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Das Abmahnwesen
Einleitung - Abmahnung in Ö - Entscheidungen Ö - Abmahnung in D - Entscheidungen D - Literatur - Links
letzte Änderung 28.3.2008
Einleitung
Das Abmahnwesen ist wie eine Plage über das Internet gekommen. Einige mehr berüchtigte als berühmte Rechtsanwälte entdeckten schon bald eine neue Einnahmequelle für sich und verleideten damit Tausenden Internetanwendern das Internet. Dabei ist dieses Institut keineswegs neu und existierte auch schon in Vor-Internet-Zeiten. Aber das Internet verleitete Leute zu Dingen, deren rechtliche Konsequenzen sie nicht erkannten. Publizieren war früher eine Angelegenheit von Verlagen und Rundfunkanstalten, die das juristische Wissen dazu besaßen. Durch das Internet wurde es möglich, dass sogar (oder gerade) Jugendliche das mit geringem Aufwand machen konnte. Nachdem sich nicht einmal der Durchschnittsjurist mit Materien wie Urheber-, Marken- oder Medienrecht auskennt, begann damit eine Welle von Rechtsverletzungen. Der Traum vom rechtsfreien Raum Internet platzte schnell und das Aufwachen war für viele bitter.
Hinzu kommt, dass es im Internet viele Bereiche gibt, die rechtlich noch umstritten sind und wo man im vorhinein gar nicht sagen kann, ob etwas rechtlich in Ordnung ist. Gerade diese Rechtsunsicherheit wird immer wieder ausgenutzt um Leute mit kostenpflichtigen Abmahnungen einzuschüchtern. Viele zahlen dann, obwohl sie sich im Recht fühlen, nur weil sie sich nicht auf einen Prozess einlassen wollen oder aus finanziellen Gründen auch nicht können. Häufige Fälle von Abmahnungen betreffen Versender von Werbe-E-Mails, Urheberrechtsverletzer (vor allem im Zusammenhang mit Bildern), Website-Betreiber mit mangelhaftem Impressum und Linksetzer.
Der Begriff "Abmahnung" stammt an sich aus Deutschland, hat sich aber gerade durch die Internetfälle auch in Österreich eingebürgert. Wo immer jemand eine Rechtsverletzung begeht, kann er von dem in seinen Rechten Verletzten aufgefordert werden, das zu unterlassen. Das wäre an sich noch kein Problem und ist auch für jedermann einsichtig. Zum Problem wird es dadurch, dass sich der Auffordernde dazu, aus welchen Gründen immer, eines Rechtsanwaltes bedient und dieser für seine Tätigkeit vom Rechtsverletzer die Kosten für das Tätigwerden dieses Rechtsanwaltes verlangt. Dann stellt sich vor allem die Frage, ob die Beiziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war oder ob dem Verletzten zumutbar gewesen wäre, zunächst selbst tätig zu werden und erst bei Erfolglosigkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nur bei Notwendigkeit hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Anwalt. Die bisherige Judikatur ist diesbezüglich sehr großzügig und geht fast immer von der Notwendigkeit der Beiziehung eines Anwaltes aus, obwohl im Bagatellbereich und vor allem im nicht gewerblichen Bereich in neunzig Prozent aller Fälle eine höfliche Aufforderung per E-Mail genügen würde.
Das zweite Problem ist, dass der beauftragte Rechtsanwalt in der Regel für derartige Streitigkeiten, auch wenn es sich um banale Eingriffe, wie die Verwendung eines fremden Fotos handelt, enorme Streitwerte ansetzt (die allerdings in den Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte gedeckt sind), wodurch auch die Kosten des Rechtsanwaltes, dessen Tarif streitwertabhängig ist, Höhen erreichen, die das Budget eines Normalverdieners sprengen.
