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Konsument oder Urheberrechtsverbrecher?
In der Informationsgesellschaft werden die Rechte des geistigen Eigentums immer mehr ausgebaut - nicht zum Vorteil des Konsumenten
Artikel verfasst für das konsumentenpolitische Jahrbuch 2007-2008 des BMSK
1. Die Entwicklung der letzten 10 Jahre
Im Jahr 2003 starteten die Musik- und Filmindustrie eine beispiellose, 
weltweite Abschreckungskampagne gegen die "Urheberrechtsverbrecher". Im Kino und 
im Fernsehen, auf Plakaten und Inseraten und im Internet war zu sehen, was mit 
Menschen passiert, die es mit dem Urheberrecht nicht so genau nehmen, und das 
auf sehr drastische Weise. Festgemacht wurde die Aktion am Begriff 
"Raubkopierer" und entsprechend deftig wurden auch die Folgen dargestellt - mit 
Gefängniszellen und dem, was Jünglinge und Mädchen dort so alles erwartet. Auf 
der anderen Seite wurden zu Tränen rührende Initiativen ins Leben gerufen, wie 
etwa die "Send them Back" Bewegung des Vereins "Parents and their Kids against 
Stealing" (Heise-Artikel). 
In Vor-Obama-Zeiten hätte man noch gesagt "typisch amerikanisch", 
denn jede andere Bezeichnung hätte die Grenze der Ehrenrührigkeit überschritten. 
Dabei ging es allen Ernstes darum, "gestohlene" Musik den Rechteinhabern als 
Wiedergutmachung zurückzuschicken. Insgesamt war die ganze "Shock and Awe" 
Aktion (Artikel auf I4J) geprägt von Desinformation und Übertreibung mit dem Ziel, unter Umgehung 
des Gesetzgebers bei den Konsumenten eine der Musikindustrie genehme 
Wertevorstellung herbeizuführen. "Raubkopierern" sollte ein schlechtes Gewissen 
eingeimpft werden. Diese Aktion muss ein Vermögen gekostet haben. Dass man sich 
damit bei seinen Kunden nicht beliebt macht, muss auch von vorneherein klar 
gewesen sein. Was ist da passiert, dass sich ein ganzer Industriezweig auf so 
etwas einlässt?
Nun, "passiert" ist zunächst das Internet, das sich Mitte bis Ende der Neunziger 
Jahre explosionsartig entwickelt hat. Und dann gab es da einen amerikanischen 
Studenten namens Shawn Fanning mit dem Spitznamen Napster. Dieser entwickelte 
1998 ein Programm, mit dem es mit Hilfe eines zentralen Verwaltungsservers im 
Internet möglich war, die Musik auf den Computern der Internetnutzer einander 
nutzbar zu machen. Die erste Tauschbörse war geboren. Drei Jahre später hatte 
sie 80 Millionen Nutzer weltweit, die pro Jahr 2 Milliarden Musikdateien 
tauschten (Zahlen laut
Matthew Green). Shawn war Millionär und hängte das 
Studium an den Nagel und baute Napster weiter aus. Allerdings hatte er auch bald 
Klagen der Musikindustrie wegen Urheberrechtsverletzung am Hals. Die Tauschbörse 
und die diversen Nachahmer, die überall im Internet auftauchten, sollen 
Umsatzrückgänge in Höhe von einigen Milliarden Dollar verursacht haben. Die 
Verfahren machten Napster zunächst noch populärer. Schließlich stieg der 
deutsche Medienkonzern Bertelsmann mit 50 Mill Dollar bei Napster ein. Es kam 
zur Einigung mit der Musikindustrie mit dem Ziel einen kostenpflichtigen 
Online-Vertrieb zu errichten, der sich aber nie richtig durchsetzte. Trotzdem 
hat Napster wahrscheinlich den größten Strukturwandel in der Musikindustrie 
eingeläutet.
Napster war infolge seiner Struktur mit den zentralen Servern, auf denen 
gespeichert war, wo welche Musikstücke zu bekommen sind, mit juristischen 
Mitteln leicht angreifbar; es musste nur der Serverbetreiber dingfest gemacht 
werden. Als Napster gleichsam wie der Hydra der Kopf abgeschlagen wurde, 
tauchten neue Tauschbörsen im Internet auf, die nicht mehr auf einen zentralen 
Server angewiesen waren. "Tauschbörse" war jetzt nur mehr ein kleines Programm, 
das auf den Computern der Mitglieder lief und das sich alle benötigten 
Informationen von den Computern der anderen Tauschbörsenmitglieder holte. 
Solche Systeme waren Audiogalaxy (2002 geschlossen), Fast Track (Kazaa, Grokster), 
Gnutella (LimeWire), eDonkey2000 (eMule), BitTorrent (Vuze) und viele andere. Obwohl die Musikindustrie weiter 
weltweit mit rechtlichen Mitteln gegen die diversen Tauschbörsenanbieter 
vorging, stieg der Tauschbörsenumsatz insgesamt weiter an. 
Die Medienindustrie (Rechteinhaber aus dem Bereich Musik, Film und Software 
inkl. Spiele) entwickelten daher eine breit angelegte Strategie gegen die 
Tauschbörsen. Diese reichen bis in die Gegenwart (siehe Prozess gegen Pirate Bay 
Betreiber - 
ORF-Artikel), weil es trotz des ganzen 
Aufwandes nicht gelungen ist, den Tauschbörsenumsatz wesentlich zu reduzieren. 
Die Rechteverwerter suchen daher immer wieder nach neuen Methoden der 
Bekämpfung. Die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft und den 
einzelnen Konsumenten werden in der Folge im einzelnen dargestellt. 
Da das Recht des geistigen Eigentums immer wieder auf Unverständnis stößt und - 
bewusst oder unbewusst - Analogien zum Sachenrecht gezogen werden (Begriffe wie 
Diebstahl oder Raub), werden zunächst die Grundzüge des urheberrechtlichen 
Schutzes von Werken dargestellt und die geänderte Situation des Urheberrechtes 
in der digitalen Welt.
2. Die Natur des Urheberrechtsschutzes
Der Urheberrechtsschutz ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob es 
sich um musikalische Werke, Filme oder Programme handelt; grundsätzliche 
Bestimmungen gelten aber für alle Werkarten. Der Einfachheit halber gehe ich 
daher zunächst von Musik aus und streife die anderen Werkarten nur punktuell.
Musik wird konsumiert, man spricht daher auch von Musikkonsum. Sie wird beim 
Konsum allerdings nicht verbraucht. Die sonst übliche Gleichstellung von 
Konsumenten- und Verbraucherrecht ist somit im Urheberrecht deplatziert. Diese 
Begriffe kommen aus dem sachenrechtlichen Konnex und passen nur schlecht zum 
Recht des geistigen Eigentums. Das Urheberrecht schützt nicht die "Sache" Musik, 
sondern nur bestimmte Verwertungsarten. Das bedeutet, dass der bloße Musikkonsum 
das Urheberrecht überhaupt nicht berührt, das Hören von Musik kann 
urheberrechtlich nicht untersagt werden, ganz gleich, wie und wo es erfolgt. 
Allerdings haben sich auch hier in den letzten Jahren Einschränkungen durch 
technische Schutzmaßnahmen ergeben, die dazu führen, dass Musik nicht mehr mit 
jedem beliebigen Gerät und damit an jedem beliebigen Ort, etwa unterwegs im 
Autoradio oder am MP3-Player wiedergegeben werden kann. Unsinniger Weise 
betrifft das vorwiegend gekaufte Musik, sodass der redliche Käufer von Musik 
schlechter gestellt wird als derjenige, der sich Musik über andere Kanäle 
besorgt; dazu aber weiter unten.
Mit dem Kauf einer Musik-CD erwirbt man sachenrechtliches Eigentum am 
Schallträger und seiner Verpackung und ein stark eingeschränktes Nutzungsrecht 
an der darauf gespeicherten Musik (ähnlich eingeschränkt ist im übrigen das 
Nutzungsrecht am Cover und an den Texten). Eingeschränkt deswegen, weil man sie 
eigentlich nur im privaten Kreis wiedergeben darf. Auch kopieren darf man sie 
nur für private Zwecke, und das auch nur dann, wenn dabei kein Kopierschutz 
verletzt wird. Auf keinen Fall wiedergeben darf man sie in der Öffentlichkeit, 
weder in der realen Welt (das Aufdrehen des Radios in einem Gasthaus oder 
Geschäft ist bereits eine genehmigungspflichtige öffentliche Wiedergabe) noch im 
Internet (und sei es nur ein Takt eines Liedes als Eingangsmusik auf einer 
Homepage). Sogar das Pfeifen eines Liedes auf der Straße ist genau genommen eine 
öffentliche Aufführung, die nur mit Genehmigung der Rechteinhaber erfolgen darf.
