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Markenrecht
Einführung - Klasseneinteilung - Territorialer Schutzbereich - Normen - Links und Literatur - Entscheidungen Ö. - Entscheidungen D - Internationale Marken
Siehe auch Markenrechtsentscheidungen im Kapitel Domain und im Kapitel Form.R
letzte Änderung 2.6.2009
Einführung
Zweck einer Marke ist es, die gewerbliche Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Konsumenten, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat.
Eine eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein Ausschließungsrecht
gegenüber nichtberechtigten Dritten, das durch Unterlassungsklage bei Gericht
geltend gemacht werden kann. Der Inhaber einer älteren Marke kann gegen den
Inhaber einer jüngeren Marke mittels Löschungsantrags vor der
Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vorgehen.
Der Markeninhaber kann einem Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im
geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für
gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für
das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt,
dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Bei
identen Zeichen und gleichen Waren bzw. Dienstleistungen wird die
Verwechslungsgefahr von vornherein angenommen.
Es gibt Wortmarken, die ausschließlich aus Buchstaben bzw. Wörtern oder auch Zahlen bestehen, Bildmarken und Wortbildmarken, bei denen zum Wort oder zu den Wörtern noch eine bestimmte grafische Gestaltung hinzukommt. Der Schutz solcher Marken bestimmt sich nach dem Gesamteindruck. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit werden aus Wort- und Bildelementen zusammengesetzte Zeichen so lange als Wortmarken behandelt, als ihre bildliche Ausgestaltung nicht so charakteristisch ist, dass sie als das Wesentliche aufgefasst wird, weil die Wortelemente völlig in den Hintergrund treten.
Marken werden in Österreich beim Österreichischen Patentamt angemeldet und nach Prüfung in das von diesem geführte Markenregister eingetragen; dessen Service ist kostenpflichtig.
Die Klasseneinteilung
Grundsätzlich gilt der Schutz nur innerhalb einer Klasse. Die Klasseneinteilung erfolgt nach der Nizzaer Klassifikation (beim Öst. Patentamt, 8.Auflage ab 1.1.2002). Bei bekannten Marken kann dieses Ausschließungsrecht über den Bereich der ähnlichen Waren und Dienstleistungen hinausgehen (§ 10 Abs. 2 MarkSchG). Dieser erweiterte Schutz von bekannten Marken besteht nur, wenn die Benutzung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
- Beispiel 1: A hat die Marke xyz in der Klasse 15 (Musikinstrumente) seit 1999, B registriert xyz 2001 gutgläubig (kein Domaingrabbing) und betreibt darunter eine Website zum Thema Webdesign. A hat keinen Unterlassungsanspruch.
- Beispiel 2: B registriert die berühmte Marke Rolls Royce als Domain und betreibt darunter eine Website zum Thema Antiquitäten. Der Markeninhaber (Auto-Marke Rolls Royce) hat aufgrund des erweiterten (klassenübergreifenden) Schutzes berühmter Marken einen Unterlassungsanspruch.
- Beispiel 3: A hat die Domain xyz, B registriert später xyz als Marke. Wenn A sein Kennzeichen xyz tatsächlich verwendet hat, d.h. wenn er nicht nur die Domain reserviert hat, sondern auch tatsächlich eine Website unter dieser Domain betrieben hat, braucht er der prioritätsjüngeren Marke nicht weichen, auch wenn Kennzeichen und Marke zur selben Klasse gehören. Er muss dies aber im Streitfall nachweisen.
Territorialer Schutzbereich
Markenrechte sind territoriale Schutzrechte, sie entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur in dem Land, in dem sie registriert sind. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten in mehreren Staaten Schutz zu erlangen:
1. Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) für das Gebiet der EU. Dabei handelt es sich um eine einheitliche Marke für den gesamten EU-Raum.
2. Internationale Marke. Stellt ein Bündel an nationalen Schutzrechten dar, die grundsätzlich voneinander unabhängig sind, aber miteinander beim Büro der WIPO verwaltet werden.
Gerichtszuständigkeit
Sachlich zuständig sind in Österreich die Landes- als Handelsgerichte. Örtlich zuständig ist gem. § 83c JN das Gericht am Sitz des Unternehmens des Beklagten, das Wohnsitzgericht, das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder das Gericht, in dessen Sprengel die Handlung begangen wurde; nach § 61a MSchG ergänzend noch das Wohnsitzgericht des Vertreters oder Zustellbevollmächtigten oder das Gericht am Sitz des Patentamtes.
Gerade im grenzenlosen Internet ist aber Vorsicht geboten, da eine Website weltweit abrufbar ist und damit in jedem Land eine dort geschützte Marke verletzen kann. Gem. Art. 5 Z 3 EuGVVO (EU-Bereich) begründet der Ort, wo die Folgen einer unerlaubten Handlung eintreten oder einzutreten drohen, eine Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes; d.h. wenn im Staat B eine Marke des Staates B durch eine Website aus dem Staat A verletzt wird, kann der Markeninhaber den Verletzer im Staat B klagen.
