Die Haftung der Diensteanbieter

Vortrag am 1. Österreichischen IT-Rechtstag am 23.6.2007

Franz Schmidbauer

internet4jurists.at/it-rechtstag2007/

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Diensteanbieter § 3 Z 2 ECG:

  • Access-, Host- und Contentprovider

  • Website-Betreiber

  • Versteigerungsplattform

  • Foren-Betreiber

  • Weblog-Betreiber

  • Suchmaschinenbetreiber

  • Registry

  • W-LAN-Betreiber (LG Hamburg)

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Haftung = Verantwortlichkeit (§ 3 Z 8 ECG)

  • eigenes Verhalten

  • fremdes Verhalten

  • für Schadenersatz

  • für Unterlassung

  • nur bei Verschulden

  • auch ohne eigenes Verschulden

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Räumlicher Verantwortungsbereich

  • Österreich

  • deutscher Sprachraum

  • EU

  • weltweit

Der Diensteanbieter kann unter bestimmten Voraussetzungen überall und nach jedem nationalen Recht geklagt werden.

zum Kapitel Gerichtszuständigkeit und Internationales Privatrecht

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E-Commerce-Richtlinie und E-Commerce-Gesetz

Haftungsbefreiungen für:

Zugang und Durchleitung:

Art 12

§ 13

Caching

Art 13

§ 15

Hosting

Art. 14

§ 16

Suchmaschinen

 

§ 14

Linksetzer

 

§ 17

keine allgem. Überwachungspflicht

Art 15

§ 18

Herkunftslandprinzip

Art 3

§ 20

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Die Judikatur

Keine Anwendung der Haftungsfreistellung bei Unterlassungsansprüchen

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Ausschluss der Haftungsbefreiungen bei Unterlassungsansprüchen:

Art. 12-14 Abs. EC-RL:

"Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern."

§ 19 ECG:

"Die §§ 13 bis 18 lassen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Gericht oder eine Behörde dem Diensteanbieter die Unterlassung, Beseitigung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung auftragen kann, unberührt."

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Österreich:

Haftungsbefreiungen kaum angewendet, da nur Haftung des Gehilfen, wenn der Täter bewusst gefördert wird.

 

Deutschland:

Strenge Störerhaftung, wenn Rechtsverletzung adäquat verursacht und zumutbare Prüfpflichten verletzt.

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Voraussetzungen für die Beihilfe-Haftung des Diensteanbieters in Ö:

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Voraussetzungen für die Haftung des Diensteanbieters in D:

  • adäquate Verursachung

  • Verletzung zumutbarer Kontrollpflicht

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Im Wiederholungsfall stellt sich die Frage der Überwachungspflicht:

In Art. 15 ECRL, § 18 Abs. 1 ECG, § 7 TMG heißt es:

"keine allgemeine Verpflichtung zu überwachen",

woraus abgeleitet wird,

dass es eine solche Pflicht in besonderen Fällen schon geben kann;

daraus ergibt sich als 3. Fall der Haftung:

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Arten von Kontrollpflichten

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Nach der Art der Überwachung:

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Täter bekannt oder nicht

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Die Verbreiterhaftung in Österreich

  • § 1330 Abs. 2 ABGB technischer Verbreiter

  • Haftung nicht erst bei bewusster Förderung, sondern bereits bei fahrlässiger Unkenntnis

  • Übernahme der deutschen Judikatur

    • OGH, 21.12.2006, 6 Ob 178/04a - Ehrenbeleidigung im Gästebuch

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Die medienrechtliche Haftung

  • Medienbegriff nach § 1 MedienG

  • Ansprüche nach dem Mediengesetz

  • Haftungsauschluss MedienG contra ECG

    • OGH, 21.12.2006, 6 Ob 178/04a - Ehrenbeleidigung im Gästebuch

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Eigene Erfahrung als Forenbetreiber

  • Notwendigkeit der Überwachung - Ruf des Anbieters

  • Problem der Zumutbarkeit

  • Zusperren als ultima ratio

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Eigene Überlegungen

  • Grundrecht auf Meinungsfreiheit

  • Interessensabwägung

  • Problem der Erkennbarkeit der Rechtsverletzung

  • zumutbare Anforderungen

  • Gedanke der Förderung der Diensteanbieter

  • einmal ist keinmal oder "virtueller Freibiss"

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Ausblick auf die Zukunft

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Literatur

  • Mark Bedner, Haftung des Betreibers von Internetforen,
    JurPC Web-Dok. 94/2007

  • Michael Bernd, Verschärfte Haftung für Forenbetreiber - Der Anfang vom Ende der Kultur der offenen Diskussion? 6/2006, JurPC Web-Dok. 75/2006

  • Thomas Gramespacher, Dem Betreiber fremde, rechtswidrige Inhalte in Internet-Communitys und Internet-Foren: Abmahnung, Unterlassung, Beseitigung - TDG und Störerhaftung ? JurPC Web-Dok. 131/2005

  • Spindler, Gerald, Die Verantwortlichkeit der Provider für "Sich-zu-Eigen-gemachte" Inhalte und für beaufsichtigte Nutzer, MMR 2004, S. 440 ff.

 

weitere Fälle auf

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(Kapitel Diensteanbieter)