Mediengesetznovelle 2005 - Erläuterungen

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Bundesgesetz vom 9.6.2005, BGBl I 49/2005

Erläuternde Bemerkungen  zu §   1   6   7  7a   7b  7c   8a  11   13  14    18  20   21  24   25  31   33  34   36  36a   37  38a   39  40   41  50   51

zum Mediengesetz

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A. Allgemeiner Teil

1. In der Vergangenheit hat sich im Zusammenhang mit der Auslegung von Bestimmungen des Mediengesetzes im Hinblick auf seine Anwendbarkeit auf „über das Internet verbreitete Inhalte“ wiederholt die Problematik gestellt,

a. ob alle Bestimmungen des Mediengesetzes auf „das Internet“ anwendbar sind

b. dass einzelne Bestimmungen des Mediengesetzes zwar ihrem Wortlaut nach anwendbar sind, das damit erzielte Ergebnis aber völlig praxisfremd ist und

c. dass einzelne Bestimmungen des Mediengesetzes eindeutig nicht Anwendung finden, was im Ergebnis ebenso wenig sinnvoll – weil unsachlich – ist.

Dass das Internet (d.h. richtig: einzelne „darin“ aufzufindende Kommunikationsmittel) ein „Medium“ im Sinne des § 1 Z 1 des Mediengesetzes darstellen, wird schon in Literatur (vgl. z.B. Höhne/Berka/Noll/Polley Mediengesetz Praxiskommentar) und Judikatur (vgl. OLG Wien vom 26.5.2000, 18 Bs 143/00) bejaht.

Die oben geschilderten Probleme ergeben sich insbesondere aus den einzelnen weiteren Begriffsbestimmungen des § 1 des Mediengesetzes, so vor allem aus der Definition des periodischen Mediums.

In der Folge stellen sich demgemäß zu den einzelnen Bestimmungen eine Reihe weiterer Fragen im Hinblick auf die Besonderheiten der neuen elektronischen Medien.

Der Begriff “periodische Medien” ist nämlich z.B. von Bedeutung für

2. Aus diesem Grund angestellte Überlegungen zur Novellierung müssen auch zum Anlass genommen werden, andere Begriffsbestimmungen zu überdenken:

2.1. Die Definition des Medienunternehmens in § 1 Z 6 Mediengesetz ist klarzustellen, da es im Online-Bereich keine „Massenherstellung“ gibt.

2.2. Schließlich ist auch eine Klarstellung in der Begriffsbestimmung hinsichtlich der Definition des Medieninhabers vorzunehmen. Die Frage stellt sich, wer bei einzelnen „Internet-Medien“ als Medieninhaber anzusehen ist (vgl. diesbezüglich Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Seite 42). Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, als zahlreiche Bestimmungen auf den Medieninhaber abstellen.
In der Vergangenheit wurden auch in der Literatur Überlegungen (vgl. Laga in Rechtsprobleme im Internet, Seite 368 ff; Weis, Vorschläge zu einer Mediengesetznovelle, MR 2000, 136) angestellt, denen der Versuch gemeinsam ist, mittels neuer bzw. ergänzender Begriffsbestimmungen und anderer Regelungen die Anwendungsprobleme zu beseitigen.

3. Die Novelle wird auch zum Anlass genommen, das Begriffspaar „Medieninhaber-Verleger“ aufzugeben, da die Erfahrungen der zur Erstellung des Entwurfs beigezogenen Praktiker gezeigt haben, dass der Entfall des Begriffs Verlegers keine Konsequenzen im Hinblick auf den Rechtsschutz hat und die bisherigen beiden Begriffe lediglich Anlass für rechtstheoretische Überlegungen ohne praktische Bedeutung gaben.

4. Eine Expertengruppe, der neben Vertretern des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Justiz auch Vertreter aus der Richterschaft (Ri Dr. Trieb, Ri Mag. Lendl, Ri Dr. Röggla) sowie der Rechtsanwaltschaft (RA Dr. Höhne, RA Dr. Zöchbauer) angehörten, befasste sich mit den vorgeschlagenen Änderungen. Der vorliegende Entwurf beruht zu einem erheblichen Teil auf den Ergebnissen der Arbeit dieser Expertengruppe.

4.1. Darüber hinaus wurden auch im Begutachtungsverfahren erstattete Vorschläge in besonderer Weise berücksichtigt. Die begutachtenden Stellen wurden in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf ausdrücklich gebeten, zu bewusst offen gelassenen Fragen Stellung zu nehmen – etwa zur Frage der Beibehaltung der Haftungshöchstgrenzen, zur Kostenersatz- bzw. Regressmöglichkeit durch den Bund und zu deren Ausschluss sowie zum Bedürfnis nach einer Mitteilung über ein nach § 7a eingeleitetes Verfahren.

5. Im Hinblick auf eine in den letzten Jahren unterbliebene Anpassung an die Geldwertentwicklung, auf § 1328a ABGB idF des Zivilrechtsänderungsgesetzes 2004, der keine Begrenzung des Ersatzanspruches der Höhe nach kennt, sowie auch zur leichteren Einprägsamkeit wird vorgeschlagen, die Entschädigungsbeträge auf runde Summen anzuheben.

6. Die elektronischen Medien einschließlich des Internet werden im gesamten Mediengesetz nunmehr ausdrücklich berücksichtigt, um die hier vorhandenen Lücken, die die Gerichte bisher durch Analogie schlossen, zu beseitigen. Diese ausdrückliche Erfassung der elektronischen Medien erfordert in vielen Bereichen eine Anpassung oder Erweiterung der bestehenden Regelungen.

6.1. Eine Anpassung an das Internet erfolgt unter anderem bei den Ausschlussgründen zum Persönlichkeitsschutz, wo an die „gebotene Sorgfalt“ des Medieninhabers, seiner Mitarbeiter oder Beauftragten angeknüpft wird.

6.2. Anpassungsbedürftig sind auch der Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung auf Websites (§ 13). Zur Klärung des Gegendarstellungsanspruches (§ 11 Abs. 1 Z 10) für den Bereich der Websites wird vorgeschlagen, als fristauslösendes Ereignis ebenso wie bei der Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 8a Abs. 2 die erstmalige Abrufbarkeit im Internet festzulegen. Allerdings soll dieser Anspruch auf Gegendarstellung nur für solche Websites bestehen, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen (§ 21).

6.3. Auch die strafrechtlichen Bestimmungen sollen auf Websites anwendbar sein, wobei die §§ 33, 34 und 36 (Einziehung, Urteilsveröffentlichung und Beschlagnahme) im öffentlichen Informationsinteresse ausgeschlossen sein sollen, wenn es sich um die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt (Zitatenjudikatur).

6.4. Hinsichtlich der Kosten werden ebenfalls Änderungen vorgeschlagen. In Anlehnung an das im Zivilverfahrensrecht geltende Erfolgsprinzip soll der Ersatz für Veröffentlichungskosten grundsätzlich nur mehr zwischen dem Medieninhaber und dem Privatankläger oder Antragsteller stattfinden. Im Fall einer unmittelbaren Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder einer Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a werden dem Medieninhaber Regressansprüche gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes eingeräumt. Die Neugestaltung des § 39 wird schließlich auch zum Anlass genommen, die Entschädigung für ungerechtfertigte Beschlagnahme eigenständig in einem neuen § 38a zu regeln und für die Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller ein besonders schnelles Verfahren vorzusehen.

6.5. Die örtliche Zuständigkeit soll zur besseren Übersichtlichkeit in § 40 abschließend geregelt werden und soll sich grundsätzlich nach dem Sitz des Medieninhabers richten. Lediglich die sachliche Zuständigkeit bleibt § 41 Abs. 2 vorbehalten. In § 41 Abs. 5 wird ferner einer Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Rechnung getragen und klargestellt, dass Sachentscheidungen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu treffen sind.

7. Hinsichtlich des Geltungsbereiches soll ein neuer § 51 hinzugefügt werden, nach dem das österreichische Mediengesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Inhalt einer ausländischen Website anwendbar sein soll.

8. Die Kompetenz zur Erlassung von dem Entwurf entsprechenden Regelungen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Pressewesen“).

 

B. Finanzielle Auswirkungen:

Die für die Gerichtsbarkeit in Strafsachen allenfalls entstehende Mehrbelastung lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren, hält sich jedoch in engen Grenzen.

Die derzeitige Regelung des § 39 belastet den Bund mit Kosten, einerseits in Form von Einschaltungsentgelten und Entschädigungen (diese beliefen sich etwa im Jahr 2002 auf knapp 200 000 Euro), andererseits als Verwaltungsaufwand der Finanzprokuratur, des Bundesministeriums für Justiz und der Zivilgerichte. Die Neuregelung in den §§ 38a und 39 wird in beiden Bereichen zu einer deutlichen Entlastung des Bundes führen.

Das Gesetzesvorhaben führt zu keiner finanziellen Mehrbelastung anderer Gebietskörperschaften.

 

C. Besonderer Teil

Zu Z 2 bis 5 (Art. I § 1):

Vorbemerkung:

Die nachfolgenden Ergänzungen in den Begriffsbestimmungen bauen allesamt auf dem bisherigen Verständnis der Definition des „Mediums“ und seinen einzelnen Tatbestandsmerkmalen auf und ergänzen die Definitionen in den für reformbedürftig erkannten Bestimmungen. In diesem Sinne ist für die Merkmale „gedanklicher Inhalt“, „Verbreitung“, „größerer Personenkreis“, „Massenverbreitung“, „Massenherstellung“ aber auch etwa zu den Tatbestandsmerkmalen für ein „Medienunternehmen“ auf die bestehende Literatur und Judikatur zu verweisen (vgl. etwa OGH ZAS 1984, 26, wonach als ein Medienunternehmen immer jene Einheit von Mitteln zu verstehen ist, die ausschließlich auf die Herausgabe eines bestimmten Mediums gerichtet ist).

 

Zu Z 2 und 3 (Art. I § 1 Abs. 1 Z 2und Z 5a):

Bei den Begriffsbestimmungen des § 1 insbesondere im Zusammenhang mit den Begriffen Medium und Medienwerk wurde in der Vergangenheit mehrfach durch entsprechende Formulierungsvorschläge der Versuch unternommen, über Internet verbreitete Inhalte unter den Begriff des Medienwerks zu subsumieren. Der vorliegende Entwurf geht einen anderen Weg, da dem Begriff des Medienwerks traditionell das Element der „Körperlichkeit“ zugeschrieben wird, wovon vernünftigerweise nicht abgegangen werden soll. Es gibt somit nach den Vorstellungen des Entwurfs im Internet keine Medienwerke. Insbesondere war hierbei auch zu berücksichtigen, dass dem Mediengesetz seit der Novelle BGBl. I. Nr. 75/2000 elektronische Medienwerke (gemeint sind etwa CD-ROM etc.) bereits unterliegen (vgl. die Regelungen zur Ablieferungs- und Anbietungspflicht in § 43a ff und die Erl in der Regierungsvorlage 98 BlgNR, XXI.GP sowie die darauf basierende Verordnung BGBl. II. Nr. 65/2001).

Aus diesen Gründen setzt der Entwurf im Hinblick auf die Ähnlichkeit der neuen Dienste mit dem Rundfunk (einschließlich Teletext) beim Begriff des periodischen Mediums an. Schon bisher ist in der Judikatur und der Lehre unbestritten, dass eine „Homepage“ oder „Website“ ein Medium im Sinne der Begriffsbestimmung der geltenden Z 1 des Mediengesetzes darstellt. Gleiches gilt für eine Massen-E-Mail.

In der neuen Definition stellt den ersten Unterfall des periodischen Mediums wie bisher das periodische Medienwerk dar. Da das periodische Medienwerk in Z 5 näher definiert wird bedarf es keiner näheren Regelung. Die unveränderte Z 5 bringt zum Ausdruck, dass weiterhin das Erfordernis besteht, dass das Medienwerk „wenigstens viermal im Kalenderjahr (…) erscheint“.

Als zweiter Unterfall wird nunmehr der Begriff des „periodischen elektronischen Mediums“ eingeführt. Hierunter fällt zum einen (Z 5a lit. a) – wie bisher - das Rundfunkprogramm, da der Rundfunk unbestrittener Maßen ein elektronisches Medium darstellt. Beim Begriff „ausgestrahlt“ wird auf die bereits im Mediengesetz enthaltenen Begriffe zurückgegriffen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3, §§ 7 Abs. 2 Z 4, 7a Abs. 3 Z 4, 7b Abs. 2 Z 4, 13 Abs. 1 Z 2 und § 39 Abs. 3). Inhaltlich ergibt sich daraus aber kein Unterschied zur Terminologie des Rundfunkrechts oder insbesondere auch zur Wortwahl der Z 1 des § 1, in denen von „Verbreitung“ die Rede ist. Natürlich wird auch ein Rundfunkprogramm verbreitet. Vielmehr soll durch das Wort „ausgestrahlt“ nur eine klare Abgrenzung zu den weiteren Fällen des elektronischen Mediums ermöglicht werden.

Beim Unterfall der Z 5a lit. b, also des abrufbaren elektronischen Mediums („pull-medium“), ist an den Kern der den Anlass für die Neuregelung bildenden sogenannten „Homepages“ oder „Websites“ gedacht. Der Begriff „abrufbar“ wurde deswegen gewählt, da in diesen Fällen ein aktiver Schritt des Mediennutzers (Eingabe der http-Adresse (URL) oder Anklicken eines Links) notwendig ist, um das entsprechende Angebot einsehen zu können, während man E-Mails zugesendet bekommt. Auch bei der Homepage oder Website handelt es sich um ein periodisches Medium, da es im Regelfall jederzeit abrufbar, also dauernd (täglich, stündlich wiederkehrend abrufbar) vorhanden ist. Bei Websites, die nur einem engen Kreis an Berechtigten durch Eingabe eines Passwortes zugänglich sind, wird schon fraglich sein, dass diese den Begriff des Mediums erfüllen (vgl. § 1 Abs. 1Z 1), da nicht an einen größeren Personenkreis gerichtet.

Zur Erleichterung der Verweise im Gesetzestext wird der auch in anderen Rechtstexten (vgl. etwa § 135 TKG 2003) verwendete Begriff der Website verwendet. Um einerseits der Diskussion in der Literatur Rechnung zu tragen (vgl. die unten stehenden Ausführungen zu §§ 21 und 25) und andererseits nicht jeden Auftritt eines Privaten im Internet detaillierter zu regeln und somit zu einer unüberschaubaren Flut an Gerichtsverfahren zu führen, sieht der Entwurf vor, dass jene Erscheinungsformen einer Website, die über die Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht hinausgeht und auch nicht geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, nicht von allen Regelungen erfasst sein sollen. So ist nicht vorgesehen, z.B das Recht auf Gegendarstellung auch in Fällen lediglich privater „Selbstdarstellung“ zur Anwendung kommen zu lassen oder etwa dort, wo eine Website nur der Präsentation der Leistungen und Produkte eines Unternehmens dient. Auch auf der Ebene des Europarates werden zur Zeit in der Expertengruppe für Online-Dienste und Demokratie (MM-S-OD) Überlegungen im Hinblick auf die Ausgestaltung eines Rechts auf Gegendarstellung in Online-Medien angestellt. Auch die diesbezüglichen Überlegungen konzentrieren sich darauf, eine Gegendarstellung nicht bei jeder Homepage zu ermöglichen, sondern das Gegendarstellungsrecht auf Online-Medien einzugrenzen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und häufig bearbeitete und aktualisierte Informationen von öffentlichem Interesse enthalten. In der Arbeitsgruppe zur Erstellung des vorliegenden Entwurfs zum Mediengesetz wurde ähnlich auch erwogen, nur solche Websites zu erfassen, die regelmäßig wiederkehrend in inhaltlich wesentlich veränderter bzw. überarbeiteter Form abrufbar sind. Es wurde aber aufgrund der Vielzahl an unbestimmten Gesetzesbegriffen (ab wann ist z.B. etwas als wesentlich überarbeitet oder verändert anzusehen) von einer weiteren Verfolgung dieses Ansatzes Abstand genommen. Nach Ansicht der Arbeitsgruppe erscheint es zweckmäßiger, den Begriff des periodischen elektronischen Mediums weit zu fassen und dort, wo Einschränkungen notwendig sind, spezifische Ausnahmebestimmungen zu schaffen. Darauf abzustellen, ob die Tatsachenmitteilung von einem professionellem Medienunternehmen stammt, erscheint hingegen im Sinne des Rechtsschutzes allfälliger von der Mitteilung Betroffener nicht sachlich.

Der dritte Fall des periodischen elektronischen Mediums (Z 5a lit. c) nach dem Entwurf erfasst u.a. die (genau betrachtet auch schon mit der geltenden Formulierung des periodischen Mediums unter ihren dritten Fall subsumierbaren) sogenannten Newsletter in elektronischer Form (ab wann in diesen Fällen ein Medium vorliegt, d.h. dieses an einen „größeren Personenkreis“ gerichtet ist, ist wie bisher anhand der Anzahl der Empfänger zu bewerten; keinesfalls sollen E-Mails unterhalb der bisher von der Judikatur geprägten Grenze erfasst sein - wohl kann aber ein einziges Massenmail ein Medium darstellen). Diesbezüglich ist der in der Literatur vertretenen Auffassung beizupflichten, dass „das e-mail selbst kein Medium im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 ist, solange es sich um eine singuläre elektronische Mitteilung an bloß einen oder nur wenige Empfänger handelt“, da es schon am Merkmal der Massenverbreitung fehlt. Wenn allerdings mit einem Schritt eine Vielzahl von Empfängern erreicht werden kann, ist diese elektronische Post nicht anders zu bewerten als „körperliche“ Mittel der Massenverbreitung; die litera c erfasst aber nur regelmäßig in vergleichbarer Gestaltung wiederkehrende Massen E-Mails. Vom Wortlaut der Bestimmung der lit. c. können aber auch andere Erscheinungsformen eines wiederkehrenden elektronischen Mediums erfasst sein, solange sie alle Merkmalen eines Mediums (und die des wiederkehrenden elektronischen Mediums) aufweisen.

Zu betonen ist, dass es auch „nicht“-periodische elektronische Medien gibt, die aber von der Z 1 des § 1 erfasst werden. Zu denken ist etwa an ein Ereignishörfunkprogramm (vgl. § 3 Abs. 5 PrR-G) für nur einen Tag oder auch nur einige Stunden. Ein einzelnes Massen-e-mail stellt zwar ein Medium (nämlich ein elektronisches) im Sinne der Z 1 dar, nicht aber ein periodisches elektronisches Medium für das in der Folge Regelungen über ein Gegendarstellungsrecht oder etwa eine Offenlegung etc. zur Anwendung kämen.

