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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

Hundertwasser-Haus-Poster
BGH, Urteil vom 05.06.2003, I ZR 192/00

» UrhG §§ 59, 2, 16
Der Maler Friedrich Hundertwasser bzw. seine Erben klagen die deutsche Metro, die ein Poster mit einer Ansicht des Wiener Hundertwasser-Hauses vertrieb. Es handelte sich um eine Aufnahme, die von einer erhöhten Position aus einer gegenüberliegenden Privatwohnung aufgenommen worden war. Metro berief sich auf die sogenannte Panoramafreiheit nach § 59 UrhG, nach der Aufnahmen von "Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", auch ohne Zustimmung des Urhebers hergestellt und vertrieben werden dürfen.

Das LG München I gab der Klage statt, das OLG München wies ab.

BGH: Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden. Die das Urheberrecht an dem Bauwerk beschränkende Panoramafreiheit soll es der Allgemeinheit nur ermöglichen, das, was die Passanten von der Straße aus mit eigenen Augen sehen können, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus – etwa mit den Mitteln der Fotografie – fixiert werden soll. Die enge Auslegung der Schrankenbestimmung ist geboten, weil der Urheber möglichst umfassend an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, dass das auf der geschützten Fotographie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotographiert wird.

Bootleg-CD
OLG Hamburg, Urteil vom 05.06.2003, 3 U 48/00

» TRIPS-Abk. Art. 3, 14
Der Beklagte wird von der Klägerin wegen unrichtiger anwaltlicher Beratung in Anspruch genommen. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, das OLG bestätigt:
Die Beratung, dass unauthorisierte Live-Mitschnitte (Bootlegs) von amerikanischen Interpreten, die noch 1995 angefertigt wurden, nach dem 1.1.1996 noch in Deutschland vertrieben werden dürfen, war richtig. Tatsächlich hat sich an der Zulässigkeit des Vertriebes durch das Inkrafttreten des TRIPS-Abkommens nichts geändert. Nach Art. 14 haben ausübende Künstler nur die Möglichkeit, die Festlegung und deren Vervielfältigung sowie die öffentliche Wiedergabe zu verhindern, nicht aber deren Verbreitung. Es besteht nach dem TRIPS-Abk. keine Pflicht zur Inländerbehandlung der ausübenden Künstler.

Schüssels Dornenkrone II
OGH, Beschluss vom 20.05.2003, 4 Ob 100/03i

» UrhG § 57
» EMRK Art. 10
Die Beklagte hat in der von ihr herausgegebenen Falter-Stadtzeitung Wien Titelseiten der Kronenzeitung wiedergegeben, was von letzterer bekämpft wird.

Erste und zweite Instanz wiesen das Unterlassungsbegehren ab.

Der OGH wies die ao. Revision zurück. Das Zitatrecht hängt von zwei Voraussetzungen ab: Das Zitat muss auf den durch den Zweck gebotenen Umfang beschränkt werden, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation (hier: kritische Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Klägerin) eingeräumte Zitierfreiheit erfordert, und es darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. Das ist hier gegeben. Die Freiheit der Meinungsäußerung rechtfertigt die Wiedergabe der Titelseiten einer anderen Zeitung in einem Artikel, der sich mit der politischen Berichterstattung in dieser Zeitung kritisch auseinandersetzt.
Ob und inwieweit bei freien Werknutzungen wie den hier verfahrensgegenständlichen eine Quellenangabe unterbleiben kann, ist gem. § 57 Abs. 4 UrhG nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen zu beurteilen. Ob die Interessen des Urhebers oder jene des zur freuen Werknutzung Berechtigten höher zu bewerten sind, hängt von den im Einzelfall gegebenen Umständen ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

adnet.at II
OGH, Urteil vom 20.05.2003, 4 Ob 47/03w

» ABGB § 43
» UWG § 1
» UWG § 9
Adnet ist eine Dorfgemeinde im Land Salzburg, die im Internet unter der Website www.adnet.salzburg.at zu finden ist. Der Beklagte hat bereits zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde noch nicht daran interessiert war, die Domain adnet.at registriert und betreibt darunter eine Website mit Informationen über den Ort Adnet und seine Umgebung sowie das von seiner Frau betriebene Dorf-Café Adnet.

