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Offenlegungspflicht
Vorgeschichte - Sinn und Zweck - Geltungsbereich - Inhalt und Ort - Sonderproblem Name
letzte Änderung 30.6..2005
Die Vorgeschichte
Die Offenlegungspflicht galt bis zur Mediengesetznovelle 2005 für alle periodischen Medien. Aus dem Umstand, dass damit nicht nur körperliche Medienwerke, sondern auch nicht körperliche wie Rundfunk und Fernsehen umfasst waren, wurde teilweise geschlossen, dass die Offenlegungspflicht auch bisher schon die Medien des Internets umfasst hätte. Tatsächlich war das bisher aber reine Theorie. Der Novellengesetzgeber setzte aber die Offenlegungspflicht aller periodischen Medien voraus und beschäftigte sich nur mit dem Umfang dieser Pflicht in Bezug auf nicht meinungsbildende Websites und den Ort der Veröffentlichung.
Sinn und Zweck der Offenlegungspflicht
Wie das Impressum (und auch die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen) dient auch die Offenlegung der Transparenz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Medien wesentlichen Einfluss auf die Meinungsbildung in der Gesellschaft haben. Daher soll der persönliche und wirtschaftliche Hintergrund eines Mediums aufgezeigt werden bis hinunter in die Beteiligungsverhältnisse, damit - über Mehrfachbeteiligungen - auch Medienkonzentrationen erkennbar werden. Das Publikum soll Hinweise auf allfällig Abhängigkeitsverhältnisse bekommen, die unter Umständen die redaktionelle Gestaltung beeinflussen können. Ob die Presse und die anderen periodischen Medien ihre Aufgabe in befriedigender Weise erfüllen können, hängt (ua) einerseits von ihrer, den Pluralismus unserer Gesellschaft wiederspiegelnden, Vielfältigkeit, andererseits von der Wahrheit und Vollständigkeit der von ihnen vermittelten Informationen sowie von der Ehrlichkeit ihrer Meinungsäußerung, aber auch davon ab, dass der Leser, Hörer oder Seher weiß, wer hinter dem Druckwerk steht. Die Kenntnis gerade dieses Umstandes kann für die Meinungsbildung des einzelnen von wesentlicher Bedeutung sein. Die Offenlegung wird auch als Produktdeklaration gesehen.
Die Veröffentlichung der grundlegenden Richtung soll einerseits dem Medienkonsumenten und andererseits dem Medienmitarbeiter eine Einordnung ermöglichen, welche weltanschaulichen oder parteipolitischen Positionen ein Medium einnimmt.
Diese Angaben haben sicherlich einen Sinn, wenn es um einen Zeitungsverlag mit verschachtelter Eigentümerstruktur und maßgeblichem politischen Einfluss geht. Aus den oben wiedergegebenen salbungsvollen Worten leuchtet das politische Farbenspiel hervor. Der Österreicher hat einen Anspruch darauf zu wissen, ob es sich um ein schwarzes, rotes oder sonstwie farbenes Blatt handelt. Was hat aber das mit einer durchschnittlichen Website zu tun, abgesehen davon, dass es auch Websites von Zeitungsverlagen und politischen Parteien gibt?
Noch dazu ist die Offenlegungspflicht beim Online-Medium viel strenger geregelt als bei den anderen. Denn während bei den Papiermedien die Offenlegung nur einmal jährlich erfolgen muss und dabei zusammen mit dem Impressum im Seitendschungel versteckt werden darf, müssen die Angaben bei einer Website ständig zur Verfügung stehen und außerdem leicht und unmittelbar auffindbar sein. Wenn man sich dann noch vor Augen hält, dass es bei der Masse der Websites weder Beteiligungsverhältnisse gibt noch eine für irgendjemanden relevante grundlegende Richtung, wird man den Eindruck nicht los, dass es sich dabei eigentlich um ein verkapptes Impressum handelt.
Es ist aber müßig über den Sinn einer Norm zu diskutieren, die gerade eingeführt wurde. Konzentrieren wir uns daher darauf, wo im Internet eine Offenlegung erforderlich ist und wie sie zu erfolgen hat.
Neuer Geltungsbereich im Internet
Bei der Regelung der Offenlegungspflicht in § 25 fällt auf, dass von den Internetmedien nur die Website und die wiederkehrenden elektronischen Medien konkret angeführt und geregelt sind. Damit folgt aber das Gesetz nur der in § 1 Abs. 1 Z 5a enthaltenen Begriffsdefinition. Das Gesetz spricht von Website und meint allgemein alle abrufbaren periodischen elektronischen Medien und von wiederkehrenden elektronischen Medien und meint wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitete periodische elektronische Medien.
a) Website
Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Offenlegungsangaben oder der Link hiezu auf jeder Webseite enthalten sein müssen oder nur die leichte Auffindbarkeit sichergestellt sein soll. Nach der Ansicht des OLG München (11.9.2003, 29 U 2681/03) kann dem Besucher einer Website zugemutet werden, dass er zum Impressum (nach E-Commerce-Recht, geregelt dort im MDStV) zwei Klicks benötigt. Dieser Beurteilung schließe ich mich für die Offenlegung an. Das bedeutet, dass nicht unbedingt auf jeder Seite ein Link zu den Offenlegungsangaben angebracht werden muss, wenn sich dieser deutlich sichtbar auf der Homepage befindet und jede Seite einen Link zur Homepage aufweist. Leicht auffindbar heißt aber auch, dass sich der Link bei einer üblichen Bildschirmauflösung (XGA) im sichtbaren Fensterbereich befindet und dass man ihn nicht erst durch Scrollen suchen muss.
b) sonstige Abrufdienste (Z 5a lit. b)
Hier gilt dasselbe wie bei der Website.
c) E-Mail
Bei wiederkehrenden elektronischen Medien (z.B. Newsletter) ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen.
d) sonstige wiederkehrende elektronische Medien (Z 5a lit c)
Hier gilt dasselbe wie beim E-Mail.