Der bisherige Fall des sonstigen Mediums, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird, wurde um das Wort „elektronisch“ ergänzt, da derartige Medien regelmäßig d.h. im Zeitpunkt der Regierungsvorlage der Stammfassung (gemeint waren damals Bildschirmtextprogramme – die aber als Rundfunk zu betrachten wären (vgl. VfGH 27.9.1995, G 1256-1264/95, anders jedoch OGH 22.10.2002 11 Nds 33/02), wie heute in elektronischer Form verbreitet wurden, sodass sie auch in Zukunft berücksichtigt bleiben.

Da dem Begriff der Herstellung das Verständnis zugrunde liegt, dass „physische“ Träger hergestellt werden (vgl. § 1 Abs. 1 Z 10) kommt dieser im Bereich der elektronischen Medien nicht zum Tragen, vielmehr wird bei den „unkörperlichen Medien“ nur die Massenverbreitung relevant sein.

 

Zu Z 4 (Art. I § 1 Abs. 1 Z 6):

Auch hiezu gilt es auf die oben stehende Vorbemerkung hinzuweisen, wonach die bisher in der Literatur und Judikatur vertretene Auffassung zu den Tatbestandsmerkmalen des Medienunternehmens relevant ist. In diesem Sinn ist daher für eine Medienunternehmen ein „Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen, als deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört“ entscheidend (vgl. dazu Berka/HöhneNoll/Polley, Seite 32 RZ 25 und Hartmann/Rieder, Seite 31, aA vgl. Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Seite 16 RZ 15). Gemeint ist damit z.B. der gewerbliche Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer sowie jede Rundfunkanstalt. Insofern setzt ein Medienunternehmen eine Redaktion in organisatorischer und Medienmitarbeiter (vgl. § 1 Abs. 1 Z 11) in personeller Hinsicht voraus. Der Autor, der z.B. sein Buch im Selbstverlag vervielfältigt und verkauft, ist daher kein Medienunternehmen. Auch ein Unternehmen der Modebranche, das seine Produkte in Kaufhäusern vertreibt, wird mit der Einrichtung einer Website zur Produktpräsentation nicht zum Medienunternehmen. Ein solches Unternehmen ist aber Medieninhaber.

Da es bei den Internet Medien und beim Rundfunk begrifflich keine Massenherstellung (vgl. den Bezug zur Z 1) gibt, war beim Medienunternehmen zu differenzieren zwischen den nach der Z 1 erfassten Printmedien und sonstigen audiovisuellen physischen Informationsträgern und den nach Z 2 erfassten Unternehmen des Rundfunks und im Online Bereich. Fälle von Medienunternehmen, die nur (periodische) Massen-Mails versenden, sind nicht wahrscheinlich, sodass diese nicht eigens erfasst werden müssen.

 

Zu Z 5 (Art. I § 1 Abs. 1 Z 8):

Auch die Begriffsbestimmung des Medieninhabers bedarf für den elektronischen Bereich einer Klarstellung. Die überwiegende Zahl von Websites wird weder von einem Medienunternehmen noch von einem Mediendienst veranlasst und aus den oben bereits zu Z 2a angeführten Gründen scheidet auch ein Inverkehrbringen von Medienstücken aus. Aus diesem Grund sieht der Entwurf zur Klarstellung vor, dass die Eigenschaft des Medieninhabers bei einer Person dann begründet wird, wenn diese Person die inhaltliche Gestaltung für das jeweilige Angebot vornimmt. In diesem Sinne wäre auch klargestellt, dass (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Seite 42) bei moderierten Diskussionsforen derjenige als Medieninhaber zu qualifizieren ist, der die Auswahl der Diskussionsbeiträge besorgt und dem es möglich ist, den Umfang der verbreiteten Beiträge inhaltlich zu steuern. Access und Service Provider sind daher solange keine Medieninhaber als sie nicht selbst auch content Provider sind, die die inhaltliche Verantwortung für den „content“ tragen. Bloße Webdesigner werden ebenso nicht unter den Begriff des Medieninhabers fallen.

Die ersten beiden Alternativen der lit a der Z 8 sind ident mit den geltenden Bestimmungen Z 8. Im zweiten Anwendungsfall (lit b) wird insofern eine Änderung vorgenommen, als in Bereichen, in denen die Massenherstellung und die Massenverbreitung nicht von einem Unternehmen (also ohne entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Aufwand wie etwa bei Flugblättern, Schülerzeitungen) ausgehen, klargestellt sein soll, dass die inhaltliche Gestaltung für die Begründung der Medieninhabereigenschaft maßgeblich ist. Schon bisher wurde in der Literatur und Judikatur (vgl. OGH 15.12.1992, 4 Ob 111/92, MR 1993, 28 ff) die Auffassung vertreten, dass unter Inverkehrbringen auch die Besorgung der inhaltlichen Gestaltung zu verstehen ist (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Seite 33, RZ 30, Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz,1985, Seite 33, aA Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, 1998, Seite 19 RZ 20). Im Begutachtungsverfahren wurde der Einwand erhoben, dass mit der beabsichtigten Klarstellung (nämlich dass zentrale Merkmale des Medieninhabers die inhaltliche Gestaltung und die Verbreitung sind) verbunden mit dem gleichzeitig vorgeschlagenen Entfall des Begriffs „Verleger“ die Inhalts- und Verbreitungskompetenz zusammen fallen, womit bestehende Strukturen in konzernmäßigen Verlagsunternehmen in Frage gestellt würden. Tatsächlich sind durch die Aufteilung von verlagswirtschaftlichen Agenden (Druck, Vertrieb, Anzeigenaquisition etc.) und redaktioneller inhaltlicher Gestaltung auf jeweils unterschiedliche Unternehmen Konstruktionen möglich, die zur Konsequenz hätten, dass mit der Neufassung des Begriffs des Medieninhabers keines der Unternehmen als Medieninhaber anzusehen wäre: dies, weil das eine Unternehmen „nur“ die inhaltliche Gestaltung besorgt, aber keine Verbreitung besorgt oder veranlasst, während das andere Unternehmen „nur“ die Verbreitung besorgt oder veranlasst, ohne einen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung zu haben. Um diese Frage – die im Übrigen schon nach der gegenwärtigen Rechtslage komplizierte Fragestellungen aufwirft – zufrieden stellend zu lösen, wird daher vorgeschlagen, einen weiteren Tatbestand in der lit.d zu schaffen. Dieser Unterfall erfasst als Auffangtatbestand- soweit nicht jemand schon nach lit a. bis lit.c als Medieninhaber zu beurteilen wäre - die eben beschriebenen Konstellation, die nicht nur bei „körperlichen“ Medien vorstellbar ist. Maßgeblich ist, dass das Medium nachfolgend tatsächlich verbreitet wird, da ansonsten eine Person etwa schon dann Medieninhaber wäre, wenn sie (ohne, dass das Werk jemals an die Öffentlichkeit dringt) nur ein Skript verfassen würde (diesfalls läge überdies auch noch gar kein Medium vor). Es entspricht dem bisherigen Verständnis von Besorgung der inhaltlichen Gestaltung, wenn damit jene Person gemeint ist, der die inhaltliche und redaktionelle Letztverantwortung für die verbreiteten Inhalte zukommt. In diesem Sinne ist etwa der Verfasser (Redakteur) eines einzelnen Beitrags in einer Zeitung oder der Produzent oder Regisseur einer einzelnen Sendung eines Programms nicht Medieninhaber, sondern immer nur jene Person, die diese Letztverantwortung für das gesamte Medium trägt.

Spiegelbildlich zu den Überlegungen zur Neufassung des Begriffs des Medieninhabers ist im Falle periodischer elektronischer Medien, die nicht von einem Medienunternehmen ausgehen, die inhaltliche Gestaltung entscheidend und die Besorgung oder Veranlassung der Ausstrahlung (Rundfunkprogramm), Abrufbarkeit (Homepage) oder Verbreitung (wiederkehrende Massen-E-Mails). Auch hier ist zu betonen, dass es auch elektronische Medien gibt, die nicht periodisch sind. Zu denken ist erneut etwa an ein einzelnes Massen-E-Mail oder an ein Hörfunkprogramm für bloß wenige Stunden. Auch für derartige Medien muss es aber einen Medieninhaber geben, sodass lit. c bewusst nicht nur auf „periodische elektronische Medien“ abstellt, sondern von elektronischen Medien spricht.

Hervorzuheben ist neuerlich, dass auch nach dem Mediengesetz die bloße Einräumung der technischen Zugriffsmöglichkeit nicht schon die Eigenschaft des Medieninhabers begründet.

Der vorliegende Entwurf geht auch davon aus, dass die Beibehaltung des Begriffs des Verlegers nicht notwendig ist, da mit der vorgeschlagenen Formulierung des Medieninhabers auch jene Fälle erfasst werden, in denen Massenherstellung oder Massenverbreitung nicht von einem Unternehmen ausgehen. In diesem Sinn erübrigt sich auch eine in der Literatur vertretene Differenzierung für den Fall des bloßen Inverkehrbringens „ohne entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Aufwand etwa im Falle von Flugblättern, Schülerzeitungen, Broschüren“ (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Praxiskommentar Mediengesetz, S. 33, RZ 30), in dem man nur als Verleger anzusehen wäre (gegensätzliche Ansichten: Swoboda „Das Recht der Presse“ Seite 8, Hartmann Rieder, Seite 32, Hanusch Seite 17).

In der Literatur wird aber die Differenzierung nach Quantität bzw. dem Aufwand auch abgelehnt, weil nach der zweiten Variante der Z 8 (,,oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt.“) nicht auf Gestaltung oder Herstellung, sondern lediglich auf das Verbreiten abgestellt wird. Die zweite Variante der Z 8 sei ein Auffangtatbestand für den Fall, dass ein Medium ohne Zutun der Urheber verbreitet werde (Hanusch 1998, S.18).

Die zweite Auffassung beruht darauf, dass Voraussetzung für die Eigenschaft als Medieninhaber die Möglichkeit sei, den Inhalt des Mediums zu gestalten, während der Verleger lediglich für die Verbreitung des Mediums sorge. Diese Auffassung steht wiederum in Widerspruch zur Aussage, dass auch zum bloßen ,,Inverkehrbringen“ die Besorgung der inhaltlichen Gestaltung gehöre vgl. OGH 23. 2. 1983, 11 Os 155/82, OGH 15. 12. 1992, 4 Ob 111/92; OLG Wien 5. 4. 1996, 24Bs41/96); OGH 26. 4. 2001, 60b96/01p und OGH 15. 3. 2001, 60b45/01p, wo Medieninhaber (und implizit Verleger) als ,,intellektuelle Verbreiter“ vom bloß technischen Verbreiter abgegrenzt werden.

Der Begriff „Verleger“ wurde aus dem PresseG 1922 in das MedienG übernommen. Im PresseG wird der Begriff meist im Zusammenhang mit dem Drucker verwendet (§§ 4, 20, 21). Pflichten treffen alternativ den Drucker oder (z.B. bei im Ausland gedruckten Werken) den Verleger. ,,Drucker“ wurde im MedienG durch ,,Hersteller“ ersetzt.

In der RV 1975 wird noch festgehalten, dass man die Möglichkeit der Aufteilung in verschiedene Unternehmerfunktionen beibehalten und an die jeweiligen Funktionen verschiedene Verantwortungen knüpfen wolle (54 BlgNR 14. GP, Seite 28).

In der RV 1979 fiel das in der RV 1975 noch genannte Kriterium der inhaltlichen Einflussmöglichkeit beim Medieninhaber weg und damit wurden die Begriffe weitgehend synonym. Weil aber der Begriff „Verleger“ von „Medieninhaber“ mitumfasst sei, schlug der JA aus Gründen der Praktikabilität die Zusammenfassung vor (743 BlgNR 15. GP, Seite 4).

Hervorzuheben ist auch, dass in der geltenden Fassung des MedienG keine unterschiedlichen Rechtsfolgen an die Begriffe Verleger und Medieninhaber geknüpft sind. Der Begriff ,,Verleger“ wird jeweils dem Begriff ,,Medieninhaber“ nachgestellt in §§ 1, 5, 6, 7, 7a, 7b, 8, 11, 12, 18, 24, 25, 26, 27, 29, 31, 33, 35, 39, 41, 43, 44 und 46. Ohne das Wort ,,Medieninhaber“ scheint der Begriff ,,Verleger“ nicht auf. Es lässt sich auch kein Unterschied in Bezug auf Rechtsfolgen, die sich an die Begriffe knüpfen, ausmachen. Das Gesetz gebraucht die Begriffe sogar dort synonym, wo eine Differenzierung angebracht schiene, etwa in § 24 (Impressum): ,,Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) ... anzugeben“.

In der Judikatur wird durch das Erfordernis, dem Verleger müsse inhaltliche Einflussmöglichkeit zukommen (v.a. OGH 15. 12. 1992, 4 Ob 111/92) der Verleger mit dem Medieninhaber gleichgesetzt. Andererseits wird insofern eine Differenzierung vorgenommen, als dargelegt wird, der Verleger sei nur subsidiärer Anspruchsgegner in medienrechtlichen Belangen, sofern ein Medieninhaber aufscheine (OGH 2. 10. 1996, 13 Os 91/96) ohne darauf einzugehen, welche Elemente den Verleger kennzeichnen.

In der Begutachtung wurde zum Ausdruck gebracht, dass zumindest die Möglichkeit bestehen sollte, beim Impressum einen Verleger im Sinne von § 1172 ABGB anzuführen. Diesem Anliegen wurde mit einer Ergänzung in § 24 Rechnung getragen.

 

Zu Z 7, 10, 12, 14, 16, 26 und 27 (Art. I §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7a Abs. 1, 7b Abs. 1, 7c Abs. 1, 18 Abs. 3 und 20 Abs. 1):

1. Die Höchstbeträge für Entschädigungen nach den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7a Abs. 1, 7b Abs. 1 und 7c Abs. 1 gehen zum Großteil auf die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993) zurück (nur § 7c wurde erst durch das Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 105/1997, eingefügt). Anlässlich der Umstellung der Schilling- auf Euro-Beträge durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 130/2001) wurden die bis dahin geltenden Höchstbeträge von 200 000 S, 500 000 S und einer Million S nicht erhöht, sondern durch die Beträge von 14 535 Euro, 36 337 Euro und 72 673 Euro ersetzt. Die Steigerung des Verbraucherpreisindex seit In-Kraft-Treten der Mediengesetznovelle 1992 (1.7.1993) beträgt bis Oktober 2004 21,7 %.

Die vorgeschlagene Anhebung der genannten Beträge auf 20 000 Euro, 50 000 Euro und 100 000 Euro soll zunächst der inflationären Entwicklung Rechnung tragen. Die darüber hinausgehende (maßvolle) Erhöhung soll die gesteigerte Bedeutung zum Ausdruck bringen, die der Gesetzgeber dem Schutz der Privatsphäre zumisst (in diesem Zusammenhang ist auch auf § 1328a ABGB hinzuweisen, dazu sofort). Im Ergebnis sollen runde und leicht einprägsame Höchstbeträge vorgesehen werden.

2. Die Bestimmungen des Mediengesetzes über Persönlichkeitsschutz (§§ 6, 7, 7a, 7b, 7c) regeln – neben § 33 Datenschutzgesetz 2000 und §§ 77, 78 Urheberrechtsgesetz – jene Ausnahmefälle, in denen bisher immaterielle Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre geltend gemacht werden können.

Das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (BGBl. I Nr. 91/2003) hat nunmehr mit Wirksamkeit vom 1.1.2004 in das ABGB (als § 1328a) einen allgemeinen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Privatsphäre eingefügt, welcher der Höhe nach nicht begrenzt ist.

Vor diesem Hintergrund wurden die begutachtenden Stellen ersucht, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Haftungshöchstgrenzen im Mediengesetz entfallen sollen. Dies stieß jedoch überwiegend auf Bedenken. Insbesondere wurde auf den Umstand hingewiesen, dass der Medieninhaber für Verletzungen der in den §§ 6 ff normierten Persönlichkeitsrechte nach Art einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung einzustehen hat; dort sind aber betragsmäßige Haftungsbeschränkungen durchaus gebräuchlich (vgl. insbesondere die Haftungsbeschränkungen nach §§ 15 und 16 EKHG). Der Entwurf sieht daher von einer Aufhebung der Haftungshöchstgrenzen ab.

3. Die vorgeschlagene Anhebung der Höchstgrenzen für die Geldbußen in den §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 1 auf 1 000 bzw. 5 000 Euro dient der Anpassung an die Inflation und der (Wieder)Einführung runder Beträge. Die Änderung steht auch mit der in Art. 2 des Budgetbegleitgesetzes 2005 (BGBl. I. Nr. 136/2004) geregelten Anhebung der Höchstbeträge für Ordnungsstrafen in der StPO von derzeit 726 auf 1000 Euro in Einklang.

4. Durch den Ersatz des Begriffes „Medienunternehmens“ in § 6 Abs. 1 Satz 2 durch jenen des „Medieninhabers“ soll klargestellt werden, dass auch bei Medieninhabern, die kein Medienunternehmen betreiben, bei der Bemessung der Entschädigung die Wahrung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu berücksichtigen ist.

5. Der Ersatz des Begriffs „Fernmeldeverkehr“ durch jenen der „Telekommunikation“ in § 7c dient der Anpassung an die nunmehr in den §§ 149a ff StPO und im TKG 2003 gebräuchliche Terminologie.

6. Die neben der Änderung der Höhe der Geldbuße zu § 20 Abs. 1 vorgeschlagenen Änderungen sind Folge der Erweiterung der Bestimmungen über die Veröffentlichung von Gegendarstellungen auf elektronische Medien (vgl. insbesondere bei § 13).

 

Zu Z 8, 9, 11, 13 und 15 (Art. I §§ 6 Abs. 2 Z 3a und Abs. 3, 7 Abs. 2 Z 5, 7a Abs. 3 Z 5 und 7b Abs. 2 Z 4a):

1. Nach den §§ 6 Abs. 2 Z 3, 7 Abs. 2 Z 4, 7a Abs. 3 Z 4 und 7b Abs. 2 Z 4 besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt und Mitarbeiter und Beauftragte des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Zweck dieser Bestimmung ist, dass der Medieninhaber nicht für in Live-Sendungen getätigte Äußerungen Dritter, die er oder seine Mitarbeiter oder Beauftragten nicht verhindern können, verantwortlich werden soll.

Auch im Internet, namentlich bei bestimmten Websites, werden Äußerungen Dritter öffentlich zugänglich gemacht: Der unmittelbaren Ausstrahlung im Rundfunk entspricht insoweit (zu den Unterschieden sogleich) bei Websites die Abrufbarkeit von fremden Beiträgen für andere Nutzer (User). User können Beiträge zu Online-Diskussionen, zu Online-Gästebüchern oder in Form von Leserbriefen elektronisch ins Netz stellen, die von anderen Nutzern der Website wahrgenommen werden können. Charakteristisch für ins Netz gestellte Beiträge zu Diskussionen oder sonstigen Gesprächsrunden, die einem größeren Personenkreis zugänglich sind, ist ihre zeitgleiche Übermittlung an die anderen Teilnehmer. Es wird je nach Internetanbindung tatsächlich oder annähernd in Echtzeit eine Äußerung „ins Netz gestellt“, die sofort von den Mitusern abgerufen werden kann. Somit liegt technisch gesehen eine vorab nicht reglementierbare Echtzeitkommunikation wie bei Live-Rundfunksendungen vor, die der „unmittelbaren Ausstrahlung“ vergleichbar ist.

