Internet & Recht |
Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Linkrecht | Diensteanbieter | Arbeit | Form.R/IPR | Straf | Sonstiges | hard+soft |
Sie befinden sich hier: Teil Recht - Kapitel Medienrecht - Unterkapitel:
Verfahrensrecht
Ausforschung - Verwaltungsverfahren - Gerichtsverfahren
letzte Änderung 29.6.2005
Die Ausforschung des Medieninhabers
Ist bei einem Internetmedium der Medieninhaber aufgrund des Fehlens von Impressum und Offenlegung sowie sonstiger Angaben nicht ermittelbar, kann zunächst nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine österreichische Gerichtszuständigkeit besteht. Eine Ausnahme besteht in den wenigen Fällen, in denen die österreichischen Gerichte auch bei einem ausländischen Medium jedenfalls zuständig sind (§ 51). Indizien für eine Zuständigkeit, also dafür, dass es sich um einen österreichischen Medieninhaber handelt, können sich dabei aus dem Inhalt des Mediums ergeben.
Liegen Anhaltspunkte für einen Österreichbezug vor, kann der Medieninhaber ausgeforscht werden
- über den Domaininhaber (wenn dieser im WHOIS-Register) aufscheint)
- über den Provider (der allenfalls über die IP-Nummer ermittelt werden kann).
Den Domaininhaber trifft eine Auskunftspflicht nach den §§ 139 ff StPO (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme), den Provider nach § 18 ECG; bei beiden aber nur dann, wenn sie sich in Österreich befinden. Bei Sitz im Ausland können diese Auskünfte im Rechtshilfeweg eingeholt werden, falls die Rechtslage im Sitzstaat dies zulässt. Voraussetzung ist
- bei der Auskunftspflicht nach der StPO eine strafbare Handlung, die auf oder über die Website begangen wurde
- bei der Auskunftspflicht nach dem ECG eine Rechtswidrigkeit auf der Website
Auskunftspflichtig sind
- gegenüber Gerichten: Host- und Access-Provider (wenn das Kommunikationsgeheimnis berührt wird, allerdings nur über Beschluss nach § 149a StPO)
- gegenüber Verwaltungsbehörden: nur Host-Provider
- gegenüber Privatpersonen: nur Host-Provider bei Geltendmachung eines überwiegenden rechtlichen Interesses und Vorliegen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit.
Verwaltungsverfahren
Verfolgung der Impressum- oder Offenlegungspflicht
Nach § 27 ist die Verletzung von Impressum- und Offenlegungspflicht ein Verwaltungsdelikt; zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Bundespolizeibehörde. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass die Exekutive von sich aus nach Sündern suchen wird, es besteht aber die Möglichkeit, dass derartige Delikte angezeigt werden, worauf sie wohl verfolgt werden müssen.
Der Verstoß gegen diese Pflichten kann mit Geldstrafe bis EUR 2.180,-- geahndet werden.
Gerichtsverfahren
(in Bearbeitung)