Dort wo der Urheberrechtsschutz greift, ist er sehr streng. Die strafrechtlichen 
Folgen sind zwar, solange kein gewerbsmäßiges Handeln vorliegt, gering, die 
zivilrechtlichen Folgen haben es aber in sich. Der Unterlassungsanspruch setzt 
kein Verschulden voraus und bei - auch nur leichtem - Verschulden gibt es 
Schadenersatzansprüche in der Höhe der doppelten Lizenz. Daneben gibt es noch 
Beseitigungs- und Veröffentlichungsansprüche. Alles zusammen führt im 
Zusammenhang mit dem Rechtsanwaltstarif und der üblichen Bewertungspraxis zu 
Verfahrenskosten, die übliche Geldstrafen im Strafverfahren verblassen lassen.
Das Urheberrecht war bis zum Beginn des Internetzeitalters eine Sondermaterie, 
mit der kaum jemand befasst war, wenn er nicht gerade Fotograph oder Verleger 
war. Seither sind schon die Kinder in der Schule ständig damit konfrontiert, 
allerdings ohne es zu merken. Das Wissen über die Grundzüge des Urheberrechtes 
ist nämlich in der Bevölkerung praktisch nicht vorhanden und, weil seine 
Grundsätze so sehr vom Sachenrecht abweichen, versagt auch das "gesunde 
Rechtsempfinden". Es wäre daher dringend notwendig, das Urheberrecht dieser 
neuen Situation anzupassen und zu entschärfen. Fälle, bei denen jemand 
unverschuldet fremde Urheberrechte verletzt hat, weil er es nicht gewusst hat, 
sollten folgenlos bleiben, wenn der Ertappte die Verletzung nach Aufforderung 
unverzüglich abstellt. Der Verletzer hat zwar auch nach derzeitigem Recht die 
Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen und auf diese Weise eine 
Klage zu vermeiden, das entbindet ihn aber nicht von der Bezahlung der Kosten 
des Aufforderungsschreibens. Diese können aber weit mehr als 1000 Euro 
ausmachen. 
In Deutschland hat man 2008 dieses Problem dadurch zu lösen versucht, dass man 
die Kosten bei der ersten Abmahnung wegen Urheberrechtsverstößen im Internet in 
einfachen Fällen ohne gewerbliches Ausmaß mit EUR 100 begrenzt hat (Gesetz zur 
Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, § 97a neu dt. 
UrhG). Damit 
bleibt es zwar jedem Rechteverfolger unbenommen auch weiterhin einen 
Rechtsanwalt einzuschalten, bei einem Kostenersatz von nur 100 Euro ist das aber 
eher unökonomisch. In Österreich gibt es bisher nicht einmal einen Ansatz zur 
Lösung dieses Problems, obwohl das Phänomen der Massenabmahnungen gerade im 
Internetbereich immer mehr von Deutschland nach Österreich überschwappt. Leider 
gibt es dazu keine Zahlen, da diese Fälle in der Regel nicht vor Gericht kommen, 
sondern im Vorstadium "erledigt" werden. Bei Gericht wird höchstens um die 
Kosten gestritten; dabei handelt es sich dann um Bagatellverfahren, die 
kaum in die zweite Instanz und schon gar nicht vor den Obersten Gerichtshof 
gelangen, sodass es dazu auch keine einheitliche Judikatur gibt.
Neben einer Entschärfung wäre natürlich auch eine Wissensvermittlung über das 
Urheberrecht dringend notwendig, wozu in erster Linie die Schulen berufen wären. 
Dieses Wissen ist derzeit aber nicht einmal unter Juristen besonders verbreitet 
und der im Vergleich zum Sachenrecht völlig andere Ansatz verwirrt offenbar 
sogar die Musikindustrie. Wie wäre es sonst möglich, dass man sich ständig über 
den "Diebstahl geistigen Eigentums" beklagt, wo doch die Definition des 
Diebstahls (§ 127 StGB) eindeutig die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache 
voraussetzt, mit dem Ergebnis, dass sie der Besitzer dann nicht mehr hat, 
während bei einer Urheberrechtsverletzung niemals irgendetwas weggenommen wird. 
Auch der Begriff "Raubkopie" ist eine Erfindung der Musikindustrie mit dem Ziel, 
ein allfälliges Vergehen der untersten strafrechtlichen Deliktsebene (wenn 
überhaupt) auf die Ebene eines Kapitalverbrechens (Raub) zu hieven. Ich weigere 
mich daher, im Zusammenhang mit unerlaubten Vervielfältigungen von "Raubkopien" 
zu sprechen und fordere auch alle seriösen Juristen auf, sich nicht von der 
psychologischen Kriegsführung der Musikindustrie vereinnahmen zu lassen. Diese 
Methode, den Stellenwert eines Deliktes unter Umgehung des Gesetzgebers zu 
ändern, ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht tolerierbar. Das ständige 
massive Lobbying eines Industriezweiges beim EU-Gesetzgeber ist ohnedies schon 
schlimm genug. 
Leider übernehmen auch die Medien zunehmend diesen Sprachgebrauch, vermutlich 
auch um ihren Artikeln etwas Reißerisches zu verleihen. Wer will in einer 
Zeitung schon etwas über kleine Vergehen lesen! Um solche handelt es sich aber 
praktisch bei allen Urheberrechtsdelikten im Internet, einmal abgesehen vom 
gewerblichen Massenvertrieb kopierter Werke. Noch dazu sind Urheberrechtsdelikte 
nach der geltenden Rechtslage Privatanklagedelikte, d.h. nicht einmal der 
Staatsanwalt interessiert sich dafür, der Rechteinhaber muss vielmehr selbst als 
Ankläger auftreten. Tatsächlich besteht die Rechteverletzung meist im 
Erschleichen einer Leistung, für die man ansonsten zahlen müsste, ähnlich der 
Schwarzfahrt in der Straßenbahn. Aber auch dieser Vergleich hinkt, denn bei der 
Straßenbahn wäre die legale Leistung auf jeden Fall kostenpflichtig gewesen. 
Hingegen lässt sich Musik auf diverse Arten völlig legal kostenlos beschaffen 
(Radio, Fernseher, Internetradio, Freunde).
3. Die Tauschbörsen und der Musikumsatz
Dies führt uns zu einem der zentralen Argumente der Musikindustrie im Kampf 
gegen die Tauschbörsen. Es wird nämlich gebetsmühlenartig behauptet, dass durch 
das Gratisangebot in den Tauschbörsen die CD-Verkäufe so stark zurückgegangen 
seien, dass dadurch ein Schaden in Milliardenhöhe entstanden sei und weiter 
entstünde. Dieser behauptete Megaschaden muss auch als Argument dafür herhalten, 
dass bei der Verfolgung der Täter fast jedes Mittel gerechtfertigt wird: der 
Einsatz von Agent Provokateurs zum Ausfindigmachen von Tauschbörsenanbietern, 
das Eindringen in die Privatsphäre und das Kommunikationsgeheimnis durch 
exzessive Auskunftspflichten und in Zukunft womöglich das Kappen von 
Internetverbindungen bei Wiederholungstätern. Mit dem Argument des 
Milliardenschadens werden winzige Urheberrechtsverletzungen auf eine Stufe mit 
organisierter Kriminalität und Terrorismus gestellt. 
Leider wird die Milchmädchenrechnung Gratisdownload ist gleich entgangener 
CD-Verkauf selten hinterfragt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die 
CD-Verkäufe sinken, so wären die Tauschbörsen nur ein Grund von vielen, die 
dafür in Frage kommen. Geht man davon aus, dass die sinkenden Verkäufe nicht auf 
die schlechte Qualität des Angebotes zurückzuführen sind (das ist möglicherweise 
nur die verschrobene Sicht eines Erwachsenen, der mit einer anderen Musik 
aufgewachsen ist), so verbleiben eine Menge weiterer möglicher Gründe, die 
vollständig zu erfassen kaum möglich ist. 
Als wichtigster erscheint mir das begrenzte Medienbudget von Jugendlichen, die 
nun einmal die Hauptkunden für Musik-CDs sind oder besser waren. Nicht, dass sie 
heute weniger Taschengeld zur Verfügung hätten als früher (mit ziemlicher 
Sicherheit ist es gestiegen), aber der Medienkonsum der Jugendlichen beschränkt 
sich heute nicht mehr auf Musik. Vielmehr sind die Ausgaben für Musik hinter die 
von Handy und Spielen zurückgefallen. Das neueste PC-, Nintendo Wii-, Nintendo 
DS-, Playstation-, PSP- oder X-Box-Spiel (die meisten Jugendlichen haben zwei 
oder drei verschiedene Systeme, für die sie ständig Nachschub benötigen) 
überragt an Wichtigkeit die diversen Songs, die man ohnedies über die Grenze der 
Penetranz hinaus im Radio hört, haushoch und sie sind um ein Vielfaches teurer. 
Während eine neue Musik-CD in der Regel 15 Euro kostet, kosten die Spiele rund 
50 Euro. Somit bleibt für Musik-CDs kaum mehr Geld übrig. Nach einer 
Pressemeldung (Heise 
Online) ist der Verkauf von Konsolenspielen 2008 um 37 Prozent (!) 
gestiegen, bei Unterhaltungssoftware insgesamt um 14 Prozent. Wer sich diese 
Spiele nicht leisten kann, hat mit ziemlicher Sicherheit auch kein Geld für 
Musik. Dazu kommt noch der Zeitfaktor. Jugendliche verbringen einen hohen Anteil 
ihrer Freizeit mit Spielen; zu Hause PC und Konsole, unterwegs Gameboy und 
Handy. Wann sollen sie da noch Musik hören?
