diekrone.at
OGH, Beschluss vom 22.3.2001, 4 Ob 32/01m
MedienG § 41
***** Zusammenfassung *****
Die Kronenzeitung klagt das satirische Online-Magazin unter der Domain "diekrone.at" auf Unterlassung.
Das Erstgericht erließ die Unterlassungs-EV. Das Rekursgericht bestätigte. Die Bezeichnung „Krone“ habe sowohl als Marke als auch als Titel Unterscheidungskraft für eine unter „Neue Kronen Zeitung“ veröffentlichte Tageszeitung. Die Benutzung des Domainnamens „diekrone.at“ durch ein satirisches Online-Magazin zur Parodie auf die auflagenstärkste Zeitung Österreichs stelle nicht nur eine Verletzung des Namens- und Titelrechts dar, sondern auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Wertschätzung der bekannten Wortmarken „Kronenzeitung“ und „Neue Kronen Zeitung“. Selbst eine anspruchsvolle, kritische Parodie rechtfertige nicht die anlehnende Übernahme des Layouts, des kennzeichnenden Titels und der Wort(-Bild-)Marken der karikierten Tageszeitung, weil dadurch für das Publikum nicht ausreichend erkennbar sei, dass die unter „www.diekrone.at“ angebotenen Inhalte in keiner wirtschaftlichen, ideellen oder organisatorischen Verbindung mit der unter www.krone.at auch online angebotenen Tageszeitung stehen.
Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Begründung:
(Aus der Entscheidung des Rekursgerichtes)
Die Erstklägerin ist Medieninhaberin der Tageszeitung Neue Kronen Zeitung. Sie ist unter anderem Inhaber der für die Warenklassen 16 (Zeitungen und Zeitschriften) registrierten österreichischen Schutzmarken KRONENZEITUNG, KRONEN ILLUSTRIERTE ZEITUNG, NEUE KRONEN ZEITUNG und UNABHÄNGIGE KRONEN ZEITUNG. Die Zweitklägerin ist aufgrund der Übertagung des Unternehmens der Neuen Kronen Zeitung Eigentümer und Verleger dieses Zeitungsunternehmens. Den Titel „Neue Kronen Zeitung“ verwendet sie auf Grund der ihr von der Erstklägerin eingeräumten Lizenz. Die Internet-Domain „krone.at“ ist für die Erstklägerin am 18.2.1997 durch die für die Vergabe von Internet-Domains in Österreich zuständige NIC.AT Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft mbH delegiert worden. Die Erstklägerin hat die Rechte an dieser Domain an die Drittklägerin übertragen. Unter der genannten Domain „krone.at“ werden von der Krone-Gruppe seit Juni 1997 Internet-Seiten angeboten. Dabei bietet die Drittklägerin, insbesondere unter dem link „Archiv“ Zeitungsinhalte der Neuen Kronen Zeitung an und macht diese Zeitungsinhalte den Nutzern verfügbar. Weiters wird unter dieser Internet-Domain für die jeweils aktuelle Ausgabe der Neuen Kronen Zeitung geworben.
Der Erstbeklagte hat sich die Internet-Domain „diekrone.at“ im Februar 2000 delegieren lassen. Die Erstbeklagte ist Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Die beiden Beklagten ermöglichen unter der Domain „diekrone.at“ über den Namesever der Zweitbeklagten den Zugriff auf Internet-Seiten, unter denen mit dem Layout der Neue Kronen Zeitung und dem Titel „DieKrone.at“ ein „satirisches Medium“ veröffentlicht wird. Der Titel „DieKrone.at“ ist so wie bei der Neuen Kronen Zeitung in einen Kasten gesetzt und rot unterlegt. Rechts neben diesem Kasten findet sich – so wie bei der Neue Kronen Zeitung – stets ein großes, rechteckiges Bild. Über diesen beiden Kästen finde sich die Schlagzeile und darüber ein „Übertitel“, der exakt wie bei der Neue Kronen Zeitung gelb unterlegt ist. Darüber befinden sich Links, die zu weiteren „Zeitungsteilen“ der „DieKrone.at“ führen. Vom 10. bis 12. April 2000 haben die Beklagten ihre „DieKrone.at“ auch als Printmedium verteilt.
Das Erstgericht erließ die Einstweilige Verfügung, womit den beklagten Parteien verboten wird, die Bezeichnung „Krone“ kennzeichnend zu verwenden, insbesondere den Domain-Namen www.diekrone.at als Adresse für den Zugang zu Internetseiten zu verwenden und/oder elektronische und/oder Druckmedien mit dieser Bezeichnung zu kennzeichnen, und setzte den Streitwert gemäß § 7 RATG (von Ats 5 Mio) für das Provisorialverfahren mit ATS 2 Mio fest.
