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Entscheidungen Deutschland

letzte Änderung 27.5.2006

Redaktionsgeheimnis für Blogger: Court of Appeal of the State of California Sixt Appellate District, Entscheidung vom 26.5.2006

Die Firma Apple klagte gegen ein Forum wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und verlangte die Offenlegung der Quellen. In erster Instanz bekam Apple Recht.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Online-Berichterstatter haben dieselben Rechte wie traditionelle Journalisten. Dazu zählt, dass sie ihre Quellen schützen dürfen. Das kalifornische Shield Law sei dafür gedacht, das Sammeln und Verbreiten von Nachrichten zu schützen und das hätten die Antragsteller gemacht.

 

Gegendarstellung ist auch im Internet zu veröffentlichen: Presserat vom 11.12.2001

Eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikel ist jedenfalls dann auch online zu publizieren, wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wird.

 

Archivmaterial über Straftäter im Onlinearchiv eines Zeitungsverlages: Kammergericht, Beschluss vom 19.10.2001, 9 W 132/01

Ein ehemaliger Straftäter begehrt von einer Zeitung die Unterlassung der Bereithaltung der Berichterstattung über seine Straftaten im Online-Archiv der Zeitung. 
Rechtssatz: Die bloße Gewährung von Einsichtnahme in zulässigerweise gesammeltes Archivmaterial stellt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kein eigenständiges Behaupten oder unzulässiges Verbreiten dar. In der Herausgabe archivierter Informationen liegt nur dann ein erneutes Behaupten, wenn sich aus den Umständen der Herausgabe ergibt, dass derartiges auch aktuell noch behauptet werden soll. Dies ist beim bloßen Bereithalten früherer Zeitungsausgaben zur Einsichtnahme durch Dritte, sei es in körperlicher oder elektronischer Form, nicht der Fall.

 

Untersagung eines Internetaufrufs: Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 16.08.2000, 3 W 486/00.

Ein im Internet verbreiteter Aufruf, der als Aufforderung zu Gewalthandlungen gegenüber einem Gewerkschafter verstanden werden kann, ist nicht mehr durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und daher wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu untersagen.

 

Gegendarstellung im Internet:  LG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1998, 12 O 132/98.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf verlangte der Kläger die Gegendarstellung einer Tatsachenbehauptung auf einer Internet-Homepage. Die Homepage wurde nur gelegentlich bearbeitet und der Inhalt in unterschiedlichen Abständen ausgetauscht.
Das Landgericht sah keinen gesetzlichen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung wegen der beanstandeten Tatsachenbehauptung. Da der Betreiber der Homepage keinen Mediendienst zur Nutzung bereitstellte oder den Zugang zur Nutzung vermittelte, konnte der Mediendienststaatsvertrag keine Anwendung finden. Auch die Voraussetzungen für die Anwendungen des Pressegesetzes waren nicht gegeben. Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades von Mitteilungen zwischen einer Privatperson und einem Presseorgan. Durch das Einstellen des Textes in die Internet-Homepage wurde der Text zwar einem größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, dass das Angebot weltweit abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich allein daraus kein Publizitätsgrad, der mit einer von einem Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, vergleichbar wäre. Die im übrigen nur gelegentlich überarbeitetete Homepage des verklagten Betreibers schafft daher nach Auffassung des Gerichts kein entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung einem periodisch erscheinenden Medium wie einer Zeitschrift oder Zeitung gleichkäme. Der Betreiber der Homepage musste daher die befragte Gegendarstellung nicht abgeben.
Hinweis:Über eventuell gegebene Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

 

Pressrechtliches Impressum: BGH, Urteil vom 13.7.1989, I ZR 160/87, GRUR 1989, 830 (832)

UWG § 1

Die presserechtliche Impressumspflicht ist als presserechtliche Ordnungsvorschrift eine iS des § 1 UWG wertneutrale Form. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein etwaiger Verstoß ohne das Hinzutreten besonderer, hier nicht festgestellter, weiterer Umstände zu einem Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern führen und damit auch wettbewerblich relevant sein könnte.

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