Normen
Österreichische Normen
Europäische Normen
- MarkenRL: Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken 89/104/EWG
- GMV: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 10.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke
- UmsV: Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22.12.1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte
- GMDV: Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13.12.1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
- VO 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14.7.1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- RechtedurchsetzungsRL: Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Internationale Normen
- PVÜ: Pariser Verbandsübereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20.3.1883 in der Urfassung und in der Londoner (1925) und Lissabonner 1958) Fassung
- MMA: Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt revidiert in Stockholm am 14.7.1967 (Stockholmer Fassung), BGBl 1973/400 idF BGBl 1984/123
- Prot: Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27.6.1989, BGBl III 1999/32
- NizzKlass: Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- und Handelsmarken vom 15.6.1957, BGBl 1969/388 idF BGBl 1971/378 und BGBl 1975/119
- Wiener Abkommen: Wiener Abkommen zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für Bildbestandteile von Marken, BGBl III 1999/178
-
TRIPS-Abk: Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
(WTO-Abkommen) samt Schlussakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der
Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend
landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und
österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen, BGBl
1995/1 idF BGBl 1995/379 (insbes. TRIPS: Abkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, Anhang 1C des WTO-Abkommens).
WTO-Fassung (engl.)
Links und Literatur
- FAQs beim Öst. Patentamt
- Markenschutzgesetz
- Nizzaer Klassifikation
- Links zum Markenrecht
- Markenanmeldung.at
- Markenrecherche.at
- Elke Dichlberger, Markenrechtliche Risiken bei Keyword-Advertising, ecolex 2008, 1032
- Dominik Fuchs, Die marken- und wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von kontextabhängiger Suchmaschinenwerbung (Keyword Advertising), wbl 2007, 414
- Birgit Noha, Keyword Advertising - Verwendung von Kennzeichen Dritter als Suchwort - Anmerkung zu 17 Ob 1/07g - Google Adword Wein & Co, 6/2007, ecolex 2007, 616
Entscheidungen Markenrecht Österreich
WE WILL ROCK YOU: OGH, Urteil vom 7.8.2007, 17 Ob 15/07s
GMV Art 1, Art 7
Die Beklagte leitet ihre Rechte von der Nebenintervenientin, einer Veranstaltungs- und Vermarktungsgesellschaft, ab, die über die Gemeinschaftswortmarke „WE WILL ROCK YOU“ und die gleichlautende Wortbildmarke verfügt. Die Nebenintervenientin führte unter diesem Titel, der auf einen Song der Pop-Gruppe Queen zurückgeht, ein Musical auf. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft
Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Eventualbegehren statt.
Der OGH gibt der Revision Folge und stellt das gänzlich klagsabweisende Ersturteil wieder her. Die Ähnlichkeitsprüfung im Kollisionsfall zweier Zeichen, d.h. ob das verwendete Zeichen der Marke des Konkurrenten in Bild, Klang oder Bedeutung ähnlich ist, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den die einander gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen. Dabei sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart. Nur solche Angaben sind vom Verbot beschreibender Zeichen erfasst, die Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach kennzeichnen können, nicht hingegen solche Angaben, die gerade für die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers kennzeichnend sind, also Markenfunktion im Sinne von Herstelleridentifikation ausüben können, somit von Dritten nicht ohne Irreführung oder Verwechslungsgefahr für ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet werden könnten. Der Musicaltitel „We Will Rock You“ ist demnach für Ton- und Videoaufzeichnungen nicht beschreibend.
VKI: OGH, Urteil vom 10.7.2007, 17 Ob 9/07h
MSchG § 10a, § 33a, UWG § 9, ABGB § 43
Der allgemein auch unter der Abkürzung VKI bekannte Verein für Konsumenteninformation klagt einen Verein, der 2004 die Wortbildmarke „VKI-VATER KIND INITIATIVE" registrieren ließ, auf Unterlassung des Gebrauches der Abkürzung und Löschung der Marke. Die Registrierung erfolgte unter anderem in der Klasse 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, Rechtsberatung und Vertretung), die Marke wurde aber (noch) nicht benutzt.
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Weder durch die Anmeldung noch durch die Veröffentlichung der registrierten Marke werden im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke „angeboten, angekündigt oder in Verkehr gebracht. Die Registrierung einer Marke lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch im geschäftlichen Verkehr gebraucht wird. Es fehlen daher auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage. In die schutzwürdigen Interessen des Inhabers der älteren Rechte wird regelmäßig erst durch die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr eingegriffen, weil erst dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer Zuordnungsverwirrung hervorgerufen werden kann. Auch namensrechtlich kann die bloße Registrierung nicht zu einer solchen führen.
