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Diese Entscheidungsdatenbank ist neben dem schon länger laufenden Pressespiegel ein weiterer Baustein des Gesamtrelaunches von Internet4jurists. Die Entscheidungen sind derzeit noch nicht vollständig in der Datenbank erfasst. Viele weitere Entscheidungen finden Sie in den Entscheidungsübersichten der einzelnen Kapiteln der Website. Entscheidungen, die nicht auf dieser Website veröffentlicht sind (insbesondere OGH-Entscheidungen), finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS.

Störerhaftung bei E-Mail-Werbung
AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2003, 36a C 37/03

Für die Begründung der Störereigenschaft bei unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung ist es nicht erforderlich, dass der Störer die E-Mails selbst verschickt, sondern es kann ausreichen, dass er die Plattform für den Versand zur Verfügung stellt, von der aus bestimmungsgemäß für das Produkt geworben wird.

Haftung für Patentverletzung auf unverlinkter Unterseite
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2003, 4 O 268/02

» BGB § 677
» PatentG § 139
» PatentG § 143
Wird ein patentrechtlich geschützter Artikel, dessen weiterer Verkauf mit einem Vertragsstrafeversprechen belegt ist, auf den Unterseiten eines Internetauftritts, die zwar auf der Website nicht verlinkt ist, aber über Suchmaschinen auffindbar ist, weiterhin zum Kauf angeboten, ist die Vertragsstrafe verwirkt; es wäre Sache des Verpflichteten allenfalls über Suchmaschinen zu recherchieren, ob das Angebot noch irgendwo aufscheint. Wer einen Störer abmahnt, handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, denn die Beseitigung eines einen Unterlassungsanspruch begründenden Störzustandes liegt im objektiven Interesse des Störers. Die Klägerin kann diejenigen Aufwändungen ersetzt verlangen, die sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen auch die Anwaltskosten.

nimm2.com - Haftung des Registrars
OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2003, 3 U 7/01

» MarkenG § 14
» TDG § 5
» BGB § 1004
Der Süßwarenhersteller Nimm2 klagt einen Internet-Service-Provider, der für eine Firma F.-O. die Domain "nimm2.com" registrieren ließ.
Das LG Hamburg wies die Klage mit Urteil vom 29.11.2000 zurück. Die Klägerin ging in Berufung, die ebenfalls zurückgewiesen wurde.
OLG: Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server- Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billingcontact" wahrnimmt. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben.

Gewinnspiel im Internetradio
OLG München, Urteil vom 20.02.2003, 29 U 4850/02

» UWG § 1
Zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnverlosungen sind grundsätzlich zulässig und nur bei Vorliegen besonderer Umstände sittenwidrig. Solche Umstände können in der Kopplung des Warenabsatzes mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, in einem psychischen Kaufzwang oder in einer Irreführung über die Gewinnchancen liegen. Ein Gewinnspiel eines Internetradios, das voraussetzt, dass der Teilnehmer als registrierter zahlender Nutzer ("unlimited user") angemeldet ist, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig, wenn durch das Gewinnspiel die Attraktivität der angebotenen Leistung mitbestimmt wird und das Gewinnspiel als Bestandteil des Leistungsangebots anzusehen ist.

music-channel.cc
OGH, Beschluss vom 18.02.2003, 4 Ob 38/03x

» MSchG § 4
» UrhG § 80
Die klagende Verlagsgesellschaft macht Titelschutzrechte und Kennzeichenrechte gegen den Inhaber der Domain geltend.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH weist den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der Bezeichnung „Music-Channel als Bestandteil der Marke „music-channel.cc fehlt es an Unterscheidungskraft und damit an Schutzfähigkeit. Die Bezeichnung ist rein beschreibend. Als rein beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Auch die im § 80 UrhG genannten Kennzeichen sind - wie alle gewerblichen Kennzeichen - nur geschützt, wenn sie kennzeichnungsfähig sind, ihnen also Unterscheidungskraft zukommt.

Kein Mitspracherecht des Arbeitgebers in Bezug auf Veröffentlichungen im firmeneigenen Intranet
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2003, 5 TaBV 25/02

» BetrVG § 40
Die Arbeitnehmervertretung darf auch ohne Einverständnis des Arbeitgebers Informationen im Intranet veröffentlichen und ist nicht auf den Versand von E-Mails oder sonstige Mitteilungsformen beschränkt. (nicht rk).

