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Ort ohne Namen

Was bundesheer.at hat, was adnet.at nicht hat

Die OGH-Entscheidung adnet.at II beseitigt einen der letzten weißen Flecken im Domain-Namensrecht - nicht zur Freude der Gemeinden

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Der Oberste Gerichtshof hat entschieden und jetzt ist wieder alles anders. Nachdem die Salzburger Gemeinde Adnet im Verfahren über die einstweilige Verfügung den Kampf um ihren Domain-Namen aus den schon mehrfach dargestellten Gründen verloren hat (siehe: Forget EV's), war ihr im Hauptverfahren zunächst mehr Glück beschieden. Die Gerichte erster und zweiter Instanz verpflichteten den Inhaber der Domain adnet.at nicht nur zur Unterlassung der Verwendung, sondern auch - insoferne eine Novität - zur Übertragung an die Gemeinde. Das OLG stellte fest, dass der Beklagte, der unter der Domain Informationen über den Ort und seine Umgebung sowie das Dorfcafé Adnet seiner Frau anbot, nicht befugt sei, den Namen Adnet zu gebrauchen. Er habe kein berechtigtes Interesse und beute die Bekanntheit des Namens aus. Die Gemeinde habe hingegen ein schützenswertes Interesse daran, dass nicht unter ihrem Namen nicht von ihr stammende Informationen verbreitet würden.

Der Oberste Gerichtshof hat die Klage der Gemeinde wider Erwarten abgewiesen. Wider Erwarten deswegen, weil es vorher bereits einige andere höchstgerichtliche Entscheidungen zum Domain-Namensrecht gegeben hat, die eine andere Richtung erkennen ließen:

Salzburg, am 30.6.2003

Artikel wird nicht mehr fortgesetzt; siehe zu diesem Thema:

Franz Schmidbauer

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