E-Memory: OGH, Beschluss vom 6.7.2004, 4 Ob 128/04h
Die Klägerin ist eine Spieleherstellerin und Inhaberin der internationalen Wortmarke MEMORY und vertreibt unter dieser Bezeichnung verschiedene Legekartenspiele, die weltweit in 70 Ländern erhältlich sind. Die Beklagte bot auf ihrer Website virtuelle Legekartenspiele unter der Bezeichnung "Memory" und "E-Memory" zum Online-Spielen und ein "Spiel-Memory" zum Herunterladen an. In Lexika und Zeitungsartikeln wird der Begriff "Memory" unter Hinweis auf die eingetragene Marke verwendet. Für derartige Legekartenspiele sind auch andere Namen in Verwendung.
Das Erstgericht erließ die beantragte Unterlassungs-EV, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. An die Feststellung der Umwandlung einer Marke zur Gattungsbezeichnung sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb für den Erhalt des Markenrechts nicht erforderlich, dass die im Sprachgebrauch in Verwendung stehenden Alternativbegriffe zur Marke dem Markenwort in jeder Hinsicht (insbesondere im Ausmaß ihrer Verbreitung) gleichwertig sind.
Boss II - Durchfuhr: OGH, Urteil vom 16.10.2001, 54/01x
Die Klägerin ist u.a.Inhaberin der internationalen Marke BOSS für Bekleidung, die Zweitbeklagte Inhaberin der jüngeren österreichischen Marke BOSS für Zigaretten, die in Slowenien erzeugt werden. Die in Österreich ansäßige Erstbeklagte kaufte bei der Zweitbeklagten Zigaretten und vertrieb sie in ehemalige Ostblockländer. Nach Übersendung der Rechnung nach Österreich und Überweisung des Kaufpreises durch die Erstbeklagte wurden die bestellten Zigaretten - im Wege des sogenannten Zollausschlussverfahrens - mit der Eisenbahn in das bei einem Speditionsunternehmen in Wiener Neudorf eingerichtete Zollfreilager der Erstbeklagten geliefert und von dort weiterverfrachtet. In Österreich wurden keine Zigaretten verkauft.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der OGH gab der ao. Revisions teilweise Folge. Der Begriff des "Inverkehrbringens" ist nicht eingeengt auf Veräußerungen an Inländer, sondern wird - seinem Wortsinn entsprechend - auch in der Rechtssprache umfassend als jede Handlung verstanden, welche die mit der Marke versehene Ware dem wirtschaftlichen Verkehr zuführt, ob das nun im Inland oder im Ausland geschieht. Die "Durchfuhr" der markenverletzenden Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat in ein österreichisches Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten - ist somit eindeutig als inländischer Markenverstoß anzusehen. Zollgrenzbezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder exterritorial anzusehen.
Es genügt nach heute herrschender Auffassung eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr. Im Fall des § 10 Abs 2 MSchG muss, um jegliche Markenpiraterie nach Möglichkeit unterbinden zu können, dem Inhaber einer in Österreich bekannten Marke unabhängig davon der Unterlassungsanspruch zugebilligt werden, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt. Auch hier muss die abstrakte Eignung einer solchen Auswirkung genügen.
Red Bull: OGH, Urteil vom 24.4.2001, 4 Ob 81/01t
Die Klägerin vertrieb unter der Wortbildmarke RED BULL einen Energy Drink, der in Österreich hohen Bekanntheitswert hat. Der Beklagte füllte im Auftrag der Ciclon C.A. mit Niederlassungen in Wien, Venezuela und in der Dominikanischen Republik den Energy Drink CICLON ab, dessen Dosen ein mit RED BULL verwechslungsfähiges Aussehen aufwiesen. Die Dosen wurden nach Venezuela exportiert.
Das Erstgericht untersagte das Bewerben, Anbieten, in Verkehr Bringen und Ausführen und gab auch dem Rechnungslegungsbegehren statt; nur das Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Anbringens des Zeichens wies es ab. Das Berufungsgericht gab dem gesamten Unterlassungsbegehren Folge.
Der OGH gab hinsichtlich des Anbringens des Zeichens, des Bewerbens und des Anbietens und Ausführens Folge und wies hinsichtlich des in Verkehr Bringens und des Rechnungslegungsbegehrens ab. Die Haftung als Gehilfe ist bereits deshalb zu bejahen, weil der Beklagte mit dem Abfüllen und dem darin liegenden Anbringen eines der österreichischen Wortbildmarke der Klägerin verwechselbar ähnlichen Zeichens den Markeneingriff seiner Auftraggeberin bewusst gefördert hat. Eine Ware wird unter einem Zeichen auch "angeboten", wenn im Internet ein Website aufgesucht werden kann, auf der die markenrechtsverletzende Ware abgebildet ist und auf der für sie geworben wird. Unter Anbieten im Sinne dieser Bestimmung ist nämlich jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben. Der Inlandsbezug bei einer Website unter einer .com-Domain wird dadurch hergestellt, dass die Internetseite von einem inländischen Internetzugang aus angewählt werden kann. Hingegen liegt weder ein in Verkehr Bringen vor noch droht ein solches, weshalb das diesbezügliche Unterlassungsbegehren und das Rechnungslegungsbegehren abzuweisen waren.