Die Frage, ob die Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen sind und auf welcher Basis diese zu berechnen sind, ist in Österreich und Deutschland Gegenstand vieler juristischer Dispute und es gibt dazu viele, leider divergierende, Entscheidungen. Es ist bei diesen Fällen weitgehend eine Ermessensfrage, die das Gericht von Fall zu Fall so oder so entscheiden kann. Hinzu kommt, dass derartige Verfahren aufgrund des relativ geringen Streitwertes kaum zum Höchstgericht kommen, sodass es auch fast keine veröffentlichten Entscheidungen gibt. Es können daher auch in diesem Forum keine generellen Empfehlungen gegeben werden, wie man sich im Fall des Falles verhalten soll, es bleibt immer bis zu einem gewissen Grad ein Risiko. Dieses Kapitel versteht sich daher primär als Aufzeigen der verschiedenen Argumente und Darstellung der besonderen Situation im Internet, die dazu führen soll, dass auch die Gerichte ihre Rechtsprechung neu überdenken. Zu einer gewissen Entspannung könnte die Judikatur des BGH führen, wonach bei einfachen Rechtsverletzungen nicht sofort die Einschaltung eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt ist, sodass in diesen Fällen, auch wenn einer eingeschaltet wird, die Kosten nicht zu ersetzen sind. Eine solche Judikatur wäre auch für Österreich wünschenswert.
Abmahnen können einerseits die Personen, die selbst in ihren Rechten beeinträchtigt worden sind, oder im Bereich des Wettbewerbsrechts auch bestimmte juristische Personen (z.B. Wettbewerbsvereine und staatliche Organisationen). Die Klagebefugnis, und damit das Recht zum Abmahnen, muss im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere stellt sich diese Frage bei den diversen Vereinen zum Schutz des lauteren oder zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. Bei diesen ist nämlich nach § 14 Abs. 1 UWG Voraussetzung, dass sie Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Das bedeutet, dass sie Mitglieder haben müssen, die mit dem konkret Abgemahnten im Wettbewerb stehen, also seiner Branche angehören.
Kosten für Unterlassungsaufforderungen sind sogenannte vorprozessuale Kosten, die, wenn es aufgrund einer Unterwerfung des Aufgeforderten nicht zur gerichtlichen Klage kommt und dieser sich weigert, die Kosten freiwillig zu bezahlen, gesondert als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden müssen. Damit besteht augrund der geringen Höhe praktisch immer die Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Als Schadenersatzanspruch ist der Anspruch verschuldensabhängig. Allerdings beseitigt Gesetzesunkenntnis nicht das Verschulden, sodass der Gesetzesverletzer nur in Ausnahmefällen der Zahlung der Kosten entkommt. Denkbar wären hier etwa Fälle, dass jemand urheberrechtlich geschütztes Material mit der Werknutzungsbewilligung eines Dritten verwendet hat, der selbst - für den Betreffenden nicht erkennbar - gar nicht berechtigt war.
Entgehen kann man dem Unterlassungsanspruch und damit auch den Abmahnkosten, wenn keine Wiederholungsgefahr besteht. Aufgrund der strengen Anforderungen der Rechtsprechung - diese geht davon aus, dass bereits ein einmaliger Rechtsverstoß die Wiederholungsgefahr impliziert und die Beweislast dafür, dass dafür keine Gefahr besteht, den Rechtsverletzer trifft -, kommt es aber nur sehr selten dazu.
- Neue Urteile zum Abmahnmissbrauch, 28.3.2008, Artikel bei Heise-Online
Abmahnung in Österreich
In Österreich spricht man juristisch von Unterlassungsaufforderung.
Nach § 14 UWG klagebefugt und somit auch abmahnberechtigt sind konkrete Konkurrenten (Mitbewerber) sowie Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Daneben sind in bestimmten Fällen auch noch die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder der Österreichische Gewerkschaftsbund klagebefugt. In den Fällen irreführender Werbung nach den §§ 1 oder 2 Abs. 1 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
Siehe auch:
- Schutz des fairen E-Commerce, Artikel auf Internet4jurists
- Und die Kosten meines Einschreitens, Artikel auf Internet4jurists
- Im Namen des lauteren E-Commerce, Artikel auf Internet4jurists
- Bürgerwehr im Internet? Artikel auf Internet4jurists
Entscheidungen Österreich
Kosten für E-Mail-Abmahnung: LG f ZRS Wien, Urteil vom 31.3.2005, 36 R 320/05h
Die Beklagte schickte der Klägerin E-Mail-Werbung, obwohl diese in der RTR-Liste eingetragen war. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt abmahnen und klagte in der Folge die Kosten dieser Abmahnung ein.