E-Cards im Wahlkampf
AG Rostock, Urteil vom 28.01.2003, 43 C 68/02

Die Übersendung von Werbung durch E-Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht; dies gilt auch für Werbung von politischen Parteien. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können.

amtskalender.at II
OGH, Urteil vom 21.01.2003, 4 Ob 257/02a

» UrhG § 80
» UWG § 1
» UWG § 9
Der Verlag Österreich bringt als Nachfolger der früheren Österreichischen Staatsdruckerei seit 68 Jahren den Österreichischen "Amtskalender" als Lexikon der Behörden und Institutionen in Papierform und seit einigen Jahren auch als CD-ROM heraus. Die Beklagte registrierte die Domain "amtskalender.at".

Nachdem im Sicherungsverfahren die Unterlassungsverfügung rechtskräftig geworden war, weil der Revisionsrekurs als absolut unzulässig zurückgewiesen worden war, gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren im Hauptverfahren statt, das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gibt der Revision Folge und weist die Klage ab. Bei der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks erfolgt die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch den Gebrauch eines Zeichens als Domain-Name gleichermaßen nach dem Inhalt der unter einer bestimmten Domain in das Netz gestellten Website. Ist unter einer strittigen Domain keine Website und damit kein Inhalt abrufbar, kann es zu keiner unrichtigen Vorstellung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen über eine allfällige Identität oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen den Streitteilen oder sonst zu einer Zuordnungsverwirrung kommen, sodass Ansprüche nach § 80 UrhG und § 9 Abs 1 UWG ausscheiden. Die bloße Eintragung als berechtigte Nutzerin der strittigen Domain in dem von jedermann auf der Website der zentralen Registrierungsstelle NIC.AT abzufragenden Domain-Register löst allein noch keine wettbewerbsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr aus. Mangels Behinderungsabsicht bei Registrierung der Domain ist auch der Tatbestand des Domain-Grabbing iSd § 1 UWG dadurch nicht verwirklicht.

DVD als bekannte Nutzungsart
OLG Köln, Urteil vom 17.01.2003, 6 U 158/02

» UrhG § 31
Die Kläger haben die Beklagte von 1994 bis Anfang 1999 mit Filmmusik beliefert und dabei jährlich jährlich eine Freigabe erteilt; sie klagen auf Auskunftserteilung über die verkauften DVD.

Das OLG weist die Klage ab: Die DVD-Technik war im Jahr 1998 bereits in den relevanten Fachkreisen als Nutzungsart bekannt. Die Übertragung der Nutzungsrechte bezieht sich daher auch auf DVD.

Unerbetene SMS-Werbung
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003, 15 O 420/02

Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden

meteodata.com
OGH, Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b

» UrhG § 1
» UWG § 1
» ECG § 17
Die beklagte Baufirma bietet auf ihrer Website unter der Rubrik "Bauwetter" Links auf die Bundesländerwetterkarten des Wetterdienstes METEO-data. Diese verschickte im Vorfeld der Auseinandersetzung hunderte Rechnungen für "Inanspruchnahme ihrer Leistungen" an alle Website-Betreiber, die Links auf ihre Wetterseiten gesetzt hatten. Das gegenständliche Verfahren wurde als Musterprozess geführt.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag teilweise Folge; es untersagte unter Berufung auf § 1 UWG im wesentlichen Links auf andere Seiten, wenn dabei nicht erkennbar ist, dass auf fremde Seiten gelinkt wird. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH wies den Antrag auf einstweilige Verfügung in allen Punkten ab. Er prüfte im Unterschied zu den Unterinstanzen auch die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche.

Selbst wenn der Link eine Beihilfe zu einer flüchtigen Vervielfältigung wäre, handelte es sich nur um eine solche zum eigenen Gebrauch des Nutzers, die zulässig wäre. Tatsächlich handelt es sich aber bei richtlinienkonformer Auslegung bei dieser Vervielfältigung um eine freie Werknutzung. Die graphische Gestaltung der einzelnen Webseiten von METEO-data hat keinen Werkcharakter, der Link nur auf den Hauptframe ist daher keine unzulässige Werkbearbeitung.