Entscheidungen Markenrecht Deutschland
Euro Telekom, BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 137/04
MarkenG § 14, § 15
Die Deutsche Telekom AG will der Euro Telekom Deutschland GmbH die Verwendung des Kennzeichens "Telekom", das für sie Verkehrsgeltung habe, und der entsprechenden Domains verbieten und begehrt die Löschung. Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH hebt auf, weil noch Feststellungen zur behaupteten Verwirkung erforderlich sind. Die Zeichen "Telekom" und "Euro-Telekom" sind verwechselbar ähnlich. Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt. Der Antrag auf Löschung wäre nur dann begründet, wenn schon das Halten der Domain-Namen für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellte.
T-InterConnect: BGH, Urteil vom 28.6.2007, I ZR 132/04
MarkenG § 14
Die InterConnect Gesellschaft für Datenkommunikation mbH klagt als Markeninhaberin das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung der von dieser angemeldeten Marke T-InterConnect. Nachdem das Unterlassungsbegehren anerkannt worden war, wies das Erstgericht das Feststellungsbegehren hinsichtlich Schadenersatz und Bereicherung ab, das Berufungsgericht gab statt.
Der BGH gibt der Revision der Beklagten keine Folge. Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.
Warenkategorie "JETTE" ohne Ware: OLG Hamburg, Urteil vom 21.6.2007, 3 U 302/06
MarkenG § 14, § 15, UWG § 3, § 4
Das beklagte Online-Versteigerungshaus "versteigerungen4u.de" verwendete das geschützte Zeichen "JETTE" zur Bezeichnung einer Unterkategorie der Warenkategorie Markenschmuck. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung der Verwendung ihres Zeichens, wenn tatsächlich keine JETTE-Ware vorhanden ist.
Das Erstgericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte das Urteil mit der Maßgabe, dass der Antragsgegnerin verboten wird, die Bezeichnung "JETTE" auf ihrer Website und deren Quelltext einzusetzen, so dass bei Eingabe der Begriffe "Jette Joop Schmuck" als Suchworte in einer Suchmaschine ihre Website angezeigt wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot (der Antragsgegnerin) oder dem Angebot Dritter, auf das er von seiner Website aus verweist, und der Marke "JETTE" besteht. Es liege eine Markenrechtsverletzung im Sinne einer Doppel-Identverletzung vor. Dabei handle es sich um einen markenmäßigen Gebrauch ähnlich der Situation beim Meta-Tag. Ein derartiges Nicht-Angebot nutze die Suchmaschinentechnik aus. Es sei durchaus möglich, die Rubriken, in denen Waren ersteigert werden können, auch allgemein (z. B. Markenschmuck) zu umschreiben. Das Vorhalten einer genau bezeichneten Markenrubrik ohne eingestellte Ware lediglich als Angebot für potentielle Verkäufer sei keine sachliche Verbindung, die die Nennung des Markennamens auf der Website des Internetauktionshauses erlaube. Es handle sich nicht um eine notwendige Benutzung der Marke als Hinweis auf gleichlautende Ware.
- OLG-Entscheidung bei RA Möbius
- LG-Entscheidung bei RA Möbius
- Heise-Artikel vom 17.7.2007
- Anmerkung: Abgesehen davon, dass hier offenbar "Webseite" und "Website" verwechselt werden, weil immer von der Website und deren Unterseiten gesprochen wird, stellt sich hier die Frage, ob jetzt diverse Geschäfte jedes Mal ihre Reklametafeln abmontieren müssen, wenn die entsprechende Markenware gerade vergriffen ist. Wenn man sich das Ersturteil genauer anschaut, dürfte das nicht der Fall sein. Nur wenn die entsprechende Ware praktisch nie oder nur ausnahmsweise geführt wird und trotzdem ständig mit der Marke geworben wird bzw. zumindest Suchmaschinen irregeführt werden, ist die Verwendung der Marke unzulässig. Ist die Ware nur ausnahmsweise vergriffen, wird man nicht von einer Irreführung ausgehen können. Immerhin erfährt der durch eine Suchmaschine angelockte Internetuser, dass hier normalerweise Jette-Ware versteigert wird, was immerhin für spätere Nachschau von Nutzen sein kann. Nach den Ausführungen des OLG ist aber auch das nicht klar; dieses scheint kategorisch leere Unterkategorien mit Markennamen zu verbieten, was reichlich überzogen erscheint, kann es doch durchaus sinnvoll sein Warenkategorien nach Marken zu ordnen. Auch die Antragstellerin lässt erkennen, dass sie die Verwendung der Marke als zulässig erachten würde, wenn regelmäßig in größerem Umfang Schmuckprodukte der Marke "JETTE" zum Kauf angeboten würden.
