Haftung des Forenbetreibers: OLG Wien, Urteil vom 3.8.2006, 3 R 10/06x

ECG  § 16, § 18

Unbekannte Besucher nahmen im Forum der Beklagten Einträge mit pornographischen, frauen- und fremdenfeindlichen Inhalten über die Diskothek der Klägerin vor. Diese wurden von den ehrenamtlichen Moderatoren der Beklagten zur Kenntnis genommen, aber nicht gelöscht. Die Löschung erfolgte vielmehr erst über Aufforderung des Anwaltes der Klägerin. Die Klägerin verlangte eine Entschädigung für die Kränkung und andere Nachteile von EUR 7.000,-- und die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Täter.

Das Erstgericht sprach EUR 3.500,-- zu und wies das restliche Begehren ab. Der Beklagte müsse sich das Wissen seiner Moderatoren zurechnen lassen. Eine Auskunfterteilung sei nicht möglich, weil der Beklagte über diese Daten nicht verfüge.

Das OLG gibt der Berufung des Beklagten Folge und weist das gesamte Klagebegehren ab. Dem Beklagten sei die Kenntnis des Moderators über die inkriminierten Inhalte nicht zuzurechnen. Es besteht zwischen den unentgeltlich und (weitgehend sogar gegenüber dem Beklagten) anonym tätigen Moderatoren einerseits und dem Beklagten andererseits nach der Ausgestaltung dieses Verhältnisses eine zu schwache Verbindung, um deren während ihres Besuches des Chat-Forums erlangte Kenntnis deliktsrechtlich dem Beklagten, der davon tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat, zuzurechnen. Der Beklagte selbst hat die Inhalte unverzüglich nach Hinweis gelöscht. Das Haftungsprivileg des § 16 ECG kommt daher zum Tragen. Eine Überwachungspflicht besteht nicht.