Auch wenn das Urheberrecht auf das Linken nicht anwendbar ist, führt das nicht dazu, dass man nichts mehr gegen bestimmte unerwünschte Erscheinungsformen von Websites, die mit Hilfe von Links erzielt werden, unternehmen kann. Solchen kann man nämlich auch mit den Instrumenten des Wettbewerbsrechtes, insbesondere mit den Fallgruppen Ausbeutung fremder Leistung" (Fallgruppe des § 1 UWG) und Irreführung" (§ 2 UWG) begegnen. Diesen Fallgruppen liegen gerade jene Ausformungen von Links zugrunde, die auch Gegenstand der bisherigen Entscheidungen waren und dort - ohnedies mit Biegen und Brechen - mit Hilfe des Urheberrechtes gelöst worden sind. Streng genommen geht es auch dabei nicht um die Linktechnik an sich, sondern um die Darstellung, die mit ihrer Hilfe auf der Linkseite erzielt wird. Der Link ist also dabei nur das Werkzeug, mit dem bestimmte Wirkungen hervorgerufen, insbesondere Vermischungen von eigenen mit fremden Werken herbeigeführt werden. Die eigentlich verwerfliche Handlung ist dabei das Einfügen des fremden Inhaltes in eine eigene Html-Seite (Inline-Linking) oder in ein eigenes Frame-Set (Framing). Diese Erscheinungen können mit den Möglichkeiten des UWG bestens bekämpft werden, weil man davon ausgehen kann, dass in jedem dieser Fälle ein Wettbewerbsverhältnis, und sei es nur ein Informationswettbewerb, vorliegt. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit setzt das UWG nicht voraus. |