Sittenwidrigkeit nach dem UWG liegt nicht vor, weil durch den Link nur ein vereinfachter Site-Zugriff ermöglicht wird und dadurch keine glatte Übernahme einer fremden Leistung erfolgt. Es besteht auch keine Herkunftstäuschung, die zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, weil der Copyright-Vermerk unter der Wetterkarte unzweideutig auf die Herkunft hinweist. Zuletzt liegt auch keine sittenwidrige Ausbeutung fremder Erzeugnisse vor, weil METEO-data durch die Ausgestaltung des C-Vermerkes als Link auf ihre eigene Homepage auch Vorteile ziehe. Dass der Klägerin durch den Link an der Homepage vorbei ("Deep LInk") der Klägerin möglicherweise Werbeeinnahmen entgingen, sei nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlichen Linkzieles, der für sich alleine keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert.

Mangels besonderer Unlauterkeitsmerkmale ist auch das beanstandete Framing der Webseiten der Klägerin wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Felsritzbild
OGH, Urteil vom 17.12.2002, 4 Ob 274/02a

» UrhG § 2
» UrhG § 3
Der Kläger, ein Felsritzforscher, hat für einen Katalog eine freie Zeichnung eines Felsritzbildes angefertigt. Der Beklagte hat diese Zeichnung für eine Veröffentlichung in einem Buch eingescannt und am PC bearbeitet (Verstärkung des Kontrastes und Weglassen von Linien unter Beiziehung anderer Erkenntnisquellen), was zu einer Uminterpretierung des Bildes führte.

Das Erstgericht wies die Klage, gerichtet auf Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung ab; es fehle bereits die geistige Schöpfung und damit der Werkcharakter. Das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH änderte ab und gab dem Klagebegehren mit Ausnahme der Urteilsveröffentlichung statt. Der ein Felsritzbild wiedergebenden Zeichnung kann Werkcharakter zukommen. Auch die eigenständige geistige Bearbeitung eines vorgefundenen Objekts oder einer Naturerscheinung kann ein Werk im Sinne des Urheberrechts sein, sofern in ihr nur die individuelle Handschrift des Urhebers zum Ausdruck kommt. Die Voraussetzung der Unterscheidbarkeit ist gegeben, wenn ein anderer Abbildner möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Im gegenständlichen Fall bedurfte es bei jeder einzelnen Linie einer - auf wissenschaftlicher Interpretation des Vorgefundenen beruhenden - geistigen Entscheidung dahin, ob es sich dabei in der Natur um eine (authentische) künstlich geschaffene Felsritzung aus der Entstehungszeit des Felsbilds, um eine nachträgliche willkürliche Ergänzung oder gar um eine natürliche Verwitterungserscheinung des Felsens handelt. Als Ergebnis dieser geistigen Leistung entstand eine besondere Darstellung des als Vorlage dienenden Felsritzbilds, der der Kläger den Stempel der Individualität aufgedrückt hat und die auf Grund ihrer individuellen Handschrift in der Auswahl der vorgefundenen Linien geeignet ist, sich von Zeichnungen anderer Forscher desselben Felsritzbilds zu unterscheiden. Der Zeichnung des Klägers kann damit Eigentümlichkeit nicht abgesprochen werden; sie ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk. In der Tätigkeit des Beklagten liegt daher eine Bearbeitung vor, die der Zustimmung des Urhebers bedurft hätte.

Haftung eines Forenanbieters
LG Köln, Urteil vom 04.12.2002, 28 O 627/02

» BGB § 823
» BGB § 1004
» TDG § 11
Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB für in Internetforen eingestellte Beiträge besteht nur, wenn diese rechtswidrig sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn es sich um bloße Schlussfolgerungen handelt, die sich als Meinungsäußerung darstellen, soweit hierbei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten wird. Bestehen für die Äußerungen konkrete Anhaltspunkte, so hat der von den Äußerungen Betroffene diese auch dann hinzunehmen, wenn sich die getroffene juristische Einordnung bei genauer Prüfung als unhaltbar oder jedenfalls umstritten herausstellen sollte. Der Diensteanbieter ist nach §§ 9-11 TDG nicht verpflichtet, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Wenn ein bewusstes Zueigenmachen nicht vorliegt, besteht eine Überprüfungspflicht erst nach Kenntniserlangung von den Inhalten.

