Haftung für Ehrenbeleidigung im Gästebuch: LG Feldkirch, Beschluss vom 5.5.2004, 3 R 142/04m
Im Gästebuch der Website der beklagten Tourismusgesellschaft wurden Ehrenbeleidigungen über den Kläger gepostet, die diese erst über Aufforderung durch den Kläger löschte.
Das Erstgericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung ab, weil durch die anstandslose Löschung der Inhalte die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Das LG als Berufungsgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt. Die
Wiederholungsgefahr sei nicht weggefallen, weil die Beklagte weiterhin die
Verantwortlichkeit für das Gästebuch bestreite und weil sie offenbar überhaupt
keine Kontrolle durchführe. Sowohl eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB
als auch eine Rufschädigung nach Abs 2 setzen ein Verbreiten der Äußerung
voraus. Unter den Begriff des Verbreitens falle auch das technische Verbreiten;
die Beklagte habe durch die Zurverfügungstellung ihrer Website für
Gästebucheintragungen die verfahrensgegenständlichen Äußerungen verbreitet. Die
Beklagte treffe eine Prüfpflicht im Sinne einer regelmäßigen Beobachtung der
Foren und Löschung inkriminierender Textstellen.
(nicht rechtskräftig)