BGB § 823, § 1004, StGB § 185
Der Betreiber eines Forums im Internet haftet ab Kenntniserlangung für
den Inhalt eines dort eingestellten Beitrags, unabhängig von den Ansprüchen
des Verletzten gegen den Verfasser des beanstandeten Beitrags. Die Haftung
des Forenbetreibers besteht auch dann, wenn dem Verletzten die Identität des
Verfassers bekannt ist. Der Verletzte kann daher wahlweise den Verfasser
oder den Forenbetreiber in Anspruch nehmen.
Ein so genanntes Meinungsforum ist gegenüber anderen Foren nicht
privilegiert.
Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.4.2006, 1-15 U 180/05, wurde
aufgehoben. Da der Betreiber in diesem Fall Kenntnis von den Beiträgen
hatte, ging der BGH auf die bisher strittige Frage, ob der Betreiber auch
für ihm unbekannte Beiträge haftet bzw. ob und ab wann er zur Überwachung
verpflichtet ist, nicht ein.