Laienwerbung per E-Mail
LG München, Urteil vom 28.11.2002, 4 HK O 9685/02

» UWG § 1
Auch das unverlangte Zusenden gekennzeichneter E-Mail-Werbung verstößt gegen § 1 UWG, wenn durch die Versendung eines E-Mail-Formulars an Bekannte des Werbers die persönlichen Beziehungen des Werbers zu Dritten für die Kundenwerbung nutzbar gemacht werden sollen (sog. Laienwerbung) und zudem durch das Inaussichtstellen einer prozentualen Provision, die von der schneeballartigen Verbreitung des Produkts abhängig ist, versucht wird, weitere Kunden zu werben (sog. progressive Kundenwerbung).

Magenta
OLG Köln, Urteil vom 22.11.2002, 6 U 121/02

» MarkenG § 14
Das klagende Telekom-Unternehmen hat die Farbe Magenta als Farb-Marke eintragen lassen. Die Beklagte aus derselben Branche hat ein Prospekt mit einer "0" und Dreiecken in Magenta verwendet.
OLG: Die bloße Verwendung einer konturlosen Farbe - wie sie durch die angeführte Marke zu Gunsten der Antragstellerin geschützt ist - hat zunächst keine kennzeichnende, also herkunftshinweisende Funktion. Die Farbpalette ist für jedermann frei nutzbar. Anders kann die Situation sein, wenn die Farbe eines Unternehmens durchgehend für ein Prospekt verwendet wird oder wenn ähnliche Zeichen in dieser Farbe verwendet werden, d.h., wenn die Farbe markenmäßig benutzt wird. Dabei kommt es auf den Eindruck als Ganzes an und auf die Nähe der Dienstleistungen.

meischi.at - Übernahme von Online-Texten in ein Printmedium
OGH, Urteil vom 19.11.2002, 4 Ob 230/02f

» UrhG § 2
» UrhG § 44
Der Kläger, ein Ex-Politiker, veröffentlichte auf einer Website Kommentare über seine Tätigkeit und ein gegen ihn geführtes Strafverfahren. Die Beklagte veröffentlichte in ihrer Tageszeitung einen leicht gekürzten Text des Klägers von seiner Website ohne Zustimmung des Klägers, wobei auf die ungekürzte Fassung auf der Website des Klägers hingewiesen wurde.

Der Kläger klagte auf Unterlassung; alle drei Instanzen gaben dem Unterlassungsbegehren statt.

OGH: Der Text stellt ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG dar. Der dem Internet-Auftritt des Klägers entnommene Text fällt nicht unter die für bestimmte Artikel in Zeitungen und Zeitschriften geltende freie Werknutzung des § 44 Abs 1 UrhG (Nachdruckfreiheit bezüglich wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Tagesthemen), weil dieser nicht mit einem Zeitungsartikel zu einer Tagesfrage allgemeiner Natur vergleichbar ist, sondern eher mit einer Broschüre oder einem Flugblatt. Handelte es sich um redaktionelle Artikel der oben angeführten Art, wären Sie auch von einer Online-Fundstelle übernehmbar, weil nach neuerer Judikatur und Literatur Ausnahmetatbestände des Urheberrechtes nicht unbedingt einschränkend auszulegen sind.

Hundertwasserhaus II
OGH, Beschluss vom 19.11.2002, 4 Ob 229/02h

» UrhG § 11
» UrhG § 23
Die Klägerin befasst sich mit der Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und hat vom Architekten des Hundertwasserhauses alle Werknutzungsrechte an Entwürfen, Skizzen und Plänen erhalten. Die Erstbeklagte vertreibt im Museumsshop von der Zweitbeklagten erzeugte Artikel wie Poster, Kunstkarten, Seidentücher, Porzellanmodelle, u.ä., auf denen das Hundertwasserhaus, zum Teil in bearbeiteter Form, abgebildet ist. Der Architekt realisierte das Objekt zunächst zusammen mit dem Künstler Friedensreich Hundertwasser, nach einem Zerwürfnis der beiden schied er als Architekt aus dem Bauvorhaben der Stadt Wien aus.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab; es sei im Sicherungsverfahren nicht feststellbar, ob Ergebnisse der Arbeit des Architekten Werkschutz genössen. Das Rekursgericht bestätigte.

