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Zuständigkeit und Geltungsbereich
Zuständigkeit - Ausnahmen - Regeln
letzte Änderung 29.6.2005
Die Zuständigkeit
Vor der Mediengesetznovelle 2005 war die Frage, welches Gericht in Österreich jeweils zuständig ist, umstritten. Nachdem das OLG Wien zunächst die Rundfunkregeln des § 40 Abs. 2 (alt) analog angewendet hatte und damit zu einer Zuständigkeit der Wiener Gerichte für ganz Österreich gelangt war, stellte der OGH dann fest, dass die Zuständigkeitsregeln für Rundfunksendungen nicht anwendbar sind (18 Os 85/02).
Die Novelle regelt die örtliche Zuständigkeit vollkommen neu (Vorsicht bei älteren Entscheidungen!).
Zentraler Anknüpfungspunkt für alle Medienverfahren ist der Medieninhaber (zum Begriff) . Zuständig ist jedenfalls das österreichische Gericht, in dessen Sprengel der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz des Medieninhabers entweder tatsächlich liegt oder wo er im Impressum angegeben ist.
Liegt dieser Ort im Ausland oder ist er nicht feststellbar, ist der Ort maßgebend,
von dem aus das Medium
- verbreitet wurde (bei Versand von E-Mail, usw. also der Standort des PCs des Versenders) oder
- abrufbar gemacht wurde (bei Websites also der Standort des Webservers);
fehlt es auch an einem solchen Anknüpfungspunkt, jeder Ort,
- an den das Medium im Inland verbreitet wurde (also bsw. die E-Mail versandt wurde) oder
- an dem das Medium abgerufen werden konnte (Website)
Das bedeutet also, dass den österreichischen Gerichten eine allumfassende Zuständigkeit für Internetmedien zukommt, die von österreichischen Staatsbürgern betrieben werden, wenn sie das österreichische Staatsgebiet tangieren. Dies ist bei einer Website immer der Fall, bei einem Push-Medium dann, wenn es (auch) in Österreich verbreitet wird.
Sachlich zuständig ist in jedem Fall das Landesgericht; es gibt keine Sonderzuständigkeit mehr für die Wiener Gerichte.
Die Ausnahmen
Für die Medien ausländischer Medieninhaber ist das österreichische Mediengesetz nur eingeschränkt anwendbar, es wäre denn, dieses Medium wird vorwiegend in Österreich vertrieben (dann ist das MedienG wieder zur Gänze anwendbar); siehe dazu § 50 und § 51.
Dieselbe eingeschränkte Anwendbarkeit (§ 50) gilt für
- amtliche Medien von Behörden und Gerichten
- Schülerzeitungen
- Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
Diese Ausnahme ist relativ weit gefasst und gleichzeitig relativ diffus. Nach den Gesetzeserläuterung soll diese Ausnahme enger auszulegen sein als die nach § 21 und § 25 Abs. 5. So falle die Website eines Versicherungsunternehmens nicht darunter, da die Präsentation der Produkte und Leistungen nicht mehr bloß als Hilfsmittel anzusehen sei.
Es kommt also bei diesen Medien auf den Umfang der Darbietungen an. Auch für diese Websites gilt aber die eingeschränkte Offenlegungspflicht nach § 25 Abs. 5 MedienG
Anwendungsregeln
Daraus ergibt sich, dass das österreichische Mediengesetz grundsätzlich auf alle Internetmedien anwendbar ist, die von Österreichern betrieben werden, wenn sie sich auf österreichisches Staatsgebiet auswirken (d.h. in Österreich abrufbar sind oder dorthin versendet werden)
- ohne Rücksicht auf den Serverstandort
- ohne Rücksicht auf die Domain, unter der der Dienst betrieben wird.
Auf die Medien von ausländischen Medieninhabern ist es nur in den Fällen des § 50 oder § 51 anwendbar.