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Entscheidungen zum IPR

Zusammenfassungen: Österreich - Deutschland - International - Alle
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Ferrari bei eBay
OLG Wien, Urteil vom 22.03.2006, 13 R 257/05t

» EVÜ Art. 5
» EuGVVO Art. 5
» ABGB § 863
Der deutsche Beklagte bot im Rahmen seines Unternehmens beim Internethaus ebay unter der Rubrik "kaufen" unter der Überschrift "Ferrari 348ts ferrarie fahren" ein Angebot zu einem Startpreis von EUR 39,-- an. Das Anbot beinhaltete eine Beschreibung des nicht dem Beklagten gehörenden Ferraris und eine Wiedergabe der Homepage www.gratisabenteur.de, auf der "Testpersonen" ab EUR 39,-- für verschiedene außergewöhnliche Tätigkeiten, wie unter anderem ein Wochenende mit einem Ferrari gesucht wurden. Der österreichische Kläger, der als Privatperson auftrat, bot EUR 1.510,-- und erhielt den Zuschlag. Die Übergabe war am Wohnsitz des Ersteigerers vereinbart.

Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit nach Art. 5 EuGVVO und wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte. Bei der Auslegung, was Vertragsgegenstand ist, kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs von dieser gewinnen durfte. Dabei ist nicht am bloßen Wortlaut festzuhalten, sondern auch die Verkehrsübung heranzuziehen sowie die Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Es liegt Dissens vor.

Da das Geschäft als Verbrauchergeschäft zu beurteilen ist, ist nach Art.15 ff EuGVVO, unabhängig davon, dass auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 EuGVVO gegeben ist, das österreichische Wohnsitzgericht des Klägers zuständig und nach Art. 5 EVÜ österreichisches Recht anzuwenden. Stellt ein Unternehmen sein Anbot ins WWW und wird dieses von einem Verbraucher durch Ausfüllen eines Bestellformulares oä in seinem Heimatstaat angenommen, so sind die Voraussetzungen des Art 5 EVÜ erfüllt; dies gilt auch für eine grenzüberschreitende Versteigerung bei eBay. Die Regelung in den AGB von eBay, dass deutsches Rechts anzwenden sei, bezieht sich nur auf den Nutzungsvertrag zwischen eBay selbst und seinen Teilnehmern.

Systematische Videoüberwachung zu Beweiszwecken
OGH, Urteil vom 19.12.2005, 8 Ob 108/05y

» ABGB § 16
» ABGB § 1328a
» IPRG § 13
Die Rechtssache steht in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Hälfteeigentümern einer kleinformatigen Tageszeitung. Die eine Hälfteeigentümerin – eine deutsche KG – hatte gegen den Erstkläger – den Sohn des anderen Hälfteeigentümers – eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kreditschädigender Behauptungen erwirkt. Im Exekutionsverfahren wendete der Erstkläger örtliche Unzuständigkeit ein; bei der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse handle es sich um ein nicht ständig bewohntes Haus seiner Mutter (der Zweitklägerin), in dem er sich nur hin und wieder als Gast aufhalte. Der Rechtsanwalt der KG beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Videoüberwachung des Eingangs dieses Einfamilienhauses, um Beweismittel für den Zuständigkeitsstreit zu erlangen. Abgesehen von ungeplanten Unterbrechungen wegen Sichtbehinderungen wurde der Eingang in den nächsten sechs Wochen ständig von der öffentlichen Straße aus gefilmt.

Die Kläger begehrten von dem Rechtsanwalt, dem Privatdetektiv, der KG, ihrer Komplementärin sowie von deren Geschäftsführern die Unterlassung der Videoaufzeichnungen.

Das Erstgericht hielt die Videoüberwachung zu den genannten Zwecken für gerechtfertigt und wies die Unterlassungsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision der Kläger Folge und erließ das Unterlassungsgebot. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung. Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt worden ist.

Systematische Videoüberwachung zur Beweissammlung
OGH, Urteil vom 19.12.2005, 8 Ob 108/05y

» ABGB § 16
» ABGB § 1328a
» IPRG § 13
Die Rechtssache steht in Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen den Hälfteeigentümern einer kleinformatigen Tageszeitung. Die eine Hälfteeigentümerin – eine deutsche KG – hatte gegen den Erstkläger – den Sohn des anderen Hälfteeigentümers – eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung kreditschädigender Behauptungen erwirkt. Im Exekutionsverfahren wendete der Erstkläger örtliche Unzuständigkeit ein; bei der im Exekutionsantrag angegebenen Adresse handle es sich um ein nicht ständig bewohntes Haus seiner Mutter (der Zweitklägerin), in dem er sich nur hin und wieder als Gast aufhalte. Der Rechtsanwalt der KG beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv mit der Videoüberwachung des Eingangs dieses Einfamilienhauses, um Beweismittel für den Zuständigkeitsstreit zu erlangen. Abgesehen von ungeplanten Unterbrechungen wegen Sichtbehinderungen wurde der Eingang in den nächsten sechs Wochen ständig von der öffentlichen Straße aus gefilmt.

Die Kläger begehrten von dem Rechtsanwalt, dem Privatdetektiv, der KG, ihrer Komplementärin sowie von deren Geschäftsführern die Unterlassung der Videoaufzeichnungen.

Das Erstgericht hielt die Videoüberwachung zu den genannten Zwecken für gerechtfertigt und wies die Unterlassungsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte.

Der OGH gab der Revision der Kläger Folge und erließ das Unterlassungsgebot. Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.
Systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung stellt immer einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Die Videoaufzeichnung ist identifizierend, wenn sie auf Grund eines oder mehrere Merkmale letztlich einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die systematische Videoüberwachung unterscheidet sich von der ohne Hinzutreten besonderer Umstände im Regelfall zulässigen Beobachtung mit dem bloßen Auge dadurch, dass eine Videokamera im Unterschied zu einem menschlichen Beobachter in Bezug auf Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit keinerlei Beeinträchtigung unterliegt und damit in der Lage ist, ein komplettes Gesamtbild der aufgenommenen Personen zu erstellen, wobei die gemachten Aufzeichnungen zeitlich nahezu unbegrenzt aufbewahrt werden können. Die Summe von Informationen in ihrer systematischen Ausformung ist auch dann geschützt, wenn die einzelne Information für sich keinen Schutz genießt. Der Eigentümer einer Liegenschaft hat ein Recht, dass die auf seiner Liegenschaft ein- und ausgehenden Personen (Familienangehörige, Mieter, Gäste, Angestellte) nicht systematisch beobachtet werden.

Abwehransprüche gegen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem das beanstandete Verhalten gesetzt worden ist.

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