Damit bin ich auch schon beim nächsten Konkurrenzprodukt. Auch das Handy bindet 
sehr viel Zeit und Geld. Musik-CDs sind in dieser Welt ziemlich uninteressant 
geworden. Wenn schon Musik, dann am PC, MP3-Player oder Handy. In diesem 
Szenario muss man sich eigentlich wundern, dass überhaupt noch Pop-Musik auf CDs 
verkauft werden kann, aber vermutlich sind es die älteren Konsumenten, die noch 
an der Silberscheibe als Tonträger hängen.
Hinzu kommt, dass sich auf den meisten Musik-CDs maximal zwei oder drei Songs 
befinden, die begehrenswert sind; den Rest muss man als teure Zwangszugabe 
mitkaufen. Abgesehen davon, dass man sich die paar Stücke legal vom Radio 
aufnehmen oder von einem Freund kopieren kann, wird auch der Onlinekauf 
einzelner Musikstücke immer beliebter, nicht zuletzt, weil hier die 
Zwangsbeglückung wegfällt.
Ein weiterer Grund für den Rückgang der CD-Käufe mag auch darin liegen, dass 
Musik heute in viel höherem Ausmaß ständig verfügbar ist wie noch vor 20 Jahren. 
Die Anzahl der Radiosender, die aktuelle Musik spielen, hat sich verzehnfacht, 
hinzu kommt eine Vielfalt von Fernsehmusiksendern, die rund um die Uhr nicht nur 
die Musik, sondern auch das zugehörige Video liefern, von den Tausenden 
Internetradiostationen, von denen man mit geringem Suchaufwand zu jeder Zeit 
fast jede beliebige Musik abrufen kann, gar nicht zu reden.
Musik wurde auch schon vor vierzig Jahren weit überwiegend kopiert und nicht 
(damals als Schallplatte) gekauft. Ich kann mich noch erinnern, dass ich 
nächtelang mit dem Spulentonbandgerät am Radio gesessen bin und auf meine 
Lieblingsmusik gewartet habe. Später ist dann die Tonband-Cassette hinzugekommen 
und hat alles ein bisschen einfacher gemacht. Auch damals hat die Musikindustrie 
schon den Untergang des geistigen Eigentums verkündet, der durch die Einführung 
der Leerkassettenabgabe nur mühsam aufgehalten werden konnte. Was den Musikbezug 
über die Tauschbörsen von den damaligen Radioaufnahmen unterscheidet, ist 
abgesehen davon, dass man von der Unart der Radiomoderatoren in den Beginn oder 
das Ende eines Songs hineinzureden, verschont bleibt, vor allem der Zeitfaktor. 
Man kann in viel kürzerer Zeit ohne langes Zuwarten große Mengen Musik horten. 
Dies mag zwar dazu führen, dass mehr Musik kopiert wird als früher, allerdings 
führt dies in der Regel nur zur Anlage von riesigen Sammlungen von mp3-Leichen, 
die nur mehr den Sammlertrieb befriedigen, aber zum Großteil nie mehr 
wiedergegeben werden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese 
Sammlungen, sei es on- oder offline mit entgangenen CD-Käufen gleichzusetzen 
wären.
Zuletzt hat die Musikindustrie selbst mit der Einführung des Kopierschutzes den 
Musik-CDs den Garaus gemacht. Nicht von ungefähr wurde dafür der Begriff der "Un-CD" 
gebildet, weil diese CDs nicht mehr dem Audio-CD-Standard entsprechen. 
Abgesehen davon, dass sich der Kopierschutz häufig als Abspielschutz (etwa auf 
Computern, Autoradios oder DVD-Playern) herausgestellt hat, wenn nicht gar als 
bösartiges Rootkit (Sonys Kopierschutz: Das schmutzige Geheimnis, Der Standard 
8.11.2005), das den Computer beschädigt, bringt er dem Konsumenten 
dramatische Einschränkungen bei der Herstellung an sich zulässiger Privatkopien, 
aber auch beim Abspielen selbst. Der Musikkonsum konzentriert sich heutzutage 
zunehmend auf den MP3-Player, weil er mobil ist und gute Musikqualität liefert. 
Angesichts der derzeitigen Speicherkapazitäten ist es damit möglich, seine 
Musiksammlung überall hin mitzunehmen. Im Zeitalter der Docking-Station ist man 
auch nicht mehr auf Kopfhörer angewiesen. Im Heimbereich setzt sich zunehmend 
der Homeserver durch, der gegebenenfalls sogar kabellos die Wunschmusik in alle 
Räume streamt. Das funktioniert allerdings alles nicht mit einer regulär 
gekauften Musik-CD, denn deren Kopierschutz unterbindet den dazu notwendigen 
Übertragungsvorgang. Dem Musikkonsumenten verbleiben zwei Möglichkeiten: der 
Bezug über eine Tauschbörse (garantiert DRM-frei) oder das Knacken des 
Kopierschutzes mit über das Internet beziehbaren Tools. Das Letztere ist mit 
Sicherheit illegal, das Erstere, soweit es sich auf den Download beschränkt, ist 
nach der Meinung der Musikindustrie auch illegal. Der biedere Konsument wird 
also von der Musikindustrie selbst geradezu in die Illegalität gedrängt.
Ein Argument gegen die Verteufelung der Tauschbörsen möchte ich noch anfügen: 
Tauschbörsen bedeuten auch Werbung für die angebotenen Werke. Es ist eine 
altbekannte Tatsache, dass vor allem Musik gekauft wird, die in der 
Öffentlichkeit präsent ist (z.B. Radio). Auch der Umkehrschluss ist zulässig: 
Musik, die nicht mehr präsent ist, wird auch nicht mehr viel gekauft. Auch 
Tauschbörsen sorgen für Präsenz, und das kostenlos. Nach einem Bericht der 
Zeitung DER STANDARD vom 25.1.2009 ist der Absatz von DVDs über die britische 
Komikergruppe Monty Python um 23.000 Prozent gestiegen und damit auf Platz 2 der 
Amazon-Verkaufscharts gelandet, nachdem die Gruppe die Videos auf YouTube selbst 
gratis angeboten hatte. Vorher hatte man mit beschränktem Erfolg ständig 
versucht, Fremdveröffentlichungen zu bekämpfen. Das mag ein Ausreißer sein, aber 
nach den Behauptungen der Musikindustrie hätte der Verkauf nach der Freigabe 
stark zurückgehen müssen, passiert ist aber das Gegenteil. Es ist jedenfalls 
eine Tatsache, dass viele User auch über die Tauschbörsen neue Musik kennen 
lernen und dadurch zum CD-Kauf animiert werden, sei es aus Sammlertrieb, sei es 
einfach, dass sie die CD auch körperlich besitzen wollen. Man darf diesen 
menschlichen Trieb nicht unterschätzen; er führt dazu, dass trotz allem noch CDs 
verkauft werden können, obwohl sie eigentlich nicht mehr gebraucht werden.
Manche wollen die Musik auch in besserer Qualität haben. Gerade im 
Qualitätssektor hat es aber die Musikindustrie wieder einmal geschafft, die 
Konsumenten zu vergraulen, indem man - wiederum aus Gründen des unseligen 
Kopierschutzes, der zum Abspielschutz mutiert ist - inkompatible Systeme in Form 
der DVD-Audio bzw. der SACD (zwei konkurrierende Standards für höherwertige 
Musik-CDs) geschaffen hat, die sich genau deswegen - aus Sicht 
des Qualitätsfans leider - nicht durchgesetzt haben.
Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass die Tauschbörsen mit dem 
Rückgang an CD-Verkäufen wenig bis gar nichts zu tun haben. Der Kaufverzicht 
eines Teils der Tauschbörsenuser wird aufgewogen durch Mehrkäufe anderer. 
Außerdem wurde auch schon festgestellt, dass Tauschbörsenuser eher bereit sind 
Online-Musik und sogar CDs (Tauschbörsennutzer kaufen mehr CDs,
ORF-Artikel) zu erwerben als andere. Möglicherweise sind also die 
Tauschbörsenuser überhaupt die letzten Musikfans. Ich kann diese Zusammenhänge 
allerdings genauso wenig beweisen wie die Musikindustrie das Gegenteil. 
Statistiken und Studien gibt es für jeden Zweck, man muss dabei, wie immer, 
genau darauf achten, wie die Fragestellung war und wer sie finanziert hat 
(Musikindustrie: Manipulative Studien zu Tauschbörsen, Der Standard 19.1.2009).
