Urheberrechtsgesetz - Anhang |
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr. 111/1936 (idF BGBl I 36/2003)
Artikel II. (BGBl.Nr. 106/1953)
(Anm.: Zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2,
33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen
urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden
Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen
durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen
urheberrechtlichen Schutz.
(2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen
worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf
Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt
werden.
(3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften
am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist,
erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z. 1
anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die
Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind,
entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Art. 1 Z. 11 und 12 gelten auch für Werke, bei
denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist
nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen
am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene
Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen
sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene
Vervielfältigungen verbreitet werden.
(5) Werke der im § 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und
nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen
urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7
Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
Artikel II. (BGBl.Nr. 492/1972)
(Anm.: Zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen
der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem
1. Juni 1973 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen
Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und
hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach
den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder
eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung
im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz
bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein
Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt
erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur
Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt
entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen
und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an
Lichtbildern und Schallträgern.
(4) Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder
Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so
stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2
Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5) Der Art. I Z. 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche
Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
stattgefunden hat.
(6) Der Art. I Z. 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953,
BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.
Artikel II. (BGBl.Nr. 295/1982)
Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 61a, 61b und 61c Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der
Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 geführte Urheberregister mit den nach den
Verordnungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 geführten
Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen,
unverzüglich dem Bundesminister für Justiz zu übergeben.
(2) Für Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen
und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der § 61c Abs. 2
Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel II. (BGBl.Nr. 93/1993)
(Anm.: zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993
in Kraft.
(2) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner
1994 in Kraft.
(3) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für
Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem
1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31.
Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch
auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung
dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.
(4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z
8 bis 11.
(5) Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden
sind.
(6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993
erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z
9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
>Anmerkung
1. Zu Abs. 4: Art. I Z 8 bis 11: §§ 67, 74, 76 und 76a UrhG.
2. Zu Abs. 6: Art. I Z 5 bis 7: §§ 45, 51 und 54 UrhG.
Artikel II. (BGBl. I Nr. 25/1998)
Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu BGBl. Nr. 111/1936)
Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20, angepaßt.
Artikel III.
(BGBl.Nr. 106/1953 zuletzt geändert
durch BGBl.Nr. 492/1972)
(Anm.: Zu den §§ 24 und 26 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder
eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung
im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten
Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder
eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen
Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während
dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen
über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten
Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.
Artikel IV. (BGBl. I Nr. 25/1998)
Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken
(Anm.: Zu den §§ 40f bis 40h und §§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)
(1) Die §§ 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden
sind.
(2) Die §§ 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Jänner 1983 und
dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt
in diesen Fällen am 1. Jänner 1998. (3) § 40h Abs. 2 und § 76e UrhG in
der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Verträge anzuwenden,
die vor dem 1. Jänner 1998 geschlossen worden sind.
Verordnung des
Bundesministers für Justiz vom 9. Jänner 1990
zur Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes StF:
BGBl. Nr. 40/1990
Präambel: Auf Grund des § 90a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung BGBl. Nr. 612/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Unter die Anmeldepflicht nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz fallen Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen aus den Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung).
§ 2. Die Anmeldescheine im Sinn des § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz sind von den Zollämtern der Austro-Mechana - Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH monatlich gesammelt zu übersenden.
§ 3. (1) Für die Anmeldung nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz
ist das Formular nach dem Muster der Anlage (Anm.: Der Anmeldeschein ist
nicht darstellbar) zu verwenden.
(2) Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung
für das Zollverfahren verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein für
die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90a Urheberrechtsgesetz deutlich
gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem
Muster der Anlage vorsieht.
§ 4. Der durch eine Bewilligung zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach § 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung Begünstigte hat Anmeldungen nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt vorzulegen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in Kraft.
Anlage:
ANMELDESCHEIN für die Einfuhr von Trägermaterial gemäß § 90a Abs. 1 UrhG (Anm.: Der Anmeldeschein ist nicht darstellbar.) Rückseite des Anmeldescheins: Erläuterungen Gemäß § 90 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), BGBl. Nr. 111/1936, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4 UrhG, BGBl. Nr. 40/1990, unterliegen nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen der Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987), alle diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der Anmeldepflicht. Von der Anmeldepflicht sind gemäß § 90 Abs. 2 UrhG Sendungen ausgenommen, die eingangsabgabenfrei bleiben oder nicht mehr als 100 Stück umfassen. Gemäß § 90a Abs. 1 UrhG ist der vollständig ausgefüllte Vordruck vom Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung dem Zollamt vorzulegen. Inhaber von Bewilligungen zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach § 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, haben den vollständig ausgefüllten Vordruck gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt zu übergeben. Angaben in den Feldern 5 (Stückzahl), 6 (Art des Trägermaterials), 7 (Spieldauer) und 8 (Warenzeichen) können unterbleiben, wenn dem Vordruck Unterlagen (zB Rechnungen, Lieferscheine) haltbar angeschlossen werden, aus denen diese Angaben eindeutig zu ersehen sind.
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden
(Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 - UrhG-Nov. 1996)
(NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.)
(CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098) StF: BGBl. Nr. 151/1996
Anmerkung
Das Bundesgesetz dient ua. der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 ABl. Nr. L 248,15 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und der Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993 ABl. Nr. L 290,9 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.
Artikel I
(Anm.: Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936)
Artikel II
(Anm.: Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980)
Artikel III
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April
1996 in Kraft.
(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach §
67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und
Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996
erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft
gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Artikel IV
Leerkassettenvergütung
(Anm.: Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980)
Artikel V
Ausstellen
§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Artikel VI
Filmwerke
(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten
für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31.
Dezember 1995 begonnen worden ist.
2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31.
Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber
der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht:
für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil
3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004
vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005
33%.
(3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder
ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines
der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen
und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der
Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des
Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen
Vergütungsansprüchen nach Abs. 2.
Artikel VII
Rundfunksendung über Satellit
Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die
Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des
beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt
worden ist,
2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums angehört,
3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1.
April 1996 geschlossen worden ist,
4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete
aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine
besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines
Mitherstellers beeinträchtigt.
Anmerkung
Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG.
Artikel VIII
Schutzfristen
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits
laufende Schutzfrist verkürzt würde.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist
bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke,
vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und
gesendeten Rundfunksendungen, 1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist
nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder 2.
die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt
werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli
1995 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein
Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder
über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich
diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses
Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein
Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt
erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur
Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt
entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und
Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern
und an Rundfunksendungen.
(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher
geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt,
dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher
Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen
sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke
auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend
für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst,
für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.
Anmerkung
Vgl. Art. 10 RL 93/98/EWG.
Artikel IX
Nachgelassene Werke
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke, 1. die nach dem
30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses
Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder 2. die am 1. Juli 1995 in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b
UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.
(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von
nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG
in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.
Anmerkung
Vgl. Art. 10 RL 93/98/EWG.