Notifikationsgesetz 1999

Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft und der Normen  - NotifG 1999) StF: BGBl. I Nr. 183/1999

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Bearbeitung Franz Schmidbauer

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. ,,Erzeugnis'': alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;

2. ,,Dienst'': eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung, wobei im Sinne dieser Definition bedeuten:

a) ,,im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung'': eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Parteien erbracht wird,

b) ,,elektronisch erbrachte Dienstleistung'': eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen wird, und

c) ,,auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung'': eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;

Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste jener Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen;

3. ,,technische Spezifikation'': Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 32 Abs. 1 EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar 1965 S 369/65, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG, ABl. Nr. L 214 vom 24. August 1993 S 22, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

4. ,,sonstige Vorschrift'': eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

5. ,,Vorschrift betreffend Dienste'' eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen, wobei im Sinne dieser Definition eine Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend gilt, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

6. ,,Norm'': technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:

a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b) europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

7. ,,Normungsprogramm'': Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;

8. ,,Normentwurf'': Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete (Stellungnahme) veröffentlicht wird;

9. ,,technische Vorschrift'': technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers von Diensten im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden;

10. ,,Entwurf einer technischen Vorschrift'': Wortlaut einer technischen Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

11. ,,zuständige Stellen'': jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfs fällt;

12. ,,ausführliche Stellungnahme'': Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Kommission zu diesem abgegeben wird und der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die

a) im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder

b) im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

(2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Z 9 sind insbesondere:

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;

2. freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken;

3. technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser Vorschriften fördern; dies gilt nicht für Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für:

1. Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;

2. Hörfunkdienste;

3. Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997 S 1;

4. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 24. Juli 1990 S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997 S 23, unterliegen;

5. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die in Anlage 2 nicht abschließend aufgezählt sind.

(4) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 2 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

Notifikation technischer Vorschriften

§ 2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.

(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann,

2. den vollständigen Titel des Entwurfs in deutscher Sprache,

3. eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

4. die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, und

5. im Falle des § 3 Abs. 4 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.

Der vollständige Wortlaut des Entwurfs in deutscher Sprache ist anzuschließen.

(5) Den Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind.

(6) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.

(7) Besteht ein Entwurf einer technischen Vorschrift in der vollständigen Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, so ist der Notifikation als Beilage lediglich die Mitteilung anzuschließen, um welche Norm es sich handelt.

(8) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen in die Notifikation gemäß Abs. 2 oder 3 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen. Ein solcher Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stellen darzulegen sind.

(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

 

Stillhaltefristen

§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf:

1. vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

2. sechs Monate in allen nicht von Z 1 erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

3. zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a) im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b) bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist;

4. 18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt. (3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,

1. wenn die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3. sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht,

1. wenn die zuständige Stelle gezwungen ist,

a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, damit sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können, oder

b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen so rasch auszuarbeiten, daß sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können;

2. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und

3. für Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3.

(5) Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 2.

(6) Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren.

(7) Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.

 

Stellungnahmen zu notifizierten Entwürfen

§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß § 2 notifizierten Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Sofern zu einem gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste, so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen Stellen gemäß Abs. 3 unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

 

Ausnahmen vom Notifikationsverfahren

§ 5. Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften,

1. die verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;

2. mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

3. mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

4. die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

5. die eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder für die Niederlassungsfreiheit der Betreiber von Diensten entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder

6. die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.

 

Hinweispflicht

§ 6. In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.

 

Entwürfe anderer Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder weiterzuleiten und ihnen dabei das Datum bekanntzugeben, an dem die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.

(2) Die zuständigen Stellen können über den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.

(3) Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) In bezug auf technische Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 können sich ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

 

Vertraulichkeit

§ 8. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

 

Notifikation von Normen

§ 9. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:

1. Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,

2. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und

3. Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

 

Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

§ 10. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt.

§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 3 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 5 und 7, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und

3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz - NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft.

 

Anlage 1

Dienste, die jedenfalls nicht als Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 anzusehen sind

A. Nicht ,,im Fernabsatz'' erbrachte Dienste, das sind Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

1. Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;

2. Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;

3. Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;

4. Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

B. Nicht ,,elektronisch'' erbrachte Dienste, das sind

1. Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;

b) Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;

2. ,,Off-line''-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;

3. Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a) Sprachtelefondienste;

b) Telefax-/Telexdienste;

c) über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;

d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax;

e) anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;

f) Direktmarketing per Telefon/Telefax.

C. Nicht ,,auf individuellen Abruf eines Empfängers'' erbrachte Dienste, das sind Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

1. Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG;

2. Hörfunkdienste;

3. Teletext (über Fernsehsignal).

 

Anlage 2

Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 5

A. Arten von Dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 5:

1. Wertpapierdienstleistungen;

2. Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

3. Bankdienstleistungen;

4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;

5. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

B. Beispiele für Dienstleistungen gemäß lit. A:

1. Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG, ABl. Nr. L 386 vom 30. Dezember 1989 S 1, geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG, ABl. Nr. L 110 vom 28. April 1992 S 52, genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt;

3. Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß

a) Art. 1 der Richtlinie 73/239/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973 S 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 1;

b) dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG, ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG, ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990 S 50;

c) der Richtlinie 64/225/EWG, ABl. Nr. 56 vom 4. April 1964, S 878/64, geändert durch die Beitrittsakte von 1973;

d) den Richtlinien 92/49/EWG, ABl. Nr. L 228 vom 11. August 1992 S 1, und 92/96/EWG, ABl. Nr. L 360 vom 9. Dezember 1992 S 1.

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