Inhalt und Ort
Anzugeben sind nach § 25 Mediengesetz der Medieninhaber mit Namen und Wohnort (bei Kaufleuten Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz und Beteiligungsverhältnissen) und die grundlegende Richtung.
Die Angaben können zusammen mit den Informationen nach § 5 ECG erfolgen, wenn diese notwendig sind (kommerzielle Website); das ist nach § 25 Abs. 1 l.S. ausdrücklich vorgesehen und auch sinnvoll.
Dazu empfiehlt sich eine eigene Seite (siehe etwa), auf die von der Homepage aus gelinkt werden kann. Da die Angaben "leicht und unmittelbar auffindbar" sein müssen, empfiehlt es sich, den Link in eine Navigationsleiste einzufügen, die in alle Seiten integriert ist. Ist eine solche nicht vorhanden, sollte zumindest auf jeder Seite ein Link zur Homepage vorhanden sein, sodass die Offenlegung von jeder Seite einer Website aus mit zwei Klicks erreichbar ist. Ist auch ein solcher nicht vorhanden, empfiehlt es sich, in jede Seite einen Link auf die Offenlegung einzufügen.
Der Link sollte, wenn nur die Angaben nach § 25 MedienG angeboten werden, "Offenlegung" heißen. Wenn die Angaben nach dem Mediengesetz mit der Information nach § 5 ECG verbunden werden, steht man vor dem Problem, dass der an sich korrekte Linktext "Information nach § 5 ECG und Offenlegung nach § 25 MedienG" zu lang wird. Ich plädiere daher in diesen Fällen für den untechnischen, aber im Internet gut eingeführten Begriff "Impressum". Der Begriff "Impressum" wird im allgemeinen ohnedies als jegliche Anbieterinformation verstanden und wurde auch bereits bisher für die Angaben nach dem ECG verwendet. Auf der Seite, auf der sich die Angaben befinden, sollte dann allerdings getrennt werden und die exakte Bezeichnung verwendet werden.
Sonderproblem Name
Name ist Schall und Rauch. Viele Leute scheuen aber auch aus anderen - durchaus guten - Gründen davor zurück, im Internet unter ihrem Namen aufzutreten und verwenden Pseudonyme. Es stellt sich nun die Frage, ob § 25 MedienG tatsächlich Vornamen und Familiennamen verlangt oder ob auch eine andere Namensbezeichnung zulässig ist.
Der zivilrechtliche Namensschutz geht über den amtlichen Namen weit hinaus und schützt auch Künstlernamen, Haus- oder Hofnamen, Etablissementbezeichnungen und ähnliches. Das Mediengesetz legt sich diesbezüglich nicht fest. Die Offenlegungspflicht soll im Gegensatz zur Impressumspflicht nicht dazu dienen, dem Medienkonsumenten die Daten für eine Klage zu liefern. Die Bezeichnung "Franz Meier, Wien" ist auch völlig nichtssagend und führt uns damit auch den Unsinn dieser Regelung für gewöhnliche Websites vor Augen, wobei noch dazu Bewohner von kleineren Orten oder Träger seltener Namen durch diese Regelung deutlich benachteiligt werden. Der historische Gesetzgeber ging davon aus, dass die Offenlegungspflicht bekannte Medienunternehmen betrifft, wo alleine durch die Namensnennung jeder weiß, wer gemeint ist. Derartige Unternehmen haben auch eine Geschäftsanschrift, sodass die Nennung von Name und Ort nicht via Telefonbuch zur Offenlegung des Privatwohnsitzes führt.
Da durch die Offenlegung Transparenz für die Öffentlichkeit geschaffen werden soll, ist es auch völlig sinnlos, wenn etwa ein Künstler seinen realen Namen angibt, weil ihn jeder nur unter dem Künstlernamen kennt. Damit ist der Schritt aber nicht mehr weit zum Betreiber einer Website. Warum soll sich nicht der Betreiber eines Hobbyforums ein passendes Pseudonym zulegen und das als Namen verwenden? Es muss ja nicht "Max Mustermann" sein. Mit etwas Phantasie lassen sich Bezeichnungen finden, die zur Website passen und gleichzeitig so individualisierend wirken, dass eine eigene virtuelle Identität aufgebaut wird.
Unabhängig davon, ob ein Künstler-, Deck- oder Spitzname tatsächlich von der Verwaltungsbehörde als ausreichend anerkannt würde, ist die Gefahr deswegen verfolgt zu werden, relativ gering. Und selbst wenn es zu einer Verurteilung käme, wäre die Geldstrafe bei einem maximalen Rahmen von EUR 2.180 eher eine Bagatelle. Es muss hier jeder für sich beurteilen, ob er dieses Risiko eingehen will. Es wäre jedenfalls schade, wenn wegen der Namensnennung wertvolle Internetauftritte verschwänden.