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Impressumpflicht

Vorgeschichte  -  Sinn  -  Geltungsbereich  -  Inhalt  -  Situierung

letzte Änderung 4.2.2007

Die Vorgeschichte

Die Impressumpflicht ist einer der Kernbereiche des Medienrechtes. Vor der Mediengesetznovelle 2005 bestand die Impressumpflicht nur für Medienwerke, also körperliche Medien; dort aber für alle Arten von der Tageszeitung über die Videokassette bis zum Plakat und Flugblatt. Obwohl in der Rechtsprechung schon seit Jahren anerkannt war, dass das Mediengesetz grundsätzlich auch auf bestimmte Dienste des Internet anwendbar ist, war die Impressumpflicht aufgrund der Unkörperlichkeit von WWW und E-Mail dort nicht anwendbar (OLG Wien 17 Bs 26/03).

Allerdings hat sich im Internet der Begriff "Impressum" für etwas anderes eingebürgert. Als solches wird nämlich häufig die seit dem Inkrafttreten des E-Commerce-Gesetzes in Österreich am 1.1.2002 bestehende allgemeine Informationspflicht des Diensteanbieters nach § 5 ECG (auch "Anbieterkennzeichnung")  bezeichnet. Während allerdings diese Informationspflicht auf  kommerzielle Dienste beschränkt ist, besteht die Impressumpflicht des Mediengesetzes unabhängig davon, ob der Dienst (z.B. die Website) kommerzieller oder privater Natur ist. Daneben besteht für eingetragene Unternehmer seit 1.1.2007 auch nach § 14 UGB eine Impressumpflicht für alle Geschäftsbriefe (also nicht nur Newsletter), während die Impressumpflicht nach § 24 MedienG auf wiederkehrende elektronische Medien (Newsletter) beschränkt ist.

 

Sinn und Zweck der Impressumpflicht

Das Impressum soll die von der Berichterstattung Betroffenen aufklären, wer hinter der Berichterstattung steht, sind sie doch den mit der Verbreitung des Mediums verbundenen Gefahren ausgesetzt (OGH, 4 Ob 134/97b). Die Publizitätswirkung des Impressums dient dem Schutz des auf seine Richtigkeit vertrauenden Publikums. Es geht dabei primär um die Bekanntgabe des verantwortlichen Personenkreises, damit ein von der Berichterstattung Betroffener seine Ansprüche ohne weitere Nachforschungen gegen die richtigen Personen stellen und eine allfällige Klage richtig adressieren kann (4 Ob 8/93).

 

Neuer Geltungsbereich im Internet

Gleich nach Beschlussfassung über die Mediengesetznovelle 2005 ist es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, ob die Impressumpflicht auch für Websites gilt oder nicht. Siehe dazu:

Dabei ist aber zu beachten, dass in dieser Diskussion der Begriff "Impressum" vielfach unjuristisch für jegliche Angaben über den Inhaber (insbesondere auch die Offenlegung nach § 25) verwendet wurde. Bei den weiteren Ausführungen wird streng zwischen Impressum und Offenlegung unterschieden, da diese beiden Verpflichtungen verschiedene Zielrichtungen und einen unterschiedlichen Anwendungskreis haben und auch vom Umfang her differieren. Die Offenlegungspflicht wird daher gesondert behandelt.

a) Website

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Impressumpflicht für Websites nicht gilt, weil § 24 (neu) nur für Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z 3) und wiederkehrende elektronische Medien (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit c) gilt. Zur näheren Begründung wird auf obigen Artikel verwiesen.

b) sonstige Abrufdienste (Z 5a lit. b)

Nachdem davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber das Wort "Website" in der Klammer des § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b nur als Beispiel gemeint hat (sonst wäre in lit. a bei den ausgestrahlten Medien nur der Rundfunk und nicht das Fernsehen umfasst, was wohl nicht sein kann), fallen auch alle anderen Dienste, die den Abruf elektronisch gespeicherter Informationen zum Gegenstand haben, unter diese Bestimmung und müssen daher kein Impressum nach § 24 aufweisen. Dazu gehören etwa:

c) E-Mail

Normale E-Mails fallen nicht unter den Medienbegriff. Erst wenn sie an einen "größeren Personenkreis"(mindestens 10) verschickt werden, fallen sie unter den Medienbegriff nach § 1 Abs. 1 Z 1. Impressumpflichtig werden sie aber erst dann, wenn sie wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit c). Das trifft auf jeden Fall einmal für die typischen Newsletter zu.

d) sonstige wiederkehrende elektronische Medien (Z 5a lit c)

Unter der oben genannten Voraussetzung fallen auch andere elektronische Medien unter diese Bestimmung und sind somit impressumpflichtig. Dazu gehören etwa:

 

 

Der notwendige Inhalt

Anzugeben sind

bei Nicht-Kaufleuten:

bei Kaufleuten und juristischen Personen:

Zu den Begriffen Medieninhaber und Herausgeber siehe im Kapitel Begriffe.

Kritik:

Auch hier zeigt sich wieder die Problematik der Mediengesetznovelle. Das Instrumentarium des Mediengesetzes passt einfach nicht auf typische Internetsachverhalte. Im Printbereich sind die Verbreiter von periodischen Medien in der Regel Verlage oder allenfalls noch Vereine, aber keine Privatpersonen; die Bekanntgabe der Adresse ist dort überhaupt kein Problem. Beim privaten Newsletter-Versender ist die Situation aber völlig anders, muss er doch mangels Büroanschrift seine Familien-Wohnadresse bekanntgeben. Das ist schon bei juristischen Foren nicht angenehm, zum echten Problem wird es aber etwa bei Selbsthilfegruppen oder ähnlichen Einrichtungen.

 

Die Situierung des Impressums

Gem. § 24 Abs. 3 sind die Angaben im jeweiligen Medium selbst zu machen. Das verlängert zwar Newsletter, macht bei diesen aber nicht viel aus. Inwieweit andere wiederkehrende elektronische Medien, etwa SMS oder ähnliche Textnachrichten unter diesen Umständen noch sinnvoll betrieben werden können, ist eine andere Frage.

Kritik:

Wieso bei der Offenlegung beim Newsletter ein Verweis auf eine Website genügt, beim Impressum aber nicht, ist eines der großen Geheimnisse dieser Reform. Immerhin überschneiden sich diese Angaben.

 

Zur Impressumpflicht nach der deutschen Rechtslage:

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