4. Die rechtlichen Veränderungen und ihre Auswirkungen auf den Konsumenten
Die Tauschbörsen mögen das vordringlichste Argument für die Musikindustrie 
gewesen sein, auf eine Verschärfung des Urheberrechtes zu dringen, das einzige 
waren sie aber nicht. Tatsächlich ergeben sich nämlich durch den Übergang in das 
digitale Zeitalter zahlreiche Probleme für das Urheberrecht. Es ist sogar schon 
vielfach angezweifelt worden, ob das Urheberrecht in der überkommenen Art noch 
zeitgemäß ist und unter den gegebenen technischen Umständen, dass immer größere 
Datenmengen auf immer kleineren und billigeren Speichern abgelegt und über immer 
schnellere Datenleitungen blitzschnell über die ganze Welt verteilt werden 
können, noch sinnvoll ist. Bisher gehen aber die Gesetzgeber den konventionellen 
Weg weiter und bauen den Urheberrechtsschutz noch weiter aus, was dazu führt, 
dass die Rechte des Konsumenten immer mehr eingeschränkt werden, aus lauter 
Angst, er könnte etwas Verbotenes tun. Aus Musikfans sind Verdächtige geworden. 
Der Umgang mit Musik wird mit technischen und rechtlichen Mitteln so weit 
beschränkt, dass möglichst jeder Missbrauch ausgeschlossen wird. Mit ziemlicher 
Sicherheit wird sich das als Irrweg herausstellen, aber nur vereinzelt werden 
neue Modelle angedacht. 
Die größte gesetzliche Änderung des digitalen Zeitalters erfolgte zunächst in 
der Info-Richtlinie, die am 22.5.2001 beschlossen und in Österreich am 1.7.2003 
durch die Urheberrechtsnovelle 2003 umgesetzt wurde. Ihr erklärtes Ziel war die 
Anpassung des Urheberrechtes an die neuen technischen Gegebenheiten. Sie brachte 
ein neues, dem Urheber vorbehaltenes Verwertungsrecht in Form des Zurverfügungstellungsrechtes (§ 18a), das bezüglich der Veröffentlichung im 
Internet Klarheit schaffte. Weiters schränkte sie die Privatkopie 
(Kurzbezeichnung für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach
§ 42 Abs 4 UrhG) bezüglich des 
berechtigten Personenkreises ein auf den tatsächlich privaten Bereich. Eine 
weitere Einschränkung ergab sich daraus, dass auch zur Herstellung einer an sich 
zulässigen Kopie zum privaten Gebrauch die Umgehung eines Kopierschutzes 
verboten wurde (§ 90c). 
Eine zweite Urheberrechtsnovelle im Jahr 2006, zurückgehend auf die 
Rechte-Durchsetzungs-Richtlinie vom 29.4.2004, 
2004/48/EG, brachte nur mehr 
wenige Änderungen. Eingefügt wurde im wesentlichen ein erweiterter 
Auskunftsanspruch für Rechteinhaber, der möglicherweise über das Ziel 
hinausgeschossen ist. Während nämlich die Richtlinie nur von einer Auskunft an 
die Gerichte ausgeht, sieht § 87b UrhG eine Auskunfterteilung an den 
Rechtehinhaber direkt vor. Dazu weiter unten.
4.1 Kopierschutz und Umgehungsschutz
Die Auswirkungen des Umgehungsverbotes zeigten sich erst im Laufe der Zeit, 
als immer mehr Audio-CDs mit Kopierschutz versehen wurden und damit praktisch 
die Privatkopie abgeschafft wurde. Das an sich war schon sehr familienfeindlich, 
wäre aber noch nicht so schlimm gewesen, wenn nicht dadurch auch das Abspielen 
auf bestimmte Geräte eingeschränkt worden wäre. Da aber in den folgenden Jahren 
einfache CD-Player immer mehr verschwanden und durch DVD-Player und 
Multimediacomputer ersetzt wurden und sich das Musikhören überhaupt auf den PC 
und den MP3-Player verlagerte, wirkte sich das Verbot der Umgehung des 
Kopierschutzes, so man sich daran hielt, katastrophal aus. Die CD verweigerte 
einfach den Dienst, ein Übertragen auf den PC oder MP3-Player war nicht möglich. 
Der Kopierschutz wurde zum Abspielschutz. Bis heute wurden die Konsumenten mit 
immer neuen Kopierschutzvarianten als Versuchskaninchen missbraucht.
Welche Möglichkeiten hat der Konsument in dieser Situation? Soll er den alten 
CD-Player wieder ausgraben und den Musikkonsum auf das Wohnzimmer beschränken? 
Ich habe im Jahr 2003 einen Artikel geschrieben mit dem Titel "Das Urheberrecht 
als Sargnagel der Informationsgesellschaft" Ich habe bis heute Recht behalten 
und es gibt unzählige Beispiele dafür. Die tollsten Dinge, die man mit dem 
Internet oder den neuesten Geräten machen könnte, sind großteils verboten. Die 
Werke werden zu Tode geschützt, technischer Fortschritt wird verhindert oder 
jedenfalls stark erschwert. Am absurdesten dabei ist, dass es sich bei Musik- 
und Geräteanbietern, die sich gegenseitig blockieren, teilweise um dieselben 
Unternehmen handelt.
Diese Entwicklung ist heute im Musikbereich wieder rückläufig. Es scheint, als 
hätte man eingesehen, dass diese Maßnahmen den Falschen treffen und nur auf eine 
Gängelung des ehrlichen Käufers hinauslaufen. Das hat aber leider nicht dazu 
geführt, dass man aus diesem Debakel gelernt hätte. Im Filmbereich ist ein 
ständig wechselnder Kopierschutz noch heute Standard. Seit Jahren liefern sich 
die Kopierschutzhersteller und die Kopierschutzcracker ein Wettrennen im Bereich 
der HD-Filme, seit der Aufgabe der HD-DVD beschränkt auf die BluRay (High 
Definition Filme, Filme mit hoher Auflösung, die ein schärferes Bild auf großen 
Flachbildschirmen bewirkt, wurden zunächst auf zwei konkurrierenden Medien, der 
HD-DVD und der BluRay Disk vertrieben. Im März 2008 wurde die HD-DVD Produktion 
eingestellt; seither hat der Marktanteil der BluRay gegenüber der herkömmlichen 
DVD stark zugenommen). 
Meiner Beobachtung nach ist der strenge Kopierschutz in diesem Bereich eines der 
Haupthindernisse, dass sich dieses ansonsten hervorragende Medium durchsetzen 
kann. So verlangt der Kopierschutz HDCP (High-bandwidth Digital Content 
Protection) nicht nur, dass jedes einzelne Gerät und Kabel in der Kette 
Abspielgerät - Bildschirm diesen Standard unterstützt, wodurch ältere Geräte von 
vorneherein ausgeschlossen werden, sondern verbraucht auch noch jede Menge 
Leistungsressourcen durch den laufenden Ver- und Entschlüsselungsaufwand. Ich 
bin ein technisch versierter Mensch und habe mir beim Ankauf meines letzten 
Multimediacomputers bei jedem Teil die HDCP-Kompatibilität garantieren lassen. 
Ein Testtool hat das auch noch bestätigt. Trotzdem blieb der Bildschirm beim 
Einlegen einer BluRay schwarz. Nach vielen Stunden des Herumprobierens habe ich 
in meiner Verzweiflung ein Crack-Tool installiert und alles klappte. Wunderbare 
Welt des Abspielschutzes! Offenbar sind diese neuen urheberrechtlich geschützten 
Werke so wertvoll, dass sie nicht jeder sehen darf!
Seit dieser Erfahrung teile ich die Zweifel mancher Autoren am Erfolg der BluRay. 
Die DVD hat zwar auch einen Kopierschutz, dieser ist aber nicht so aggressiv, 
dass er je das Abspielen verhindert hätte. Ein bisschen weniger Paranoia würde 
das Geschäft mit Hardware und Filmen so ankurbeln, dass die paar Kopien, die man 
sowieso nicht verhindern kann, keine Rolle spielen würden. Ich verstehe 
eigentlich immer noch nicht, warum man den ehrlichen Konsumenten, der sich 
zuerst die teuren Geräte kauft und dann die teuren BluRays, noch immer wie einen 
Verbrecher behandelt. Mit dem Kopierschutz werden immer die Falschen bestraft. 
Wer - für welche Zwecke immer - kopieren wollte, den hat der Kopierschutz noch 
nie gestört.
Dazu passt im übrigen auch die Zwangsbeglückung durch den Vorspann mit 
minutenlangen Urheberrechtshinweisen und dann noch diversen Filmvorschauen 
(=Zwangswerbung), die niemanden interessieren, wenn man sich eigentlich nur den 
Hauptfilm ansehen will. Der Versuch das zu überspringen ist in der Regel 
zwecklos, außer man hat wiederum ein bestimmtes Tool installiert. Dann darf man 
selbst entscheiden, was man sich ansehen will und was nicht. Soviel zur 
Entmündigung des Konsumenten, dessen Mündigkeit ansonsten immer so gefordert 
wird. 
