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Newsletter August 2004
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hier ist der August-Newsletter von Internet4jurists:
Urheberrecht
In der Entscheidung "News-Materialien" hat sich der OGH (4 Ob 58/04i) mit jenen
Dingen befasst, die auf Websites immer wieder zu Problemen führen:
Bilder, journalistische Texte und Spiele - Anlass genug, sich ausführlich mit
den Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes zu befassen.
Außerdem war dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass der Betreiber der
Website, von der die Materialien "entwendet" worden waren, nicht selbst Urheber
war, eine Situation, die auf die meisten Websites zutrifft.
http://internet4jurists.at/urh-marken/entsch1.htm
Domainrecht
In der Entscheidung "firn.at" hatte sich der OGH (4 Ob 36/04d) mit den bekannten
Firn-Zuckerln zu beschäftigen. Er hat im Gegensatz zu den Unterinstanzen
Verwechslungsgefahr mit der "Firn-Bar" angenommen, die ansonsten überhaupt
nichts mit den Zuckerln zu tun hatte. Trotzdem war der OGH der Meinung, dass
sich die Waren und Dienstleistungen nicht so sehr unterscheiden, dass der großen
Ähnlichkeit beim Namen entgegengewirkt wird.
Außerdem gewährte der OGH bereits bei einem allgemeinen Bekanntheitsgrad von
24 Prozent den Schutz der bekannten Marke nach § 10 Abs. 2 MSchG.
http://internet4jurists.at/domain/e_oest.htm
Diensteanbieter
In der Entscheidung "megasex.at - Haftung des Host-Providers für
Wettbewerbsverletzungen ein einer Kunden-Website" hat der OGH (4 Ob 66/04s) die
Entscheidung des OLG Wien bestätigt. Host-Provider können demnach mit
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn Rechtsverletzungen durch ihre Kunden für einen juristischen Laien
ohne weitere Nachforschungen offenkundig sind. Dies bringt eine wesentliche
Erleichterung für die gesamte Branche. Wie weit diese Grundsätze über die reinen
Host-Provider hinaus auch auf Betreiber von Diskussionsforen und Gästebüchern
anzuwenden sind, bleibt abzuwarten. Gelegenheit für eine Klärung besteht in
Kürze im Zusammenhang mit einer Entscheidung des LG Feldkirch, das die Haftung
für eine Ehrenbeleidigung bejaht hatte und sogar von einer aktiven Prüfpflicht
ausgegangen war.
http://internet4jurists.at/provider/entsch1.htm
Wettbewerbsrecht
In der Entscheidung Wiener Werkstätten III (4 Ob 234/03w) hatte sich der OGH
u.a. mit internationalem Wettbewerbsrecht zu befassen. Dabei kommt es auf den
Begehungsort an, was bei einer Website unklar ist. Aus der Verwendung einer
.at-Domain schloss der OGH, dass sich die inkriminierte Werbung der Berliner
Firma auch an österreichische Verbraucher richtet. Der OGH beurteilte den
Sachverhalt als Verbraucherschutzproblem und nahm einen Ausnahmetatbestand vom
Herkunftslandprinzip des § 20 ECG an. Wenn sich diese Judikatur durchsetzt,
verliert das Herkunftslandprinzip, das vor allem die Diensteanbieter davor
bewahren soll, dass sie sich an zig Rechtsordnungen orientieren müssen, stark an
Bedeutung.
http://internet4jurists.at/intern23.htm
Relaunch von Internet4jurists
Als erster Teil der Website wurde nunmehr der Pressespiegel umgestellt. Sie
werden zunächst mit Ausnahme einer geringfügigen Designänderung keinen
Unterschied feststellen. Neu ist vor allem der Link "Suche" unter der
Überschrift. Unter der Oberfläche befindet sich aber jetzt eine Datenbank, die
es Ihnen ermöglicht, nach Suchbegriffen und nach Themenbereichen im
Pressespiegel zu recherchieren. Damit die Vorteile auch gleich erkennbar werden,
wurde das gesamte Jahr 2004 rückwärts erfasst; 2003 kommt sukzessive hinzu. Über
500 Artikel laden bereits zum Stöbern ein. Die neue Technik ermöglicht es auch,
in Zukunft für jedes Kapitel die dazugehörigen Presseberichte anzuzeigen. Als
nächstes werden die Entscheidungssammlung und die Literaturliste umgestellt
werden, bevor dann auch die Gliederung und das Layout angepasst wird.
http://internet4jurists.at/presse.htm
Allgemeines
Wenn Ihnen weitere österreichische Entscheidungen oder Literatur mit
Internetbezug bekannt sind, Sie einen eigenen Beitrag veröffentlichen oder den
Newsletter abbestellen wollen, bitte ich um kurze Nachricht.
Für eine Weiterempfehlung im Freundes- und Bekanntenkreis bin ich dankbar.
Sollten Sie nicht mehr am Bezug des Newsletters interessiert sein, klicken Sie
bitte auf "Antworten" und schreiben Sie "Abmeldung".
Mit freundlichen Grüßen
Franz Schmidbauer
http://internet4jurists.at