Im Provisorialverfahren über die beantragte einstweilige Verfügung wurde das Unterlassungsbegehren vom OLG und vom OGH abgewiesen (s. unten). Im Hauptverfahren geht es vorwiegend um das Namensrecht. Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben der Unterlassungsklage statt

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Auch bei einer Registrierung eines Namens unter der TLD .at ist eine Namensbestreitung zu verneinen, weil damit in keinem Fall das Recht des Namensinhabers bestritten wird, den Namen zu führen. Eine Namensanmaßung ist nicht stets rechtswidrig, sondern nur bei Verletzung schutzwürdiger Interessen. Eine solche kann insbesondere vorliegen, wenn der unbefugte Gebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führt; dies ist nicht nur nach dem Domainnamen, sondern auch nach dem Inhalt der Website zu beurteilen. Ein aufklärender Hinweis auf der Website kann daher die Verwechslungsgefahr ausschließen, was im gegenständlichen Fall durch den Link des Beklagten auf die Website der Klägerin und den Hinweis auf den nichtoffiziellen Charakter der Website der Fall. Auch sonst liegt keine Verletzung berechtigter Interessen vor. Anders als im Fall bundesheer.at II nutzt der Beklagte die Domain im Sinne der Namensträgerin. Das Interesse der Gemeinde den eigenen Namen im Internet zu nutzen ist daher nicht höher zu bewerten als das des Beklagten, die Website weiterzubetreiben und seine Investitionen zu schützen. Außerdem habe die Gemeinde die Möglichkeit ihren Webauftritt unter der Subdomain .gv.at einzurichten, worin sich die Rechtslage von der in Deutschland untertscheidet, sodass die deutsche Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf Ö. übertragbar sei.

centro-hotels.com
OGH, Beschluss vom 20.05.2003, 4 Ob 103/03f

» ABGB § 43
» UWG § 1
» UWG § 9
Der Zweitbeklagte Johann G und Franz P waren Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, die seit 11.9.97 existiert und seit 16.12.98 Inhaberin der Domains centro-hotel.com, centro-hotels.com und gablerbrau.com und seit 5.2.02 centralhotel.at ist. Am 31.3.99 wurde die Erstklägerin mit den Gesellschaftern und Geschäftsführern Johann G, Franz P und Frau P eingetragen, die Zweitklägerin am 6.5.99. Seit 27.4.00 ist die Erstklägerin Inhaberin der Marken centroHOTEL. Im August 2001 kam es zur Trennung von G und P in den beiden Gesellschaften; hinsichtlich der Domains wurde keine Vereinbarung getroffen. Bis Ende 2002 verwiesen die Domains auf das Centrohotel der Klägerinnen, danach auf das Hotel der Beklagten.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren der Klägerinnen statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge und weist den Sicherungsantrag ab. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, gilt zwar grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität als einfach zu handhabender Grundregel. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann aber dann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Zwar haben die Kläger das gleichnamige Hotel geführt, das Konzept, mehrere Hotels unter demselben Namen zu betreiben stammte aber von den Beklagten. Die Interessen der Klägerinnen - die erst nach Registrierung der strittigen Domain-Namen entstanden sind und ein Hotel führen, dessen Name auf einem Konzept des Zweitbeklagten beruht - übersteigen daher jene der Beklagten nicht so deutlich, dass ein auf § 43 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. Ansprüche gern § 9 UWG und gern § 51 MSchG scheitern an der besseren Priorität der Beklagten, solche gern § 1 UWG daran, dass die subjektiven Voraussetzungen eines Domain-Grabbing (noch dazu zu Lasten einer erst nach Registrierung des Domain-Namens entstandenen juristischen Person) nicht bescheinigt sind.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: Ein neues Domain-Zeitalter ist angebrochen: Die ersten gemeinsamen Projekte zerbrechen und die Leute kommen darauf, dass es nun einen Unternehmensbestandteil mehr aufzuteilen gibt, und noch dazu einen besonders heiklen; Maschinen und Fahrzeuge lassen sich teilen oder wiederbeschaffen, Domains nicht. Ein Streit ist teuer und riskant. Ein Grund mehr, sich vielleicht in Zukunft mit dem Vorschlag von Clemens Thiele anzufreunden: Domain Sharing als Königsweg. Manchmal ist auch nach der Scheidung ein Miteinander besser als ein Gegeneinander.
    Auch in dieser Entscheidung hat mangels eines überragenden Interesses einer Partei die Priorität gesiegt - was noch immer nicht bedeutet, dass im Domainrecht grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt.

