Haftung für fremde Inhalte im Web

Dr. Franz Schmidbauer
Internet4jurists.at

 

 

Im Bereich des Rechtes der Diensteanbieter gewinnt die Haftung für Dritte zunehmende Bedeutung für deren Tätigkeit. In Deutschland scheint sich die Ansicht durchzusetzen, dass die Haftungsbefreiungen der ECRL (dort umgesetzt im TDG und MDStV) nur für Schadenersatzansprüche gelten, aber nicht für Unterlassungsansprüche (BGH 11.3.2004, I ZR 304/01 Rolex). Damit kommt die Haftung als Störer in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine adäquate (Mit)Verursachung und eine zumutbare Verhinderungsmöglichkeit. Dies eröffnet ein weites Feld an Meinungen und hat bereits zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen geführt.

Anbieter von Versteigerungsplattformen sind Diensteanbieter (§ 3 ECG). Sie stehen damit vor demselben Problem wie Forenbetreiber, insbesondere wenn sie Meinungsäußerungen Dritter zulassen. Hier sollen nicht die Probleme behandelt werden, die sich aus Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht ergeben. Mindestens so brisant sind aber Rechtsverletzungen im Bereich des Persönlichkeitsrechtes, vor allem wenn sie vermögensrechtliche Auswirkungen haben können (§ 1330 ABGB). Diesbezüglich sind Einrichtungen wie die Händlerbewertung bei eBay besonders gefährdet.

 

 

Voraussetzungen für die Haftung des Diensteanbieters:

 

Im Wiederholungsfall stellt sich die Frage der Überwachungspflicht:

In Art. 15 ECRL, § 18 Abs. 1 ECG, § 8 TDG heißt es:

"keine allgemeine Verpflichtung zu überwachen",

woraus abgeleitet wird,

dass es eine solche Pflicht in besonderen Fällen schon geben kann;

daraus ergibt sich als 3. Fall der Haftung:

 

 

 

Arten von Kontrollpflichten

 

 

 

Nach der Art der Überwachung:

 

 

 

Täter bekannt oder nicht

 

 

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