4.2 Sicherungskopie und Umgehungsschutz
Noch fataler wirkt sich das Verbot den Kopierschutz zu umgehen bei Spiele-CDs 
(bzw -DVDs) aus. Da diese erfahrungsgemäß stark genutzt werden und Kinder nicht 
immer entsprechend Acht geben auf die empfindlichen Medien, passiert es sehr 
schnell, dass die Spiele aufgrund von Kratzern auf den Datenträgern nicht mehr 
funktionieren. In solchen Fällen kann man den Datenträger wegwerfen und das 
teure Spiel noch einmal kaufen. Eine früher übliche Sicherungskopie hätte das 
verhindert. Es stellt sich daher die Frage, ob bei Spielen eine Sicherungskopie 
zulässig ist und ob zu ihrer Herstellung ein allfälliger Kopierschutz geknackt 
werden darf.
Das Urheberrecht kennt eine Sicherungskopie nur bei Computerprogrammen (§ 40d 
Abs.3 Z 1 UrhG). Zur Herstellung einer solchen Sicherungskopie darf sogar ein 
Kopierschutz überwunden werden, da § 90c für Computerprogramme ausdrücklich 
nicht gilt (§ 90c Abs 5) und die 
Spezialvorschrift für Computerprogramme (§ 90b) 
das Umgehen nicht erfasst. Diese verbietet nur das Inverkehrbringen von 
Umgehungs-Programmen und den Besitz zu Erwerbszwecken, nicht deren Erwerb und 
privaten Einsatz. Mit dieser Bestimmung ist es also zulässig eine 
Sicherungskopie auch unter Umgehung eines Kopierschutzes zu erstellen unter der 
Voraussetzung, dass es sich um ein Computerprogramm handelt. Dafür ist bei 
Programmen die Herstellung einer Privatkopie nicht zulässig (§ 40d Abs 1). 
Es stellt sich daher die Frage, in welche Kategorie Computerspiele einzuordnen 
sind. Trotz ihrer enormen wirtschaftlichen Bedeutung sind sie nicht explizit im 
Urheberrechtsgesetz geregelt und man findet auch in der Literatur kaum Hinweise 
dazu. Wiebe (Kucsko urheber.recht S 560) vertritt offenbar die Auffassung, dass Video- und Computerspiele 
nicht als Ausdruck eines Computerprogramms, sondern als Filmwerke bzw. 
Laufbildwerke gem. § 4 geschützt seien. Der Schutz knüpfe dabei nicht an die 
Programmierung, sondern die Bild- und Tonfolgen an. Dazu stützt er sich auf die 
Entscheidung OGH 6.7.2004, 4 Ob 133/04v - Fast Film. In dieser Entscheidung ging 
es allerdings um ein Computerspiel, das einem Film nachgemacht war, und der 
Oberste Gerichtshof hat mit dieser Entscheidung auch keine eindeutige Zuweisung 
von Computerspielen zu einer Werkkategorie getroffen, sondern nur ausgesprochen, 
dass computergenerierte Vorgänge, wie Computerspiele, Filmwerke sein können. Bei 
der ganzen Entscheidung ging es auch gar nicht um die eindeutige Zuordnung zu 
einer Werkkategorie, sondern darum, ob die Klägerin, die nur im Besitz der Bild- 
und Tonrechte, aber nicht der Programmrechte war, einem Dritten den Vertrieb 
untersagen kann. Das hat der OGH bejaht.
Zwingend ist die Einordnung eines Computerspiels als Filmwerk daher auf keinen 
Fall. Tatsächlich steht ein durchschnittliches PC-Spiel einem Computerprogramm 
viel näher als einem Film. Natürlich kann ein Computerspiel verschiedene 
Elemente enthalten, aber das gilt auch für Computerprogramme. Mit derselben 
Argumentation und oberflächlichen Betrachtung könnte man Microsoft Word als Werk 
der bildenden Kunst einordnen, weil es auch optische Gestaltungsmerkmale 
aufweist oder Microsoft Windows als Werk der Tonkunst, weil es auch Töne von 
sich gibt. Wenn man bei einem Action-Spiel auf einem Computer zuschaut, kann man 
sicherlich den Eindruck gewinnen, dass da ein Film abläuft. Hinter der Fassade 
ist der Unterschied zwischen Film und Computerspiel aber enorm, der Unterschied 
zwischen Computerprogramm und Computerspiel dagegen gering. Völlig eindeutig 
wird das wohl bei Spielen wie Tetris oder Schach. Schach ist sogar eines der 
kompliziertesten Computerprogramme überhaupt und erfordert hoch entwickelte 
Hardware und einen enormen Programmieraufwand, um menschliche Schachmeister zu 
schlagen. Bei komplizierten Strategie- oder Rollenspielen sind zwar manchmal 
Filmszenen eingebunden, tatsächlich überwiegt aber auch hier der 
Programmieraufwand. Bei den virtuellen 3D-Welten handelt es sich nicht um 
Filmelemente, sondern um Produkte der Computergrafik, die ein Teilgebiet der 
Informatik ist. Die Spielelemente werden geometrisch modelliert und mittels 
Raytracing-Algorithmen gerendert (Renderer sind Computerprogramme). Nicht 
umsonst brauchen heute Grafikkarten zur Wiedergabe von 3D-Spielen mehr Leistung 
als der Prozessor, weil ein enormer Rechenaufwand dahinter steckt. Bei einem 
Computerspiel wird das Bild im Unterschied zur Wiedergabe eines Spielfilms auf 
DVD nicht wiedergegeben, sondern, nachdem es vorher auf dem Computer installiert 
worden ist (wie ein Programm), von der Game-Engine (Teil eines 
Computerprogrammes) berechnet. Deswegen schaut das Ergebnis am Computermonitor 
auch je nach verwendeter Grafikhardware sehr unterschiedlich aus. Schließlich 
ist der Geschehnisablauf bei einem Computerspiel auch nicht linear, sondern der 
Spieler kann sich in der virtuellen Spielwelt frei bewegen. Der Spielgegner, so 
es einen solchen gibt, ist der Computer oder ein anderer Spieler im Netzwerk, 
das ein lokales oder weltweites sein kann. 
Zusammenfassend wird man daher davon ausgehen müssen, dass Computerspiele 
Multimediawerke sind, die mittels Computerprogrammen hergestellt und wie ein 
Computerprogramm installiert werden und auch als solches ablaufen. Sie sind 
somit grundsätzlich Computerprogramme, können allerdings andere Komponenten 
enthalten, wie Bilder, Filmszenen oder Audio-Elemente, die wiederum als 
Bild-, Film- oder Tonwerk geschützt sein können, wenn sie eine entsprechende 
Werkhöhe erreichen. 
Die Zuordnung zu Programm oder Film ist, wie oben dargestellt, wesentlich für 
die Frage, ob ein (praktisch immer) vorhandener Kopierschutz zur Herstellung 
einer Sicherungskopie überwunden werden darf oder nicht. Bei einem Mischwerk, 
das für mehrere Werkkategorien Schutz genieß, wird man für die Beurteilung der 
Zulässigkeit der Umgehung vom überwiegenden Zweck ausgehen müssen. Für die 
Herstellung einer Sicherungskopie ist aber ausschließlich die Programmkomponente 
des Computerspiels maßgeblich. Es geht genau darum, im Falle einer Beschädigung 
des Originals das Spiel noch einmal installieren zu können oder mit einer 
bestehenden Installation weiter spielen zu können. Auch wenn das Computerspiel 
in der Regel auf der Festplatte des Computers installiert wird, lädt es nämlich 
häufig Programmteile von der CD/DVD nach oder verlangt zumindest, dass diese im 
Laufwerk liegt (als Kopierschutz). Bei der Herstellung einer Sicherungskopie 
geht es in keiner Weise um eine Vervielfältigung von Bildern, Filmen oder Tönen.
Die Beurteilung von Computerspielen als Computerprogrammen führt dazu, dass bei 
diesen Sicherungskopien - auch unter Umgehung eines Kopierschutzes - angefertigt 
werden dürfen, dafür ist die Herstellung einer Privatkopie nicht zulässig. Diese 
Lösung kommt letztlich auch den Herstellern zugute, da damit eine Weitergabe von 
Spielekopien im Familien- oder Freundeskreis ausscheidet. Weiters bedeutet dies, 
dass zum Zwecke der Herstellung von Sicherungskopien auch Crackprogramme wie 
AnyDVD eingesetzt werden dürfen. Der Gesetzgeber hat somit aus gutem Grund den 
Besitz solcher Programme nicht verboten. Warum allerdings der Vertrieb solcher 
Programme in Österreich und der EU untersagt ist (bereits in Art 6 Abs. 2 der 
Info-RL), wenn diese Programme nicht nur besessen, sondern zu bestimmten 
Aktionen auch eingesetzt werden dürfen und zur Herstellung von Sicherungskopien 
sogar notwendig sind, entzieht sich der menschlichen Logik. Auch auf diese Weise 
kann man den Umsatz ins Ausland lenken!
Angesichts des Umstandes, dass es viel mehr Computerspiele gibt als Programme, 
wäre eine gesetzliche Klarstellung wünschenswert; dies umso mehr, als der 
österreichische Gesetzgeber ohnedies beim Umgehungsschutz völlig einseitig zu 
Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Konsumenten entschieden hat. 
