Internet & Recht |
|
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel Domain - Unterkapitel Rechtsgrundlagen - Unterkapitel:
Strafrecht
letzte Änderung 27.1.2002
Domaingrabbing als Delikt
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes München II vom 14.9.2000 bedeutet Domaingrabbing unter Umständen einen Verstoß gegen § 143 MarkenG und § 253 StGB (Erpressung). Ein Mann hatte 120 deutsche Domains reserviert und für deren Überlassung zwischen 2.500,-- und 14.900 DM verlangt; drei Firmen zahlten bis zu DM 4.000,--. In einem Zwischenverfahren wurde bereits durch das OLG München geklärt, dass die Registrierung von Domainnamen mit registrierten Marken zumindest als Versuch der Benutzung strafbar sei (Urteil rechtskräftig).
- Urteil bei JurPC
- siehe dazu für Österreich: "Strafrechtliche Überlegungen zum Domain-Grabbing", Oliver Plöckinger / Sabine Gassner, MR 3/01, 180