Es liegt daher nahe, für Websites denselben oder zumindest einen ähnlichen Grund einer Freistellung von Entschädigungsansprüchen bei Äußerungen Dritter wie bei der Live-Sendung im Rundfunk vorzusehen.

2. Die Freistellung von Entschädigungsansprüchen aus einer Live-Sendung im Rundfunk setzt nach geltendem Recht voraus, dass die gebotene journalistische Sorgfalt eingehalten wurde. Sorgfaltsmängel sind dem Medieninhaber zuzurechnen, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Medieninhabers gegen die Grundsätze der gebotenen journalistischen Sorgfalt verstoßen hat.

Die gebotene journalistische Sorgfalt wird außer Acht gelassen, wenn sich der Medienmitarbeiter oder ‑beauftragte mit der anspruchsbegründenden Äußerung eines Dritten identifiziert oder wenn er den Dritten zu einer solchen Äußerung provoziert hat (Regierungsvorlage zur Mediengesetznovelle 1992, 503 BlgNR XVIII. GP, 10). Doch auch wenn während der Sendung beleidigenden Übergriffen nicht mit den Mitteln der Gesprächsleitung entgegen gewirkt wird, ist die Außerachtlassung der gebotenen journalistischen Sorgfalt denkbar (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 37 zu § 6, Brandstetter/Schmid, MedienG Kommentar, Rz 19 zu § 6); so rasch ein geschulter Medienmitarbeiter reagieren kann, so rasch muss auch gehandelt werden (Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Rz 49 zu § 6).

Im Vordergrund bei der Beurteilung, ob die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, steht also das Verhalten der Repräsentanten des Medieninhabers unmittelbar vor und nach der Äußerung des Dritten.

Dieser Maßstab kann jedoch auf das Internet nicht ohne weiteres übertragen werden: Die Einflussmöglichkeiten des Medieninhabers auf Dritte sind schon bei moderierten Diskussionsforen geringer (übertragbar ist hier lediglich die Forderung, dass ein Diskussionsleiter weder provozieren noch sich mit ehrverletzenden Beiträgen identifizieren oder sie sich zu eigen machen sollte) und bestehen bei unmoderierten Diskussionsforen, Chatrooms, Gästebüchern etc. gar nicht mehr.

Im Vordergrund steht vielmehr das Ziel, dass die inkriminierte Äußerung des Dritten so rasch wie möglich von der Website entfernt wird. Dieses Ziel entspricht auch dem Charakteristikum des Internet, dass dort einmal zugänglich gemachte Beiträge weiterhin zugänglich bleiben – darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum Rundfunk.

Aus diesen Gründen empfiehlt es sich nicht, den beim Rundfunk angewendeten Maßstab der journalistischen Sorgfalt auf Websites anzuwenden.

3. Der Entwurf schlägt vor, eine Freistellung von Entschädigungsansprüchen bei Äußerungen Dritter auf einer Website bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch den Medieninhaber und ihm zurechenbarer Personen vorzusehen (auf wiederkehrende elektronische Medien im Sinn von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c soll die Freistellung nicht anwendbar sein, weil diese weder ausgestrahlt werden noch abrufbar sind). Er sieht jedoch davon ab, diese Sorgfalt näher zu konkretisieren. Der Versuch einer gesetzlichen Definition wäre im Hinblick auf die derzeit bestehende Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen Dritter zugänglich gemacht werden (Beispiel: Unterschied zwischen moderierten und unmoderierten Diskussionsforen), und die schnelle Entwicklung der elektronischen Medien und der damit einhergehenden laufenden Wandlung der technischen Möglichkeiten zum Scheitern verurteilt.

Es wird Aufgabe der Rechtsprechung sein, diesen Rechtsbegriff auszufüllen (wie sie ja auch den Begriff der journalistischen Sorgfalt ausgefüllt hat) und dabei in realistischer Weise auf die technischen Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung und Besonderheiten des Internet wie z.B. die weitverbreitete Anonymität der Nutzer Bedacht zu nehmen. Es wird jedenfalls – in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 1 Z 2 ECG – von einer Pflicht des Medieninhabers auszugehen sein, bei Kenntnis von einer Äußerung, die einen der Tatbestände der §§ 6 bis 7b verwirklicht, diese unverzüglich zu entfernen. Unter Umständen könnte vom Medieninhaber eine stichprobenartige Überprüfung der Äußerungen Dritter verlangt werden, wie sie derzeit etwa bei Diskussionsforen von Tageszeitungen üblich ist. Generell wird ein umso strengerer Maßstab anzulegen sein, je eher davon gesprochen werden kann, dass der Medieninhaber die Äußerungen eines Dritten als seine eigenen darstellt (vgl. § 17 Abs. 2 ECG).

4. Begrenzt wird die gebotene Sorgfalt jedenfalls durch die Freistellungen des ECG: Wer (bloß) Hostprovider ist, also Speicherplätze für fremde Inhalte zur Verfügung stellt, ist für diese nicht verantwortlich, wenn er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird (§ 16 Abs. 1 Z 1 ECG); nur sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, muss er unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren (§ 16 Abs. 1 Z 2 ECG). Unter ganz ähnlichen Voraussetzungen ist auch der Linksetzer, also wer mittels eines elektronischen Verweises einen Zugang zu fremden Informationen eröffnet, von Verantwortlichkeit freigestellt (§ 17 ECG). Weder der Hostprovider noch der Linksetzer ist verpflichtet, die von ihm gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen (§ 18 Abs. 1 ECG). Die Sorgfalt, deren Einhaltung die Freistellung von Entschädigungsansprüchen auslöst, darf daher nicht in einer Weise ausgelegt werden, die den erwähnten Freistellungen des ECG zuwiderlaufen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in den meisten Fällen ein Konflikt zwischen den erwähnten Freistellungen des ECG für Hostprovider und Linksetzer und dem vorgeschlagenen Sorgfaltsbegriff schon theoretisch nicht auftreten kann: Denn die Sorgfalt trifft den Medieninhaber. Dieser ist nach der vorgeschlagenen Legaldefinition (§ 1 Abs. 1 Z 8) – soweit es sich nicht um einen Mediendienst handelt – dadurch charakterisiert, dass er die inhaltliche Gestaltung eines Mediums besorgt. (Aufgrund dieser inhaltlichen Einflussnahme haftet der Medieninhaber nach den §§ 6 ff für den Inhalt des Mediums.) Wer lediglich Hostprovider oder Linksetzer ist, nimmt aber auf den Inhalt keinen Einfluss und kann daher nicht zugleich Medieninhaber sein. Die Anwendbarkeit der §§ 6 ff MedienG und der Freistellungen des ECG für Hostprovider und Linksetzer schließen einander daher weitestgehend aus.

 

Zu Z 17 (Art. I § 8a Abs. 2):

Zu § 8a Abs. 2 werden drei Änderungen vorgeschlagen.

1. Zunächst wird der Verweis auf die Bestimmungen über die Zuständigkeit an die vorgeschlagene Neuregelung in den §§ 40, 41 Abs. 2 angepasst.

2. Weiters soll die Antragsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Mediengesetz auch auf elektronische Medien, insbesondere Websites anwendbar gemacht werden.

Bisher muss der Antrag im selbstständigen Entschädigungsverfahren bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zu Grunde liegenden Verbreitung eingebracht werden. Für den Beginn der Präklusionsfrist ist also der Tag der ersten Verbreitung entscheidend. Der darauffolgende Tag setzt die Frist in Gang. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine objektive, durch den Beginn der Verbreitung ausgelöste Frist. Wann der Betroffene von der Verbreitung und vom Inhalt der Veröffentlichung Kenntnis erlangte, ist ohne Belang (Brandstetter/Schmid, Mediengesetz2 Rz 7 zu § 8a; Hager/Zöchbauer, Persönlichkeitsschutz im Straf- und Medienrecht, 174 E 289; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 7 zu § 8a). So liegt eine Verbreitung im Sinne des § 8a Abs. 2 nach der Judikatur schon dann vor, wenn der Medieninhalt einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird; sie beginnt, sobald die Medienstücke an die Kolporteure am Vorabend des eigentlichen Erscheinungsdatums des Druckwerks verteilt werden (OLG Wien 18 Bs 339/97, MR 1998, 7).

Sinn und Zweck des Persönlichkeitsschutzes ist es, den einzelnen Menschen vor jenen Übergriffen der Massenmedien zu schützen, die in seine Persönlichkeitsrechte eingreifen. Der Betroffene soll eine Abgeltung seines immateriellen Schadens erhalten (Bericht des JA zum MedienG 743 BlgNR XV. GP, 5). Die medienrechtlichen Ersatzansprüche setzen eine Veröffentlichung in irgendeinem Medium voraus; die Haftung kann daher durch Veröffentlichungen in periodischen und nichtperiodischen Druckwerken, in sonstigen Medienwerken (Ton- und Videokassetten), im Rundfunk oder auch im Internet ausgelöst werden.

Für periodische elektronische Medien gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Fristenlauf für den Entschädigungsanspruch zu regeln: Entweder die sechsmonatige Frist läuft ab der erstmaligen Abrufbarkeit im Internet; oder jeder Tag der Abrufbarkeit ist fristauslösend.

Im Begutachtungsentwurf wurde vorgeschlagen, dass bei Websites jeder Tag, an dem der anspruchsbegründende Inhalt abrufbar gehalten wird, fristauslösend sein soll. Gegen die Ungleichbehandlung der elektronischen Medien brachten im Begutachtungsverfahren vor allem die Praktiker überzeugende Argumente vor. Insbesondere wurde auf die Gefahr der Perpetuierung der Klagsmöglichkeit, der unbegrenzten Anspruchskumulation sowie des Widerspruches zur Verjährungsbestimmung nach § 32 Mediengesetz hingewiesen.

Der Entwurf schlägt daher nunmehr in Übereinstimmung mit der bestehenden Regelung vor, als fristauslösendes Ereignis die erstmalige Abrufbarkeit im Internet vorzusehen.

Die vor allem in der Literatur aufgeworfenen Bedenken, dass es zwar für den potentiell Betroffenen noch zumutbar sei, die (Print)Medien zu beobachten, ob sie ihn betreffende Berichte enthalten, bei den Online-Medien dies aber aufgrund der Vielfalt und sehr schweren Überblickbarkeit der angebotenen Websites im Internet nicht mehr möglich sei (vgl. zur Ungleichbehandlung von Off- und Onlinemedien: Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, Praxiskommentar Mediengesetz, Rz 25 zu § 11), vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Vielmehr bestehen durch die Vielzahl täglicher Veröffentlichungen insbesondere in den Printmedien auch im Bereich der Offline-Medien Schwierigkeiten, die Veröffentlichungen zu überblicken. Diese Schwierigkeiten lassen sich jedoch im Online-Bereich durch die Möglichkeit des Einsatzes von Suchmaschinen mindern (vgl. 15 Os 142/03).

Zwar wird der immaterielle Schaden durch die ständige Verfügbarkeit des Inhalts im Internet (zB. über Suchmaschinen oder durch Linksetzung) größer sein als etwa bei einem Buch, das einmal veröffentlicht wird, oder einer Tageszeitung, die nach ihrer Verbreitung später vielleicht von einem forschungseifrigen Studenten ausgegraben wird (vgl. Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, Praxiskommentar Mediengesetz, Rz 26 zu § 11), derartige Auswirkungen, insbesondere die Art und das Ausmaß der Verbreitung des Mediums (vgl. Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Rz 31 zu § 6), werden jedoch wie bisher bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages zu berücksichtigen sein.

Durch die vorgeschlagene Formulierung soll auch Anspruchskumulationen vorgebeugt werden. Wird eine Darstellung in einem Print- und parallel oder nachträglich in einem Online-Medium veröffentlicht, so beginnt bereits nach der bisherigen Judikatur die Frist zur Antragstellung nach § 8a Abs. 2 Mediengesetz mit dem Beginn der Verbreitung (der Printausgabe). Daran könne der Umstand, dass die Darstellung sodann im elektronischen Archiv abgelegt worden und damit weiterhin abrufbar ist, nichts ändern; auch dann nicht, wenn dieses Archiv wöchentlich verändert werde, weil darin keine neuerliche Verbreitung liege (OLG Wien 24 Bs 293/00, MR 2000, 363). Der Gesetzentwurf trägt dieser Judikatur Rechnung. Bei parallelen oder zeitverschobenen Veröffentlichungen von identen Beiträgen in verschiedenen Medien soll daher nur die erstmalige Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit fristauslösend sein.

3. Schließlich sollen die für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes sowie für selbstständige Verfahren nach den §§ 8a, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 gleichermaßen geltenden Verfahrensbestimmungen in § 41 Abs. 5 zusammengefasst und dadurch gleichlautende Bestimmungen an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes vermieden werden. Lediglich der über § 229 StPO hinausgehende Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit (arg. „jedenfalls“) stellt eine Sonderbestimmung des selbstständigen Entschädigungsverfahrens dar und soll daher in § 8a Abs. 2 bleiben.

 

Zu Z 18 und 19 (Art. I § 8a Abs. 5und 6):

1. Nach dem bisher geltenden § 8a Abs. 5 ist die Mitteilung über das eingeleitete Verfahren im Hinblick auf alle Entschädigungstatbestände (§§ 6, 7, 7a, 7b und 7c) möglich.

Die Erfassung des § 7a (Schutz der Identität in besonderen Fällen) in § 8a Abs. 5 durch die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993) geht auf den Justizausschuss zurück, der es dem Antragsteller überlassen wollte, „ob er auch in einem solchen Fall öffentlich zu erkennen geben will, dass er medienrechtliche Abhilfe gegen das ihm zugefügte mediale Unrecht sucht bzw. erlangt hat, oder ob er wegen der dadurch bewirkten zusätzlichen unerwünschten Publizität darauf verzichtet“ (851 BlgNR XVIII. GP, 5 f). Dagegen hatte die Regierungsvorlage ausdrücklich keine Mitteilung über das eingeleitete Verfahren für den Fall des § 7a vorgesehen, weil „dies dem Schutzzweck dieser Norm (Schutz der Identität) zuwider laufen würde“ (503 BlgNR XVIII. GP, 15).

In der Literatur wurde bestritten, dass die Mitteilung in einem wegen § 7a angestrengten Verfahren gerechtfertigt sei: Von einer solchen Mitteilung sei keinerlei „Reparaturwirkung“ zu erwarten, im Gegenteil, es werde die Identität des Betroffenen nur noch weiteren Personen bekannt gemacht (Swoboda, Pressefreiheit – im Schatten wuchernder „Mitteilungen“, MR 1997, 9 [10f]; ihm folgend Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 25 zu § 37).

In den Erläuterungen zum Begutachtungsentwuf wurde daher die Frage gestellt, ob im Lichte der seit der Mediengesetznovelle 1992 gewonnenen Erfahrungen in Verfahren nach § 7a ein Bedürfnis nach einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren besteht, oder ob auf diese Möglichkeit verzichtet werden kann. Einige begutachtenden Stellen sahen keinen Anlass, die bestehende Regelung in Frage zu stellen, weil die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ohnedies in der Wahl der Betroffenen stehe. In zahlreichen Stellungnahmen wurde jedoch die geltende Bestimmung aufgrund der namentlichen Nennung des Betroffenen als kontraproduktiv angesehen und ein Bedürfnis an einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 in diesem Verfahren von Vornherein ausgeschlossen.

Diese sowie die in der Literatur vorgebrachten Argumente überzeugen. Um dem Schutzzweck des § 7a gerecht zu werden, wird daher vorgeschlagen, in einem Verfahren wegen § 7a keine Möglichkeit für eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren vorzusehen.

Die vorstehenden Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs. 6. Auch hier würde die Bekanntgabe der Identität des Betroffenen durch Urteilsveröffentlichung dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen.

2. Für den Fall, dass das selbstständige Entschädigungsverfahren nicht im Sinne des Antragstellers endet, räumt das Gesetz dem Medieninhaber die Möglichkeit ein, darüber eine kurze Mitteilung zu veröffentlichen und die Kosten der ursprünglichen und nachträglichen Veröffentlichung geltend zu machen (Verweis auf § 39 Abs. 2 bis 6 in § 8a Abs. 5 Satz 2). Die umfangreiche Änderung des § 39 soll zum Anlass genommen werden, den Veröffentlichungs- und Kostenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 ausdrücklich in § 39 zu regeln. Der in § 8a Abs. 5 enthaltene Verweis auf § 39 ist daher überflüssig. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 39 verwiesen.

 

Zu Z 20 (Art. I § 11 Abs. 1 Z 10):

1. Nach § 11 Abs. 1 Z 10 besteht dann keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wenn die Gegendarstellung nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die Tatsachenmitteilung veröffentlicht worden ist, beim Medieninhaber oder in der Redaktion des Medienunternehmens eingelangt ist. Wenn ein periodisches Medienwerk Angaben über den Tag des Erscheinens enthält, so ist das Begehren jedenfalls rechtzeitig gestellt, wenn es binnen zwei Monaten nach Ablauf des auf der Nummer angegebenen Tages einlangt.

Bei der Gegendarstellung steht die zeitnahe Information des von der Erstveröffentlichung erreichten Adressatenkreises im Vordergrund. Der Fristenlauf für die Einbringung des Gegendarstellungsbegehrens kann daher wie bei der Frist nach § 8a Abs. 2 grundsätzlich auf zwei Möglichkeiten auf periodische elektronische Medien anwendbar gemacht werden: entweder gilt jeder Tag, an dem der jeweilige Inhalt abrufbar gehalten wird, als neuer Verbreitungs- bzw. Veröffentlichungstag, der den Fristenlauf in Gang setzt, oder die zweimonatige Frist beginnt ab der erstmaligen Abrufbarkeit im Internet.

Für die erste Möglichkeit spricht, dass der anspruchsbegründende Inhalt, solange er nicht verändert oder gelöscht wird, permanent für User abrufbar ist. Der ständig beginnende Fristenlauf wird vor allem in der Literatur befürwortet, weil Off- und Onlinemedien hinsichtlich ihres Publizitätsgrades nicht gleichgestellt werden könnten. Während es für den Betroffenen bei den Offlinemedien noch zumutbar sei, die Medien zu beobachten, sei dies im Onlinebereich aufgrund der Vielfalt und Unüberschaubarkeit nicht möglich (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 25 f zu § 11).