4.3 Privatkopie und Umgehungsschutz
Von Film- und Musikwerken darf nach § 42 UrhG auch nach diversen restriktiven 
Änderungen noch immer eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Privatkopie) 
hergestellt werden. Nachdem dabei aber kein Kopierschutz umgangen werden darf, 
gibt es bei einem Großteil der Musik-CDs und praktisch allen Film-DVDs praktisch 
keine Privatkopie mehr, sieht man von einer konventionellen Aufnahme über den 
Line-Out-Ausgang eines Abspielgerätes ab. Diese Variante ist aber mittlerweile 
so aus der Mode gekommen, dass kaum mehr jemand davon weiß. Die früheren 
Aufnahmegeräte (Tonband) gibt es praktisch nicht mehr und, dass man eine solche 
Aufnahme - sogar in digitaler Qualität - auch mit dem Computer herstellen kann, 
wissen nur Insider. Es überfordert wohl das Rechtsverständnis eines 
gesetzestreuen Menschen, dass man eine CD zwar aufnehmen darf, was ca. 1 Stunde 
dauert, aber nicht kopieren, was nur fünf Minuten dauern würde, nur weil man 
dabei einen Kopierschutz umgehen muss, den man gar nicht mehr merkt, wenn man 
das Tool einmal installiert hat (was man ja - zwecks Herstellung von 
Sicherungskopien - darf). Man muss wohl Rechteverwerter sein, um den Sinn einer 
derartigen Vorschrift nicht als Schikane zu empfinden.
Viele werden jetzt an dieser Stelle fragen, was jemandem passiert, der auf diese 
Weise eine Kopie herstellt und dabei irrtümlich einen Kopierschutz umgeht. 
Schließlich sind hier verschiedene Szenarien denkbar; so etwa wenn der Vater am 
Familien-PC ein Cracktool zur Anfertigung von Sicherheitskopien seiner Programme 
installiert und der Sohn daraufhin nichtsahnend (das Cracktool arbeitet idR im 
Hintergrund, ohne dass man es beim Kopieren bemerkt) seine Musik-CDs kopiert. 
Tatsächlich werden solche Fälle Theorie bleiben, denn, was in den eigenen vier 
Wänden passiert, geht niemanden etwas an. Es wäre denn, jemand kommt auf die 
dumme Idee, die hergestellten Kopien zu verkaufen oder über Tauschbörsen 
anzubieten, oder er begeht sonst ein Verbrechen, das zu einer Hausdurchsuchung 
führt, bei der die Kopien entdeckt werden. Aber auch dann wäre die Umgehung des 
Kopierschutzes nicht strafbar, soweit sie nur zur Herstellung von Privatkopien 
erfolgt ist (§ 91 Abs 1 UrhG). 
Der österreichische Gesetzgeber kann sich bei der de facto Abschaffung der 
Privatkopie nicht auf die EU-Richtlinie berufen. 
Art 6 Abs 4 der Info-Richtlinie 
hätte Österreich die Möglichkeit offen gelassen, die Nutzung von Privatkopien 
auch bei Medien mit Kopierschutz zu gewährleisten. Gedacht war dies als Rute an 
die Rechteinhaber, freiwillige Maßnahmen zu ergreifen, die weiterhin zumindest 
eine bestimmte Anzahl von Privatkopien ermöglichen. Der Gesetzgeber hat auch 
jährliche Kontrollen vorgesehen, aber bisher offensichtlich keinen Anlass zum 
Eingreifen gesehen, obwohl es ganz offensichtlich ist, dass sich die 
Medienindustrie nicht darum schert. Vielleicht stört es aber auch nur niemanden, 
weil der Umgehungsschutz schlicht und einfach ignoriert wird?
Was soll also das alles? Ich weiß es nicht. Man kann es als Schikane sehen, die 
dazu dient möglichst viele Leute vom Kopieren abzuhalten. Dass die technisch 
versierten Konsumenten sich nicht darum kümmern werden, nimmt der Gesetzgeber 
offenbar in Kauf. Das Signal, das davon ausgeht, ist leider fatal: Der Staat 
macht unsinnige, schikanöse Gesetze, aber niemand muss sich daran halten. Die 
Folge ist, dass das auch auf andere Bereiche ausgedehnt wird und als eine 
Aufforderung zum Rechtsbruch auf ganzer Linie missverstanden wird. 
Leider ist das aber heute unser geringstes Problem. Die Sorgen der 
Medienindustrie um ihre Profite und ihre ständigen Forderungen nach noch mehr 
Verfolgung und Überwachung von Urheberrechtsmissbrauch tragen nämlich auch 
maßgeblich zum Ausbau des Überwachungsstaates bei und die Forderung, 
Urheberrechtsverletzer einfach von der Infrastruktur abzuschneiden, indem man 
ihnen den Internetzugang kappt, ist schon in manchen EU-Staaten salonfähig 
geworden. Dazu aber noch weiter unten.
4.4 Download und Privatkopie
"Downloader sind Verbrecher" lautete die Gehirnwäsche der Musikindustrie. Das 
stimmt bis heute nicht und die Musikindustrie hat auch nie versucht, 
Tauschbörsenuser zu belangen, die nur Musik heruntergeladen haben. Verfolgt 
wurde immer nur der "Upload", also das Anbieten von Musikstücken über 
Tauschbörsen im Internet. Urheberrechtlich ist das durch das 
Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG gerechtfertigt. Der Upload ist nicht 
nur zivilrechtlich unzulässig, sondern auch strafbar (§ 91 UrhG). Allerdings 
handelt es sich dabei nur um ein Bagatelldelikt (ein Vergehen, kein Verbrechen), 
das nur über Verlangen des in seinen Rechten Verletzten verfolgt wird, also 
nicht von Amts wegen durch den Staatsanwalt. Dies hat wesentliche Auswirkungen 
auf die Strafverfolgung: Je geringer das Delikt, desto weniger sind im Sinne des 
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Grundrechtseingriffe bei der Verfolgung der 
Täter gerechtfertigt.
Hingegen ist der bloße Download, soweit er nur zu privaten Zwecken erfolgt und 
das Heruntergeladene nicht wieder seinerseits über die Tauschbörse angeboten 
wird, bis heute zulässig. Die immer wieder dagegen ins Treffen geführte 
OGH-Entscheidung 4 Ob 80/98p (Figur auf einem Bein) ist auf den Download aus 
Tauschbörsen nicht übertragbar (Artikel auf I4J). Daher wurde auch in Deutschland, wo sich der 
"Dia-Fall", den der BGH zu entscheiden hatte, zugetragen hat und auf den sich 
der OGH in seiner Entscheidung beruft, mittlerweile die gesetzliche Regelung so 
geändert, dass auch der Download erfasst wird (Privatkopie nach § 53 dt. UrhG: 
"soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte 
oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"). In Österreich 
wurde zwar in Kenntnis der Tauschbörsenproblematik im Jahr 2003 die Privatkopie 
eingeschränkt (nur mehr privater Gebrauch anstelle des weiter gefassten 
persönlichen Gebrauches), Einschränkungen in Bezug auf die Herkunft des 
Vervielfältigungsstückes wurden aber nicht gemacht. 
Der reine Download muss daher in Österreich entgegen diverser Meinungen (Schachter 
in Kucsko, urheber.recht, § 42 unter Hinweis auf Noll und Medwenitsch/Schanda) nach wie 
vor als zulässige Privatkopie angesehen werden, genauso wie eine Aufnahme vom 
Radio oder Internetradio. Der an dieser Stelle von verschiedenen Autoren 
herangezogene Drei-Stufen-Test der Info-Richtlinie (Art 5), der ergeben soll, 
dass der Download über Tauschbörsen den Erwerb der Urheber unzumutbar 
beeinträchtigt, richtet sich an den Gesetzgeber und nicht an den Konsumenten. 
Eine Richtlinie ist in Österreich nicht direkt anwendbar. Der Drei-Stufen-Test 
wurde bewusst nicht als solcher in das Urheberrechtsgesetz übernommen, sondern 
nur in seiner Konsequenz, wie etwa der Einschränkung der Voraussetzungen der 
Privatkopie; dies auch aus gutem Grund, da eine solch vage Regelung dem 
Bestimmtheitsgebot widersprechen würde und verfassungswidrig wäre. Der Konsument 
wäre mit der Beurteilung dieser Frage völlig überfordert. Der Test kann daher 
auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung wieder in das UrhG hineininterpretiert 
werden, da er dann doppelt berücksichtigt würde. Im übrigen ist die Gleichung 
Download = entgangener Verkauf, wie oben ausgeführt, eine Milchmädchenrechnung, 
an die man nicht allen Ernstes rechtliche Folgen knüpfen kann. Es ist nicht nur 
nicht offenkundig, dass der bloße Download aus Tauschbörsen die Interessen der 
Urheber unzumutbar beeinträchtigen würde, es ist vielmehr eine durch nichts 
bewiesene Behauptung, die durch ständige Wiederholung nicht richtiger wird. 