Obelix: Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 22.3.2006, 5 U 188/04
GMV Art. 9, MarkenG § 5, § 15
Die Klägerin ist Verlegerin der "Asterix"-Hefte, das beklagte Möbel- und Einrichtungshaus wirbt mit dem Slogan "Möbelix kost fast nix". Das Erstgericht wies die Unterlassungsklage ab.
Das OLG bestätigt. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht der Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken.
Haftung des Affiliate-Partners für Markenverletzungen der Werbepartner: LG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2005, 2/03 O 537/04
UWG § 8, BGB § 1004
Der Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist nicht für von seinen Werbepartnern begangene Markenverletzungen verantwortlich und haftet entsprechend auch nicht als Störer, solange er keine Kenntnis von den Markenverletzungen hat. Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name "OBELIX" Werktitel im Sinne von § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu.
Suchmaschinenverknüpfung: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 2.9.2004, 5 W 106/04
MarkenG § 5, §15
Der Antragsteller ist Polenreisen-Veranstalter und hat die Internetadresse www.polenreisen-polonia.com. Der Antragsgegner betreibt unter www.polonia-hamburg.de ein Informationsportal. Verschiedene Suchmaschinen brachten bei der Verknüpfung der Sucheingaben "polonia" und "Reisen" auch die Seiten des Antragsgegners als Trefferergebnis. Im Verfahren über die einstweilige Verfügung gab der Antragsgegner eine Erklärung ab, die Unterrubrik "Reisebüro" wegzulassen und das streitige Wort "Reisebüro" nicht mehr bei Suchmaschinen zu verwenden.
Nachdem das Erstgericht die strittigen Kosten gegeneinander aufgehoben hat, erhoben beide Parteien Beschwerde. Das OLG hat nur der Beschwerde der Antragsgegnerin Folge gegeben. Das Wort "polonia" genießt zwar kennzeichenrechtlichen Schutz, die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch sind aber nicht glaubhaft gemacht. Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten einer Homepage zu einer verwechslungsfähigen Geschäftsbezeichnung durch Suchmaschinen kann noch keine Störerhaftung des Inhabers der Homepage begründen, wenn die Verwendung der Internetdaten für sich genommen rechtlich zulässig ist.
Sim-Lock: BGH, Urteil vom 9.6.2004, I ZR 13/02
MarkenG § 24
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt, so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
Doneline: BGH, Urteil vom 27.11.2003, I ZR 148/01
MarkenG § 14
Die deutsche Telekom klagt als Inhaberin der Marke T-Online einen
"Fullservice-Solution-Provider", der die Marke "Donline" u.a. auch für
Telekommunikationsdienstleistungen registrierte.
1. und 2. Instanz haben die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen.
Der BGH hat das Urteil aufgehoben: Es ist die Verwechslungsfähigkeit für jede Warenklasse zu prüfen; ein hoher Grad der Warenähnlichkeit kann einen geringeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgleichen. Bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die praktische Bedeutung des Wortbestandteiles "online" dazu führen kann, dass das "D", obwohl zusammengeschrieben, getrennt ausgesprochen wird. Die bekannte Marke "T-Online" könnte diesbezüglich stilbildend wirken und dazu führen, dass der Gesamteindruck durch den übereinstimmenden Bestandteil "online" geprägt wird. Soweit dann die Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, ist über den wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu befinden.
"Pietra di Soln" - geographische Herkunfstsangabe: OLG München, Urteil vom 9.10.2003, 29 U 2690/03
MarkenG § 126, TDG § 4
Auch einfache geographische Herkunftsangaben sind gewerbliche Schutzrechte i. S. d. § 4 Abs. 4 Nr. 6 Teledienstegesetz. Der für den deutschen Markt bestimmte und in Deutschland abgerufene Internetauftritt eines italienischen Warenanbieters unterliegt deshalb den §§ 126 ff. MarkenG. Die Abwandlung einer früher irreführend identisch verwandten geographische Herkunftsangabe kann unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung deshalb ebenfalls irreführend sein, weil sie sich an die Herkunftsangabe in der Weise anlehnt, dass die Erinnerung an die früher gebrauchte Kennzeichnung geweckt wird.
Auffindbarkeit über Suchmaschinen: LG Hamburg, Beschluss vom 28.3.2003, 315 O 569/02
Wenn jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine Website nicht mehr verlinkt ist, tatsächlich aber noch über die Links von Suchmaschinen darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde.
CityPlus: BGH, Urteil vom 13.3.2003, I ZR 122/00
MarkenG § 14
Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit
der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus",
die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein
Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet.
Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die
Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.
Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur
Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden
Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den
Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist
jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der
übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen
Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage,
ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung
erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das
Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt
im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine
prägende Bedeutung zu.