Die Verwendung der Internet-Domain „diekrone.at“ durch die Beklagten verletze das den Klägern gemäß § 43 ABGB zustehende Recht auf Schutz des Namens „Krone“. Internet-Domain-Namen hätten nämlich nach herrschender Judikatur Namensfunktion, wenn sie Namensbestandteile enthalten oder namensmäßig anmuten. Die Beklagten würden den Namen „Krone“ rechtswidrig gebrauchen, weil der Gebrauch weder auf eigenem Recht noch auf Erlaubnis durch die Beklagten beruhe. Es genüge, wenn zwischen dem gebrauchten Namen und dem Namen desjenigen, der eine Verletzung seines Namensrechts geltend mache, ein gewisses Maß an Übereinstimmung vorliege. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass diese Voraussetzungen hier gegeben seien. Die Beklagten würden weiters auch die Bestimmung des § 80 UrhG verletzen, indem sie den Titel (die) „krone.at“ auf eine Weise verwenden, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. Im übrigen könne auch von der notorischen Tatsache ausgegangen werden, dass die Kläger für dieses Zeichen über die entsprechende Verkehrsgeltung verfügen, sodass der Schutz nach § 9 Abs 3 UWG selbst dann gegeben wäre, wollte man die Marke als bloß beschreibende Angabe betrachten. Die Wortmarke „Krone“ der klagenden Parteien habe also Unterscheidungskraft, es würde kein Registrierungshindernis vorliegen und die Kläger könnten sich zu recht auf den Schutz gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSchG berufen. Die Beklagten würden im Sinne der Bestimmung des § 10a MSchG die den Klägern zustehende Marke benützen und würden dadurch in deren Rechte eingreifen, weil für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, die die Gefahr einschließe, dass das Zeichen „diekrone.at“ mit der Marke „Krone“ gedanklich in Verbindung gebracht werde. Von einem Freihaltebedürfnis am Wort „Krone“ könnte keine Rede sein.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei.
Der OGH verwies in seiner Zurückweisungsentscheidung auf die Rechtsansicht des OLG Wien:
An der Bezeichnung „Krone“ besteht kein absolutes Schutzbedürfnis. Der Geschäftsverkehr bedarf der Bezeichnung „Krone“ nicht zur Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen, wie dies Druck- und Internet-Medien, Software, die Zurverfügungstellung von Daten, die Übermittlung von Daten über Computernetzwerke, die Vermittlung des Zugangs zum Internet und der Betrieb von Internetseiten sowie die Vermittlung des Zugangs zu Datenbanken sind. Für keine dieser Waren- und Dienstleistungen ist die Bezeichnung „Krone“ auch nur beschreibend. Für diese Waren- und Dienstleistungen kann der Begriff „Krone“ zulässigerweise monopolisiert werden.
Ausdrücklich bekämpft der Rekurs auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die Beklagten die Bestimmung des § 80 UrhG verletzen würden, indem sie den Titel „die Krone.at“ auf eine Weise verwenden, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. Es gebe keine Tageszeitung mit dem Begriff „dieKrone.at“, sondern unter der Domain „dieKrone.at“ werde eine Parodie auf die Tageszeitung Neue Kronen Zeitung veröffentlicht. Darüber hinaus sei die Annahme des Erstgerichtes unrichtig, wonach jedenfalls Verwechslungsgefahr im weitesten Sinne vorliege, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrigerweise der Gesamteindruck entstehe, dass zwischen „krone.at“ und „diekrone.at“ Beziehungen bestehen würden. Auch dieser Meinung kann nicht gefolgt werden:
Vergleicht man die Internet-Domains „krone.at“ und „diekrone.at“, so könne die Beisetzung des (bestimmten) Artikels keine Unterscheidbarkeit begründen. Wer die Internet-Domain anwählt, erkennt noch nicht, dass es sich um eine Parodie handelt, die unter „diekrone.at“ angeboten wird. Selbst bei Kenntnis der unter „diekrone.at“ angebotenen Inhalte ist für das Publikum keineswegs klar, dass die „DieKrone.at“ in keiner Verbindung mit den Klägerinnen und den von ihnen angebotenen Waren- oder Dienstleistungen steht.
Die inkriminierten Handlungen sind auch nicht durch eine Parodie zu rechtfertigen. Zu Zwecken der Parodie wäre es nicht erforderlich gewesen, die Bezeichnung „Krone“ zu übernehmen und selbst zu verwenden. Für eine Parodie ist es auch nicht erforderlich, eine Internet-Domain, die dem parodierten Zeitungstitel verwechselbar ähnlich ist, zu verwenden. Die Beklagten hätten auf die Parodie auch in anderer Weise hinweisen können. Auch war es nicht notwendig, die Bezeichnung „Krone“ in den Titel des Internet-Mediums aufzunehmen. Die Parodie rechtfertigt somit nicht die Übernahme des kennzeichnenden Titels und der Marken der periodischen Druckschrift Neue Kornen Zeitung.
Es liegt darüber hinaus eine Namensrechtsverletzung in Bezug auf die Firmen der Erst- und Drittklägerin sowie der Internet-Domain der Drittklägerin vor (siehe dazu insbesondere OGH 13.9.2000, 4 Ob 166/00s – fpo.at). Weiters wird in die Markenrechte an Krone-Online-City und Kroneplus eingegriffen. Die Verwendung der Bezeichnung „Krone“ ist jedenfalls geeignet, die für die Erstklägerin registrierten Marken ohne rechtfertigenden Grund herabzusetzen und auszunützen.