E-Mail-Werbung an Rechtsanwaltskanzlei
AG Bonn, Urteil vom 13.05.2003, 14 C 3/03

» BGB § 823, § 1004
Unverlangte E-Mail-Werbung gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, die erforderliche Eingriffsintensität ist dadurch gegeben, dass Ressourcen und Zeit für das Lesen und Herausfiltern der Werbe-Mails aufgewendet werden müssen. Eine Wiederholungsgefahr wird bereits nach einem erfolgten einmaligen Versand von Werbe-Mails vermutet und kann nur ausgeschlossen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Versendung durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war.

Zeitpunkt des Zugangs einer E-Mail
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.05.2003, 2 HK O 9434/01

Die Beklagten haben den Kläger per E-Mail während seines Urlaubs gekündigt. Der Kläger behauptet, dass er die Kündigungsmail erst nach seinem Urlaub erhalten habe und klagt auf Feststellung, dass die Kündigungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme nach dem Urteil zu laufen begonnen habe.
LG: Eine elektronische Erklärung gilt als am Tage des Eingangs in den elektronischen Empfängerbriefkasten zugegangen, d.h. wenn sie am Server des Empfängers angekommen ist. Mit Eingang der Erklärung in die Mailbox des Empfängers geht das Verlust- und Verzögerungsrisiko auf den Empfänger über. Außerdem ist, wer im Geschäftsverkehr unter Verwendung einer E-Mail-Adresse auftritt und eine E-Mail erhält, für den unterbliebenen Zugang der elektronischen Mitteilung beweispflichtig und muss darlegen, inwiefern er am Leeren seiner Mailbox gehindert war. Dies ist dem Kläger nicht gelungen, weshalb die Kündigung wirksam war.

Vertrag mit Callcenter über Werbeanrufe nicht nichtig
OGH, Beschluss vom 29.04.2003, 4 Ob 24/03p

» TKG § 101
Die Klägerin betreibt ein Callcenter und verlangt vom Beklagten das Entgelt für die Herstellung von Telefonkontakten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren großteils statt, das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gab der Revision Folge und hob die Berufungsentscheidung auf. Dass eine Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt,
bedeutet nicht, dass sie absolut oder auch nur relativ nichtig sein muss. Die Gesetzwidrigkeit einer Vereinbarung zieht nämlich nicht zwangsläufig die Nichtigkeit oder Rechtsunwirksamkeit des abgeschlossenen Geschäfts nach sich. Welche Auswirkungen die Verletzung einer Verbotsnorm nach sich zieht, richtet sich vielmehr nach dem Zweck der verletzten Norm. Die strenge Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit wird nur bei Verstößen gegen Gesetze bejaht, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

elf88elf.at - Telefonischer Auskunftsdienst als Fernabsatzgeschäft
OGH, Urteil vom 29.04.2003, 4 Ob 92/03p

» KSchG § 5a
» KSchG § 5c
Der VKI klagte einen Telefonauskunftdienst auf Unterlassung. Gegenstand war die Praxis, Konsumenten telefonisch zu kontaktieren, ohne dabei die erforderlichen Angaben über die eigene Identität und den Preis der Leistung zu machen.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision der Beklagten nicht Folge. Die Inanspruchnahme eines entgeltlichen telefonischen Auskunftsdienstes ist als Rechtsgeschäft im Fernabsatz zu beurteilen und unterliegt den Bestimmungen der §§ 5a ff KSchG. Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Telefongesprächen mit Verbrauchern, die zum Zweck des Vertragsabschlusses im Fernabsatz geführt werden, zu Beginn des Gesprächs ausreichende Informationen das Unternehmen betreffend gegenüber dem Verbraucher ausdrücklich offenzulegen, damit dieser entscheiden kann, ob er das Gespräch fortsetzen will oder nicht. Diesen Anforderungen kann nicht durch Aufnahme der benötigten Basisinformationen in ein anderes Fernkommunikationsmittel (Website) entsprochen werden, da dem Konsumenten der Wechsel in ein anderes Medium nicht zumutbar ist.