Für die zweite Möglichkeit spricht insbesondere im Hinblick auf die zu vermeidende Ungleichbehandlung der Medien (z.B. Publizierung derselben Zeitung in Offline- und Onlineversion), dass ausschließliches fristauslösendes Ereignis der einmalige Vorgang der (begriffsimmanent) erstmaligen Veröffentlichung ist, um einen publizitätswirksamen zeitnahen Bezug zur Primärmitteilung zu wahren. Die gesetzliche Befristung des Gegendarstellungsbegehrens würde durch einen repetitiven Fristenbeginn und durch die (denkmöglich) unbegrenzte Möglichkeit der Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches ad absurdum geführt werden (OLG Wien 18 Bs 183/02, MR 2003, 78, so auch OGH 15 Os 142/03, MR 2003, 370).

Auch nach deutschem Recht muss die Gegendarstellung spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, beim Anbieter bzw. dem Verantwortlichen von Angeboten gemäß § 10 Abs. 3 MDStV (§ 6 Abs. 2 MDStV alte Fassung) schriftlich verlangt werden (§ 14 Abs. 2 MDStV; § 10 II Nr. 4 MDStV alte Fassung, MR 1997, 183).

Es wird daher vorgeschlagen, die Frist zur Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruches in Übereinstimmung mit der Frist zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 8a zu regeln und als fristauslösendes Ereignis die erstmalige Veröffentlichung oder Abrufbarkeit periodischer elektronischer Medien festzulegen.

2. Da das Gegendarstellungsverfahren nunmehr ausdrücklich auch auf Websites nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b sowie auf wiederkehrende elektronische Medien (insbesondere Newsletters) nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c anwendbar sein soll (§ 9: „periodisches Medium“), muss in § 11 Abs. 1 Z 10 Satz 2 der Begriff „Medienwerk“ durch den weiter gefassten Begriff „Medium“ ersetzt werden. Wenngleich der Überbegriff „periodisches Medium“ auch Rundfunkprogramme nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. a erfasst, so ist durch den Inhalt von Satz 2 doch klargestellt, dass diese Regelung für Rundfunkprogramme keine Anwendung finden kann.

3. Allerdings ergibt sich alleine aus der permanenten elektronischen Verfügbarkeit noch kein Publizitätsgrad einer vom Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert. Dies trifft nur auf Websites zu, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Entwurf schlägt vor, den Anwendungsbereich des Gegendarstellungsrechts auf solche Websites einzuschränken (§ 21; siehe unten zu Z 28). Dadurch wird die im Internet angebotene Flut von in Betracht kommenden gegendarstellungsfähigen Medien auf einen überschaubaren Bereich eingegrenzt.

 

Zu Z 21 (Art. I § 13 Abs. 1 Z 1 und 2):

§ 13 MedienG gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, sich im gleichen Rahmen und mit gleicher Publizität möglichst bald mit seiner Darstellung gegen die veröffentlichte Tatsachenmitteilung zu wehren. Für die Wirksamkeit der Gegendarstellung ist der Zeitpunkt entscheidend. Die Gegendarstellung soll grundsätzlich so rasch wie möglich geschehen. Die Frist wird nach Art des Mediums unterschiedlich geregelt. Nach derzeitiger Regelung muss die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung bei täglich oder mindestens fünfmal in der Woche erscheinenden oder ausgestrahlten periodischen Medien spätestens am fünften Werktag nach Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens beim Medieninhaber erfolgen (§ 13 Abs. 1 Z 1).

Da Websites nicht erscheinen oder ausgestrahlt werden, sondern für die Dauer ihres Bestehens ständig abrufbar sind (vgl. § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b), schlägt der Entwurf vor, diese Regelung auf Websites zu übertragen. Die ständige Verfügbarkeit und Abrufbarkeit der Websites verlangen nach einer möglichst raschen Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung. Die Veröffentlichung soll daher auch hier spätestens am fünften Werktag nach Einlangen des Veröffentlichungsbegehrens beim Medieninhaber erfolgen.

Die bestehenden Regelungen können auf wiederkehrende elektronische Medien im Sinn von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. c angewendet werden; im Hinblick darauf sollen Bezugnahmen auf Verbreitung aufgenommen werden.

 

Zu Z 22 und 23 (Art. I § 13 Abs. 3a und 4):

1. Der „gleiche Veröffentlichungswert“ ist ein zentraler Begriff des geltenden Gegendarstellungsrechtes. Das Gesetz nimmt davon Abstand, die Form der Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung bis ins einzelne zu regeln; entscheidend ist der Gesamtcharakter (EBRV 2 BlgNR XV. GP 33). Die Rechtsprechung hat den Begriff des gleichen Veröffentlichungswertes insbesondere anhand der Kriterien „Identität des Medienpublikums“ und „Wirkung der publizistischen Aufmachung“ ausgefüllt.

Die elektronischen Medien unterscheiden sich von den Print- und Rundfunkmedien (und den zu diesen zu § 13 in der Judikatur entwickelten Rechtssätzen) durch eine zusätzliche zeitliche und eine zusätzliche technische Dimension: Es macht einen Unterschied, wie lange eine Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung online abrufbar sein soll, und wie vieler Schritte („Mouse Clicks“) es seitens des Nutzers bedarf, um die Veröffentlichung wahrnehmen zu können (Höhne in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 23 zu § 13).

Der Entwurf geht davon aus, dass die Rechtsprechung auch bei der Website und den wiederkehrenden elektronischen Medien auf die Umstände des Einzelfalles bezogene Rechtssätze entwickeln wird. Die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung soll weiterhin den zumindest annähernd gleichen Veröffentlichungswert haben wie die Veröffentlichung auf die sie sich bezieht.

2. Im Hinblick auf die technische Dimension beschränkt sich der Entwurf daher darauf, die in § 13 Abs. 4 enthaltenen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Titelseiten, für Websites anwendbar zu machen.

Der Vorschlag des Medienrechts-Seminars vom Mai 2000 (Weis, Vorschläge für eine Mediengesetznovelle, MR 2000,137), die Gegendarstellung (nachträgliche Mitteilung) im unmittelbaren Zusammenhang mit der bezogenen Tatsachenmitteilung zu veröffentlichen, birgt die Gefahr in sich, dass – etwa durch die Abschiebung der Tatsachenmitteilung von der Startseite in ein Archiv – die Gegendarstellung (nachträgliche Mitteilung) in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser auch ins Archiv gestellt werden müsste und somit nicht den selben Publizitätsgrad erreichen würde wie die erstmalige Veröffentlichung der Tatsachenmitteilung.

3. Dagegen wird vorgeschlagen, in § 13 Abs. 3a eine Regelung der zeitlichen Dimension zu treffen. Die Gegendarstellung soll grundsätzlich einen Monat lang abrufbar gemacht werden.

Nach dem Begutachtungsentwurf sollte danach unterschieden werden, ob die ursprüngliche Tatsachenmitteilung zum Zeitpunkt der Gegendarstellung bereits gelöscht ist oder nicht; es sollte auch darauf ankommen, wie lange die Tatsachenmitteilung abrufbar war. Diese Unterscheidungen sind als in der Praxis schwierig handhabbar kritisiert worden.

Die Dauer von einem Monat wird in Anlehnung an das deutsche Recht vorgeschlagen (§ 14 Abs. 2 Z 4 MDStV). Es wird von einer durchschnittlichen Wiederkehr eines Nutzers innerhalb der Monatsspanne ausgegangen (Rauschhofer, Der Widerspruchsanspruch im Internet, JurPC Web-Dok. 120/2001, Abs. 19).

Über die grundsätzlich vorgesehene Dauer von einem Monat hinaus ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung dann abrufbar zu halten, wenn die Tatsachenmitteilung weiterhin von Usern abgerufen werden kann. Wird die Tatsachenmitteilung später gelöscht, so ist die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung noch einen Monat abrufbar zu halten.

 

Zu Z 24 und 25 (Art. I § 14):

Die für § 14 vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. In Abs. 2 wird der Verweis auf die Regelungen über die Zuständigkeit an die vorgeschlagene Neuregelung in den §§ 40, 41 Abs. 2 angepasst. In Abs. 3 ist der Verweis auf § 455 StPO richtig zu stellen, weil der Regelungsgehalt des früheren § 455 Abs. 3 seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl. Nr. 526) in § 455 Abs. 2 enthalten ist.

 

Zu Z 28 (Art. I § 21):

1. Die Regelung über Gegendarstellungen bei Belangsendungen hat zu entfallen, da mit dem ORF-Gesetz (BGBl. I Nr. 83/2001) die Verpflichtung des ORF zur Ausstrahlung von Belangsendungen aufgehoben wurde.

2. Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrades zwischen Mitteilungen einer Privatperson und solchen eines Presseorgans. Die Rechtseinrichtung der Gegendarstellung soll dem durch die Pressemitteilung Betroffenen die Möglichkeit geben, im gleichen Presseorgan, also vor dem gleichen Forum der Öffentlichkeit, alsbald aus seiner Sicht eine Gegendarstellung zu bringen. Die Gegendarstellung soll gewissermaßen noch als Rede und Gegenrede wirken können (EBRV zum MedienG, 2 BlgNR XV. GP, 28). Um das gleiche Forum der Öffentlichkeit zu erreichen, ist es notwendig, dass der Adressatenkreis wieder auf das Medium zurückgreift, dessen Inhalt die bekämpfte Tatsachenmitteilung enthalten hat.

Das Gegendarstellungsrecht ist daher auf Veröffentlichungen in periodischen Medien anwendbar, die in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet werden (Rundfunk, Presse). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei regelmäßig verbreiteten, inhaltlich überarbeiteten Medien ein Interesse desselben Adressatenkreises daran besteht, den Inhalt dieser Medien regelmäßig zu verfolgen. Dem von einer Tatsachenmitteilung Betroffenen kommt andererseits dadurch die Möglichkeit zu, sich im selben Medium vor dem selben Forum mit einer Gegendarstellung (oder nachträglichen Mitteilung) zu äußern.

Websites werden nach dem vorliegenden Entwurf unter die periodischen elektronischen Medien eingeordnet (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. b). Dies hätte zur Folge, dass Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen bei allen Websites möglich wären, auch bei solchen, die über eine private Selbstdarstellung nicht hinausgehen oder die, einmal ins Internet gestellt, inhaltlich nie überarbeitet jahrelang abrufbar sind. Eine Überflutung der Websitebetreiber (sowie im Gefolge auch der Gerichte) mit Gegendarstellungs- oder nachträglichen Mitteilungsansprüchen wäre zu befürchten.

Der vorliegende Entwurf schlägt daher vor, die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gegendarstellung und die nachträgliche Mitteilung auf solche Websites einzuschränken, die einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereiches oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Einschränkung entspricht jener, die auch in § 25 Abs. 5 vorgeschlagen wird; auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird daher verwiesen (Erläuterungen zu Z 33). Websites, die nicht geeignet sind, einen Meinungsbildungsprozess in der Öffentlichkeit darzustellen oder zu befördern, rechtfertigen den medienrechtlichen Aufwand nicht.

 

 

Zu Z 30 und 31 (Art. I § 24):

Die Impressumspflicht des § 24 MedienG ist bisher an das Vorliegen eines „Medienwerks“ gebunden. Bei Internet-Medien ermangelt es aber derartiger „in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger“ (vgl. § 1 Abs. 1 Z 3 MedienG).

Der Entwurf sieht nunmehr vor, diese Impressumspflicht auf z.B. die Newsletter entsprechend der Definition des § 1 Z 5a lit c. zu erweitern, da dieses Medium als einziges den schon bisher von § 24 erfassten „offline“ Medien vergleichbar ist. Da es bei einem derartigen elektronischen Medium keinen Hersteller gibt, entfallen die entsprechenden Angaben zu Hersteller und Herstellungsort. Entsprechend den in der Praxis und im Rahmen der Begutachtung geäußerten Einwänden, die hervorhoben, dass für Veröffentlichungen etwa nach § 8a Abs. 5 und 6, § 9, § 10, § 34 und § 37 stets der Medieninhaber verantwortlich ist und damit hinterfragten, warum in diesem einen Fall der Hersteller für das Impressum verantwortlich sein soll, soll die Verpflichtung zur Veröffentlichung zukünftig den Medieninhaber treffen (vgl. Abs. 4 erster Satz). Von einer Regelung einer „Impressumspflicht“ für einzelne (nicht wiederkehrend in vergleichbarer Gestaltung verbreiteter) Massen-E-Mails wurde Abstand genommen.

Mit dem zweiten Satz des neuen Abs. 4 wurde der Kritik Rechnung getragen, dass bei Diensteanbietern auch § 5 ECG die Veröffentlichung gewisser Angaben abverlangt. Es soll vermieden werden, dass einerseits ein Impressum und andererseits eine eigene Rubrik mit Angaben zu § 5 ECG veranlasst werden müssen. Die Regelung sieht daher vor, dass die Angaben unter Einem veröffentlicht werden können. Auch in dieser Hinsicht gilt es aber in Erinnerung zu rufen, dass die Angaben des Impressums die etwa von der Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen sollen, ihre Ansprüche unzweifelhaft gegen die richtige Person zu richten, sodass die ohnehin nur vereinzelt geäußerten Bedenken einer Überregulierung nicht gerechtfertigt sind. Die Angaben zum Impressum haben andererseits – entgegen den in der Begutachtung geäußerten Bedenken - mit den Informationspflichten nach den §§ 9 f ECG nichts gemeinsam.

 

Zu Z 32 bis 34 (Art. I § 25):

Websites oder Homepages sind wie bereits ausgeführt keine „Medienwerke“ gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 MedienG, auch keine „periodischen Medienwerke“ gemäß Z 5, jedoch nach den Vorstellungen des vorliegenden Entwurfs nunmehr „periodische elektronische Medien“ gemäß § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b. MedienG. Schon bisher wurde die Auffassung vertreten, dass bei diesen eine Offenlegung (wie für andere periodische Medien) gemäß § 25 MedienG nach dem Wortlaut der Bestimmung im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu erfolgen hätte. (vgl. § 25 Abs. 1 MedienG), was aber zu einer völlig praxisfremden Verpflichtung jedes „Betreibers“ einer Website führen würde.

Der Auffassung, dass alle Homepages periodische Medien sind, standen auch nicht unwesentliche Argumente entgegen. Dieser zweiten Auffassung liegt zugrunde, dass eine durchschnittliche Website, die einmal wöchentlich upgedatet wird, aufgrund der geringfügige Änderungen am Inhalt der gesamten Website (meist erfasst ein Update nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtangebotes) – nicht unter „periodisches Erscheinen“ einzuordnen wäre. Voraussetzung für ein periodisches Medium wäre demnach ein Austausch eines wesentlichen Teiles des Inhaltes. Der vorliegende Entwurf folgt aber mit seiner Definition nicht diesem Ansatz, da sich berechtigte Zweifel hinsichtlich der Vollziehbarkeit (ab wann ist die Seite wesentlich verändert) einer derartigen Regelung vor allem im Hinblick auf die Frage, wann etwas wesentlich verändert ist, ergeben würden.

Es besteht nun andererseits kein vernünftiger Grund, bei einer Website nicht zumindest gewisse Mindestangaben über ihren „Urheber“ zu verlangen.

In diesem Sinn wird für „Websites“ eine permanente Offenlegungspflicht statuiert. Der Entwurf sieht nur vor, dass die jeweiligen Angaben leicht und unmittelbar zugänglich sind (vgl. den vorletzten Satz in Abs. 1). Die Formulierung wurde nach dem Vorbild des § 5 ECG gewählt (vgl. dazu die RV zum ECG zu § 5 Abs. 1, wonach „es ausreicht, wenn der Nutzer diese Informationen ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse auffinden kann, etwa über einen Link oder einen Hinweis auf eine Homepage“. Im Sinne der Gleichbehandlung sind für Websites dieselben Angaben zu machen, wie sie für körperliche periodische Medien zu erstatten sind. Die Offenlegungsverpflichtung für Rundfunkprogramme wurde inhaltlich nicht verändert, sondern die Möglichkeit eingeräumt, auch auf einer Teletextseite die Offenlegung bereit zu halten. Ergänzt wurde die Bestimmung auch für die mit periodischen Medienwerken vergleichbaren „wiederkehrenden elektronischen Medien“ und so wird vorgesehen, dass entweder die Angaben jeweils mit jeder „Ausgabe“ mitgeschickt werden oder etwa durch Verlinkung auf eine Website jederzeit zugänglich sind.

Andere bundesgesetzliche Vorschriften zu bestimmten „Informationspflichten (vgl. § 5 E-Commerce-Gesetz für kommerzielle Diensteanbieter) bleiben von den gegenständlichen Regelungen unberührt. Im Fall der Website sind daher – da es sich bei einem kommerziellen Diensteanbieter im Internet regelmäßig auch um einen Medieninhaber handelt - die nach beiden Gesetzesmaterien notwendigen Angaben zu machen. Mit dem letzten Satz des Abs. 1 wurde aber der Kritik Rechnung getragen, dass bei Diensteanbietern auch § 5 ECG die Veröffentlichung gewisser Angaben abverlangt. Die Regelung sieht daher vor, dass die Angaben unter einem veröffentlicht werden können. Gleichwohl ist zu betonen, dass die Verpflichtung zu den Angaben über die Offenlegung einen anderen Zweck verfolgt, als die Angaben zu § 5 ECG (vgl. dazu näher Höhne/Berka/Noll/Polley, Mediengesetz, Seite 269). Es geht vor allem darum, den Medienkonsumenten die Eigentums- und Einflussverhältnisse transparent zu machen und damit die zu vermutenden wirtschaftlichen Interessen offen zu legen. Schon in dieser Hinsicht können daher die Angaben nach § 5 ECG nicht zur Erfüllung der Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz ausreichen. Die Angaben zur Offenlegung haben wiederum mit den Informationspflichten nach den §§ 9 ff ECG nichts gemeinsam.

Im Hinblick auf die auch schon in der Literatur konstatierte „Beliebigkeit“ bei der Festlegung (vgl. Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz, Praxiskommentar, Seite 272) ist es notwendig, den Begriffsgehalt der „grundlegenden Richtung“ zu beschreiben. Vgl. dazu auch die Überlegungen in der RV 2 BlgNR, XV. GP., wonach als grundlegende Richtung die grundsätzliche Haltung, die das Medium in gesellschaftlichen Fragen einnimmt, zu verstehen ist. Vgl. ferner dazu auch Hartmann/Rieder, Kommentar zum Mediengesetz 1985, Seite 159f oder Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz 1998, Seite 233 wonach die grundlegende Richtung „Zweckbestimmungen auf moralischem, konfessionellem, weltanschaulichem wirtschaftlichem, künstlerischem, politischem und auch wissenschaftlichem Gebiet umfasst, (...) sicherlich nicht aber technische Details, wie publizistische Aufmachung, Ausmaß des Anzeigenanteils oder das Niveau des periodischen Mediums und allfällige redaktionelle Besonderheiten.“

Die vorliegende Änderung bezweckt eine Klarstellung, dass schon sprachlich betrachtet von einer „Blattlinie“ nur bei Druckwerken die Rede sein kann.

