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palettenbörse.com - Gerichtsstand bei Domaingrabbing

OLG Wien, Beschluss vom 20.7.2006, 3 R 229/05a

UWG § 1, EuGVVO Art. 5

*****   Zusammenfassung   *****

Die Klägerin tritt unter der Bezeichnung "Palettenbörse" in und außerhalb des Internets auf und ist Inhaberin der Marke und der Domains paletteboerse.at und .com sowie palettenbörse.at. Die Domain palettenbörse.com wurde vom deutschen Beklagten über einen deutschen Registrar registriert.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück.

Das OLG bestätigt. Da unter der Domain des Beklagten keine Website betrieben wird, scheidet das Markenrecht als Anspruchsgrundlage aus. Die Klage wurde auch auf Domaingrabbing nach § 1 UWG gestützt. Örtlich zuständig für derartige Klagen über Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht, führt aber nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts). Da die Registrierungsstelle für die Domain “.com” in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt, besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand.

*****   Entscheidung   *****

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Jelinek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz und Dr. Herberger in der Rechtssache der klagenden Partei Handelsagentur E*** L*** GesmbH, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Mödling, wider die beklagte Partei Y*** K***, D-50735 Köln, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 20.000,--), infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11.8.2005, 34 Cg 57/04w-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.

Begründung:

Die Klägerin beantragt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Verwendung der Bezeichnung “Palettenbörse” im geschäftlichen Verkehr als Domainname im World Wide Web des Internet zu unterlassen und in die Löschung der zu seinen Gunsten erfolgten Registrierung des Domainnamens “Palettenbörse.com” einzuwilligen.

Zur Anspruchsbegründung wurde ausgeführt, der Internetauftritt der Klägerin erfolge seit über 5 Jahren unter der Domain-Adresse “palettenboerse.at” sowie “palettenboerse.com” sowie der erst seit kurzem möglichen Umlautdomain-Adresse “palettenbörse.at”. Die Klägerin habe weiters die Bezeichnung “Palettenbörse” als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt angemeldet, die Bezeichnung habe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise hohe Verkehrsgeltung erlangt und werde mit dem Unternehmen der Klägerin assoziiert.

Der Beklagte habe am 14.12.2003 den Domainnamen “palettenbörse.com” über die 1&1 Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, für sich registrieren lassen. Er betreibe erkennbar selbst keinerlei Unternehmen und beabsichtige offenbar nicht, einen Internetdienst anzubieten. Der Beklagte sei nur gegen Bezahlung eines Ablösebetrages bereit, die Registrierung zu löschen bzw den Domainnamen auf die Klägerin zu übertragen.

Der Beklagte verletze Marken- und Namensrechte der Klägerin in offenbarer Vermarktungs- bzw Behinderungsabsicht. Er verwirkliche den Tatbestand des “Domain Grabbing” und verstoße damit gegen das Verbot des sittenwidrigen Wettbewerbs. Durch die Registrierung des fremden Zeichens werde ein ad hoc Wettbewerbsverhältnis begründet, wodurch die sachliche Zuständigkeit begründet werde. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes beruhe auf Art. 5 Z 3 EuGVVO.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht - im zweiten Rechtsgang - die Klage, nachdem der Beklagte die Einlassung in das Verfahren wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts verweigert hatte (ON 14), zurück.
Begründend führte es aus, dass sich die Klägerin - mangels Eintragung einer Marke - nicht auf ihr zukommende Markenrechte berufen könne. Eine Berufung auf die Verletzung des Namensrechtes setze die Namensbestreitung oder die Namensanmaßung sowie, dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletze, voraus. Auch bei Beurteilung der Verletzung eines Namensrechts durch den Gebrauch des Namens als Domain-Name sei auf den Inhalt der dazugehörigen Website abzustellen. Nach den Klagsangaben werde unter der für den Beklagten registrierten Adresse kein Internetdienst angeboten und vom Beklagten auch nicht beabsichtigt.

Habe der Beklagte in Kenntnis der von der Klägerin unter deren Domain-Namen angebotenen Dienstleistung seinerseits einen gleich- bzw ähnlich lautenden Domain-Namen und nur deshalb registrieren lassen, um die Klägerin in ihrer Tätigkeit zu behindern bzw sich eine spätere Überschreibung dieser Internet-Adresse von der Klägerin finanziell abgelten zu lassen, verstoße er gegen § 1 UWG.