"Magenta": OLG Köln, Urteil vom 22.11.2002, 6 U 121/02
MarkenG § 14
Das klagende Telekom-Unternehmen hat die Farbe Magenta als Farb-Marke
eintragen lassen. Die Beklagte aus derselben Branche hat ein Prospekt mit einer
"0" und Dreiecken in Magenta verwendet.
OLG: Die bloße Verwendung einer konturlosen Farbe - wie sie durch die
angeführte Marke zu Gunsten der Antragstellerin geschützt ist - hat zunächst
keine kennzeichnende, also herkunftshinweisende Funktion. Die Farbpalette ist
für jedermann frei nutzbar. Anders kann die Situation sein, wenn die Farbe eines
Unternehmens durchgehend für ein Prospekt verwendet wird oder wenn ähnliche
Zeichen in dieser Farbe verwendet werden, d.h., wenn die Farbe markenmäßig
benutzt wird. Dabei kommt es auf den Eindruck als Ganzes an und auf die Nähe der
Dienstleistungen.
"scheiss-t-online.de": LG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2002, 2a O 245/01
BGB § 257, MarkenG § 14
In der Verwendung der Domain-Adresse "scheiss-t-online.de", unter der eine
Meckerecke für t-online-Kunden eingerichtet wurde, liegt eine Markenverletzung
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da die Bezeichnung geeignet ist, die
Wertschätzung der Marke "t-online" in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei Verwendung des Domain-Namens im
Internet ohne geschlossenen Benutzerkreis vor, da das Internetforum zumindest
den geschäftlichen Interessen der Wettbewerber von t-online dient.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB
hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne
Auftrag zu.
"Champagner bekommen, Sekt bezahlen": BGH Urteil vom 17.01.2002, I ZR 290/99
MarkenG § 127
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 3 MarkenG setzt nicht voraus, dass die geschützte Angabe markenmäßig verwendet wird und gilt auch bei Verwendung eines Werbeslogans für das Anbieten einer Computeranlage.
Auktionator haftet nicht für Markenrechtsverletzung: OLG Köln, Urteil vom 02.11.2001, 6 U 12/01.
MarkenG § 14, TDG § 5
Ein Dienstleister, der bei von ihm im Internet auf Grund seiner Geschäftsbedingungen betriebenen so genannten Fremdauktionen (i.e. Auktionen, bei denen Dritten - lediglich - die Gelegenheit geboten wird, Versteigerungsangebote in das Internet zu stellen und Bietern online Zugriff hierauf zu eröffnen) beeinträchtigt bei markenrechtsverletzenden Angeboten seitens der Anbieter (hier: Angebot von Imitaten hochpreisiger Uhren) selbst keine Rechte des Markeninhabers. Auch eine Störerhaftung kommt bei schlichter, in einem automatischen Verfahren vorgenommenen Veröffentlichung der Angebotsseite auf der Website nicht in Betracht. Nimmt der Internet-Auktionator im Rahmen von Fremdauktionen zunächst publizierte rechtsverletzende Versteigerungsangebote nach Kenntniserlangung hiervon aus dem Netz, entgeht er damit auch dem Vorwurf, sich an der Abwicklung zwischen Anbieter und Bieter zustande zu bringender Verträge über gefälschte Produkte beteiligt zu haben. § 5 TDG ist auf Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Markenrechten nach dem Markengesetz ergeben können, nicht anwendbar.
"Ballermann" - Bannerwerbung macht private zu gewerblichen Websites: LG Frankfurt, Urteil 2 - 06 O 212/01
MarkenG § 14
Eine Markenverletzung (hier die Verwendung der Marke "Ballermann" in den Metatags) gleich welcher Art kann nur dann vorliegen, wenn das betreffende Kennzeichen "im geschäftlichen Verkehr" verwendet wurde. Eine (bezahlte) Bannerwerbung kann dazu führen, dass auch eine private Website am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.
Explorer-Fälle
Löschung der Marke "Explorer": Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.2.2004, 30 W (pat) 199/02
Bei der eingetragenen Marke "EXPLORER" handelt es sich um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige, nicht unterscheidungskräftige Sachangabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG), die wegen Nichtigkeit zu löschen ist. Damit ist das Kapitel "Explorer-Fälle" abgeschlossen.
Entscheidung bei JurPC
Heise-Artikel vom 18.4.2004"Explore2fs" bzw. "HFVExplorer" - keine Verwechslungsgefahr: OLG Köln, Urteil vom 19.07.2002, 6 U 17/02
Entscheidung bei JurPC"FTP-Explorer - Verwechslungsgefahr": LG München I vom 4.4.2002, 4 HK O 21651/00; Urteil gegen die Fa. Speedlink GmbH.