Der OGH gab dem Sicherungsantrag teilweise statt. Wird ein Bauwerk in einem bestimmten Stil errichtet, so ist Urheber nicht der Künstler, der den Stil (Hundertwasserstil) vorgibt, sondern der Architekt, von dem die maßgebenden Pläne stammen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Künstler dem Architekten die architektonischen Details in ihrer konkreten Ausformung vorgibt. Dass der Architekt angewiesen wird, die Ideen des Künstlers zu verwirklichen, genügt nicht. Es ist daher von einer Miturheberschaft auszugehen.
Der Verzicht eines Miturhebers gemäß § 23 Abs 2 UrhG ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären; durch den Verzicht des Architekten gegenüber der Gemeinde als Auftraggeber verlor er nicht seine Rechte. Die Übertragung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19 bis 21 UrhG zur (treuhändigen) Wahrnehmung ist auch dann zulässig ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der eingeräumten Werknutzungsrechte durch einen Dritten erforderlich ist.

Webspace
Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.11.2002, 24 W (pat) 98/01

» MarkenG § 8
Dem Begriff "WEBSPACE" kommt keine Unterscheidungskraft zu, sodass einer Markeneintragung das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Unterlassungsgebot gilt auch für Archive
OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, 21 W 1991/02

» ZPO § 890
Die Beklagte wurde zur Unterlassung einer Äußerung in den Pressemitteilungen ihrer Website verurteilt. Daraufhin veröffentlichte sie diese Äußerung zwar nicht mehr, im Archiv der Pressemitteilungen war sie aber noch auffindbar. Die Verhängung einer Zwangsstrafe (im Exekutionsverfahren) ist gerechtfertigt, weil die untersagte Äußerung überall entfernt werden muss, wo sie dem Internetnutzer zugänglich ist, also auch im Archiv.

Untersagte Äußerung im Online-Archiv
OLG München, Beschluss vom 11.11.2002, 21 W 1991/02

Die Beklagte war verurteilt worden, eine bestimmte Äußerung nicht mehr im Internet zu verbreiten. Sie hatte die besagte Äußerung damals mittels einer Pressemitteilung betrieben, die sie auf der eigenen Homepage veröffentlicht hatte. Kurze Zeit nach dem Gerichtsurteil nahm die Beklagte die Pressemitteilung vom Netz. Sie hatte dabei jedoch übersehen, dass die betreffende
Pressemitteilung weiterhin in ihrem Pressearchiv auf ihrer Webseite abrufbar war.
OLG: Ein Verstoß gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot kann auch dadurch geschehen, dass die verbotene Äußerung im Online-Archiv einer Homepage enthalten ist.

Versendung von E-Cards im Wahlkampf
LG München I, Urteil vom 05.11.2002, 33 O 17030/02

» BGB § 1004, § 823
Die per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine sog. "E-Card" hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar. Wird auf der Homepage die anwählbare Option "E-Cards verschicken" bereitgehalten und ist es dadurch jedem Dritten möglich, unaufgeforderte E-Mails zu versenden, haftet der Homepagebetreiber als mittelbarer Störer für die beim Empfänger der E-Mail eingetretene Rechtsverletzung.

ams.at
OGH, Urteil vom 05.11.2002, 4 Ob 207/02y

» MSchG § 10
» ABGB § 43
Der Arbeitsmarktservice Österreich, kurz AMS, klagt die R***Gmbh und deren Geschäftsführer. Letzterer ist auch geschäftsführender Alleingesellschafter der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH, die seit 1975 registriert ist. Die Erstbeklagte ist seit 2001 Inhaberin der Domain ams.at, unter der eine Website für die AMS Auto- und Motoren-Service GmbH über deren Auftrag eingerichtet ist. Die Klägerin stützt sich auf ihr Markenrecht (Wortbildmarke seit 1996) und verweist auf die Gefahr der Verwässerung ihres bekannten Zeichens, sowie auf ihr Namensrecht.

Das Erstgericht ging von einer bekannten Marke aus und gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies ab.

