Tour de Link

8. Zusammenfassung

Der Hyperlink als neuartiges Instrument zur Verknüpfung von Informationen war rechtlich bis vor kurzem nicht geregelt und ist es auch heute nur zu einem Teil. Er führte und führt daher zu Problemen bei der Einordnung. Hinzu kommt die Kombination mit anderen Techniken, insbesondere dem Framing, die die erzielte Wirkung maßgeblich beeinflussen können. Die Vielfalt an Erscheinungsformen, die oben dargestellt wurde, erfordern bei der Sachverhaltsermittlung eine exakte Beschreibung, die leider in den bisherigen Verfahren nicht immer zu finden ist. Die Folge sind rechtliche Aussagen, die ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes nicht nachvollzogen werden können, die sich aber dann abstrahiert in Leitsätzen finden und auf Fälle angewendet werden, die sich möglicherweise nur in einem Punkt, aber doch wesentlich vom Ausgangsfall unterscheiden.

Die Technik des Hyperlinks ist eine so wesentliche für das World Wide Web, dass eine Verunsicherung in diesem Punkt der von EU, nationaler Regierung, Wirtschaft und Bildungsinstitutionen geforderten Förderung des Mediums zuwiderliefe. Die Gerichte sind daher gefordert, möglichst rasch eine Grenzziehung zwischen erlaubten und unerlaubten Techniken zu ziehen. Im übrigen behält auch die EU die Entwicklung im Bereich der Linkhaftung im Auge und erwägt eine Regelung (Art 21 Abs. 2 E-Commerce-RL). 

11.4.2002

Franz Schmidbauer

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