Das Erstgericht sprach einen Teil der Kosten zu und wies den größeren Teil ab. Es ging davon aus, dass anstelle des für die Kostenberechnung herangezogenen Streitwertes von EUR 36.000 nur ein Streitwert von EUR 2.180 zulässig sei, weil es sich um keine Wettbewerbsstreitigkeit handle.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und sprach die gesamten auf der Basis von EUR 36.000 verzeichneten Kosten zu. Verstöße gegen § 1 UWG könnten nicht nur von Mitbewerbern, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Der Anspruch der Klägerin sei daher als Angelegenheit des gewerblichen Rechtsschutzes zu qualifizieren, sodass die Berechnungsgrundlage des § 5 Z 15 AHR der Kostenberechnung zugrundezulegen sei.
- LG-Entscheidung
- Anmerkung: 1. Aufgrund des geringen Streitwertes ist diese
Entscheidung der zweiten Instanz unanfechtbar. Nichts desto weniger ist
die Entscheidung unbillig. Sie weitet den Anwendungsbereich des strengen
Wettbewerbsrechtes auf Sachverhalte aus, die nichts mehr mit Wettbewerb
zu tun haben. Das führt dazu aus, dass der Kostenersatz Strafcharakter
annimmt. Ein solcher Strafcharakter amerikanischen Zuschnittes ist dem
österreichischen Recht fremd. Das hat nichts mehr mit dem Ersatz
notwendiger Kosten zu tun, wie er in § 41 ZPO vorgesehen ist.
2. Die AHR (Autonome Honorar-Richtlinien wurden am 10.10.2005 durch die AHK ersetzt.
Kosten eines Abmahnschreibens: BG St. Pölten, Urteil vom 27.5.2004, 4 C 121/04w
Ein Personalberatungsbüro inserierte unter der Telefonnummer des klagenden Rechtsanwaltes und wurde daraufhin vom beklagten Pressehaus angerufen und erhielt dabei die Erlaubnis ein Werbefax zu senden. Der Anwalt begehrte die Unterlassung der Faxzusendung und klagte die Kosten für das Abmahnschreiben ein.
Das BG wies die Klage ab. Das Werbefax sei durch die telefonische Zustimmung gedeckt gewesen; eine Unterlassung des Telefonanrufes sei nicht begehrt worden. Überdies sei nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich Kosten aufgelaufen sind
Abmahnung in Deutschland
In Deutschland kam die Abmahnung im Internet bereits sehr früh zu einer Blüte. Siehe dazu etwa die "Explorer-" und "Webspace"-Fälle" im Kapitel Markenrecht. auch hier geht es immer wieder um die Frage, ob für eine einfache Aufforderung die Einschaltung eines Rechtsanwaltes notwendig ist und, wenn ja, nach welchem Streitwert die Kosten zu bemessen sind. Eine Darstellung finden Sie bei RA Dr. Martin Bahr, der sich sehr viel mit der Problematik von Abmahnungen beschäftigt hat.
- Lücken im System, Warum der Abmahnungsmissbrauch in Deutschland floriert, ct 13/06
- Die Abmahnung - ein Weg zum schnellen Euro? Telepolis-Artikel vom 29.1.2006
- 3-2-1-Abgemahnt, Telepolis-Artikel vom 8.1.2006
Die Lübecker Liste
Das LG Lübeck hat Anfang 2006 den Versuch unternommen (Beschluss vom 6.3.2006, 5 O 315/05), die Abmahnkosten für Werbe-E-Mails in bestimmte Kategorien zu unterteilen und dafür unterschiedliche Streitwerte anzusetzen, wobei der Streitwert abhängig ist vom Grad der Belästigung:
- geringfügige Belästigung: EUR 3000
- bei auch beruflicher Nutzung der Adresse: EUR 4.000
- bei mehrmaligem unerlaubten Zusenden ab 5 Mails oder bei Zusendung trotz Eintragung in einer anerkannten Liste: EUR 8.000
- über 8.000 bis maximal 12.500 wenn zusätzlich berufliche Nutzung und erheblicher Beseitigungsaufwand vorliegen.