Puppenfee
OGH, Beschluss vom 29.04.2003, 4 Ob 57/03s

» MedienG § 6
Die Klägerin ist eine bereits 1941 gelöschte GesmbH, die 1936 den Film Die Puppenfee hergestellt hat; sie wird durch den bestellten Nachtragsliquidator vertreten. Der beklagte ORF hat den Film 1997 und 1999 aufgrund einer Lizenz einer international renommierten Agentur, die sich mittelbar auf die Lizenzen der Rechtsnachfolger der Ersteller von Drehbuch und Filmmusik, stützen konnte, gesendet.

Das Erstgericht erließ die beantragte EV, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs keine Folge. Ein gutgläubiger Erwerb von Verwertungsrechten ist nicht möglich. Im Bereich des Urheberrechts gibt es keine § 6 Abs 2 Z 4 MedienG vergleichbare Bestimmung, die den Eingriff in Verwertungsrechte eines Dritten rechtfertigen könnte.

sexhotphones.at - Entfall der Informationspflichten
OGH, Urteil vom 29.04.2003, 4 Ob 80/03y

» ECG § 11
Dient eine Website nur der Werbung, ohne dass Verträge auf elektronischem Weg abgeschlossen werden können, so ist für die Anwendung der §§ 9 ff ECG und damit auch des § 11 ECG kein Raum. Den Betreiber einer Homepage trifft daher die in § 11 ECG normierte Verpflichtung nicht, Vertragsbestimmungen und (allfällige) allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Website zugänglich zu machen.

scheidungsanwalt.at
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission, Urteil vom 28.04.2003, 13 Bkd 2/03

» § 45 RL-BA 1977
Durch die Registrierung der Domain scheidungsanwalt.at für eine anwaltliche Tätigkeit, die von allen österreichischen Rechtsanwälten ausgeübt wird, wird eine Ausschließlichkeit erreicht und die Kollegenschaft von einer gleichlautenden Werbung ausgeschlossen; dieses Vorgehen widerspricht daher § 45 RL-BA 1977.
Die Entscheidung wurde durch den VfGH bestätigt (B 1103/03): Die Entscheidung der OBDK ist nicht völlig unvertretbar.

Verwendung einer Adressdatenbank für Werbe-E-Mails
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2003, 12 O 157/02

» UrhG §§ 87b, 97
» UWG § 1
Das Auslesen einer E-Mail-Adressdatenbank für Zwecke der E-Mail-Werbung stellt eine widerrechtliche Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne der §§ 87b, 97 UrhG dar und verpflichtet zu Unterlassung und Schadensersatz. Im Falle eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses verstößt das Auslesen einer fremden Adressdatenbank auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Übernahme einer fremden Leistung.

E-Mail-Werbung per E-Card
LG München I, Urteil vom 15.04.2003, 33 O 5791/03

» BGB § 823, § 1004
Das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines betroffenen Rechtsanwalts dar. Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht ist, dass die beklagte Partei die E-Mails selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn auf der Homepage der Versand von E-Mails durch eine sogenannte E-Card-Funktion angeboten wird und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendenden nicht stattfindet.

Zulässigkeit von "abstracts"
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.04.2003, 11 U 47/02

» UrhG §§ 97, 17, 23, 87b
Die Erstellung und Veröffentlichung von "abstracts", d.h. kurzen Zusammenfassungen von Artikeln und Aufsätzen, für einen juristischen Auskunftsdienst verletzt nicht generell fremde Urheberrechte. Die Fertigung und Veröffentlichung von abstracts ist als systematische Auswertung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank anzusehen, die einer normalen Auswertung nicht zuwiderläuft und die Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Grenze ist abhängig von der Art des Schrifttums und der Adressaten. Maßgeblich ist, ob der Abstract nach Umfang, Inhalt und Darstellungsform geeignet ist, das Original zu ersetzen.