Der dem § 25 neu angefügte Abs. 5 sieht vor, dass „kleine Websites“ nicht – wie alle anderen periodischen Medien - alle Angaben zur Offenlegung erstatten müssen. Damit sind einerseits solche Websites gemeint, die vom jeweiligen für den Inhalt Verantwortlichen nur zum Zweck der Selbstdarstellung erstellt werden. Gleiches gilt für Websites, die nur der Präsentation der Produkte oder Leistungen eines Unternehmens dienen. So ist etwa die Darstellung der Leistungen und Produkte eines Gärtnereibetriebes im Internet keine Website, für die eine detaillierte Offenlegung zu verlangen wäre. Ebenso stellt die Website des Fanclubs eines Fußballvereins, die nur der Darstellung des Vereinszwecks und der Anliegen oder Aktivitäten eines Vereins dient, keine Website dar, die nähere Angaben zur Offenlegung erforderlich machen würden. Wird allerdings die Darstellung der Ziele und Aktivitäten z.B. mit der Darstellung gesellschafts- oder kulturpolitischer Themen (die Aufzählung wäre beliebig fortsetzbar) verbunden, so fällt diese Website nicht mehr unter die „privilegierten“ kleinen Websites. Sobald daher eine derartige Websites auch andere Informationen oder Mitteilungen aufweist, die zudem geeignet sind die öffentliche Meinungsbildung zu einem bestimmten Thema zu beeinflussen, sind auch die weiteren Angaben nach § 25 zu erstatten. Die Website des Gärtnereibetriebes, auf der auch umweltpolitische Themen erörtert werden, wäre eine Website, für die die detaillierteren Angaben nach § 25 zu machen wären. Ansonsten wird für die kleinen Websites nur die Angabe des Namens oder der Firma und des Wohnortes (so wie bisher) oder des Sitzes ausreichen. Handelt es sich um ein Unternehmen so soll auch noch der Unternehmensgegenstand angegeben werden. Die Eignung der Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung muss auch im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 21 (Ausnahme vom Recht der Gegendarstellung) gesehen werden.

 

Zu Z 35 (Art. I § 31 Abs. 3):

Der Ersatz der Begriffe „Fernmeldeverkehr“ und „Anlagen“ durch jene der „Telekommunikation“ und der „Teilnehmeranschlüsse“ dient der Anpassung an die nunmehr in den §§ 149a ff StPO und im TKG 2003 gebräuchliche Terminologie.

 

Zu Z 36 bis 38 (Art. I § 33):

Der Entwurf schlägt zwei substanzielle Änderungen der Bestimmung über die Einziehung (§ 33) vor: einerseits soll die Einziehung auf Websites anwendbar werden, andererseits soll die Einziehung ausgeschlossen werden, wenn es sich um die gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt.

1. Der Einziehung unterliegen derzeit nur Medienwerke, also Printmedien, Ton- und Videokassetten, Kinofilme etc. Elektronische Medien in der Form von Rundfunksendungen, Websites, Newsletter etc. sind der Einziehung nicht unterworfen, weil sie nicht den Charakter eines Medienstücks aufweisen. Virtuell vorhandene, auf elektronischem Wege verbreitete Inhalte sind keine Medienwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, weil es sich dabei um physische Träger von Mitteilungen (Buch, Zeitung, Schallplatte, CD-Rom etc.) handeln muss.

Die Einziehung ist nach geltendem Recht also kein geeignetes Instrumentarium zur Sanktionierung von Medieninhaltsdelikten in nicht körperlichen Medien; hier kommt außer dem Straf- und Entschädigungsantrag nur der Veröffentlichungsantrag nach § 34 Abs. 3, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag nach § 37 in Betracht. Die Löschung ehrenrühriger Textstellen in einem Medium des Internets kann derzeit lediglich mit zivilrechtlicher Unterlassungsklage nach § 1330 ABGB durchgesetzt werden. Dieser eingeschränkte Anwendungsbereich der Einziehung bedeutet eine Schlechterstellung der traditionellen Printmedien gegenüber den neuen Medien des Internets.

Die Einziehung soll vor allem die Weiterverbreitung einer mit einem Medieninhaltsdelikt behafteten Publikation verhindern. So wies die Regierungsvorlage zum Mediengesetz darauf hin, dass die Einziehung von Medienwerken mit strafbarem Inhalt nicht allein künftigem strafbaren Verhalten entgegenwirken, sondern ein Fortwirken der bereits gesetzten Straftat verhindern soll (2 BlgNR XV. GP 44). Gegenstand der Einziehung sind alle Stücke des Medienwerkes, die zur Verbreitung bestimmt sind, also die gesamte Auflage. Um von „Verbreitung“ zu sprechen, müssen die Stücke des Medienwerkes einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden (§ 1 Abs. 1 Z 1), mag dieser Personenkreis ein bestimmter oder unbestimmter sein.

Websites, die im Internet veröffentlicht sind, sind im Allgemeinen ständig einem größeren Personenkreis zugänglich. Um zu vermeiden, dass die mit dem Medieninhaltsdelikt behaftete Website weiter abrufbar gehalten wird, sieht der Entwurf die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 33 auf elektronischen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b (Websites) vor, indem für Websites die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website vorgesehen werden soll.

Von der im Begutachtungsentwurf vorgeschlagenen „Deaktivierung der die strafbare Handlung beinhaltenden Untersite“ und der alternativ zur Einziehung vorgesehenen Deaktivierung einzelner Stellen der Website nach Abs. 4 geht der Entwurf aus zweierlei Gründen wieder ab. Zunächst erwiesen sich die Begriffe „Deaktivierung“, „Blocken“ sowie „Untersite“ aufgrund ihrer unterschiedlichen Verwendung oder mangels Gebrauchs im EDV-Bereich als missverständlich. Vorgeschlagen wird daher, bei der Einziehung und der Beschlagnahme einheitlich den Begriff „Löschung“ zu verwenden, zumal auch die technische Vorgangsweise bei der Entfernung der inkriminierten Stellen aus einer Website – sowohl bei der Einziehung als auch bei der einstweiligen Maßnahme der Beschlagnahme – ein und dieselbe ist. Der Begriff „Löschung“ wird überdies bereits im StGB in den Straftatbeständen des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) sowie der Datenfälschung (§ 225a StGB) verwendet.

Weiters wurde im Begutachtungsverfahren von Internetspezialisten überzeugend dargelegt, dass die Entfernung einer bestimmten „Untersite“ meist technisch unmöglich und auch aufgrund der laufenden Änderungen auf einer Website praktisch kaum durchführbar ist. Der Entwurf sieht daher nunmehr vor, dass bei Websites von Vornherein nur jene Stellen der Website gelöscht werden sollen, die die strafbare Handlung begründen. Die Formulierung orientiert sich bewusst an jener des Abs. 4, wonach als Alternative zur Einziehung von Medienstücken auf Antrag des Medieninhabers der gerichtliche Auftrag zur Unkenntlichmachung der die strafbare Handlung begründenden Stellen in Betracht kommt. Dies bedeutet für Websites, dass – im Gegensatz zur Einziehung von Medienstücken – in jedem Fall nur die als tatbildlich erkannten Inhalte der Website zu löschen sind. Die daraus resultierende „Besserstellung“ der Website, der grundsätzlich nicht die Löschung der gesamten Website oder größerer Teile davon droht, ist daher lediglich technisch bedingt und praktisch unvermeidbar. Eine Anpassung des Abs. 4 ist mangels Anwendbarkeit auf Websites somit entbehrlich.

Gesetzestechnisch wird vorgeschlagen, den Begriff Einziehung als Überbegriff über die Einziehung von Medienstücken einerseits und die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website andererseits zu verwenden; dies wird durch das Klammerzitat „(Einziehung)“ in § 33 Abs. 1 zum Ausdruck gebracht. Durch diese Lösung sollen umständliche Formulierungen in den folgenden Absätzen in § 33 und in anderen Bestimmungen, in denen auf Einziehung Bezug genommen wird (z.B. §§ 39, 41), vermieden werden.

Rundfunksendungen, Newsletter und Massen-E-Mails sollen weiterhin nicht von der Einziehung betroffen sein. Das Charakteristikum dieser Medien besteht in der Regel in ihrer einmaligen Verbreitungshandlung. Anders verhält es sich, wenn etwa auf Kassetten oder Disketten eine Programmausstrahlung des Rundfunks oder der Inhalt eines Newsletters festgehalten wird und dann zum körperlichen Verkauf an einen größeren Personenkreis angeboten wird. Dann unterliegen diese Medienstücke sehr wohl der Einziehung (OLG Wien 27 Bs 380/86; OLG Wien 27 Bs 381/84). Der Unterschied von einmal ausgestrahlten Rundfunksendungen, einmal ausgeschickten Massen-E-Mails oder einmal verbreiteten Newslettern zu ständig abrufbar gehaltenen Websites besteht darin, dass bei letzteren durch die Löschung der inkriminierten Stellen vermieden werden soll, dass der strafgesetzwidrige Inhalt sukzessive einem immer weiteren Leser- bzw. Userkreis zugänglich wird.

2. Voraussetzung für die Einziehung in einem selbstständigen Verfahren ist nach geltender Rechtslage (lediglich) die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer strafbaren Handlung in einem Medium (§ 33 Abs. 2). Der Justizausschuss war der Ansicht, dass die Einziehung auch dann in einem Urteil ausgesprochen werden können soll, wenn ein Journalist wegen Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt freigesprochen worden ist; die Entkriminalisierung des Medienwesens dürfe nicht zu einer Verringerung des Rechtsschutzes der Betroffenen führen (743 BlgNR XV.GP, 12).

Die Einziehung ist daher auch möglich, wenn Medien über Äußerungen Dritter unter Wahrung der Grundsätze der sogenannten Zitatenjudikatur berichten (§ 6 Abs. 2 Z 4) und daher weder Strafbarkeit noch Entschädigungspflicht besteht. Dem durch die zitierte Äußerung Beleidigten soll der Schutz durch Einziehung gewährt werden, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der Verhinderung des Fortwirkens einer bereits gesetzten Straftat (OLG Wien MR 2000, 80).

In der Literatur wurde die geltende Gesetzeslage kritisiert. Der Ausspruch der Einziehung müsse bei der Leserschaft den Eindruck erwecken, das Medium selbst habe sich rechtswidrig verhalten. Die Anordnung der Einziehung sei in den Fällen der Zitatenjudikatur weder zur Publikmachung des Umstandes erforderlich, dass der Angegriffene sich gegen die Vorwürfe zur Wehr gesetzt habe, noch zur Rehabilitierung des Angegriffenen. Äußerungen Dritter, über die die Medien berechtigt berichten, gehören zumindest teilweise zur Zeitgeschichte. Im Extremfall könne die Einziehung zur Vernichtung von Quellen und damit in letzter Konsequenz zur Geschichtsfälschung führen (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 42 zu § 33). Es bestehe kein dringendes soziales Bedürfnis im Sinn des Art. 10 EMRK (Swoboda, Gedanken zur Rechtslage betreffend die sogenannte Zitatenjudikatur, MR 2003, 13). Das Medienrechtsseminar 2000 stellte einen Wertungswiderspruch fest (Weis, Vorschläge für eine Mediengesetznovelle, MR 2000, 136). Dazu kommt, dass der Medieninhaber die Kosten des Verfahrens und der Einziehung zu tragen hat, wenn der selbstständige Antrag auf Einziehung erfolgreich, aber die Veröffentlichung des Medieninhaltsdeliktes nach § 6 Abs. 2 Z 4 gerechtfertigt war.

Zwar kommt der Maßnahme der Einziehung bislang in der Praxis keine überragende Bedeutung zu, weil die betroffene Ausgabe der Zeitung im Zeitpunkt der Einziehung meist schon verteilt wurde. Durch die vorgeschlagene Erweiterung des Anwendungsbereiches der Einziehung auf die Websites kann der Einziehung in Zukunft jedoch eine größere Rolle zukommen.

Der Entwurf geht davon aus, dass im Falle der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe eines Zitates im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 die Interessen des in der zitierten Äußerung Angegriffenen durch zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar gegen den Dritten, der die Äußerung getätigt hat, hinreichend gewahrt sind. Es wird daher vorgeschlagen, dass im Fall der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten die Einziehung unzulässig sein soll (Abs. 2a).

3. Die Änderung des Verweises in Abs. 2 (auf § 41 Abs. 6 statt wie bisher auf § 41 Abs. 5) soll lediglich ein Redaktionsversehen korrigieren: Die früher in § 41 Abs. 5 enthaltene Bestimmung ist durch die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993) in § 41 Abs. 6 verschoben worden.

 

Zu Z 39 (Art. I § 34):

Nach bisheriger Rechtslage kann auch bei Vorliegen des Ausschlussgrundes der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten (§ 6 Abs. 2 Z 4) auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 erkannt werden. Diese Möglichkeit soll der Rehabilitierung des Verletzten dienen und die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis setzen, dass die zitierte Äußerung den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung hergestellt hat. Das gerichtliche Erkenntnis auf Urteilsveröffentlichung hat nicht zuletzt zur Folge, dass der Medieninhaber die Kosten des Verfahrens über die Urteilsveröffentlichung zu tragen hat.

Die derzeitige Regelung stößt im Lichte des Art. 10 EMRK auf Bedenken. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es Aufgabe der Presse, Informationen und Meinungen über politische Fragen, wie auch über solche in anderen Bereichen von öffentlichem Interesse zu verbreiten. Die Presse hat nicht nur die Aufgabe, solche Informationen und Meinungen zu verbreiten: die Öffentlichkeit hat auch ein Recht darauf, solche Informationen und Meinungen zu erhalten (vgl. insbesondere Urteil des EGMR vom 8.7.1986, Serie A Nr. 103 = MR 1986, 11; Urteil des EGMR vom 26.11.1991, Serie A Nr. 216 = ÖJZ 1992, 16 MRK 280). Andernfalls wäre die Presse nicht in der Lage, ihre lebenswichtige Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ („public watch dog“) zu spielen. Diesen Grundsätzen folgend ist entscheidendes Kriterium für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 2 Z 4 das überwiegende Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung. Nur wenn die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten diese Voraussetzung erfüllt, liegt der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 2 Z 4 vor. Geht man jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Kenntnis des Zitates aus, erscheint es unsachlich, den Medieninhaber auf Grund der Veröffentlichung des Zitates zu „sanktionieren“. So kann die Urteilsveröffentlichung – ebenso wie das Einziehungserkenntnis – die Öffentlichkeit zu dem Schluss verleiten, dass das Medium durch die Zitierung der Äußerung selbst rechtswidrig gehandelt hat. Hinzu kommt, dass der Medieninhaber durch die Tragung der Verfahrenskosten finanziell belastet wird, obwohl die Veröffentlichung des Medieninhaltsdeliktes nach § 6 Abs. 2 Z 4 gerechtfertigt war.

Die bestehende Verantwortlichkeit des Medieninhabers im Falle der wertfreien Wiedergabe einer im öffentlichen Interesse stehenden Äußerung könnte einen Eingriff in die Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK darstellen, der sich kaum durch ein in Art. 10 Abs. 2 EMRK angeführtes legitimes Ziel rechtfertigen lässt.

Abweichend vom Begutachtungsentwurf, der den Ausschlussgrund des gerechtfertigten Zitates nur bei der Einziehung (§ 33), nicht aber bei der Urteilsveröffentlichung einführen wollte, wird – nicht zuletzt auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens (vgl. auch Höhne/Rami/Zöchbauer, Der Entwurf einer Mediengesetz-Novelle 2004, MR 2004, 227, 307 [308]) – nunmehr analog zur Einziehung (§ 33 Abs. 2a idF des Entwurfs) vorgeschlagen, dass bei einer gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten auch die Urteilsveröffentlichung unzulässig sein soll (Abs. 3a).

 

Zu Z 40 bis 42 (Art. I § 36):

Entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen zur Einziehung nach § 33 ist auch die Bestimmung über die Beschlagnahme (§ 36) anzupassen.

1. Als analoges Instrument zur Beschlagnahme „körperlicher“ Medien wird für Websites als vorläufige Maßnahme – wie bereits bei der Einziehung – die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website vorgeschlagen. Auf die Erläuterungen zu § 33 wird daher grundsätzlich verwiesen. Die einheitliche Verwendung des Begriffes „Löschung“ sowohl bei der Einziehung als auch bei der Beschlagnahme resultiert aus dem Umstand, dass aus technischer Sicht nicht zwischen vorläufiger und endgültiger Entfernung einer bestimmten inkriminierten Stelle aus der Website unterschieden werden kann. Umgekehrt wird die Rückgängigmachung der Beschlagnahme einer Website grundsätzlich wesentlich leichter sein als jene von Medienstücken.

Die geltenden Voraussetzungen der Beschlagnahme sind grundsätzlich auch auf die elektronischen Medien anzuwenden. Lediglich der in Abs. 3 Satz 2 enthaltene Verweis auf die alternativ zur Einziehung mögliche Unkenntlichmachung von Medienstücken nach § 33 Abs. 4 findet auf die Beschlagnahme bei Websites keine Anwendung.

Durch die vorgeschlagene Streichung der Worte „von Medienwerken“ in Abs. 3 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Beschlagnahme nun auch im Hinblick auf Websites möglich sein soll.

Eine Ausweitung der Bestimmung des Abs. 5 auf Websites wird nicht vorgeschlagen; diese Bestimmung ist ihrem Inhalt nach auf körperliche Medien zugeschnitten.

2. Die Beschlagnahme ist nach geltendem Recht (§ 36 Abs. 1 Satz 2) jedenfalls unzulässig, wenn dem Rechtsschutzinteresse auch durch Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren Genüge getan werden kann. Die Beschlagnahme wird daher grundsätzlich nur als ultima ratio angeordnet, wenn ein außerordentlich schwerer Eingriff in geschützte Rechtsgüter anzunehmen ist und eine strenge Interessensabwägung zu dem Schluss führt, dass ihre nachteiligen Folgen nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als der Schutzzweck. Hierbei sind besonders wirtschaftliche Zwecke zu berücksichtigen, wie etwa die finanzielle Einbuße, die ein Medienunternehmer erleidet, wenn die gesamte Auflage einer Zeitung unverkauft liegen bleibt (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Praxiskommentar zum Mediengesetz, Rz 2 zu § 36).

Aus der Verpflichtung zu einer strengen Interessensabwägung ergibt sich schon für das geltende Recht, dass die Anordnung einer Beschlagnahme in den Fällen der „Zitatenjudikatur“ (gerechtfertigte und wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4) eine Beschlagnahme nicht angeordnet werden kann (so die RV zur Mediengesetznovelle 1992, 503 BlgNR. XVIII. GP 21; ebenso Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 19 zu § 36).