Heise-ArtikelExcplorer: Symicron gegen Heise: LG Köln, 20.12.2001
Klage abgewiesen
Artikel bei Heise Online 20.12.2001
Artikel bei Heise Online 2.1.2002"FTP- Explorer - keine Verwechslungsgefahr": OLG Düsseldorf, 19.9.2001
Stefan Münz darf im Rahmen seines Webentwickler-Tutorials SelfHTML auch weiterhin auf das Tool "FTP-Explorer" der amerikanischen FTPx Corp. verlinken.
c`t-Artikel
Urteil bei JurPC"FTP-Explorer"- Link verletzt Markenrecht: OLG München, 2.8.2001
Erstinstanzliches Urteil des Landgericht München I bestätigt.
c't-Artikel"FTP-Explorer": Urteil LG München vom 25.5.2000, 4 HK 0 6543/00
Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke "Explorer"; die Beklagte bietet im Rahmen ihrer Website einen Link auf eine Downloadmöglichkeit des Programmes "FTP-Explorer". Der Zusatz "FTP" beseitigt nicht die Verwechslungsgefahr. Es liegt auch kein Fall des § 23 MarkenG vor, vielmehr eine markenmäßige, die Herkunft der Software kennzeichnende Verwendung. Im Rahmen des von ihr gesetzten Links benutzt die Antragsgegnerin die Bezeichnung "FTP-Explorer" nicht nur als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften einer bestimmten Software oder als Hinweis auf deren Bestimmung;
Urteil bei JurPCKeine Haftung für FTP-Explorer-Link: OLG Braunschweig vom 19.7.2001, 2 U 141/00
Das OLG sieht durch die Setzung des strittigen Hyperlinks keine Rechte der Beklagten verletzt, weil der Klägerin jedenfalls bis zu der im Januar 2000 ausgesprochenen Abmahnung die Priviligierung des § 5 Abs 2 Teledienstegesetz (TDG) zugute kommt
Artikel bei Heise.
Urteil bei afs"FTP-Explorer": Urteil OLG Hamm vom 15.5.2001, 4 U 33/01
Die Zeichen "FTP-Explorer" und "Explorer" sind verwechselungsfähig; keine rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung, da jeweils gesonderte Verstöße.
Urteil bei JurPC"FTP-Explorer": Urteil OLG Düsseldorf vom 20.2.2001
Berufung aufgrund einer unrechtmäßigen Serienabmahnung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen.
Urteilsbesprechung bei JURAwelt
Urteil bei JurPC"FTP-Explorer": Urteil LG Berlin vom 12.12.2000, 15 O 283/00
Kein Unterlassungsanspruch, da keine Verwechslungsgefahr.
Urteil bei JurPC"FTP-Explorer": LG Düsseldorf vom 25.10.2000, 2 a O 106/00
Urteill bei JURAwelt"FTP-Explorer": Urteil LG Braunschweig vom 6.9.2000, 9 O 188/00.
Auch eine Fachhochschule nimmt beim Setzen eines Hyperlinks auf den "FTP-Explorer" (Download) dadurch am Wettbewerb teil, dass sie fremden Wettbewerb - den der FTPX-Corporation (Vertreiber) - fördert; zwischen "FTP-Explorer" und "Explorer" besteht Verwechselungsgefahr.
Urteil bei JurPC"FTP-Explorer": Beschluss OLG München vom 30.April 1999 - 6 W 1563/99.
Markenverletzung gegeben.
Webspace-Fälle
"Webspace": Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.11.2002, 24 W (pat) 98/01
Dem Begriff "WEBSPACE" kommt keine Unterscheidungskraft zu, so dass einer Markeneintragung das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Entscheidung bei JurPC"Webspace": Urteil LG München vom 8.12.1999, 9 HK O 14840/99.
Klaus Thielker ließ sich die Marke "Webspace registrieren und mahnte Website-Betreiber ab. Der Domaininhaber von Web4space.de ließ sich zwar auf eine Unterlassungserklärung ein, weigerte sich aber, den Betrag zu bezahlen. Die Klage wurde abgewiesen; das Gericht führte aus, dass nach zivilprozessualen Grundsätzen davon auszugehen sei, dass die Abmahnung vom 02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist" (Pressemeldung vom 27.1.2000).
Urteil bei bonnanwalt.de
Zwischenzeitig wurde überhaupt ein Löschungsverfahren wegen Vorliegens absoluter Schutzhindernisse hinsichtlich der Marke "Webspace" eingeleitet; am 2.2.2000 erfolgte die Löschung durch das dt. Patent- und Markenamt, die jedoch noch nicht rechtskräftig ist."Webspace II": Der Marke "Webspace" fehlte es schon im Zeitpunkt der Eintragung an dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Marke ist daher gemäss § 50 Abs. I Nr. 3 MarkenG zu löschen. Deutsches Patent- und Markenamt, Beschluss vom 18. Februar 2000, S 166/99 Lösch / 398 06 414.8/42
Initiative gegen Markengrabbing bei online-recht.de mit Berichterstattung, Kommentaren, Rechtsgrundlagen und Mailingliste.
