Ein gutes Beispiel dafür, wie man einen Fall mit verschiedenen
rechtlichen Instrumentarien beurteilen kann, ist der Fall vol.at In diesem Verfahren war die Klage zunächst nur auf das UWG
gestützt und die Leute von VOL haben sich auch nicht über den Link an
sich beschwert, sondern nur über die Darstellungsweise (es ging um das
Bild einer Wetterkamera, das von einem Konkurrenten ohne Zustimmung
eines Miturhebers mittels Inline-Link in die eigene Website eingefügt
worden war). Entschieden wurde der Fall ausschließlich nach Urheberrecht (über die digitale Kopie). Tatsächlich könnte man, nachdem die digitale Kopie als Anknüpfungspunkt ausfällt, von einer unzulässigen Bearbeitung ausgehen, sodass dennoch das Urheberrecht anwendbar ist und das Wettbewerbsrecht als subsidiäre Norm ausscheidet. |