Offenbar wird sie aber selten hinterfragt und hat sich schon in den Gehirnen 
festgesetzt, so wie die "allgemein bekannte Tatsache", dass der Spinat einen 
hohen Eisenanteil hat (Aufgrund der Verrückung einer Kommastelle beim 
Abschreiben zustande gekommener Irrglaube).
Letztlich muss man aber auch darauf hinweisen, dass die Frage, ob der reine 
Download unter die Privatkopie fällt, eher von dogmatischem Interesse ist, weil 
er in seiner Reinform kaum vorkommt (auch deswegen beeinträchtigt er für sich 
alleine gesehen die Rechte der Urheber nicht). Alle Tauschbörsen basieren 
nämlich, wie schon der Name sagt, auf dem Austausch der Musikstücke und bei 
vielen Programmen ist eine Beschränkung auf den bloßen Download gar nicht 
möglich. Bei anderen ist jedenfalls in der üblichen Standardeinstellung auch der 
Upload freigeschaltet, sodass in diesen Fällen schon deswegen keine Privatkopie 
erzeugt werden kann, weil der Download zumindest auch zum Zwecke der weiteren 
Zurverfügungstellung erfolgt, was zu Recht einer Herstellung einer Privatkopie 
entgegensteht und auch eindeutig so im Urheberrechtsgesetz geregelt ist (§ 42 
Abs 5). Somit sind sicher die überwiegende Anzahl der Tauschbörsennutzungen nach 
derzeitigem Recht illegal, aber nicht weil der Download illegal ist, sondern 
weil sie gleichzeitig uploaden. Hingegen ist der reine Download zu privaten 
Zwecken auch deswegen zulässig, weil er selten vorkommt und damit die Interessen 
der Urheber gar nicht beeinträchtigen kann. Die Musikindustrie hat - aus gutem 
Grund - auch immer nur die Uploader verfolgt und damit auch zu erkennen gegeben, 
worum es ihr in Wirklichkeit geht.
Eine Verfolgung der Downloader, etwa durch explizite Sanktionierung im 
Urheberrechtsgesetz wie in Deutschland geschehen, wäre auch völlig unsinnig, 
weil der bloße Downloader mit legalen Mitteln nicht ausforschbar ist. Anhand 
ihrer IP-Adresse dingfest gemacht werden können nur die Anbieter von Musik 
(indem sich der Verfolger als Downloader ausgibt). Wenn aber jemand Musik im 
Internet zur Verfügung stellt, ist es völlig irrelevant, ob er nebenbei auch 
selbst downloaded, weil der Upload der bei weitem gravierendere Tatbestand ist.
5. Das Vorgehen gegen die Tauschbörsennutzer
Im Jahr 2004 begann die Musikindustrie neben einer Abschreckungsaktion unter 
dem Titel "Tauschbörsenuser sind Verbrecher" auch eine Anzeigenserie gegen 
extreme Nutzer von Tauschbörsen (Anbieter). Das Hauptproblem dabei war, dass die 
Mehrzahl der User hinter ihren IP-Adressen nicht identifizierbar war. Es wurden 
daher zunächst zahlreiche Anzeigen gegen unbekannte Täter eingebracht, verbunden 
mit dem Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen beim Untersuchungsrichter und 
Ausforschung der Nutzer beim jeweiligen Provider. Diese weigerten sich teilweise 
die Daten ihrer Kunden bekanntzugeben und so kam es zu einer größeren Anzahl von 
Gerichtsentscheidungen mit kontroversiellem Ergebnis. 
Da der normale Weg zum Höchstgericht gesetzlich nicht möglich war, wurde die 
Frage schließlich dem Obersten Gerichtshof im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde 
zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs. 2 StPO alte Fassung) vorgelegt. Der OGH 
entschied für die Auskunftspflicht (26.7.2005, 
11 Os 57/05z). Er ging (m.M. 
fälschlich) davon aus, dass es sich in diesem Fall nur um die Bekanntgabe von 
Basisdaten handelt und eine solche Beauskunftung ohne die Voraussetzungen des 
§ 
149a StPO (alte Fassung, nunmehr § 135 neu) zulässig sei. Die Daten seien dem 
Gericht auf Verlangen formlos bekanntzugeben. Damit war zunächst der Weg frei 
für die Verfolgung der Tauschbörsenuser. 
Als am 1.1.2008 mit der Strafprozessnovelle 2007 das Ermittlungsverfahren bei 
Privatanklagedelikten wegfiel (§ 71 
StPO), gab es plötzlich diese Möglichkeit der 
Ausforschung der Täter im Wege des strafrechtlichen Vorverfahrens nicht mehr. 
Die Rechteverwerter hatten aber bereits vorher eine zivilrechtliche Klage auf 
Auskunfterteilung nach dem neuen § 87b UrhG eingebracht, die in den unteren 
Instanzen auch Erfolg hatte. Allerdings setzte der Oberste Gerichtshof (4 
Ob 141/07z) Ende 2007 
das Verfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof mit dem 
Antrag auf Vorabentscheidung vor. Diese Entscheidung steht noch aus. Sie wird 
möglicherweise eine Klärung der in ganz Europa strittigen Frage bringen, unter 
welchen Voraussetzungen der Inhaber einer an sich anonymen IP-Adresse 
offengelegt werden darf und muss, was Auswirkungen auf Zivil- und Strafverfahren 
hat. 
Diese Entscheidung ist vor allem deswegen von eminenter Bedeutung, weil es sich 
bei diesen Daten, die nach der derzeitigen Rechtslage zum Großteil gar nicht 
gespeichert werden dürften (Empfehlung der DSK vom 11.10.2006,
K213.000/0005-DSK/2006), in Zukunft nach der unmittelbar bevorstehenden 
Umsetzung der VDS-RL um Vorratsdaten handelt, die gespeichert werden müssen. Die 
Rechteverwerter waren schon immer große Befürworter einer möglichst langen 
Speicherpflicht (Siehe etwa die Stellungnahmen der Verwertungsgesellschaften zur 
geplanten, aber dann nicht umgesetzten TKG-Novelle
61/ME (XXIII.GP), die ansonsten äußerst umstritten ist. Die große Frage ist 
aber, ob sie - allenfalls nach einer Aufwertung der Urheberrechtsdelikte in 
Offizialdelikte - Zugriff auf die Vorratsdaten bekommen, die nach dem 
deklarierten Zweck der Richtlinie (Art 1) nur zum Zweck der Bekämpfung der 
schweren Kriminalität gespeichert werden dürfen.
Neben dem eigentlichen Täter sind die Rechteverwerter schon in der Vergangenheit 
auch gegen sogenannte Gehilfen vorgegangen. Als solche kommen Serverbetreiber, 
Tauschbörsenbetreiber, Anbieter von Umgehungssoftware, aber auch Publizisten in 
Betracht, die nur einen Link auf einen solchen Anbieter gesetzt haben 
(Heise-Link: OLG München, 28.7.2005,
29 U 2887/05). 
International wird zunehmend versucht, die Internet-Zugangsanbieter zur 
Mitarbeit zu bewegen, um die Weitergabe urheberrechtlich geschützter Werke über 
die Tauschbörsen zumindest zu reduzieren. Die Provider sollen dabei als eine Art 
Verkehrspolizei auftreten und Tauschbörsenuser an die Rechteverwerter oder an 
eine einzurichtende Behörde melden. Das weckt irgendwie Erinnerungen an das 
Stasi-Spitzeltum. Im Wiederholungsfall soll dann den Tauschbörsenusern der 
Internetanschluss gekappt werden. Diese Vorgehensweise wird als System der 
abgestuften Erwiderung oder "Three Strikes Out" bezeichnet und wird von 
Bürgerrechtsorganisationen und Datenschützern heftig bekämpft (ORF-Artikel), da sie eine 
Filterung des gesamten Internetverkehrs voraussetzen würde und der Ausschluss 
aus dem Internet eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kommunikationsfreiheit 
bedeuten würde, die im Zusammenhang mit Bagatelldelikten völlig 
unverhältnismäßig wäre. In Frankreich ist allerdings der Einfluss der 
Medienindustrie so groß, dass sich die dort als "Olivennes-Vereinbarung" 
bezeichnete Regelung bereits auf dem Gesetzesweg befindet. Ähnliche Ansätze gibt 
es in Großbritannien und Irland. Eine stärkere Einbindung der Provider bei der 
Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sieht auch das derzeit in Verhandlung 
befindliche ACTA Abkommen (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) vor (ORF-Artikel,
Heise-Artikel) und ist auch Gegenstand von Bestrebungen der EU zur 
Harmonisierung des Urheberrechtes (Medina-Report,
ORF-Artikel).
Wenn diese Entwicklung in diesem Tempo weitergeht, müssen wir in Kürze damit 
rechnen, dass bei Autokontrollen auch der MP3-Player und der USB-Stick 
kontrolliert werden, ob sich darauf allenfalls unlizensierte Musik befindet. 