Fremde Marke als Keyword: LG Köln, Urteil 15 O 22/01
Es ist wettbewerbswidrig, wenn als Keyword statt eines Sachbegriffs der
Markenname eines Wettbewerbers verwendet wird. Darin sah das Landgericht Köln
ein unzulässiges "Umleiten" von Kunden auf das eigene Internetangebot.
Zum Keyword-Advertising unter E-Commerce
Haftung für Suchmaschineneintrag: LG München I, Urteil vom 20.9.2000, 7 HK O 12081/00
Wenn eine Internet-Suchmaschine bei der Reihung eine geschützte Marke enthält, besteht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber ; eine vorherige Prüfungspflicht bei der Aufnahme des Eintrags besteht bestenfalls bei offenkundigen kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen.
"wdr.org": LG Köln, Urteil vom 23.5.2000, 33 O 216/00
wdr.org ist der Marke WDR ähnlich; Zusatz ".org" als Angabe der Top-Level-Domain nicht geeignet, die Identität bzw. Ähnlichkeit auszuschließen.
Gewerbliche Nutzung einer privaten Homepage durch Werbe-Banner: LG Hamburg, Beschluss vom 1.3.2000, 315 O 219/99.
Eine fremde Marke - hier "Lucky Strike" - darf als Domain-Name einer privaten Homepage (luckystrike.de) genutzt werden. Enthält die Seite aber auch Banner-Werbung, liegt bereits Handeln im geschäftlichen Verkehr vor (ähnlich dem Anbringen von Werbung auf Hauswand oder PKW) und die Verwendung der Marke wird unzulässig.
"stadtinfo": LG Braunschweig, Urteil vom 26.1.2000, 9 O 2705/99
Für die eingetragene Markenbezeichnung "Stadtinfo" hat sich nachträglich durch die intensivere Nutzung des Internet als schnelle Möglichkeit der Informationsbeschaffung ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 23 Abs. 2 MarkenG entwickelt, was einem markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG entgegensteht.
Unterlassungsanspruch gegen Provider: LG Bremen, Urteil vom 13.1.2000, 12 O 453/99.
Ein Internet-Provider ist als markenrechtlicher Störer im Sinne §§ 14, 15 MarkenG anzusehen, wenn der Kunde, der eine fremde Marke als Domain verwendet und für den er tätig war oder ist, für den Verletzten nicht erreichbar ist; spätestens ab Abmahnung und damit Kenntnis besteht Handlungspflicht.
"stadtinfo": LG Braunschweig Az.: 9 O 2695/99
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der eingetragenen Marke "Stadtinfo".
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen Informationsdienst und Inhaberin der
Internet-Domain
"h.... .de". Auf ihrer Homepage verwendet sie den Begriff Stadtinfo in folgender
Form: "h...de/stadta.../stadtinfo". Die Verfügungsbeklagte verwendet den Begriff
"Stadtinfo" nicht im Sinne einer Marke, da sie ihn nicht als Internet-Domain
verwendet. Die Verfügungsbeklagte verwendet "Stadtinfo" nämlich nicht als
Second-Level-Domain, sondern nur im Sinne eines Links oder
Inhaltsverzeichnisses, um den Benutzer das Aufblättern der entsprechenden Seite
der Homepage der Verfügungsbeklagten zu ermöglichen. Die Verwendung des
Begriffes "Stadtinfo" ist auch nicht unredlich im Sinne des § 23 MarkenG, da
durch diese Art der Verwendung Internet-Benutzer nicht zu Lasten der
Verfügungsklägerin ausschließlich auf die Homepage der Verfügungsbeklagten
gezogen werden.
"Telco-Explorer": Landgericht München, Urteil vom 25. Mai 1999 - 9 HKO 850/99.
Download-Link auf das Programm Telco-Explorer, dessen Vertreiber wegen angeblicher Verwechslungsfähigkeit mit dem Programm Explorer abgemahnt worden war. Das Gericht verneinte aber bereits die Verwechslungsfähigkeit und setzte sich daher nicht mit der Linkhaftung auseinander. Die Entscheidung des OLG München (2. Instanz) ist noch ausständig.
Link auf Downloadmöglichkeit: LG München I, Beschluss vom 22.04.1999, 9 HK O 6873/99
Ist zulässig und stellt keine Markenrechtsverletzung dar, weil dies nicht als Anbieten oder In Verkehr Bringen von Waren angesehen werden kann; (siehe aber oben gegenteilig FTP-Explorer!)
"Suchmaschinen"Urteil Landgericht Mannheim vom 1. August 1997 - 7 O 291/97
Der Betreiber einer Homepage ist für den Verweis einer Suchmaschine auf seine URL rechtlich verantwortlich, somit auch für die Verletzung einer Marke, soweit er den Eintrag verhindern kann.
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