Der OGH gibt der Revision keine Folge. Auch aus einer berühmten Marke kann nur bei zeitlicher Prioriät ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer zeichenähnlichen Domain erfolgreich geltend gemacht werden. Der Markeneingriff entfällt gemäß § 10 Abs 2 letzter Satz MSchG, wenn sich der angegriffene Domaininhaber auf ältere Namensrechte berufen kann. Der Gebrauch einer Domain, die namensmäßig anmutet oder Namensbestandteile enthält, ist unbefugt, wenn er weder auf eigenem Recht beruht, noch von einem berechtigten Namensträger gestattet worden ist. Selbst ein an sich befugter Namensgebrauch kann rechtswidrig sein, wenn das damit verfolgte Interesse wesentlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Gleichnamigen, den Namen uneingeschränkt zu verwenden. Eine derartige Interessenabwägung fällt gegenüber dem klagenden Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) zugunsten des von der AMS Auto- und Motoren-Service GmbH beauftragten Inhabers der Domain „ams.at“ aus, wenn man die angesichts der österreichischen Gegebenheiten naheliegende Möglichkeit berücksichtigt, dass das AMS als eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation im Internet bereits unter einer Domain mit der Second Level Domain .or auftritt.
  • OGH-Entscheidung
  • Anmerkung: In einem Punkt muss man dem OGH widersprechen: Er verweist u.a. darauf, dass die Klägerin bereits unter der Domain ams.or.at im Internet vertreten sei und geht dabei auf die Eigenart der österreichischen Subdomains ein, wobei er zum Schluss vermeint, dass es aufgrund dieser Gegebenheiten ohnedies naheliegend sei, dass die Klägerin als nicht auf Gewinn gerichtetes Unternehmen unter or.at auftrete.
    Die österreichische Domain-Wirklichkeit widerspricht dieser Einschätzung. Bis 1996 war eine Registrierung direkt unter der ccTLD .at überhaupt nicht möglich. Vielmehr wurden die Domains nach internationalem Vorbild in die Schubladen co.at, or.at, ac.at und gv.at unterteilt. Seither sind diese aber mehr oder minder zur Bedeutungslosigkeit verkommen. Finden die Domains .gv.at und .ac.at noch eine breite Verwendung im hoheitlichen und im universitären Bereich, werden die beiden übrigen kaum mehr genutzt. Und dies bedeutet, dass eine privatisierte staatliche Einrichtung viel mehr unter einer .at-Domain vermutet wird als irgendwo anders.

    Im übrigen bin ich aber der Meinung, dass die Bedeutung der Domain für die Internet-Suche und vor allem für das Gefundenwerden total übertrieben wird. Wer heute im Internet etwas sucht, verwendet eine Suchmaschine, wie Google, die womöglich schon im Browser integriert ist und für die es egal ist, wie die Domain lautet. Was nicht heißt, dass die Art der Domain völlig egal ist. Schließlich steht die Internetadresse heute nicht nur auf Briefpapier, Visitenkarten und Plakaten, sondern sogar auf den KFZ, sie gehört also ganz wesentlich zur Corporate Identity eines Unternehmens (nach der Devise: Seht, wie fortschrittlich wir sind!). Und da kann es sehr wohl eine Rolle spielen, ob dort ams.at oder ams.or.at steht. Schließlich kennt kaum jemand die österreichische Domain-Spezialität und so könnte or als unterscheidender Zusatz zu ams missverstanden werden.

"Boss-Zigaretten" - Urteilsveröffentlichung im Internet
OGH, Urteil vom 15.10.2002, 4 Ob 174/02w

» UWG § 25
Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen und Inhaberin der internationalen Wortmarke "BOSS". Die Beklagte erzeugt und vertreibt (teilweise auch über ausländische Tochterunternehmen) Zigaretten unter der Bezeichnung "BOSS", wofür sie in Ö. auch eine Wortmarke eintragen ließ. Die Beklagte betreibt unter den Domains www.reemtsma.com und www.reemtsma.de auch in Ö. abrufbare Websites, auf denen sie für das BOSS-Zigarettensortiment wirbt. Auf den Websites behauptet die Beklagte, dass die Zigaretten nur in Slowenien, Ungarn, Ukraine, Russland und Taiwan erhältlich seien; tatsächlich sind sie aber auch in Ö. in Duty Free Shops erhältlich.
Alle drei Instanzen gingen davon aus, dass die Internet-Werbung für BOSS-Zigaretten auch in das österreichische Markenrecht der Klägerin (berühmte Marke) eingreift, weil die Werbung auch in deutscher Sprache gehalten ist und die Zigaretten auch in Ö. erhältlich sind.
Erste und zweite Instanz bezogen das Veröffentlichungsbegehren neben dem Internet auch auf drei Tageszeitungen, der OGH schränkte es auf die beiden Websites der Beklagten ein. Es solle derselbe Personenkreis erfasst werden, dem auch die rechtswidrige Werbung zur Kenntnis gelangt sei. Als angemessener Zeitraum wurden 30 Tage angesehen.