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ist eine Beschlagnahme in den Fällen der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 jedenfalls ausgeschlossen. Grundlegende Voraussetzung einer Beschlagnahme ist nämlich die Annahme, dass auf Einziehung nach § 33 erkannt werden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 1). Nachdem die Einziehung bei Vorliegen eines Zitates nach § 6 Abs. 2 Z 4 aber jedenfalls unzulässig ist (§ 33 Abs. 2a), kann auch diese wesentliche Voraussetzung der Beschlagnahme nie erfüllt sein.

 

Zu Z 43 (Art. I § 36a):

1. Wird auf Einziehung oder Beschlagnahme von zur Verbreitung bestimmten Medienstücken erkannt, so ist der Medieninhaber verpflichtet, das im Einziehungserkenntnis genannte Medienwerk nicht mehr zu verbreiten (bereits gedruckte Medienstücke darf der Medieninhaber aber ebenso behalten wie der Endverbraucher sein erworbenes Exemplar oder die Verschleißstellen die bei ihnen noch vorhandenen Stücke). Wird das Einziehungserkenntnis nicht befolgt, so besteht die Möglichkeit, die Medienstücke nach § 408 StPO zwangsweise abzunehmen. Die Zwangsmaßnahme nach § 408 StPO kann jedoch nur bei „Vermögenswerten und Gegenständen“ angewendet werden, bei Websites ist daher ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nicht möglich.

Es stellt sich daher die Frage der Durchsetzbarkeit des Einziehungserkenntnisses nach § 33 oder der Anordnung der gerichtlichen Beschlagnahme nach § 36, wenn der Medieninhaber dem gerichtlichen Auftrag auf Löschung bestimmter Stellen der Website nicht nachkommt.

2. Auszugehen ist davon, dass sich die Anordnung der Löschung bestimmter Stellen einer Website aus technischen Gründen nur gegen den Medieninhaber richten kann. Nur er ist in der Lage, die Inhalte seiner Website den gerichtlichen Vorgaben entsprechend zu verändern. Für den Access-Provider, bei dem die Inhalte der Website zwischengespeichert sein können, besteht demgegenüber keine Möglichkeit, bestimmte Seiten der Website eines Kunden zu löschen. Auch ein Host-Provider kann nicht im Detail auf die bei ihm gespeicherten Inhalte zugreifen, weil die entsprechenden Zugangsdaten, die diese Eingriffe erlauben, nicht in seinem, sondern im Besitz des Kunden sind. Er könnte lediglich die Abrufbarkeit der gesamten Website seines Kunden verhindern.

3. Das vom Medieninhaber aufgrund eines Einziehungserkenntnisses oder einer Beschlagnahmeanordnung verlangte Verhalten, dessen Erwirkung durch bestimmte Maßnahmen gesetzlich sichergestellt werden muss, ist somit als unvertretbare Handlung zu qualifizieren.

Aus diesem Grund wurde im Begutachtungsentwurf vorgeschlagen, den Medieninhaber durch Beugemittel (Beugegeldstrafe, äußerstenfalls auch Beugehaft) zur Löschung der inkriminierten Stellen der Website zu verhalten. Dass Zwangsmaßnahmen zur Erwirkung unvertretbarer Handlung der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd sind, wird durch einen Blick in das Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht erkennbar: Die StPO sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Verhängung von Beugemitteln einerseits bei der Erzwingung der Herausgabe von Gegenständen und Urkunden vor, die für die strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen (§ 143 Abs. 2 StPO), andererseits bei der Erzwingung der Ablegung eines Zeugnisses oder der Leistung des Zeugeneides (§ 160 StPO). Auch § 354 Abs. 1 EO sieht vor, dass der Verpflichtete durch Geldstrafen oder Haft zur Vornahme einer Handlung angehalten werden kann, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt. Schließlich wird die Erfüllung einer unvertretbaren Handlung auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren mit Zwangsstrafen vollstreckt (§ 5 Abs. 2 VVG). Allen drei Rechtsbereichen ist gemeinsam, dass neben Geldbußen als ultima ratio auch die Verhängung einer Beugehaft vorgesehen ist.

Dennoch stieß der vorgeschlagene § 36a im Begutachtungsverfahren auf weitgehende Ablehnung, wobei vor allem die Möglichkeit zur Verhängung einer Beugehaft als „Kriminalisierung des Medienrechts“ (miss)verstanden wurde. Um eine solche Signalwirkung zu vermeiden, wird vom Begutachtungsentwurf abgegangen und ein anderer Weg zur Durchsetzung eines Einziehungserkenntnisses oder einer Beschlagnahmeanordnung vorgeschlagen.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Nichtbefolgung gerichtlicher Einziehungs- oder Beschlagnahmebeschlüsse, soweit sie sich auf Inhalte von Websites beziehen, nicht sanktionslos bleiben kann und die Einführung von Beugemitteln daher unerlässlich ist. Bereits das geltende Mediengesetz kennt Beugemittel: § 20 MedienG sieht vor, dass über den Medieninhaber wiederkehrend Geldbußen verhängt werden können, wenn er eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung nicht pflichtgemäß veröffentlicht. Die Geldbuße hat auch die Funktion des Schadenersatzes für die durch die mangelnde Befolgung des Veröffentlichungsauftrages erlittene Kränkung, sie fließt daher dem Antragsteller zu. Durch die in § 34 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 enthaltenen Verweise ist § 20 sinngemäß auch bei der Durchsetzung der Urteilsveröffentlichung sowie der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuwenden.

Vorgeschlagen wird daher, die Durchsetzung der Einziehung und Beschlagnahme bei Websites inhaltlich in Anlehnung an § 20 auszugestalten.

5. Nach § 36a Abs. 1 hat das Gericht dem Medieninhaber zunächst eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er der Aufforderung zur Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website nachzukommen hat. Die Fristsetzung hat unmittelbar im Einziehungserkenntnis oder in der Beschlagnahmeanordnung zu erfolgen und ist einzelfallbezogen festzulegen. Erfüllt der Medieninhaber diese Aufforderung, so hat er den Ankläger oder Antragsteller (im selbstständigen Verfahren) von der Löschung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Kommt der Medieninhaber der gerichtlichen Aufforderung hingegen nicht zeitgerecht nach, so kann der Ankläger oder Antragsteller binnen sechs Wochen nach Ablauf der gerichtlichen Frist die Auferlegung einer Geldbuße über den Medieninhaber beantragen (Abs. 2). Die Geldbuße ist (analog zu § 20) für jeden Tag aufzuerlegen, an dem die inkriminierten Stellen weiterhin abrufbar sind. Als Höchstmaß dieser Geldbuße wird der Betrag von 2 000 Euro vorgeschlagen. Es wird hier ein höherer Betrag als der in § 20 Abs. 1 enthaltene (1 000 Euro) vorgeschlagen, weil es Zweck einer Einziehungs- oder Beschlagnahmeentscheidung ist, die weitere Verbreitung oder Abrufbarkeit einer bereits veröffentlichten Mitteilung oder Darbietung zu unterbinden, die zumindest den objektiven Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt oder diese Annahme nahe legt, wähend es bei § 20 MedienG (nur) um die Information der Öffentlichkeit über bestimmte Umstände geht, die für sie von Interesse sein können.

Bei der konkreten Bemessung durch das Gericht wird dieses die in Abs. 2 Satz 3 genannten Kriterien zu berücksichtigen haben.

Die Geldbuße ist (wiederum wie bei § 20) an den Antragsteller oder Privatankläger zu zahlen; tritt die Staatsanwaltschaft als Ankläger oder Antragsteller auf, so wird die Buße dem Bund zufließen.

Die Auferlegung der Geldbuße erfolgt nur auf Antrag sowie nach Anhörung des Medieninhabers. Gegen den Beschluss kann die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erhoben werden (§ 36a Abs. 2 Satz 4 iVm § 20 Abs. 4). Mit dieser Regelung wird zahlreichen Anregungen im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen. Durch den Verweis auf § 20 Abs. 2 bis 4 besteht schließlich auch die Möglichkeit, nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Geldbußen gerichtlich nachzusehen.

6. Der vorgeschlagene § 36a ist wie dargestellt eine nur für Websites geltende Sonderregelung, die die Befolgung von gerichtlichen Einziehungs- und Beschlagnahmebeschlüssen sicherstellen soll. Der Sicherstellung der Befolgung von gerichtlichen Beschlagnahmebeschlüssen für den Bereich von Medienwerken dient die geltende Bestimmung in § 38 MedienG (wenn auch für einen unbestimmten Personenkreis, während § 36a nur auf Medieninhaber anwendbar ist). Der Entwurf verzichtet – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend – darauf, § 38 auf Websites anwendbar zu machen. Insoweit kann mit dem vorgeschlagenen § 36a das Auslangen gefunden werden.

 

Zu Z 44 (Art. I § 37):

1. Die zu § 37 Abs. 2 vorgeschlagene Änderung ist eine bloße Folgeänderung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Beschlagnahme auch bei Websites zur Anwendung kommen kann.

2. Im Begutachtungsentwurf wurde vorgeschlagen, vor Beschlussfassung des Gerichtes über die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren (§ 37 Abs. 1) dem Antragsgegner die Gelegenheit zu einer Äußerung binnen kurzer Frist (fünf Tage) einzuräumen. Dieser Vorschlag stieß im Begutachtungsverfahren vor allem bei Praktikern auf Widerstand. So würden notorische oder zugestandene Tatsachen sowie die Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Äußerung ohnedies amtswegig berücksichtigt, eine darüber hinausgehende Klärung sei jedoch ohne Durchführung eines Beweisverfahrens nicht zu erwarten.

Sinn des § 37 ist es, die Öffentlichkeit möglichst zeitnah darüber zu informieren, dass über eine bestimmte Mitteilung oder Darbietung in einem Medium ein medienrechtliches Verfahren eingeleitet wurde. Da die Anhörung der Gegenpartei in diesem Verfahrensstadium keine zusätzlichen, für die Beschlussfassung relevanten Informationen bieten könnte, nimmt der Entwurf davon Abstand, eine Äußerungsmöglichkeit des Antragsgegners vorzuschlagen. Eine solche wäre auch nach Art. 6 EMRK nicht geboten: Der EGMR sieht die Beschlussfassung nach § 37 als Zwischenentscheidung an, die keine Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Antragsgegners beinhaltet (vgl. die Teilentscheidung des EGMR vom 16.1.2003, Beschwerde Nr. 62763/00 = ÖJZ 2003, 28 MRK 618).

 

Zu Z 45 und 46 (Art. I § 38a und § 39)

1. Allgemeines

Der geltende § 39 enthält Regelungen über den Ersatz von Nachteilen aus ungerechtfertigter Beschlagnahme (Abs. 1) und über den Ersatz von Kosten der Veröffentlichung sowohl der nachträglichen Mitteilung als auch der seinerzeitigen Mitteilung über die Verfahrenseinleitung (Abs. 2 und 3).

Nach bisheriger Rechtslage hat in all diesen Fällen der Bund die Nachteile zu ersetzen bzw. die Kosten zu tragen. Wenn der Privatankläger oder Antragsteller bei seiner Antragstellung wider besseres Wissen gehandelt hat oder er die Weiterverfolgung seines Anspruchs unterlassen hat, so kann der Bund bei ihm Regress wegen des dem Medieninhaber geleisteten Ersatzes nehmen (§ 39 Abs. 4).

Die derzeitige Rechtslage belastet die Allgemeinheit mit Kosten, die wesentlich über die gezahlten Einschaltungsentgelte und Entschädigungen (diese beliefen sich etwa im Jahr 2002 insgesamt auf knapp 200 000 Euro) hinausgehen. Die vom Medieninhaber geltend gemachten Veröffentlichungskosten verursachen erheblichen Verwaltungsaufwand bei der Finanzprokuratur und beim Bundesministerium für Justiz und – da es häufig zu Prozessführungen kommt – auch zu erheblichem Aufwand bei den Zivilgerichten. Darüber hinaus verursachen auch Regressansprüche des Bundes nach § 39 Abs. 4 (und deren klagsweise Geltendmachung) unverhältnismäßigen Aufwand. Besonders unökonomisch erscheint, dass Klagen auf Kostenersatz oder Regress auf dem Zivilrechtsweg eingebracht werden müssen, sodass sich ein Gericht mit den Kostenfragen befassen muss, das in der Hauptsache nicht entschieden hat.

Im Begutachtungsentwurf ist – über vorgeschlagene Gesetzesänderungen hinaus – zur Diskussion gestellt worden, ob die Tragung der Ersatzleistungen sowie der Kosten der Veröffentlichungen (sowohl der Mitteilung über das eingeleitete Verfahren als auch der Mitteilung über die Verfahrensbeendigung) durch den Bund grundsätzlich aufrecht bleiben soll.

Die begutachtenden Stellen haben sich mit deutlicher Mehrheit dafür ausgesprochen, die Kostentragungs- bzw. Ersatzpflicht des Bundes abzuschaffen oder zumindest deutlich einzuschränken. Vor allem die Zivilrechtsähnlichkeit des medienrechtlichen Privatanklageverfahrens wurde als Argument gegen die bisherige Rechtslage herangezogen. Dass in der ZPO ein Kostenersatz aber grundsätzlich nur zwischen den Prozessparteien vorgesehen ist, versteht sich von selbst. Auch die sich aus der bisherigen Rechtslage ergebende privilegierte Stellung des Privatanklägers nach dem MedienG wurde im Begutachtungsverfahren kritisiert. So hat der Privatankläger nach der StPO im Falle der Beendigung eines Strafverfahrens auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis alle aufgelaufenen Kosten zu ersetzen (§ 390 Abs. 1 StPO).

Der Entwurf sieht daher eine Ersatzpflicht für Nachteile aus ungerechtfertigter Beschlagnahme sowie grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des Verfahrens vor; Ausnahmen werden bei der Kostentragung für die Fälle der unmittelbaren Ausstrahlung im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 und die Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a (hier soll der Urheber der Äußerung ersatzpflichtig sein) vorgeschlagen.

Soweit der Ersatz in Zukunft zwischen den Parteien des Verfahrens stattfindet, soll dieser nicht mehr auf dem Zivilrechtsweg, sondern im Rahmen des Medienverfahrens geltend zu machen sein. Damit soll ein geringerer Aufwand auf Seiten der Parteien, aber auch auf Seiten der Justiz erreicht werden.

Im Hinblick auf diese differenzierten Regelungen wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über den Ersatz von Nachteilen aus ungerechtgefertigter Beschlagnahme in einen gesonderten Paragrafen (§ 38a) aufzunehmen. Der vorgeschlagene § 39 enthält daher nur mehr Bestimmungen zum Erlass einer kurzen Mitteilung über den Verfahrensausgang, zum Kostenersatz für ungerechtfertigte Veröffentlichungen sowie Verfahrensbestimmungen zur Geltendmachung dieser Ansprüche.

 

2. Zu § 38a

2.1. Erweist sich eine Beschlagnahme nachträglich als ungerechtfertigt, so hat nach bisheriger Rechtslage der Bund dem Medieninhaber dafür Ersatz zu leisten (§ 39 Abs. 1). Entsprechend den Ergebnissen des Begutachtungsverfahrens wird vorgeschlagen, von dieser allgemeinen Kostenersatzpflicht des Bundes abzugehen. Eine derart weitreichende Haftung des Bundes für ungerechtfertigte Beschlagnahmungen ist im Übrigen auch in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen. Vorgeschlagen wird daher eine unmittelbare Haftung des Antragstellers der Beschlagnahme. Bei der inhaltlichen und verfahrenstechnischen Ausgestaltung dieser Verantwortlichkeit sind die folgenden Erwägungen zu berücksichtigen:

2.2. Das Gegenstück zur strafgerichtlichen Sicherungsmaßnahme der Beschlagnahme ist im Exekutionsrecht die einstweilige Verfügung. Erweist sich im Exekutionsverfahren zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch letztlich als ungerechtfertigt, so hat der Gegner der gefährdeten Partei nach § 394 EO Anspruch auf Ersatz aller ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht auf Antrag nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) durch Beschluss festzusetzen. Mit dem Verfahren nach § 394 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufig Rechtsschutz erlangt hat (vgl. 4 Ob 2097/96b). Bei der Festsetzung des Ersatzbetrages hat das Gericht weitgehend von § 273 ZPO Gebrauch zu machen, Voraussetzung dieser (verschuldensunabhängigen) Erfolgshaftung ist lediglich ein Vermögensschaden, für dessen Eintritt die einstweilige Verfügung ursächlich war.

In Anlehnung an § 394 EO und die bisherige Haftungsbestimmung nach § 39 Abs. 1 sieht der Entwurf einen unmittelbaren Ersatzanspruch des Medieninhabers gegen den Privatankläger oder Antragsteller vor. Dieser umfasst wie bisher sämtliche vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Beschlagnahme und das Verbreitungsverbot entstanden sind, sofern die Beschlagnahme ohne Schuldspruch oder Einziehungserkenntnis vom Gericht aufgehoben wird.

2.3. In der Praxis werden medienrechtliche Verfahren häufig durch (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich beendet; von den gegen die auflagenstärkste österreichische Tageszeitung angestrengten Entschädigungsverfahren werden beispielsweise 30% verglichen (Swoboda, Mitteilungen, Menschenrechte und Anwaltshonorare, MR 1997, 290).

Die Rechtsfolgen solcher Vergleiche wurden in der Judikatur unterschiedlich beurteilt, sowohl was die Kostenersatzpflicht des Bundes als auch was die Regresspflicht des Antragstellers anlangt. Der OGH hat in einem Urteil aus dem Jahr 1997 (MR 1998, 118, mit Anmerkung von Weis) ausgesprochen, dass eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Privatankläger und dem beschuldigten Medieninhaber nicht als „Weiterverfolgung des Anspruchs“ im Sinn des § 39 Abs. 4 zu verstehen sei, weshalb der Regressanspruch des Bundes gegen den seinerzeitigen Privatankläger zu Recht bestehe. In einem Urteil aus dem Jahr 2000 (MR 2001, 75) hat der OGH dagegen im Zusammenhang mit einem selbständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a) festgestellt, die Vereinbarung einer Entschädigung in einem gerichtlichen Vergleich sei einem Zuspruch durch das Gericht gleichwertig, sodass von einer Unterlassung der Weiterverfolgung des Anspruches keine Rede sein könne. Auch in Verfahren, in denen Medieninhaber den Bund auf Ersatz der Veröffentlichungskosten geklagt haben, haben Gerichte den Klagen teils stattgegeben, teils Klagen abgewiesen.

