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Verschiedenes

letzte Änderung 24.2.2003

Löschungspflicht einer Website: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 9.9.2002, 3 W 60/02

Wird eine durch einstweilige Verfügung untersagte Website über eine Suchmaschine weiterhin gefunden und bringt die Antragsgegnerin vor, sie habe den Inhalt der Website vollständig von ihrem Server gelöscht und die frühere Website werde lediglich auf Servern Dritter noch vorgehalten, ist es Sache der anderen Partei diese Möglichkeit zu widerlegen. Der AG darf sich nach vollständiger Löschung seiner Site darauf verlassen, dass die Datenbanken der Suchmaschinen regelmäßig aktualisiert werden und muss nicht damit rechnen, dass sich die von ihm bereits gelöschte Seite noch weiterhin im Speicher eines dritten Servers befindet, von dem aus die Seite nach wie vor aufgerufen werden kann.

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