Internet & Recht |
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel Medienrecht - Unterkapitel:
Entscheidungen Deutschland
letzte Änderung 27.5.2006
Redaktionsgeheimnis für Blogger: Court of Appeal of the State of California Sixt Appellate District, Entscheidung vom 26.5.2006
Die Firma Apple klagte gegen ein Forum wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und verlangte die Offenlegung der Quellen. In erster Instanz bekam Apple Recht.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Online-Berichterstatter haben dieselben Rechte wie traditionelle Journalisten. Dazu zählt, dass sie ihre Quellen schützen dürfen. Das kalifornische Shield Law sei dafür gedacht, das Sammeln und Verbreiten von Nachrichten zu schützen und das hätten die Antragsteller gemacht.
- ORF-Artikel vom 27.5.2006
- Entscheidung des Court of Appeal
Gegendarstellung ist auch im Internet zu veröffentlichen: Presserat vom 11.12.2001
Eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikel ist jedenfalls dann auch online zu publizieren, wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wird.
Archivmaterial über Straftäter im Onlinearchiv eines Zeitungsverlages: Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2001, 9 W 132/01
Ein ehemaliger Straftäter begehrt von einer Zeitung die Unterlassung der
Bereithaltung der Berichterstattung über seine Straftaten im Online-Archiv
der Zeitung.
Rechtssatz: Die bloße Gewährung von Einsichtnahme in zulässigerweise
gesammeltes Archivmaterial stellt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände
kein eigenständiges Behaupten oder unzulässiges Verbreiten dar. In der
Herausgabe archivierter Informationen liegt nur dann ein erneutes Behaupten,
wenn sich aus den Umständen der Herausgabe ergibt, dass derartiges auch
aktuell noch behauptet werden soll. Dies ist beim bloßen Bereithalten
früherer Zeitungsausgaben zur Einsichtnahme durch Dritte, sei es in
körperlicher oder elektronischer Form, nicht der Fall.
Untersagung eines Internetaufrufs: Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 16.08.2000, 3 W 486/00.
Ein im Internet verbreiteter Aufruf, der als Aufforderung zu Gewalthandlungen gegenüber einem Gewerkschafter verstanden werden kann, ist nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und daher wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu untersagen.
Gegendarstellung im Internet: LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1998, 12 O 132/98.
In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf verlangte der Kläger
die Gegendarstellung einer Tatsachenbehauptung auf einer Internet-Homepage.
Die Homepage wurde nur gelegentlich bearbeitet und der Inhalt in
unterschiedlichen Abständen ausgetauscht.
Das Landgericht sah keinen gesetzlichen Anspruch auf Veröffentlichung einer
Gegendarstellung wegen der beanstandeten Tatsachenbehauptung. Da der
Betreiber der Homepage keinen Mediendienst zur Nutzung bereitstellte oder
den Zugang zur Nutzung vermittelte, konnte der Mediendienststaatsvertrag
keine Anwendung finden. Auch die Voraussetzungen für die Anwendungen des
Pressegesetzes waren nicht gegeben. Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist
die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von
Mitteilungen zwischen einer Privatperson und einem Presseorgan. Durch das
Einstellen des Textes in die Internet-Homepage wurde der Text zwar einem
größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, dass das Angebot weltweit
abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich allein daraus kein
Publizitätsgrad, der mit einer von einem Massenpublikum regelmäßig genutzten
Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert,
vergleichbar wäre. Die im übrigen nur gelegentlich überarbeitetete Homepage
des verklagten Betreibers schafft daher nach Auffassung des Gerichts kein
entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung einem periodisch
erscheinenden Medium wie einer Zeitschrift oder Zeitung gleichkäme. Der
Betreiber der Homepage musste daher die befragte Gegendarstellung nicht
abgeben.
Hinweis:Über eventuell gegebene Schadensersatzansprüche des Klägers wegen
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hatte das Gericht nicht zu
entscheiden.
- Computer und Recht 1998, 431 (oder 420?), NJW-COR 1998, 430
Pressrechtliches Impressum: BGH, Urteil vom 13.7.1989, I ZR 160/87, GRUR 1989, 830 (832)
UWG § 1
Die presserechtliche Impressumspflicht ist als presserechtliche Ordnungsvorschrift eine iS des § 1 UWG wertneutrale Form. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein etwaiger Verstoß ohne das Hinzutreten besonderer, hier nicht festgestellter, weiterer Umstände zu einem Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern führen und damit auch wettbewerblich relevant sein könnte.