Haftung für fremde Inhalte im Web
Dr. Franz Schmidbauer
Internet4jurists.at
Im Bereich des Rechtes der Diensteanbieter gewinnt die Haftung für Dritte
zunehmende Bedeutung für deren Tätigkeit. In Deutschland scheint sich die
Ansicht durchzusetzen, dass die Haftungsbefreiungen der
ECRL (dort umgesetzt im
TDG und MDStV) nur für Schadenersatzansprüche gelten, aber nicht für
Unterlassungsansprüche (BGH 11.3.2004, I ZR 304/01 Rolex). Damit kommt die
Haftung als Störer in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine adäquate (Mit)Verursachung
und eine zumutbare Verhinderungsmöglichkeit. Dies eröffnet ein weites Feld an
Meinungen und hat bereits zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen geführt.
Anbieter von Versteigerungsplattformen sind Diensteanbieter (§
3 ECG). Sie stehen damit
vor demselben Problem wie Forenbetreiber, insbesondere wenn sie
Meinungsäußerungen Dritter zulassen. Hier sollen nicht die Probleme behandelt
werden, die sich aus Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht ergeben. Mindestens
so brisant sind aber Rechtsverletzungen im Bereich des Persönlichkeitsrechtes,
vor allem wenn sie vermögensrechtliche Auswirkungen haben können (§ 1330 ABGB).
Diesbezüglich sind Einrichtungen wie die Händlerbewertung bei eBay besonders
gefährdet.
Voraussetzungen für die Haftung des Diensteanbieters:
- Betreiber weiß davon, er wurde also darauf hingewiesen
und
- die Rechtsverletzung ist eindeutig als solche erkennbar
OGH: für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig
erkennbar:
- Wissen des "Hobbymoderators nicht zurechenbar
Im Wiederholungsfall stellt sich die Frage der
Überwachungspflicht:
In Art. 15 ECRL,
§ 18 Abs. 1 ECG, § 8 TDG
heißt es:
"keine allgemeine Verpflichtung zu überwachen",
woraus abgeleitet wird,
dass es eine solche Pflicht in besonderen Fällen schon geben kann;
daraus ergibt sich als 3. Fall der Haftung:
- Verletzung einer zumutbaren Kontrollpflicht
Arten von Kontrollpflichten
- nur Beseitigungspflicht, aber keine Überwachungspflicht bez. zukünftiger
Verstöße
- Überwachungspflicht nach erstem Vorfall
- Überwachungspflicht bei brisanten Themen
Nach der Art der Überwachung:
- Nachkontrolle
- Überwachung vor Freischaltung
Täter bekannt oder nicht
- Haftung nur bei anonymen Täter
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