Auffindbarkeit über Suchmaschinen
LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, 315 O 569/02

Wenn jemandem verboten wurde, einen Begriff ("weinlust") zu benutzen, verstößt er auch dann gegen dieses Verbot, wenn die entsprechende Seite zwar über seine Website nicht mehr verlinkt ist, tatsächlich aber noch über die Links von Suchmaschinen darauf zugegriffen werden kann, weil die Unterseite nicht gelöscht wurde.

Cinema Filmkalender
Hanseatisches OLG, Urteil vom 27.03.2003, 5 U 113/02

» BGB § 312
» UWG § 1
Klägerin ist ein Wettbewerbsverein, Beklagte Herausgeberin der Zeitschrift "TV Spielfilm" und Betreiberin der Website "www.tv.spielfilm.de". Dort erschien eine Werbung für einen "Filmkalender 2002" der Zeitschrift "Cinema" (aus derselben Verlagsgruppe). Diese Werbung wurde von der Klägerin beanstandet, weil daraus die "Identität des vertragsschließenden Unternehmens" nicht hervorgeht.
§ 312c BGB erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift; eine Postfachanschrift ist nicht ausreichend. Dies gilt auch für Websites. Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann unmittelbar als Störerin verantwortlich, wenn dieser Internet-Auftritt - formal - durch ein ebenfalls zur Verlagsgruppe gehörendes Drittunternehmen betrieben wird.

Exit-Pop-up-Fenster
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2003, 2a O 186/02

» UWG § 1
Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn der Internet-Nutzer gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen wird, den Kontakt mit der besuchten Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen, indem es dem Besucher nach Erscheinen des Fensters "Sicherheitswarnung" trotz Anklicken des Textes "Nein" verwehrt wird, die Internetseite zu verlassen.

Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003, I-15 W 25/03

» BGB § 1004, § 823
» ZPO § 935
Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung).

Unerwünschte Werbe-E-Mail
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2003, I-15 W 25/03

Die Zusendung einzelner unverlangter E-Mails rechtfertigt keinen Eil-Rechtsschutz (Einstweilige Verfügung).

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.
1. und 2. Instanz haben den Haupt-Sicherungsantrag deswegen abgewiesen, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser direkt, sondern über Dritte bezogen hat. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.
OGH: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

Eingenickter Offizier
OGH, Urteil vom 25.03.2003, 4 Ob 268/02v

» UrhG § 78
» UrhG § 87
Der Beklagte ist Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift D*** der Offiziersgesellschaft, der Kläger ein Oberstleutnant der Miliz mit Zivilberuf Landesbeamter. Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der OG teil und wurde dabei in eingenicktem Zustand vom Beklagten, der einen Bericht für die Zeitschrift D*** erstellte, fotografiert. Er bemerkte dies und verbot dem Beklagten das Fotografieren. Das Foto erschien dennoch in der Zeitschrift mit dem Bildtext Taaagwache!! - Es gilt, die Zeichen der Zeit nicht zu überhören. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Fotoveröffentlichung und Schadenersatz nach § 87 UrhG, da er in Kameradenkreisen verspottet worden sei und auch seine Karriereaussichten beim Land und beim Bundesheer beeinträchtigt worden seien. Der Beklagte bot dem Kläger in der Verhandlung einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich an.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab; es liege kein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung im Sinne des § 78 UrhG vor, die Darstellung einer eingenickten Person sei nicht entwürdigend oder herabsetzend. Das Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und hob das Urteil hinsichtlich des Schadenersatzanspruches auf; das Bild sei im Zusammenhang mit dem Text verunglimpfend und stehe in keinem Zusammenhang mit dem Artikel. Das Anbieten eines Unterlassungsvergleiches beseitige die Wiederholungsgefahr dann nicht, wenn ein weiteres Begehren - auf Veröffentlichung, oder wie hier auf Schadenersatz, nicht umfasst sei. Zum Schadenersatzbegehren seien noch Beweise aufzunehmen.

