Tour de Link

7. 2 Link und Urheberrecht

Anwender und Ersteller

Wenn man die Linktechnik auf die Anwendbarkeit des Urheberrechtes untersucht, muss man zunächst, zwischen dem Ersteller und dem Anwender unterscheiden. Es mag zwar absurd erscheinen, den Internetsurfer einer Urheberrechtsverletzung zu beschuldigen, tatsächlich ereignet sich aber der Eingriff, wenn man von einem solchen sprechen kann, bei diesem und nicht beim Ersteller eines Links, der nur die Verweisstelle in den HTML-Code der Seite einfügt. Der Internetsurfer ist es, der den Inhalt aufruft und damit über seinen Browser die Teile der Website zusammensetzt und am Bildschirm darstellt. Der Linksetzer käme nur als Gehilfe oder Beitragstäter in Frage.

Das bloße Betrachten von Seiten im WWW ist niemals eine Urheberrechtsverletzung, weil es sich dabei um keine Verwertungshandlung oder sonstige Handlung handelt, die im Urheberrechtsgesetz (UrhG) irgendwie eingeschränkt wäre. Zu untersuchen ist daher, ob es im Zusammenhang mit einem Link zu Auswirkungen kommt, die urheberrechtlich erfasst werden können.

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