Auch könnte es soweit kommen, dass das Abspielgerät zu Hause erst einen Ton von 
sich gibt, nachdem es in einer Datenbank im Internet nachgefragt hat, ob der 
User dazu berechtigt ist. Die technischen Voraussetzungen dafür sind schon 
geschaffen und auch in den diversen Geräten schon integriert, aber man könnte 
das Ganze vielleicht noch an einen Fingerprint koppeln und Missbräuche gleich 
online der Verwertungsgesellschaft melden. Der gläserne Hörer lässt grüßen!
6. Alternative Ansätze und Zukunftsaussichten
Dass es auch anders geht und man nicht seine eigenen Kunden wie Verbrecher 
behandeln muss, hat erstmals Apple mit seinem erfolgreichen Online-Musikstore 
iTunes gezeigt, der mittlerweile viele Nachahmer gefunden hat. Inzwischen 
trennen sich Apple und andere Online-Vertriebe sogar vom DRM in Form der 
bisherigen Kopierbeschränkung, die in der Vergangenheit immer wieder kritisiert 
worden ist. Dabei ist DRM in dieser Form verglichen mit dem CD-Kopierschutz 
geradezu familienfreundlich, weil es immerhin 5 legale Kopien auf verschiedenen 
Geräten ermöglicht, wenngleich dieses System aufgrund der Bindung an 
Apple-Software und Hardware auf andere Weise die Wahlfreiheit des Konsumenten 
einschränkt.
So ganz wird im übrigen auch in Zukunft nicht auf DRM verzichtet werden, weil 
die Musikdateien zwar beliebig kopierbar sind, aber digital gekennzeichnet sind, 
sodass im Falle einer unberechtigten Weitergabe einer Kopie der Käufer 
feststellbar ist. Dagegen kann man aber wenig sagen, diesen Schutz muss man den 
Urhebern einfach zugestehen und er beeinträchtigt im Vergleich zu den bisherigen 
Maßnahmen nicht die berechtigten Interessen des Konsumenten.
Daneben tauchen immer häufiger Ideen in Richtung einer Musik- oder 
Kultur-Flatrate auf (ORF-Artikel). 
Darunter versteht man den Bezug von Musik aus beliebigen 
Quellen gegen Bezahlung einer monatlichen Pauschalgebühr, die über den 
Internetprovider eingehoben werden soll, nicht zu verwechseln mit den Flatrates, 
die bereits jetzt von einigen Online-Musikdiensten angeboten werden, die sich 
aber nur auf das jeweilige Angebot beziehen. Das System der Kultur-Flatrate 
basiert darauf, dass relativ geringe Beiträge bezahlt werden, diese aber von 
allen Internetnutzern, was insofern ungerecht ist, als auch Leute bezahlen 
müssen, die gar keine Musik konsumieren. Dieses System haben wir bereits seit 
langem bei anderen Pauschalvergütungen im Urheberrechtsbereich, wie etwa der 
Leerkassettenvergütung oder der Kopierabgabe, und es ist dort weitgehend 
anerkannt. Eine Mischform wäre, dass die Höhe der Abgabe an den monatlichen 
Internet-Traffic gekoppelt wird, also volumensabhängig entrichtet wird. Es wird 
immer Leute geben, die gegen die eine oder die andere Form opponieren, man 
sollte aber dabei auch daran denken, was wir uns damit alles ersparen könnten: 
den Kopierschutzkram, die ganze Ausspioniererei, Netzüberwachung, 
Polizeistaatmethoden und womöglich sogar die Vorratsdatenspeicherung, denn ich 
bin mir nicht so sicher, wer auf diesem Gebiet die meiste Lobbyarbeit erbracht 
hat.
Nach einem Standard-Bericht vom 20.1.2009 plant die Regierung der weitgehend 
unabhängigen Isle of Man eine derartige Kultur-Flatrate. Würde sich nicht auch 
Österreich für einen derartigen Versuch anbieten als ein überschaubares Land mit 
guter Breitbandabdeckung? Angesichts der drohenden Alternativen würde ich mir 
wünschen, dass unsere Regierung mehr Mut zeigt. Vielleicht würde das sogar dazu 
führen, dass wieder viele alte CDs gekauft werden, die schon in Vergessenheit 
geraten sind; ich bin mir dessen eigentlich ziemlich sicher; sie müssten nur 
qualitativ aufgewertet werden. Die Musikindustrie sollte mit den Tauschbörsen 
zusammenarbeiten und auf die Tauschbörsenuser hören und ihr Marketing auf ihre 
Bedürfnisse abstellen. Da wäre einiges an Geschäft drinnen. Wer nur versucht, 
seine Kunden ins Gefängnis zu bekommen, wird bald keine Kunden mehr haben.
Insgesamt sollten die Anbieter kundenfreundlicher werden. Ein erfolgreicher 
Umgang mit Kunden schließt aus, dass der Kunde von vornherein als Verbrecher 
wahrgenommen wird, der etwas "stehlen" will. Ein kundenorientiertes Unternehmen 
verbarrikadiert seine Ware nicht hinter Kopierschutzzäunen, sondern bietet 
seinen Kunden jede noch erdenkliche Hilfe beim Erwerb und Konsum seiner Waren. 
Mehrwert in Form von nützlichen Zugaben ist gefragt und nicht Minderwert durch 
Abspielschikanen!
Nur wenn es der Medienindustrie gelingt, wieder ein normales Verhältnis zu ihren 
Kunden aufzubauen und dem Kunden einen zeitgemäßen Wert für sein Geld zu bieten 
und nicht eine nackte CD wie vor zwanzig Jahren, noch abgemindert durch einen 
hinderlichen Kopierschutz, wird sie die Krise in der digitalen Welt überstehen. 
Ein Strukturwandel durch die neuen Vertriebsmöglichkeiten ist allerdings 
unumgänglich. Ein solcher bietet den eigentlichen Urhebern die Chance ihren 
Anteil an den Erlösen zu Lasten des Vertriebsapparates zu erhöhen. Aber 
vermutlich liegt gerade darin der Grund, dass sich das System so gegen jede 
Veränderung wehrt und sogar den Aufbau eines Überwachungsstaates betreibt um 
ihre Pfründe zu sichern. Das kann allerdings in einer demokratischen 
Gesellschaft auf Dauer nicht gut gehen. Irgendwann schlägt das Pendel zurück.
Vom Gesetzgeber wünsche ich mir für die Zukunft eine radikale Vereinfachung des 
Urheberrechts, die der neuen Situation in der digitalen Welt gerecht wird. Die 
Abgrenzung zwischen erlaubter (freier) Nutzung und nicht erlaubter 
(bewilligungspflichtiger) Nutzung sollte ausgewogener gestaltet werden. Die 
derzeitige radikale Auslegung, dass alles verboten ist, was vom Urheber nicht 
explizit erlaubt wurde, überfordert den Konsumenten und passt nicht mehr zur 
Stellung des Urheberrechtes in der modernen Welt. 
Erlaubte und unerlaubte Nutzungsarten sollten nach Grundsätzen abgegrenzt 
werden, die für den Durchschnittsbürger verständlich sind. Der Begriff der 
Lauterkeit würde sich gut dafür eignen. Als unlauter könnte man einerseits eine 
kommerzielle Ausbeutung definieren und andererseits eine Verwendung des 
Konsumenten, die die Verwertung des Originalwerkes über Gebühr beeinträchtigt. 
Das ist bei Radiomusik im Gasthaus, Hintergrundmusik für YouTube-Videos und 
Fan-Seiten mit Liedtexten mit Sicherheit nicht der Fall. Eine solche Verwertung 
muss bei unvoreingenommener Betrachtung als kostenlose Werbung für das Werk 
angesehen werden, der Versuch, auch daraus noch Einnahmen zu lukrieren - und sei 
es auch hauptsächlich Honorar für den Anwalt - als schikanöse Rechtsausübung. 
Eine Verwertungsgesellschaft, die derartige Fälle vor Gericht bringt, schadet 
dem Ruf der ganzen Branche und der ist ohnedies schon am Boden. Es ist höchste 
Zeit die Notbremse zu ziehen!
18.2.2009
Weitere Informationen
- Interview zum Aufsatz bei der ORF Futurezone, 2.3.2009
- Bericht über niederländische Studie "Ups and Downs" bei Heise Online, 2.3.2009
- Tatort Internet, Weblog-Eintrag vom 26.2.2009
- Klagen gegen Filesharer sind nicht der letze Schluss, Standard-Artikel vom 6.3.2009
- Von Filmkopierern, organisiertem Verbrechen und Terroristen, Heise-Artikel vom 7.3.2009
- Podiumsbeiträge beim Internet Summit Austria 2009 zum Thema "Paradigmenwechsel am digitalen Markt" - Video bei YouTube - Teil 2 - Teil 3
Siehe auch
- Das Urheberrecht als Sargnagel der Informationsgesellschaft (4/2003)
- Up and Down (5/2003)
- Copy and Jail (11/2003)
- Lasst die Kirche im Dorf (4/2004)
- Die Metamorphose der Auskunftspflicht (9/2007)