Wie bereits im Begutachtungsentwurf im Grundsatz vorgesehen, sollen vertragliche Vereinbarungen der Parteien auch in den Entschädigungsbestimmungen ausdrücklich berücksichtigt werden. Der Entwurf spricht von „vertraglicher Einigung“ und versteht darunter – in einem weiten Sinn – sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Einigungen (insbesondere Vergleiche) zu verfahrensgegenständlichen Themenbereichen. Die Haftung des Privatanklägers oder Antragstellers soll nicht zwingend bei jeder Verfahrensbeendigung, der eine vertragliche Einigung zu Grunde liegt, zum Tragen kommen. Der Haftungsanspruch des Medieninhabers besteht vielmehr nur dann, wenn die Parteien dies ausdrücklich vertraglich vereinbart haben, andernfalls Schäden im Zusammenhang mit der Beschlagnahme nicht geltend gemacht werden können. Die Parteien werden dadurch angehalten, im Zuge ihrer Vergleichsgespräche auch zur Haftungsfrage eine Vereinbarung zu treffen (so schon zur geltenden Rechtslage Brandstetter/Schmid, Kommentar zum Mediengesetz2, Rz 13 zu § 39). Insbesondere bei gerichtlichen Vergleichen wäre es wünschenswert, wenn bereits in diesem Zeitpunkt konkrete Haftungsbeträge festgelegt oder zumindest erlittene Vermögensnachteile konkretisiert werden. Durch derartige Vereinbarungen könnte nicht zuletzt ein nachträgliches Entschädigungsverfahren nach Abs. 2 entbehrlich werden.

In allen übrigen Fällen – insbesondere auch dann, wenn die Parteien in einem Vergleich lediglich eine Haftung dem Grunde nach vereinbart haben – hat das Gericht über den Entschädigungsanspruch des Medieninhabers zu entscheiden.

2.4. Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens oder selbstständigen Verfahrens geltend zu machen. In den Fällen einer vertraglichen Einigung wird insbesondere die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens aufgrund Zurücknahme des Antrages oder Rücktrittes von der Verfolgung (vgl. § 46 Abs. 3 StPO) maßgeblich sein.

Eine klagsweise Geltendmachung dieser Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg ist ausgeschlossen.

 

3. Zu § 39:

3.1. Das Gesetz räumt bei Privatanklagen wegen eines Medieninhaltsdeliktes, in selbstständigen Verfahren zur Einziehung (§ 33 Abs. 2) und zur Urteilsveröffentlichung (§ 34 Abs. 3) sowie in selbstständigen Entschädigungsverfahren (§ 8a) dem Ankläger oder Antragsteller die Möglichkeit ein, die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren zu beantragen (§§ 37, 8a Abs. 5). Für den Fall, dass das Verfahren nicht im Sinne des Antragstellers endet (also kein Schuldspruch ergeht, nicht auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt oder eine Entschädigung zugesprochen wird), räumt das Gesetz dem Medieninhaber die Möglichkeit ein, auch darüber eine kurze Mitteilung zu veröffentlichen (§ 39 Abs. 2 Satz 1, § 8a Abs. 5 Satz 2).

Die – durch die Mediengesetznovelle 1992 eingeführte – Bestimmung des § 39 Abs. 3 verfügt, dass § 39 Abs. 2 „auch anzuwenden ist“, wenn eine Veröffentlichung über die Verfahrenseinleitung (§ 37) erfolgt ist und das Verfahren zwar zum Ausspruch einer Einziehung oder einer Urteilsveröffentlichung führt (also der objektive Tatbestand eines Medieninhaltsdeliktes festgestellt wird), dem Medium aber kein Vorwurf an der Veröffentlichung gemacht werden kann, weil es den Rechtfertigungsgrund der Live-Sendung (§ 6 Abs. 2 Z 3) oder jenen der gerechtfertigten und wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten (§ 6 Abs. 2 Z 4) geltend machen kann. Was mit der Anordnung, Abs. 2 sei anzuwenden, im einzelnen gemeint ist, ist nicht ganz deutlich. Dass sich die Kostenersatzpflicht des Bundes in diesen Fällen auch auf die Urteilsveröffentlichung erstreckt, wird derzeit vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet.

3.2. Der vorgeschlagene § 39 Abs. 1 hat im bisherigen § 39 Abs. 2 seine Grundlage und beinhaltet vier Neuerungen:

- die inhaltliche Übernahme des § 8a Abs. 5 Satz 2 (vgl. schon Punkt 2. der Erläuterungen zu Z 18 und 19),

- eine kürzere Antragsfrist für die Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über den Verfahrensausgang,

- eine geänderte Kostenersatzpflicht sowie

- die ausdrückliche Einbeziehung vertraglicher Einigungen.

a. Bisher war für den Antrag auf Ermächtigung zur Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über den Verfahrensausgang keine ausdrückliche Frist normiert, wenngleich der Kostenersatzanspruch gegen den Bund nur innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens geltend gemacht werden konnte (§ 39 Abs. 5 Z 1). Die Gegenmitteilung dient im Interesse des Medieninhabers dazu, die Öffentlichkeit, die seinerzeit auch über die Verfahrenseinleitung informiert wurde, nunmehr über den für den Medieninhaber günstigen Verfahrensausgang zu informieren. Um die zeitliche Nähe dieser Mitteilung zum Verfahrensausgang zu wahren, scheint die einheitliche Statuierung einer sechswöchigen Antragsfrist sachgerecht.

b. In Anlehnung an das im Zivilverfahrensrecht geltende Erfolgsprinzip soll der Kostenersatz in Zukunft grundsätzlich (zu den Ausnahmen siehe Abs. 2 und 3) nur mehr zwischen dem Medieninhaber und dem Privatankläger oder Antragsteller stattfinden. Erweist sich die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 aufgrund des Verfahrensausganges letztlich als unberechtigt und macht sie darüber hinaus die Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“ erforderlich, so hat diese Kosten die unterlegene Verfahrenspartei zu tragen. Wurde der Veröffentlichungsantrag von der Staatsanwaltschaft gestellt, kann der Medieninhaber nur mehr im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes Kostenersatz begehren. Eine darüber hinausgehende (verschuldensunabhängige) Haftung des Bundes für sich letztlich als unberechtigt erweisende Anträge staatlicher Organe ist einerseits auch in der StPO nicht vorgesehen und erscheint andererseits auch im Rahmen der medienrechtlichen Verfahren nicht erforderlich.

Da der Kostenersatz nach Abs. 1 nur zwischen den Verfahrensparteien erfolgt, soll über diesen Anspruch aus Gründen der Verfahrensökonomie unmittelbar das in der Hauptsache befasst gewesene Gericht entscheiden. Für das Entschädigungsverfahren kann grundsätzlich auf das in § 38a Abs. 2 geregelte Verfahren zurückgegriffen werden, auf die Ausführungen zu dieser Bestimmung wird daher verwiesen. Lediglich die in § 38a Abs. 2 vorgesehene sechswöchige Antragsfrist ab rechtskräftiger Verfahrensbeendigung würde im vorliegenden Fall zu kurz greifen. Sie ist zwar für die Geltendmachung der Kosten der Veröffentlichung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 anzuwenden, beantragt der Medieninhaber hingegen die Kosten für die Veröffentlichung einer „Gegenmitteilung“, so steht ihm dafür eine Antragsfrist von sechs Wochen gerechnet ab Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang zur Verfügung. Durch diese Regelung soll vor allem in jenen Fällen eine ausreichende Frist zur Geltendmachung der Kostenersatzansprüche zur Verfügung stehen, in denen die Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang aufgrund der weit auseinander liegenden Erscheinungszeitpunkte des Mediums erst einige Zeit nach Beendigung des zugrundeliegenden Verfahrens erfolgt.

Angemerkt wird, dass das Gesetz nur mehr den neutralen Ausdruck „Kosten“ der einzelnen Veröffentlichungen verwendet und damit die Höhe der dem Medieninhaber entstandenen Veröffentlichungskosten nicht mehr strikt an das – meist erheblich darüber liegende – „übliche Einschaltungsentgelt“ bindet.

c. Wie zu § 38a (vgl. die Erläuterungen dort) bereits ausgeführt, werden medienrechtliche Verfahren in der Praxis häufig durch (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich beendet. Diese Erledigungsform soll auch in den Kostenersatzbestimmungen berücksichtigt werden.

Es wird daher eine zu § 38a Abs. 1 Satz 2 analoge Regelung vorgeschlagen. Auch hier soll der weit gefasste Begriff „vertragliche Einigung“ verwendet werden, der sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Einigungen (insbesondere Vergleiche) zu verfahrensgegenständlichen Themenbereichen umfasst.

Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf wird die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über den Verfahrensausgang bei Vorliegen einer vertraglichen Einigung nicht von Vornherein ausgeschlossen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen lediglich vor, dass die Tragung von Veröffentlichungskosten durch den Privatankläger oder Antragsteller von einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung abhängt. Die Parteien werden aus diesem Grund im Rahmen ihrer Vergleichsverhandlungen regelmäßig auch die Frage klären müssen, inwieweit im konkreten Fall der Ersatz von Veröffentlichungskosten gewünscht ist. Wurde zwischen den Parteien ein Kostenersatz lediglich dem Grunde nach vereinbart, so kann die Höhe der Kosten auch in diesen Fällen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nach § 38a Abs. 2 richterlich festgelegt werden.

3.3. Die Neufassung des § 39 Abs. 2 übernimmt den Regelungsgegenstand des geltenden § 39 Abs. 3, soweit es um jene Fälle geht, in denen der Ausschlussgrund der unmittelbaren Ausstrahlung im Rundfunk im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3 oder der – neu in das Gesetz eingefügte – Ausschlussgrund der Abrufbarkeit auf einer Website im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 3a zum Tragen kommt. Wird in diesen Fällen auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt, so soll der Medieninhaber wie bisher die Möglichkeit haben, gegen Kostenersatz eine kurze Mitteilung über den Verfahrensausgang zu veröffentlichen. Auch hier soll die Antragsfrist mit sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens begrenzt werden.

Während derzeit nach § 39 Abs. 4 letzter Satz der Bund die Kosten dieser Veröffentlichung sowie der ursprünglichen Mitteilung an den Geschädigten zu leisten hat und sich beim Urheber des Medieninhaltsdeliktes regressieren kann, soll sich der Kostenersatzanspruch des Medieninhabers nach dem Entwurf unmittelbar gegen den Urheber des Medieninhaltsdeliktes richten. Der Anspruch umfasst wie bisher die Kosten der Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 sowie der Veröffentlichung einer Mitteilung über den Verfahrensausgang. Ausdrücklich klargestellt wird darüber hinaus, dass sich die Ersatzpflicht auch auf die Kosten der Urteilsveröffentlichung bezieht.

Um dem Urheber des Medieninhaltsdeliktes, der dem medienrechtlichen Verfahren oftmals nicht beigezogen wurde, ausreichend Gelegenheit zu geben, der Forderung des Medieninhabers Einwände entgegenzusetzen, sind die Ansprüche nach Abs. 2 im Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Der verbleibende Regelungsgegenstand des geltenden § 39 Abs. 3, nämlich die Fälle, in denen bei Vorliegen des Ausschlussgrundes der Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 auf Einziehung oder Urteilsveröffentlichung erkannt wurde, kann entfallen, weil sowohl die Einziehung als auch die Urteilsveröffentlichung aufgrund der neu geschaffenen § 33 Abs. 2a und § 34 Abs. 3a bei Vorliegen des Ausschlussgrundes der Wiedergabe der Äußerung eines Dritten im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 jedenfalls unzulässig sein soll.

3.4. Keine ausdrückliche Bestimmung sieht § 39 bisher für die Veröffentlichung einer Mitteilung über den Verfahrensausgang in einem Ersatzmedium vor. Eine solche ist – neben den in § 34 Abs. 5 angeführten Gründen – dann erforderlich, wenn bereits die Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 in einem Ersatzmedium veröffentlicht wurde oder wenn das (Ersatz-)Medium, in dem die Mitteilung nach § 8a Abs. 5 oder nach § 37 veröffentlicht wurde, im Zeitpunkt der „Gegenmitteilung“ nicht mehr besteht. In § 39 Abs. 3 soll daher die sinngemäße Anwendung des § 34 Abs. 5 vorgesehen werden. Damit kann das Gericht nunmehr mit Beschluss die Veröffentlichung der Mitteilung über den Verfahrensausgang in einem Ersatzmedium anordnen, sodass auch § 46 zur Anwendung kommt.

 

Zu Z 47 bis 49 (Art. I §§ 40, 41 Abs. 1 und 2):

1. Die geltenden Bestimmungen über den Begehungsort (§ 40) und die damit in engem inhaltlichem Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§ 41 Abs. 2) sind in mehrfacher Hinsicht dringend überarbeitungsbedürftig:

Zunächst enthält das Gesetz für die neuen periodischen elektronischen Medien keine ausdrücklichen Regelungen: § 40 Abs. 1 gilt nur für Medienwerke, § 40 Abs. 2 für Rundfunk und § 40 Abs. 3 für Filme, sodass aus dem Verweis in § 41 Abs. 2 Satz 1 auf den Tatort für elektronische Medien nichts gewonnen ist. § 41 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Sonderregelung für den Rundfunk. Die Rechtsprechung hat sich bei Websites mit der analogen Anwendung der für den Rundfunk getroffenen Regelungen beholfen: Als Tatort (und damit Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit) sieht die Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 (erste Verbreitung) den Sitz des Providers an (vgl. zB. OLG Wien 18 Bs 143/00, MR 2000, 140). Dies ist aber ein „eher zufälliges Kriterium“ (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 16 zu § 40), weil der Provider zu den inkriminierten Inhalten keinen Bezug hat und überdies im Ausland liegen kann. Die Rechtsprechung hat zunächst auch § 41 Abs. 2 Satz 2 auf Internet-Websites analog angewendet (OLG Wien seit 13.12.2000, 21 Ns 339/00; zuletzt OLG Wien 21 Ns 97/01, MR 2001, 157) und ist damit zu einer Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien für ganz Österreich gekommen; der OGH hat aber zuletzt die analoge Anwendung von § 41 Abs. 2 Satz 2 auf elektronische Medien abgelehnt (13 Os 83/02, JBl. 2003, 259 mit Anm. Reindl = MR 2002, 283; vgl. auch Zöchbauer, Zur prozessualen Zuständigkeit bei Medieninhaltsdelikten im Internet, MR 2003, 137).

Überarbeitungsbedürftig sind weiters die Sonderbestimmungen für Rundfunk. Insbesondere die Bestimmung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als zuständiges Gericht für ganz Österreich ist vor allem im Hinblick auf das private Regionalradio und -fernsehen nicht mehr zeitgemäß (vgl. nur die Kritik von Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 10 zu § 41). Die Erwähnung des Jugendgerichtshofs Wien ist überholt, weil dieser nicht mehr besteht (BGBl. III Nr. 30/2003).

Schließlich wurde zu Recht darauf hingewiesen (Rami, Entscheidungsanmerkung in MR 2001, 156), dass § 40 nach seinem Wortlaut Regelungen nur für Verfahren wegen Medieninhaltsdelikten trifft, nicht aber für Verfahren über Entschädigungen nach den §§ 7 bis 7c sowie für Verfahren über Gegendarstellungen und nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§§ 9, 10). Die Bestimmungen werden zwar in der Praxis ohne weiteres analog angewendet (Nachweise bei Rami aaO), eine Klarstellung scheint aber dennoch angebracht.

(Klärungsbedürftig ist auch die Frage der österreichischen Gerichtsbarkeit für Medieninhaltsdelikte insbesondere in elektronischen Medien. Dazu siehe unten bei § 51).

2. Der Entwurf schlägt vor, die derzeit bestehende Doppelgleisigkeit (§ 40 regelt den Tatort, § 41 Abs. 2 – unter Verweis auf diesen – die örtliche Zuständigkeit) aufzugeben und alle für die örtliche Zuständigkeit bedeutsamen Bestimmungen in § 40 zusammenzufassen. In § 41 Abs. 2 soll nur die Regelung der sachlichen Zuständigkeit bleiben.

Die Bestimmungen sollen nun ausdrücklich nicht nur für Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (sei es ein von Amts wegen oder ein mittels Privatanklage eingeleitetes), sondern auch für alle selbstständigen Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3) gelten.

3. Inhaltlich wird zunächst vorgeschlagen (§ 40 Abs. 1), die derzeit bestehende Regelung für Medienwerke (§ 40 Abs. 1) grundsätzlich auf alle Medien anwendbar zu machen, also insbesondere auch auf Rundfunk und periodische elektronische Medien; beibehalten werden soll allerdings die Sonderregelung für den Film (Abs. 3, dazu unter 5.).

Zentraler Anknüpfungspunkt für alle „Medienverfahren“ soll der Sitz des Medieninhabers (bzw. bei natürlichen Personen der Wohnsitz oder Aufenthalt) sein. Bei Medienwerken ist darunter – wie nach derzeitiger Rechtslage – der Verlagsort zu verstehen. Wichtigster Anhaltspunkt zur Feststellung des Sitzes des Medieninhabers ist das Impressum; nach der vorgeschlagenen Erweiterung des § 24 ist auch in wiederkehrenden elektronischen Medien zukünftig der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers anzugeben. Für in der Praxis bisweilen zu beobachtende Fälle, in denen im Impressum ein anderer Ort als Verlagsort oder Sitz des Medieninhabers als der tatsächliche angegeben ist (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 7 zu § 40), wird vorgeschlagen, dass beide Orte zuständigkeitsbegründend sein sollen.

Die Sonderbestimmung für Rundfunk soll also entfallen. Dies hat auch zur Folge, dass das bisher von der Rechtsprechung angenommene Delegierungshindernis nicht mehr bestehen wird.

4. In § 40 Abs. 2 sollen die bisher in § 40 Abs. 1 enthaltenen subsidiären Begehungsorte inhaltlich unverändert übernommen werden; auch hier soll durch die Verwendung der Begriffe „Ausstrahlung“ und „Empfang“ insbesondere auf Rundfunk und durch das Abstellen auf die „Abrufbarkeit“ auf Websites Bedacht genommen werden.

Liegt also der Sitz des Medieninhabers im Ausland und ist nach § 51 inländische Gerichtsbarkeit gegeben, so sollen jene Gerichte zuständig sein, auf die die in Abs. 2 angeführten Kriterien zutreffen.

5. Die Sonderregelung für den Film soll wie erwähnt beibehalten werden (§ 40 Abs. 3). Durch die Formulierung (ein „an bestimmten Orten vorgeführter“ Film) soll der bereits bisher bestehende Regelungsinhalt, der durch die Formulierung „unbeschadet der Abs. 1 und 2“ zum Ausdruck gebracht wird, beibehalten und verdeutlicht werden: Der Sondergerichtsstand soll nur bei ortsgebundener Vorführung von Filmen (im Kino, in anderen Räumlichkeiten, im Freien) zur Anwendung kommen, während er für Ausstrahlung im Fernsehen oder für Verleih oder Verkauf auf einem Trägermedium (Videokassetten ...) nicht gilt (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 15 zu § 40; Brandstetter/Schmid, MedienG Kommentar, 2. Auflage, Rz 11f zu § 40).

6. § 41 Abs. 1 erklärt die Bestimmungen der StPO für (subsidiär) anwendbar, soweit die übrigen Bestimmungen des § 41 („im folgenden“) keine abweichenden Regelungen treffen. Diese Regelung scheint jedoch insofern missverständlich, als sich in zahlreichen anderen Bestimmungen des Mediengesetzes weitere Verfahrensbestimmungen finden, die ebenfalls der StPO vorgehen. Dem soll durch die allgemeine Formulierung („soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist“) Rechnung getragen werden.