"Wiener Werkstätten II" - Urteilsveröffentlichung im Internet; Veröffentlichungspflicht
OGH, Urteil vom 15.10.2002, 4 Ob 177/02m

» UWG § 25
Die Beklagte, eine steirische Möbelfirma, hatte vor 16 Jahren eine Wiener Polstermöbelfirma gekauft, die sich die Marke "Wiener Werkstätten" nach Ablauf der Schutzfrist für das historische Vorbild hatte schützen lassen. Die Steirer benützten die Marke für ihre Produkte, ohne diese jedoch nach den alten Mustern zu formen. Hingegen fertigt der Kläger, ein Wiener Lampenhersteller tatsächlich nach altem Vorbild. Bereits erste und zweite Instanz untersagtem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Wiener Werkstätten" wegen schmarotzerischen Ausbeutens deren guten Rufes.
Daneben wurde der Kläger ermächtigt, das Urteil auf Rechnung des Beklagten in Fachzeitschriften und einer Zeitung veröffentlichen zu lassen und auch im Internet, wo der Beklagte ebenfalls werblich aktiv war. Da die Werbung nicht auf einer Website der Beklagten situiert war, führte der OGH aus, dass die Betreiberin eine dem Medienunternehmer vergleichbare Stellung habe. § 25 Abs 7 UWG verpflichte den Medienunternehmer, die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen, sobald eine zur Urteilsveröffentlichung ermächtigte Partei an ihn herantritt.

Spam-Verbot verfassungs- und EU-konform
VfGH, Urteil vom 10.10.2002, G267/01, G268/01

» TKG § 101 (alte Fassung)
Der VfGH anerkennt ausdrücklich das Interesse der Telephon- und E-Mail-Teilnehmer am Schutz ihrer Privatsphäre. Dieser Schutz gilt konkret auch gegenüber jedweder Art unerbetener elektronischer Werbung. Der Gerichtshof betont, dass die Zusendung von Briefen zu Werbezwecken anders als dazu benutzte Telekommunikationsdienste kein gleiches Schutzbedürfnis auslöst. Keine Bevorzugung von Werbemaßnahmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU; das Herkunftslandprinzip gilt nicht für Werbemaßnahmen der im §101 TelekommunikationsG bezeichneten Art.

Zusammenstellung von Daten aus Chart-Listen
OLG München, Urteil vom 10.10.2002, 29 U 4008/02

» UrhG § 87b
Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankwerken ist nur die Struktur der Datenbank, der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt. Eine Verletzungshandlung kann demnach nur darin liegen, dass die Struktur des Datenbankwerkes ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird. Daran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Musik-Chart-Listen nicht übernommen worden sind. Eine Vervielfältigung einer Datenbank im Sinne des § 87b UrhG liegt nur vor, wenn die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil einer Datenbank auf einem anderen Datenträger verfügbar gemacht wird. Hieran fehlt es, wenn die äußeren Gestaltungsmerkmale von Chart-Listen nicht übernommen wurden und die Listen nicht 1:1 übernommen wurden. Aus dem gleichen Grund ist auch eine nachschaffende Übernahme einer fremden Leistung im Sinne des § 1 UWG nicht gegeben.

DVD als neue Nutzungsart für Filme
OLG München, Urteil vom 10.10.2002, 6 U 5487/01

» UrhG § 31
Bei der Digital-Versatile-Disc (DVD) handelt es sich nicht um eine zum Zeitpunkt der Nutzungsrechtseinräumung im Jahre 1980 noch nicht bekannte Nutzungsart, weil die mit der digitalen Aufzeichnungstechnik und der enormen Speicherkapazität der DVD einhergehende technische Verbesserung allein der DVD-Auswertung nicht den Charakter einer neuen Nutzungsart im Sinne einer technisch und wirtschaftlich eigenständigen Verwendungsform des Werkes gibt, wenn - wie vorliegend - der Vorgang der Werkvermittlung an sich seiner Art nach im wesentlichen unverändert bleibt.