Daraus ergeben sich tatsächliche Kosten für die Abmahnung in Höhe von EUR 300 bis 750,--. Die Lübecker Liste ist aber (noch) nicht Allgemeingut. So haben das OLG Celle (Urteil vom 27.12.2001, 13 W 112/01) und das LG Münster (Urteil vom 3.4.2003 12 O 160/03) nur Streitwerte von EUR 1.000 bzw. 2.000 für angemessen gehalten.
(aus Kai Mielke, Preisliste für Spamjäger, c't 2006, Heft 10)
Entscheidungen Deutschland
Serienabmahnung bei P2P-Tauschbörsen: AG Mannheim, Urteil vom 15.12.2006, 1 C 463/06
BGB § 677
Sofern eine sehr große Zahl von Abmahnungen in gleichgelagerten Fällen bearbeitet wird, ist eine anwaltliche Beratung nur insoweit erforderlich und führt zur Kostenerstattung, als der Anwalt den Rechteinhaber in einem der gleichartigen Fälle berät und ihm gegebenenfalls einen Musterbrief fertigt. Die übrigen Abmahnungen können dann mit Hilfe des Musterbriefes durch den Rechteinhaber selbst bearbeitet werden. Nur dann, wenn ein abweichender Sachverhalt vorliegt, kann die erneute Tätigkeit des Rechtsanwaltes mit der Folge der Kostenerstattung als erforderlich angesehen werden.
Keine Anwaltskostenerstattung bei einfachen Abmahnungen: BGH, Urteil vom 12.12.2006, VI ZR 175/05
Ein Anwalt, der E-Mailwerbung erhalten hatte, mahnte den Versender ab und klagte ihn nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf seine Kosten. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte.
Der BGH gab der Revision keine Folge. Grundsätzlich sind zwar auch eigene Kosten erstattungsfähig, eine Ausnahme gilt aber, wenn es sich um typische und einfach Rechtsverletzungen handelt und der Betreffende über die entsprechende Sachkenntnis verfügt, ist niemand gehalten, sofort einen Anwalt einzuschalten. Vielmehr soll er zunächst seine Rechte selbst geltend machen.
Rechtsanwaltskosten für Abmahnung: LG Hamburg, Urteil vom 6.9.2005, 312 O 321/05
UWG § 3, BGB § 823, § 670
Es stellt eine im Wettbewerb nach § 3 UWG bzw. sonst unerlaubte Handlung nach § 823 BGB dar, wenn im Rahmen der Plattform "eBay" ein Chipkarten-Lese- bzw. -schreibgerät in der eBay-Kategorie "Sat-Receiver" und "Pay-TV" eingestellt wird, wenn damit den Kunden zu verstehen gegeben wird und der Eindruck erweckt wird, das Gerät diene zur Umgehung der Zugangsbeschränkung beim Pay-TV. Gegenüber der Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung kann nicht eingewandt werden, die Abmahnung hätte durch die Rechtsabteilung des betroffenen Pay-TV-Unternehmens geltend gemacht werden müssen, da es wegen der damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Mehrbelastungen keine Verpflichtung für das Unternehmen gibt, seine Rechtsabteilung so auszustatten, dass die Verfolgung derartiger Ansprüche mit eigenen Mitarbeitern möglich ist. Die Rechtsanwaltskosten stellen erforderliche Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB dar und sind daher vom Beklagten zu ersetzen. Der zugrundegelegte Gegenstandswert von EUR 10.000,-- ist angemessen.