Der OGH wies das Unterlassungsbegehren ab und wies den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zurück (der Schadenersatzanspruch ist somit noch zu klären). Wenn neben dem Unterlassungsanspruch von ihm unabhängige Ansprüche - wie etwa ein weiteres Unterlassungsbegehren oder (wie hier) ein Schadenersatzbegehren gestellt wird, kann aus der Weigerung, einen Vergleich über die verlangte Schadenersatzzahlung zu schließen, nicht der Schluss gezogen werden, der Beklagte habe vor, noch einmal die beanstandete Handlung vorzunehmen. Es liegt daher keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weshalb auch das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist.

newsroom gegen oejc - glatte Leistungsübernahme
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 32/03i

» UWG § 1
» UrhG § 44
» UrhG § 79
Die Klägerin ist Medieninhaberin verschiedener periodischer Druckschriften und bietet im Internet unter www.newsroom.at (.de) einen Online-Dienst zum entgeltlichen Bezug aktueller Informationen aus dem Bereich Journalismus und Medien an. Der beklagte Verein ist ein Zusammenschluss von Journalisten und ebenfalls Medieninhaber einer periodischen Druckschrift und Betreiber des unentgeltlichen Online-Dienstes unter www.oejc.or.at. Die Klägerin stellte eine Stellenanzeige (Radiomoderator) in Form einer redaktionellen Mitteilung auf ihre Website und verschickte sie per E-Mail an rund 7000 Journalisten. Rund zwei Stunden später gelangte die Beklagte in Kenntnis davon und schickte sie wortident an die APA.

Erste und zweite Instanz wiesen den Haupt-Sicherungsantrag deswegen ab, weil die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt den beanstandeten und auf ihrer Website veröffentlichten Beitrag der Klägerin nicht von dieser, sondern über Dritte bezogen hat und daher keine direkte Leistungsübernahme vorliege. Dem Eventualbegehren wurde aber stattgegeben: Verletzung der 12-Stunden-Frist des § 79 UrhG und Verstoß gegen §§ 1 und 2 UWG.

Der OGH gab auch dem Hauptbegehren statt: Es liegt eine Leistungsübernahme durch die Beklagte ohne eigenständige Bearbeitung, also eine glatte Übernahme im Sinne § 1 UWG, vor. Die urheberrechtliche Seite wurde nicht geprüft, weil das Rekursgericht dem Sicherungsantrag ausschließlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten stattgegeben hatte.

rtl.at
OGH, Beschluss vom 25.03.2003, 4 Ob 42/03k

» ABGB § 43
Im Streit um die Domain rtl.at stehen einander die Namensrechte der in der Medienbranche tätigen, unter der Bezeichnung RTL im Inland verkehrsbekannten Klägerin und des unter dem - aus den Anfangsbuchstaben seiner beiden Vornamen und des Nachnamens gebildeten - Decknamen (Pseudonym) rtl oder RTL oder r.t.l. als Werbefachmann, Journalist und Buchautor auftretenden Beklagten gegenüber.

Die Unterinstanzen gaben der Unterlassungsklage statt.

Der OGH weist die außerordentliche Revision zurück. Auch ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Die Interessenabwägung führt dazu, dass die Klägerin mit der überragenden Bekanntheit ihres Namens einen wertvollen, schutzwürdigen Besitzstand erreicht hat, während dem Beklagten die Verwendung einer anderen Domain als die der Initialen zumutbar ist.

MA 2412 II - Schutz der Stimme
OGH, Urteil vom 20.03.2003, 6 Ob 287/02b

» ABGB § 16
» ABGB § 1330
» UrhG § 78
Die Kläger sind Hauptdarsteller der ORF-Fernsehserie MA 2412 und verkörpern Beamte mit charakteristischen Eigenschaften. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch. Stimmen und Sprechweise wurden für einen Werbespot eines Wiener Landtagsclubs verwendet.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Zahlungsbegehren (Verwendungsanspruch § 1041 ABGB) statt. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der ao. Revision keine Folge. Die unbefugte Verwendung einer identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu (politischen) Werbezwecken im Rundfunk stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes sowie eine Urheberrechtsverletzung dar und ist in Analogie zum Bildnisschutz des § 78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. Es besteht kein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG bei Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme. Es bestehen jedoch Ansprüche nach § 1041 ABGB, wenn der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ausgenützt wird, da die Verletzung dieses Rechtsguts nicht ausschließlich dem – abschließend geregelten – Bereich des UrhG angehört.
  • OGH-Entscheidung
  • Thomas Höhne, MA 2412 und der Schutz von characters, MR 2003, 96

