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Verfahrensrecht

Ausforschung  -  Verwaltungsverfahren  -  Gerichtsverfahren

letzte Änderung 29.6.2005

Die Ausforschung des Medieninhabers

Ist bei einem Internetmedium der Medieninhaber aufgrund des Fehlens von Impressum und Offenlegung sowie sonstiger Angaben nicht ermittelbar, kann zunächst nicht festgestellt werden, ob überhaupt eine österreichische Gerichtszuständigkeit besteht. Eine Ausnahme besteht in den wenigen Fällen, in denen die österreichischen Gerichte auch bei einem ausländischen Medium jedenfalls zuständig sind (§ 51). Indizien für eine Zuständigkeit, also dafür, dass es sich um einen österreichischen Medieninhaber handelt, können sich dabei aus dem Inhalt des Mediums ergeben.

Liegen Anhaltspunkte für einen Österreichbezug vor, kann der Medieninhaber ausgeforscht werden

Den Domaininhaber trifft eine Auskunftspflicht nach den §§ 139 ff StPO (Hausdurchsuchung und Beschlagnahme), den Provider nach § 18 ECG; bei beiden aber nur dann, wenn sie sich in Österreich befinden. Bei Sitz im Ausland können diese Auskünfte im Rechtshilfeweg eingeholt werden, falls die Rechtslage im Sitzstaat dies zulässt. Voraussetzung ist

Auskunftspflichtig sind

 

Verwaltungsverfahren

Verfolgung der Impressum- oder Offenlegungspflicht

Nach § 27 ist die Verletzung von Impressum- und Offenlegungspflicht ein Verwaltungsdelikt; zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Bundespolizeibehörde. Es ist zwar nicht zu erwarten, dass die Exekutive von sich aus nach Sündern suchen wird, es besteht aber die Möglichkeit, dass derartige Delikte angezeigt werden, worauf sie wohl verfolgt werden müssen.

Der Verstoß gegen diese Pflichten kann mit Geldstrafe bis EUR 2.180,-- geahndet werden.

 

Gerichtsverfahren

(in Bearbeitung)

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