Stadtpläne-Abmahnungen: AG Charlottenburg, Urteil vom 11.4.2005, 236 C 282/04
Die Klägerin betreibt im Internet Nutzungsrechte an Landkarten und Stadtplänen zur Bezeichnung des eigenen Standortes. Die Beklagte stellte 2 solche Ausschnitte ohne Lizenz auf ihre Website. Nach schriftlicher Abmahnung unterfertigte die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung. Die Klägerin klagte rund EUR 3.000 Lizenzgebühren, die sie anhand ihrer Preislisten errechnete und EUR 3.000 Anwaltskosten ein.
Das Gericht sprach EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Kosten zu. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Klägerin tatsächlich die hohen Lizenzgebühren am Markt erziele. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergebe sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Angemessen sei aber nur das, was ein verständiger Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzuhalten und von weiteren Verstößen abzuhalten. Dabei sei auf die Vielzahl der von der Klägerin verschickten Abmahnungen Rücksicht zu nehmen, sodass nur Kosten von EUR 100,-- angemessen seien.
- Entscheidung bei RA Dr. Bahr (siehe auch die dort angeführten Entscheidungen des AG Charlottenburg vom 15.12.2004, 231 C 252/04, vom 30.8.2004, 237 C 376/03, und vom 21.4.2004, 207 C 89/04, und des LG Berlin vom 19.7.2005, 16 S 1/05, in denen ein viel höherer Betrag zugesprochen wurde)
Ersatzfähigkeit der Kosten für Standard-Abmahnung: AG Ebersberg, Urteil vom 11.10.2004, 2 C 719/04
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nur dann ersatzfähig, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung erforderlich waren bzw. die Klagepartei sie als erforderlich erachten durfte. Daran fehlt es, wenn es sich um Abmahnungen handelt, die in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausgesprochen werden, in denen der zugrunde liegende Sachverhalt rechtlich nicht besonders schwierig ist und bei denen die Abmahnungen im Wesentlichen gleichlautend und mit Hilfe von Textbausteinen erstellt sind. In derartigen Fallgestaltungen ist es der abmahnenden Partei zuzumuten, die Abmahnungen durch die im Hause verfügbare Rechtsabteilung vornehmen zu lassen, ohne bei einfach gelagerten Sachverhalten fremde Rechtsanwälte einzuschalten. Dass das Abmahnwesen nicht zum Kerngeschäft des betreffenden Unternehmens gehört, ist dabei nicht entscheidend, zumal Nachteile durch die Verfahrensführung seitens der Hausjuristen nicht zu erwarten sind.
Stadtplan-Abmahnung - Streitwert: OLG Hamburg, Beschluss vom 10.3.2004, 5 W 3/04
Das Erstgericht hatte den Streitwert für das Urheberverfahren wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte mit EUR 9.000 festgesetzt; dies bei einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800.
Das OLG bestätigte diese Bewertung. Der Antragsteller sei nicht gehindert, bei der Bemessung des gerichtlichen Streitwertes den Gedanken einer wirkungsvollen Abschreckung angemessen zu berücksichtigen, da sich die Verteidigung von Urheberrechten nicht auf das Verfolgungsinteresse bezüglich der Lizenz beschränkt.
- Entscheidungsbesprechung bei RA Dr. Bahr (siehe auch die dort angeführte Entscheidung des KG Berlin vom 19.12.2003, 5 W 367/03, wo ein Streitwert von EUR 10.000 bestätigt wurde)
- www.stadtplan-gratis.de
Literatur
- Alexander Putzer, Berechnung und Kontrolle von Anwaltskosten, 3/2007, Artikel auf Internet4jurists
- Martin Bahr, Missbrauch der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung im Bereich des Internet, 2003, Beschreibung und Download
- Ralf Hansen, Die Abwehr von Abmahnungen im Internet, 10/2003,
- Wolf-Dieter Roth, Abmahner und Absahner, Anwälte packen aus, 10/2003, Artikel auf Telepolis
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