7. Da die örtliche Zuständigkeit nach dem Entwurf in § 40 geregelt werden soll, verbleibt als Regelungsgegenstand für § 41 Abs. 2 nur noch die sachliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeit des Landesgerichts (namentlich des mit Strafsachen betrauten Landesgerichts) soll beibehalten werden.

 

Zu Z 50 und 51 (Art. I § 41 Abs. 3 und 4):

Die für § 41 Abs. 3 und 4 vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art. In Abs. 3 soll der veraltete Ausdruck „Geschworne“ durch den seit dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 (BGBl. Nr. 256) auch in der Gesetzessprache üblichen Ausdruck „Geschworene“ (siehe auch Art. 91 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 121/2001) ersetzt werden. In Abs. 4 ist der Verweis auf § 455 StPO richtig zu stellen, weil der Regelungsgehalt des früheren § 455 Abs. 3 seit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 (BGBl. Nr. 526) in § 455 Abs. 2 enthalten ist.

 

Zu Z 52 (§ 41 Abs. 5):

1. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 8a Abs. 2 ausgeführt, sollen jene Verfahrensbestimmungen, die sowohl für das Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes als auch für selbstständige Verfahren nach den §§ 8a, 33 Abs. 2 und 34 Abs. 3 gleichermaßen gelten, in § 41 zusammengefasst werden. Auch die Verfahrensbestimmungen zur Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung (§§ 14 ff) würden in vielen Bereichen mit jenen des § 41 übereinstimmen. Dennoch ist das Entgegnungsrecht als eigenständiger Anspruch anzusehen, der sich von den in § 41 genannten Verfahren wesentlich unterscheidet und in den §§ 9 bis 20 umfassend geregelt ist. Eine Einbeziehung dieses Verfahrens in den § 41 wurde daher nicht für sinnvoll erachtet.

2. Die Bestimmung über den Ausschluss der Voruntersuchung (§ 41 Abs. 5 Satz 1) wurde durch die Mediengesetznovelle 1992 (BGBl. Nr. 20/1993) eingefügt. Schwerpunkt dieser Novelle war der Ausbau des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere durch Aufwertung der zivilrechtlichen Komponente; es wurden einerseits die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen erweitert (Ausbau des § 6, Schaffung der §§ 7a und 7b), andererseits auch die Möglichkeiten zur Durchsetzung der Ansprüche verbessert (vor allem im Einziehungs- und Urteilsveröffentlichungsverfahren). So wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einziehung (§ 33 Abs. 2) dahingehend erweitert, dass auf Einziehung in einem selbstständigen Verfahren nicht nur dann erkannt werden kann, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn der zur Anklage Berechtigte die Strafverfolgung von Vornherein nicht wünscht oder aufrecht erhält (EBRV 503 BlgNR XVIII. GP 20); die Voraussetzungen für einen Antrag auf Urteilsveröffentlichung wurden in gleicher Weise erweitert (§ 34 Abs. 3). Der Justizausschuss hat unter Hinweis darauf, dass durch diese beiden Gesetzesänderungen die Verpflichtung des Anklageberechtigten, die Ausforschung des Artikelverfassers zu versuchen, entfallen ist, den Ausschluss der Voruntersuchung (der in der Regierungsvorlage noch nicht vorgeschlagen worden war) in den Gesetzestext aufgenommen (JA-Bericht 851 BlgNR XVIII. GP 8.

Die Bestimmungen des § 41 gelten aber grundsätzlich nicht nur für Verfahren auf Grund einer Privatanklage und für selbstständige Verfahren (§§ 8a, 33 Abs. 2, 34 Abs. 3), sondern auch für alle anderen Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes. Als Medieninhaltsdelikte können etwa eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB), ein Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB), ein Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 Abs. 2 StGB) sowie Verbrechen nach den §§ 3d, 3g und 3h VerbotsG begangen werden. Für solche Strafverfahren ist ein Ausschluss der Voruntersuchung nicht zu rechtfertigen und würde zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen. Ein Ausschluss der Voruntersuchung würde bedeuten, dass beispielsweise keine Untersuchungshaft verhängt werden kann und eine Subsidiaranklage nicht möglich ist – wenn es sich um ein Medieninhaltsdelikt handelt, während die Untersuchungshaft zulässig und die Subsidiaranklage möglich ist, wenn das betreffende Delikt nicht als Medieninhaltsdelikt begangen wurde. Diese Differenzierung kann sachlich nicht gerechtfertigt werden und wäre daher gleichheitswidrig.

Aus diesen Gründen hat der OGH auf Grund einer von der Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgesprochen, dass der Ausschluss der Voruntersuchung teleologisch auf das Privatanklageverfahren zu reduzieren ist (19.2.2003, 13 Os 129, 130/02, MR 2003, 77; weitere Nachweise bei Rami, Keine medienrechtliche Beschlagnahme im Vorverfahren? MR 2003, 289, in FN 10).

Es wird daher vorgeschlagen, im Gesetz ausdrücklich klarzustellen, dass die Voruntersuchung nur im selbstständigen Verfahren und im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ausgeschlossen ist, während sie in anderen Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdeliktes (also bei von Amts wegen zu verfolgenden Straftaten) zulässig ist.

3. Schließlich wird vorgeschlagen, dem Abs. 5 zwei weitere Sätze anzufügen, wonach Sachentscheidungen im Sinne des § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO erst nach öffentlicher mündlicher Verhandlung getroffen werden können. Anlass für diese Neuerung ist eine Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil vom 21.3.2002, Beschwerde Nr. 32636/96, ÖJZ 2002/21 (MRK 469) = MR 2003, 17).

Dem Urteil lag Folgendes zu Grunde: Der Beschwerdeführer hatte Anträge auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7a und 7b MedienG im selbstständigen Verfahren (§ 8a MedienG) gestellt. Das Erstgericht hatte die Verfahren, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nach den §§ 8a Abs. 2, 41 Abs. 1 MedienG sowie § 486 Abs. 3 StPO eingestellt und sämtliche Anträge abgewiesen, wobei es in der Begründung darlegte, warum die Voraussetzungen für die behaupteten Entschädigungsansprüche nicht gegeben seien. Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das zuständige Oberlandesgericht keine Folge; in der Begründung ging es wiederum auf die materiellen Anspruchsvoraussetzungen ein.

Der EGMR ging davon aus, dass es sich um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK handle. Indem die Gerichte die Anträge des Beschwerdeführers nach inhaltlicher Prüfung abwiesen, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hätten sie gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verstoßen. Der Argumentation der Bundesregierung, der Beschwerdeführer habe dadurch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, dass er deren Abhaltung nicht ausdrücklich beantragt (und den Umstand, dass in erster Instanz keine Verhandlung durchgeführt worden war, in der Beschwerde nicht gerügt habe), ist der EGMR nicht gefolgt.

Das Bundesministerium für Justiz hat mit Erlass vom 23.4.2003, JMZ 772.022/1-II 2/2003, JABl. 2003/20, – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zu § 6 StEG – darauf hingewiesen, dass § 8a Abs. 2 iVm §§ 485, 486 StPO verfassungskonform zu interpretieren sei und Beschlüsse, mit denen das Verfahren nach § 8a MedienG eingestellt und damit Entschädigungsansprüche, insbesondere aus den im § 485 Abs. 1 Z 4 bis 6 StPO genannten Gründen, endgültig abgewiesen werden, nach Durchführung einer mündlichen und grundsätzlich öffentlichen Verhandlung öffentlich zu verkünden seien. Es wird vorgeschlagen, eine Klarstellung in diesem Sinn nunmehr auch in den Gesetzestext aufzunehmen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass in den Fällen der Verfahrenseinstellung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig verzichtet wurde. Vorgeschlagen wird daher, im Hinblick auf die bisherige Praxis dem Privatankläger in einem Verfahren auf Grund einer Privatanklage sowie dem Antragsteller in einem selbstständigen Verfahren die Möglichkeit einzuräumen, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu verzichten. Diese Bestimmung würde mit der Judikatur des EGMR nicht im Widerspruch stehen, weil der Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen wiederholt hat, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verhindert, dass eine Person entweder ausdrücklich oder stillschweigend auf das Recht, dass sein Fall öffentlich verhandelt wird, verzichtet, sofern der Verzicht in einer unmissverständlichen Art und Weise erfolgt und keinem wichtigen öffentlichen Interesse zuwiderläuft (vgl. Urteil vom 21.3.2002, Beschwerde Nr. 32636/96, ÖJZ 2002/21 (MRK) = MR 2003, 17; Urteil vom 24.6.1993, Beschwerde Nr. 17/1992/362/436, ÖJZ 1994/10 (MRK); Urteil vom 28.5.1997, Beschwerde Nr. 53/1996/672/858, ÖJZ 1997/27 (MRK)). Trotz ausdrücklichen Verzichts des Antragstellers soll es dem Gericht in einer Angelegenheit von wichtigem öffentlichen Interesse dennoch möglich sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese Möglichkeit wird durch das Wort „kann“ zum Ausdruck gebracht.

Eine Einstellung mit Beschluss ohne vorangehende Verhandlung kommt demnach – mit Ausnahme des ausdrücklichen Verzichts durch den Antragsteller - im Wesentlichen nur bei Unzuständigkeit oder Formmängeln (§ 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO) in Betracht.

 

Zu Z 53 (Art. I § 50):

Um den praktischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, die Bestimmung über die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Z 3 ausdrücklich auf mit bisher erfassten Medien vergleichbare wiederkehrende elektronische Medien oder Websites auszuweiten und der Besonderheit zu entsprechen, dass diese nicht in körperlicher Form hergestellt und verlegt werden.

Die Änderung in Z 2 überträgt den Sinngehalt der bisherigen (auf Medienwerke beschränkten) Bestimmung auch auf die relevanten Erscheinungsformen elektronischer Medien (Rundfunksender einer Mission oder einer internationalen Einrichtung, die es auch nicht gibt, war schon bisher nicht erfasst).

Mit § 25 Abs. 5 und § 21 wurden bereits spezifische Ausnahmen für bestimmte Erscheinungsformen von Websites geschaffen. Bei diesen ist aber nicht Voraussetzung, dass die Medien nur als Hilfsmittel dienen. Die Regelung des § 50 Z 4 ist daher im Bereich der „Websites“ in ihrem Anwendungsbereich enger als die Ausnahmebestimmung des § 21. Die Website eines Versicherungsunternehmens wäre etwa nach § 50 Z 4 wohl nicht privilegiert, da die Präsentation der Produkte und Leistungen nicht mehr bloß als Hilfsmittel anzusehen ist. Andererseits finden aber § 21 bzw. § 25 Abs. 5 auf eine derartige Website Anwendung, solange sie keinen über die Darstellung des Unternehmens oder seiner Leistungen hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet wäre, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Im Übrigen sind auch keine Rundfunkprogramme vorstellbar, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen (....) Leben als Hilfsmittel dienen.

Mit der unveränderten Z 1 des § 50 sind weiterhin auch Rundfunkprogramme erfasst. Es gibt so etwa Fensterprogramme ausländischer Rundfunkveranstalter, die mittels Satellit in die österreichischen Kabelnetze eingespeist werden und damit nur in Österreich empfangbar sind.

 

Zu Z 54 (Art. I § 51):

1. Wie bei der örtlichen Zuständigkeit, sind auch bei der inländischen Gerichtsbarkeit erhebliche Probleme in der Praxis aufgetreten.

Zunächst wurde durch die weltweite Abrufbarkeit von Internet-Websites die Frage relevant, inwieweit das Strafrecht eines Staates auf den Inhalt einer ausländischen Website anwendbar ist. Das Problem ist nicht nur in Österreich aufgetreten, sondern hat auch schon Gerichte anderer Staaten beschäftigt (zB in Deutschland: BGH 12.12.2000, MR 2001, 131 mit Anmerkung Thiele; in Frankreich: Tribunal de Grande Instance de Paris 20.11.2000; dazu Zeder, Internet und Strafrecht, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht [Hg], Internet und Recht [2002] 73 [91]). In Österreich hat etwa das OLG Wien (MR 2001, 282 mit Anmerkung Plöckinger) inländische Gerichtsbarkeit für auf einer Website in Deutschland von einem Deutschen getätigte (ein österreichisches Unternehmen beleidigende) Äußerungen als gegeben erachtet; die Entscheidung beruft sich – mangels ausdrücklicher Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit im MedienG – auf die Zuständigkeitsregel des § 40 Abs. 2 sowie auf die §§ 62, 67 Abs. 2 StGB. In der (österreichischen wie deutschen) Literatur ist die Problematik bereits umfassend erörtert worden, es wurden mehrere Ansätze zur Eingrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit entwickelt (zuletzt Zöchbauer, Medieninhaltsdelikte im Internet, MR 2002, 363 mit weiteren Nachweisen).

Zu beachten ist weiters, dass die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-commerce-Richtlinie, EC-RL) in ihrem Art. 3 grundsätzlich das Herkunftslandprinzip vorsieht (umgesetzt durch die §§ 20 bis 23 E-Commerce-Gesetz, ECG, BGBl. I Nr. 152/2001): Die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter richten sich (grundsätzlich) nach dem Recht dieses Staates (§ 20 Abs. 1 ECG). Das Herkunftslandprinzip hat die Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit (§§ 62 ff StGB) in der Weise modifiziert, dass bei der Anwendung der in § 65 Abs. 1 und 2 StGB vorgesehenen Vergleiche der Strafbarkeit sowie der Tatfolgen (Günstigkeitsvergleich) auf die Bestimmungen des Niederlassungsstaates Bedacht zu nehmen ist (Reindl, E-Commerce und Strafrecht [2003] 232 ff [237 f]).

Allerdings sieht Art. 3 Abs. 4 lit. a EC-RL (§ 22 Abs. 2 ECG) Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip unter anderem für Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen vor.

Ein dritter Problemkreis ist schließlich daraus entstanden, dass nach § 50 Z 1 MedienG die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz (§§ 6 bis 20) auf ausländische Medien nicht angewendet werden können, dieser Ausschluss aber in einem deutlichem Spannungsverhältnis zur Bestimmung des Art. 5 Z 3 der Verordnung 44/2001/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. 2001 L 12, 1) steht – und schon zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Z 3 EuGVÜ (BGBl. III Nr. 209/1998) stand. Nach diesen Bestimmungen kann der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte eine Klage auf Schadenersatz auch in jenem Staat einbringen, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, bei Medieninhaltsdelikten also regelmäßig in jenem Staat, in dem der Geschädigte oder Betroffene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die Rechtsprechung hat es aber bisher abgelehnt, eine Derogation von § 50 Z 1 MedienG durch Art. 5 Z 3 EuGVÜ anzunehmen (OLG Wien MR 1999, 136 mit kritischer Anmerkung Zeiler; OGH MR 2002, 371 unter ausdrücklicher Ablehnung der von der Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ausgeführten Ansicht). Diese Judikatur wurde in der Literatur – teils heftig – kritisiert (Noll in Berka/Höhne/Noll/Polley, Mediengesetz Praxiskommentar, Rz 6 ff zu § 50; vgl. die Nachweise bei Rami, MR 2002, 278).

2. Es wird daher vorgeschlagen, einen neuen § 51 anzufügen, nach dem die strafrechtlichen Bestimmungen des Mediengesetzes – einschließlich des Entschädigungsverfahrens und des Verfahrens über eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung – unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ausländische Medien anwendbar sein sollen. Diese Anwendbarkeit soll sich auf alle Medieninhaltsdelikte beziehen.

Zur Abgrenzung zwischen inländischen und ausländischen Medien soll wie bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des Medieninhabers (bzw. dessen Wohnsitz oder Aufenthalt) abgestellt werden.

Die Anwendbarkeit soll unter drei Voraussetzungen gegeben sein, die kumulativ vorliegen müssen:

Zunächst (Z 1) muss das Medium im Inland verbreitet worden, empfangbar oder abrufbar gewesen sein; diese Voraussetzung entspricht jener des Gerichtsstandes nach dem vorgeschlagenen § 40 Abs. 2.

Weiters (Z 2) soll die Mitteilung oder Darbietung, durch die ein Medieninhaltsdelikt begangen worden sein soll oder zu der eine Gegendarstellung oder eine nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens begehrt wird, eine besondere Nahebeziehung zum Inland aufweisen.

Diese soll nach dem Entwurf einerseits darin bestehen, dass der Verletzte (im Bereich des Persönlichkeitsschutzes: der Betroffene) Österreicher ist oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat. Der relevante Zeitpunkt wird in der Regel der Zeitpunkt der Verbreitung sein; ausnahmsweise kann aber an ein anderes Ereignis anzuknüpfen sein, z.B. an die Kenntnisnahme von der Zurücklegung der Anzeige bzw. von der Einstellung des Verfahrens (vgl. § 11 Abs. 1 Z 10).

Daneben gibt es allerdings auch Fälle, in denen österreichische Interessen verletzt sind, ohne dass dies an der Inländereigenschaft bzw. dem inländischen Aufenthalt bestimmter Personen festgemacht werden kann. Zu denken ist hier insbesondere an rassistische, antisemitische oder neonazistische Äußerungen, an deren Verfolgung Österreich auf Grund seiner Geschichte besonderes Interesse hat. Für solche Fälle wird die Generalklausel „sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind“ vorgeschlagen.

Die dritte Voraussetzung (Z 3) soll jenen Bereich umschreiben, in dem das Herkunftslandprinzip nach Art. 3 Abs. 4 lit. a EC-RL bzw. § 22 Abs. 2 ECG nicht angewendet werden muss (vgl. Reindl, E-Commerce und Strafrecht [2003] 238 f; Zöchbauer, Medieninhaltsdelikte im Internet, MR 2002, 363 [369 f]). Die in lit. a bis lit. e angeführten Rechtsgüter verstehen sich als Präzisierung der oben wiedergegebenen Rechtsgüter der EC-RL bzw. des ECG für (primär) strafrechtliche Zwecke. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen durch die angeführten Rechtsgüter insbesondere folgende Tatbestände erfasst werden: Durch „Ehre und wirtschaftlicher Ruf“ die §§ 111 ff, 252, 297 StGB, aber auch die §§ 6, 7b, 9 und 10 MedienG; durch „Privat- und Geheimsphäre“ die §§ 121 ff, 301 StGB und die §§ 7, 7a und 7c MedienG; durch „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ die Tatbestände des 10. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004 geänderte Titel dieses Abschnitts soll übernommen werden), insbesondere der § 207a; durch „Sicherheit des Staates“ die Tatbestände des 14., 15. und 16. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB sowie § 310 StGB; und durch „öffentlicher Friede“ die Straftatbestände des 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB, insbesondere die §§ 276, 282 und 283 StGB sowie die Tatbestände des Verbotsgesetzes.

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