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Ort ohne Namen
Was bundesheer.at hat, was adnet.at nicht hat
Die OGH-Entscheidung adnet.at II beseitigt einen der letzten weißen Flecken im Domain-Namensrecht - nicht zur Freude der Gemeinden
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden und jetzt ist wieder alles anders. Nachdem die Salzburger Gemeinde Adnet im Verfahren über die einstweilige Verfügung den Kampf um ihren Domain-Namen aus den schon mehrfach dargestellten Gründen verloren hat (siehe: Forget EV's), war ihr im Hauptverfahren zunächst mehr Glück beschieden. Die Gerichte erster und zweiter Instanz verpflichteten den Inhaber der Domain adnet.at nicht nur zur Unterlassung der Verwendung, sondern auch - insoferne eine Novität - zur Übertragung an die Gemeinde. Das OLG stellte fest, dass der Beklagte, der unter der Domain Informationen über den Ort und seine Umgebung sowie das Dorfcafé Adnet seiner Frau anbot, nicht befugt sei, den Namen Adnet zu gebrauchen. Er habe kein berechtigtes Interesse und beute die Bekanntheit des Namens aus. Die Gemeinde habe hingegen ein schützenswertes Interesse daran, dass nicht unter ihrem Namen nicht von ihr stammende Informationen verbreitet würden.
Der Oberste Gerichtshof hat die Klage der Gemeinde wider Erwarten abgewiesen. Wider Erwarten deswegen, weil es vorher bereits einige andere höchstgerichtliche Entscheidungen zum Domain-Namensrecht gegeben hat, die eine andere Richtung erkennen ließen:
- Der Sender RTL gewann gegen einen Journalisten mit den Initialen r.t.l. den Streit um die Domain rtl.at
- In der Entscheidung galtuer.at verneinte der OGH ein Namensrecht des Tourismusverbandes und führte aus, dass mit "Galtür" in der Regel die Gemeinde gemeint sei.
- Das Bundesheer gewann den Streit um die Domain bundesheer.at gegen den Anbieter einer Informationsplattform.
- Der Rechnungshof gewann den Streit um die Domain rechnungshof.com gegen einen Anbieter von Insider-Informationen über den Rechnungshof.
- Herr Ortig gewann den Streit um die Domain ortig.at gegen eine in Gründung befindliche Organisation mit dieser Abkürzung.
Salzburg, am 30.6.2003
Artikel wird nicht mehr fortgesetzt; siehe zu diesem Thema:
- Clemens Thiele, Domainrecht "à la carte" oder virtueller Ortsnamensschutz ade? - Entscheidungsanmerkung zu OGH 20.5.2003, 4 Ob 47/03w - adnet.at II, 1/2004, Artikel auf eurolawyer.at