E-Mail-Werbung unter Geschäftsleuten
LG Berlin, Beschluss vom 19.09.2002, 16 O 515/02

» BGB § 1004, § 823
E-Mail Werbung unter Geschäftsleuten, die unaufgefordert, ohne Einverständnis des Empfängers und nicht im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung übersandt wird, stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dabei ist als Werbung auch die Anfrage anzusehen, ob ein Newsletter übersandt werden soll. Für ein behauptetes Einverständnis des Empfängers trägt der Absender der E-Mail die Beweislast, da es sich insoweit um einen Rechtfertigungsgrund handelt.

colonygolf.at
OLG Wien, Beschluss vom 19.09.2002, 1 R 137/02b

» ABGB § 43
» UWG § 1
Die Klägerin Colony Golf Betriebs GesmbH ist Betreiberin der Golfanlage in Gutenhof-Himberg, die vom Verein Colony Golfclub Gutenhof genutzt wird, und Inhaberin der Domain colonygolf.com, unter der über Vereinsaktivitäten und Golfangebote informiert wird. Der Beklagte, der nicht Mitglied des Golfclubs ist, betreibt unter der Domain colonygolf.at eine Website der Mitglieder des Golfclubs Himberg, ohne dass festgestellt werden konnte, dass tatsächlich Clubmitglieder daran beteiligt sind. Weiters wird bereits auf der Homepage auf die offizielle Homepage des Golfclubs hingewiesen.

Der auf § 1 UWG und § 43 ABGB gestützte Sicherungsantrag wurde in beiden Instanzen abgewiesen. Domaingrabbing sei nicht feststellbar und der namensrechtliche Anspruch scheitere an der Gefährdungsbescheinigung. Das OLG f´ührte allerdings auch aus, dass auch ein Diskussionsforum für die Mitglieder den Anschein einer Beziehung zum Namen rechtfertige, da die Internetbenutzer auch mit solchen Sachverhalten rechneten (dies hätte auch im Hauptverfahren zur Abweisung führen müssen).
Das Verfahren wurde nicht mehr weitergeführt, die Domain wurde aber übertragen.

inet.at
OGH, Beschluss vom 20.08.2002, 4 Ob 101/02k

» UWG § 9
» MschG § 10a
Die Klägerinnen sind Inhaber der Marke "INET" seit 20.12.2000 und führen diese Bezeichnung seit 1999 (1.Kl) auch in ihrem Firmennamen. Der Beklagte betreibt ein Softwareunternehmen und hat schon vor 1999 (behauptet 1997) die Domain inet.at registriert. Bis 10/2001 hat er unter der Domain keine Website betrieben, sondern die Domain nur für E-Mail benutzt. Seither betreibt er unter dieser Domain eine Website zur Ankündigung von Webhosting.

Erste und zweite Instanz gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen im Provisorialverfahren statt

Der OGH gibt dem Revisionsrekurs Folge, weist ab und macht dabei einige sehr bemerkenswerte Ausführungen:
Eine Domain kann ein eigenes Kennzeichenrecht begründen. Das mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht entsteht jedenfalls mit der Ingebrauchnahme. Ob schon mit der Registrierung einer Bezeichnung eine Ingebrauchnahme liegt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Bisher sagte der OGH, dass die bloße Registrierung einer Domain regelmäßig keine Benützung eines Zeichens im Sinn des § 10a Z 2 und 4 MSchG sei; in der Literatur wurde teilweise der Standpunkt vertreten, dass bereits die Registrierung einen Gebrauch darstelle, weil - anders als außerhalb des Domainbereiches - damit bereits alle anderen am Gebrauch gehindert sind. Der OGH scheint nun seine Position zu überdenken. Man darf auf die nächste Entscheidung gespannt sein, in der das eine Rolle spielt. Die Benutzung einer Domain für eine E-Mail-Adresse genügt für die Ingebrauchnahme. Diese Benutzungsart kann § 10a Z2 MSchG unterstellt werden.

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