlich erst mit der Rom-I-VO (EVÜ II) kommen. Kommt nach den üblichen IPR-Regeln beim Schuldvertrag im Zweifel - wenn keine Rechtswahl erfolgt - das Recht des Staates des Lieferanten der Ware zur Anwendung, gilt hier wiederum das Recht des Verbraucherstaates. Aber sogar dann, wenn eine gültige Rechtswahl zugunsten des Unternehmers getroffen wurde (beispielsweise über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmers, hat der Konsument Anspruch darauf, dass die zwingenden Regeln seines Heimatstaates angewendet werden. Es kommt dann also zu einer Beurteilung des Sachverhaltes nach den Rechten zweier Staaten. Das Gericht muss einen Günstigkeitsvergleich durchführen, sodass die Rechtswahl unter Umständen dem Konsumenten mehr Vorteile bringt als dem Unternehmer. Problemfall Website Bezogen auf die Website bedeutet dies wiederum, dass man in jedem Land, in dem die Website abgerufen werden kann, davon ausgehen muss, dass der Unternehmer zumindest seine Werbung auch auf dieses Land ausgerichtet hat, wenn er den Warenvertrieb für dieses Land nicht tatsächlich ausschließt. Liefert also der Unternehmer im Fernabsatz aus dem Land A in das Land B und fällt der Vertrag unter Art 5 EVÜ, dann ist ein allfälliger Prozess nicht nur vor den Gerichten des Staates B zu führen (Art. 13 bis 15 EuGVVO), sondern auch nach dem Recht des Staates B, was regelmäßig auch den Gerichten lieber ist. Der Vorteil des Konsumenten, der darin liegt, dass eine Streitigkeit nach dem Recht seines Staates beurteilt wird, ist aber nicht allzu groß, weil die Rechtsangleichung - gerade im Bereich des Fernabsatzes - ohnedies schon sehr weit gediehen ist. Das EU-Recht gibt hier weitgehend Mindeststandards vor, die schon einen relativ guten Rechtschutz gewährleisten. Hingegen ist der Gerichtsstand im eigenen Land ein Vorteil, der nicht hoch genug bewertet werden kann. Er ermöglicht dem Konsumenten vielfach erst die Führung eines Prozesses. Außerdem sind die Unterschiede im Verfahren, dessen Kosten und vor allem dessen Dauer auch innerhalb der EU-Staaten relativ groß. Hier gibt es, was die Beschleunigung der Rechtsdurchsetzung betrifft, noch viel zu tun und ich vermute, es hat mit einer gewissen Resignation gegenüber staatlichen Reformen zu tun, wenn in diesem Bereich alternative Streitbeilegungsszenarien gefördert werden sollen. |