Nach Art. 5 Z 3 EuGVVO sei die Klage vor dem Gericht des Ortes einzubringen, wo das schädigende Ereignis eingetreten sei. Lägen Handlungs- und Erfolgsort in mehreren Vertragsstaaten, so sei jeder Vertragsstaat international zuständig. Örtlich zuständig sei dabei jedes Gericht, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden bzw der Schaden eingetreten sei.

Soweit sich die Klägerin auf Domaingrabbing stütze, wäre das angerufene Gericht zwar sachlich zuständig, es kämen als Orte des schädigenden Ereignisses aber allein der Ort der vom Beklagten vorgenommenen Registrierung (in Deutschland) als Ort des ursächlichen Geschehens oder allenfalls jener Ort, an dem sich die Registrierung durch den Beklagten zum Nachteil der Klägerin auswirkte, als Gerichtsort im Sinne des Art. 5 EuGVVO in Betracht.

Nach den Klagsangaben müsse davon ausgegangen werden, dass das angerufene Gericht für allenfalls bestehende namensrechtliche Ansprüche sachlich nicht und darüber hinaus für sämtliche der geltend gemachten Ansprüche kein österreichisches Gericht örtlich zuständig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien auszusprechen und dem Antrag der Klägerin auf Erlassung des Versäumungsurteiles stattzugeben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtssatz

Unter dem Rekursgrund der Nichtigkeit rügt die Rekurswerberin die völlige Unschlüssigkeit des im angefochtenen Beschluss enthaltenen Begründungsfragments, somit „des Fehlens einer rechtsstaatlich gebotenen Begründung“.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS Justiz -RS0007484). Dies ist aber hier nicht der Fall. Das Erstgericht hat einzelne in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen ebenso zur Darstellung gebracht wie die damit einhergehenden zuständigkeitsbegründenden Erfordernisse. Es trifft wohl zu, dass hinsichtlich des Ortes der Schadenszufügung eine unglückliche Formulierung vorliegt, allerdings ist der Sinngehalt ausreichend erkennbar. Im Hinblick auf die - der Klägerin bekannte - rekursgerichtliche Entscheidung im ersten Rechtsgang, ist auch klargestellt, dass die bloße Registrierung der Domainbezeichnung im Ausland, ohne dass eine im Inland abrufbare Website besteht - nicht zu einem inländischen Ort der Schadenszufügung führt.
Der gerügte Nichtigkeit war damit zu verneinen.

Im Übrigen hält das Rekursgericht an seiner Entscheidung 3 R 158/04h fest:
Die Klage ist vorwiegend auf den Tatbestand des Domain-Grabbing gestützt, das vorliegt, wenn jemand bei Reservierung und Nutzung eines fremden Zeichens als Domain in Vermarktungs- oder Behinderungsabsicht handelt. Dabei wird vorausgesetzt, dass bereits die Anmeldung in Behinderungsabsicht erfolgte (4 Ob 316/00z; 4 Ob 229/03k ua), was hier nicht behauptet wird. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird mit der Registrierung eines fremden Zeichens ein ad hoc-Wettbewerbsverhältnis begründet, sodass ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt (4 Ob 42/04m; 4 Ob 139/01x = MR 2001, 245 [Korn]). Durch die Registrierung der Domain wird die Klägerin gehindert, das - nach den Klagsangaben zu schützende - Zeichen in der Top Level Do-main .com als Domain registrieren zu lassen. Das Löschungsbegehren wird als geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs (jedenfalls) eines Namens als Domainname angesehen (vgl 4 Ob 231/03d; 4 Ob 258/03z).

Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Deutschland, sodass die Zuständigkeitsnormen der EuGVVO zur Anwendung gelangen. Der EuGH definiert Klagen aus “unerlaubten Handlungen” (Art. 5 Z 3 EuGVVO) als Klagen, “mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen “Vertrag im Sinne des Art 5 Z 1 anknüpfen”. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (4 Ob 110/01g; 4 Ob 273/01b; 7 Ob 127/01d ua) bzw konkret aus “Domain-Grabbing” (4 Ob 327/00t, MR 2001, 194 = RdW 2001/428; WBl 2001/231 = ecolex 2001/186 = ÖBl 2001, 225 = ÖBl-LSK 2001/136). Örtlich zuständig für derartige Klagen ist “das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht”. Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des EuGH vertragsautonom dahin auszulegen, dass sie sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens, meint (RS0115357). Der Handlungsort liegt hier zweifelsohne nicht im Inland. Als Erfolgsort wird jener Ort angesehen, wo das geschützte Rechtsgut verletzt worden ist, wobei es auf den Erstschaden ankommt (vgl Simotta in Fasching² I § 92a JN Rz 36 und 37). Der Rekurswerber hebt nun zutreffend hervor, dass nach der Rechtsprechung des OGH bei Markenrechtsverletzungen (RdW 2001/752) durch Verwendung einer geschützten Marke auf einer Website im Internet der Schaden überall dort eintrete, wo die Website aufgerufen werden könne, weil es durch den Aufruf und die damit verbundene Kenntnisnahme der Werbung und des Angebots zu einer Markenverletzung komme. Örtlich zuständig sei in diesen Fällen jedes für Markenverletzungen sachlich zuständige inländische Gericht (siehe 4 Ob 110/01g). Eine derartige Internetpräsenz des Beklagten wird aber gar nicht behauptet. Nach dem Vorbringen des Klägers wird die Internetadresse vom Beklagten nicht zu Geschäftszwecken benützt, es wird dort überhaupt kein Internet-Dienst angeboten, dies ist auch nicht beabsichtigt. Die bloße Registrierung einer Domain ist regelmäßig keine Benutzung eines Zeichens im markenrechtlichen Sinn (4 Ob 327/00t), es kann auch keine Verwechslungsgefahr (im Inland) im Sinne des § 9 Abs 1 UWG daraus entstehen.

Somit ist davon auszugehen, dass der Erstschaden darin besteht, dass die Registrierung der Klägerin unter “palettenbörse.com” durch das Verhalten des Beklagten vereitelt wurde. Der behauptete Eingriff in das geschützte Rechtsgut hat nämlich primär (iS eines Erstschadens) zur Folge, dass die Klägerin diese Domain nicht für sich registrieren lassen kann. Erst darauf basierend kommt es zu einer Behinderung der Klägerin, im Internet unter “palettenbörse.com” gegebenenfalls auftreten zu können. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch begründet, dass unabhängig vom Ort des Erstschadens in der Folge auch an einem weiteren Ort in einem anderen Vertragsstaat ein Vermögensschaden oder eine Verschlimmerung eingetreten ist (Ort des weiteren Schadenseintritts: Simotta, aaO Rz 37; vgl 4 Ob 146/04f). Da die Registrierungsstelle für die Domain “com” in den Vereinigten Staaten liegt und der im Inland gelegene Sitz der Klägerin für sich alleine nicht zuständigkeitsbegründend wirkt (vgl 4 Ob 146/04f), besteht kein inländischer Zuständigkeitstatbestand. Bei der Prüfung der Zuständigkeit, auch der inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit), ist gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (1 Ob 236/01i; 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204; Mayr in Rechberger2, § 41 JN Rz 2). Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstand in Anspruch genommen, so hat der Kläger schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen zu behaupten, die den besonderen Gerichtsstand begründen. Er ist zwar nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (3 Ob 2/04x; 7 Ob 202/00g; 7 Ob 148/02v; RIS-Justiz RS0046204). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Klage nicht. Die Klägerin hat sich in erster Instanz nicht darauf berufen, einen Schaden dadurch zu erleiden, im Internet nicht auffind- und abrufbar zu sein, wodurch ihr potentielle Vertragspartner entgingen. Dem steht auch entgegen, dass sie nach ihrem Vorbringen ohnehin unter “palettenbörse.at” oder “palettenboerse.com”, bzw “palettenboerse.at” auffindbar ist. Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.

Der ordentliche Revisionsrekurs war zuzulassen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einem gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt vorliegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erfolgsort im Inland schon dadurch begründet wird, dass der Namens/Zeichenberechtigte gehindert wird, unter der strittigen Domain im Inland im Internet aufrufbar zu sein und die dafür notwendige Registrierung bei der Registrierungsstelle als bloßer Formalakt in den Hintergrund tritt.

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