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Link ist nicht gleich Link

Eine Replik auf den Artikel "Internet-Haftung" von Dr. Martin Kind
 im "Staatsbürger" (SN) vom 17.11.2001 betreffend die Entscheidung 
des Obersten Gerichtshofes vom 19.12.2000, 4 Ob 274/00y, " jobmonitor.com")

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Der Artikel bedarf zur Vermeidung von unangebrachten Reaktionen einer Klarstellung. Der Autor gibt die Entscheidung unkritisch wieder. Er leitet daraus ab, dass jemand, der auf seiner Website einen Link auf eine fremde Seite setzt, generell für den Inhalt der fremden Seite haftet.

Die Entscheidung führte zu einem Sturm der Entrüstung, nicht weil sie im Ergebnis als falsch angesehen wurde, sondern wegen der verallgemeinernden Aussagen zur Linkhaftung. Die Ausgangssituation war eine ganz besondere. Der Linksetzer auf der Website "austropersonal.com" versah nämlich den Link mit den Worten " Freie Stellen bei austropersonal". Damit identifizierte sich der Linksetzer aber bereits verbal mit dem bedenklichen Inhalt und wies diesen als seinen eigenen aus (nebenbei sprach auch viel dafür, dass der Linksetzer auch direkt für den Inhalt der gelinkten Seite verantwortlich war, es also ohnedies ein "eigenes Angebot" war).

Die eigentliche Linktechnik - die Verknüpfung von Seiten mittels html-Tag, die dazu führt, dass (meist) bei Anklicken der Inhalt der gelinkten Seite im Browserfenster des Internetsurfers angezeigt wird - spielte bei dieser Konstellation eigentlich keine Rolle. Die Voraussetzungen der Haftung für einen Link wurden vom OGH unzulässigerweise und entgegen der deutschen Literatur, auf die er sich dabei stützte, verallgemeinert; es wurden gänzlich verschiedene Typen von Links in einen Topf geworfen und aus einem Einzelfall, der nicht einmal ein typischer Fall war, Schlussfolgerungen gezogen, die auf die normale Linktechnik nicht zutreffen. 

Die Entscheidung ignoriert auch die Bedeutung des Links als Grundstein des World Wide Web. Links (auch Hyperlinks genannt) treten in vielerlei Erscheinungsformen auf und auch das Wort "Link" wird in verschiedenen Bedeutungen verwendet. Sie unterscheiden sich in der Bezeichung und Gestaltung der Ausgangsstelle und vor allem in der Art und Weise der Darstellung des Linkzieles. Verschiedene Formen bedingen aber unterschiedliche rechtliche Beurteilungen. Eine ausführliche Darstellung der Problematik finden Sie unter internet4jurists.at/link/link.htm, insbesondere der "Tour de Link".

Niemand muss sich vor dem Setzen eines Links fürchten - wenn er gewisse Grundsätze respektiert!

Die Entscheidung des OGH soll kein Grund zur Unruhe unter Website-Betreibern sein. Sie soll vor allem niemanden davon abhalten, auf seiner Website Links zu setzen. Dies ergibt sich nicht nur aus den vielen eindeutigen Kommentaren zur Entscheidung, sondern vor allem daraus, dass der Gesetzgeber bereits korrigierend eingeschritten ist. Im § 18 des Entwurfes zum E-Commerce-Gesetz, das mit 1.1.2002 in Kraft treten wird, heißt es nämlich:

§ 18. (1) Ein Diensteanbieter, der mittels eines elektronischen Verweises (Hyperlink) einen Zugang zu Informationen eines Nutzers eröffnet, ist für diese Informationen nicht verantwortlich, sofern

  1. er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

  2. sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, unverzüglich tätig wird, um den elektronischen Verweis zu entfernen.

Mit dieser Bestimmung soll gemäß den Erläuterungen die Haftung des Website-Betreibers für das Setzen von Hyperlinks auf fremde Seiten geregelt werden.

Damit hier nicht der Eindruck erweckt wird, dass jeder technisch mögliche Link auch rechtlich erlaubt ist, muss aber doch darauf hingewiesen werden, dass immer dort Probleme lauern, wo durch einen Link auf irgendeine Weise der Eindruck erweckt wird, der Inhalt der gelinkten Seite gehöre zur eigenen Website. Dies kann beispielsweise durch die sogenannte "Framing-Technik" bewirkt werden, bei dem der Inhalt der gelinkten Seite in einem Teil des Browserfensters zusammen mit Teilen der eigenen Webseite dargestellt wird.

Jedermann ist daher gut beraten, bei der Erstellung von Websites die wichtigsten Grundsätze des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechtes, aber auch des Strafrechtes im Hinterkopf zu haben. Das betrifft aber nicht nur die Link-Thematik, sondern auch andere Bereiche eines Internetauftrittes wie beispielsweise die Domainwahl. Eine ständig aktuelle Darstellung dieser Bereiche sowie einschlägige Links auf alle wesentlichen Informationsangebote im deutschsprachigen WWW  finden Sie unter internet4jurists.at (internet4jurists.at).

17.11.2001

Franz Schmidbauer