CD-Kopierautomat
OLG München, Urteil vom 20.03.2003, 29 U 5494/02

» UrhG § 53
Der Aufsteller und Vertreiber von CD-Münzkopierautomaten kann nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da ein Rechtsverstoß seinerseits nur in der Beteiligung an den unerlaubten Kopiertätigkeiten seiner Kunden gesehen werden kann und damit nur dann vorliegen kann, wenn die Kunden des Aufstellers bei Benutzung der Automaten nicht in den Genuss des Privilegs des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG (Privileg für Privatkopien) kommen.

Widerufsrecht bei Baukasten-PC
BGH, Urteil vom 19.03.2003, VIII ZR 295/01

» BGB § 312d
» FernAbsG § 3
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312 d Absatz 1 des BGB) besteht für individuell nach Kundenwünschen zusammengestellte Computer jedenfalls dann, wenn er "aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können". Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

CityPlus
BGH, Urteil vom 13.03.2003, I ZR 122/00

» MarkenG § 14
Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.

Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.

CityPlus
BGH, Urteil vom 13.03.2003, I ZR 122/00

» MarkenG § 14
Ein Urteil, das zwar keinen Internetbezug hat, sich aber sehr ausführlich mit der Verwechslungsfähigkeit von Unternehmenskennzeichen auseinandersetzt.
Beklagte ist die Deutsche Telekom AG als Inhaberin der Wortmarke "City Plus", die darunter einen speziellen Festnetztarif anbietet. Klägerin ist ein Mobilfunkunternehmen (D2), das u.a. einen Tarif "D2-BestCityPlus" anbietet. Geklagt wird auf Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche gegen die Klägerin zustehen.
LG und OLG haben der Klage stattgegeben.

Der BGH bejaht die Verwechslungsfähigkeit und hebt das Urteil auf zur Ergänzung des Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob "CityPlus" prägenden Charakter aufweist, wozu geprüft werden müsse, ob dieser Bestandteil durch den Gebrauch durch die Beklagte erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat.
Stimmen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen überein, ist jeweils vom Gesamteindruck der Zeichen auszugehen, um zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten.
Besteht das Klagezeichen nur aus dem übereinstimmenden Teil, ist für die Frage, ob dieser Bestandteil das angegriffene Zeichen prägt, auch eine durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens zu berücksichtigen.
Dem Bestandteil eines Zeichens, der - für den Verkehr erkennbar - nicht das Produkt, sondern das dahinterstehende Unternehmen bezeichnet (hier: D2), kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.
Einem bloß beschreibendem Zusatz (wie hier "Best") kommt im allgemeinen keine prägende Bedeutung zu.

Haftung des Werbeunternehmens für Werbe-Mailings
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, I-5 U 39/02

Eine Werbeleistung, die wettbewerbswidrig ist, ist fehlerhaft, weil der Wettbewerbsverstoß den Wert oder die Tauglichkeit der Werbeleistung zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt bzw. mindert; denn wettbewerbswidrige Werbung ist für den Auftraggeber nicht verwendbar. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben, so z.B. wenn der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen sollte und die geplante Werbemaßnahme noch im Ideenstadium ist. Sind jedoch bereits Handmuster für die Werbemaßnahme erstellt, müssen diese wettbewerbsrechtlich zulässig sein, was durch das Werbeunternehmen zu überprüfen ist. Der bloße Hinweis des Werbeunternehmers darauf, dass er die geschuldete Werkleistung nicht auf Mangelfreiheit geprüft habe, lässt den Sachmangel grundsätzlich nicht entfallen.

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