In der Entscheidung "jobmonitor.com"
(OGH 4 Ob 274/00y) hat der Oberste Gerichtshof apodiktisch ausgeführt:
"Durch das Setzen eines Links
auf die Website B macht sich der Ersteller der Website A deren Inhalt zu
eigen und haftet daher für deren Inhalt". Es wäre aber falsch,
zu behaupten, dass jeder Link zu einem "zu eigen Machen" führt,
wie dies etwa der OGH angedeutet hat. Vielmehr kommt es darauf an, was der
Linksetzer damit bezweckt.
Im zitierten Fall war dies eindeutig. Der Ersteller der Seite
austropersonal.com hat bewusst auf das (ehemals eigene) Angebot auf
jobmonitor.com gelinkt, in dem unter Verletzung des Urheberrechtes
einer Zeitung Stellenanzeigen veröffentlicht wurden, noch dazu mit
dem Link-Wortlaut "Freie Stellen bei austropersonal", was
darauf hindeutet, dass "jobmonitor" in Wirklichkeit nur ein
"Strohmann" von "austropersonal" war, mit dem
Zweck, die Haftung für die wettbewerbswidrige Handlung auf eine Firma
im Ausland zu verlagern. Außerdem erfolgte damit das "zu eigen
Machen" ausdrücklich mit Worten, sodass es einer Auslegung der
Linktechnik nicht mehr bedarf; die Formulierung ist bereits eindeutig!
Die verallgemeinernde Aussage des OGH ist zwischenzeitig durch die
gesetzliche Haftungsregelung des
§ 17 E-Commerce-Gesetz überholt. Der
Fall des Zu-Eigen-Machens ist aber auch dort explizit ausgenommen.
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