Urheberrechtsgesetz - Anhang

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Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr.   111/1936 (idF BGBl I 36/2003) 

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Artikel II. (BGBl.Nr. 106/1953)

(Anm.: Zu den §§ 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2, 33, 60, 61, 74 Abs. 6, 95 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Werke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht als im Inland erschienen anzusehen sind, erlangen durch die Änderung des § 9 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Ist die Ausübung des Urheberrechtes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen beschränkt oder unbeschränkt überlassen worden, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf Befugnisse, die dem Urheber durch dieses Bundesgesetz neu eingeräumt werden.
(3) Lichtbilder, deren Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abgelaufen ist, erlangen dadurch, daß sie als Lichtbildwerke im Sinne des Art. I Z. 1 anzusehen sind, nicht von neuem Schutz; im übrigen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für Lichtbildwerke, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen worden sind, entsprechend.
(4) Die Bestimmungen des Art. 1 Z. 11 und 12 gelten auch für Werke, bei denen am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Schutzfrist nach den bisher geltenden Vorschriften schon abgelaufen war, doch dürfen am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke vollendet und diese Vervielfältigungen sowie am Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits vorhandene Vervielfältigungen verbreitet werden.
(5) Werke der im § 2 Z. 3 Urheberrechtsgesetz genannte Art, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erschienen sind und nach der bisherigen Fassung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, erlangen durch die Änderung des § 7 Urheberrechtsgesetz keinen urheberrechtlichen Schutz.

Artikel II. (BGBl.Nr. 492/1972)

(Anm.: Zu den §§ 24, 26, 60, 61, 62, 66 Abs. 2, 67 Abs. 1, 74 Abs. 6, 76 Abs. 3 und 5, 76a Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit es sich auf die Verlängerungen der Schutzfristen bezieht, mit dem 31. Dezember 1972, im übrigen mit dem 1. Juni 1973 in Kraft.
(2) Der Art. I Z. 2 bis 3a, 7, 17a und 20a gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entstandenen Werke, vorgenommenen Vorführungen und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und hergestellten Schallträger, bei denen an diesem Tag die Schutzfrist nach den bisherigen Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und Schallträgern.
(4) Hat der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden, so stehen die Verwertungsrechte den im § 66 Abs. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz in der bisherigen Fassung genannten Personen zu.
(5) Der Art. I Z. 18 gilt nicht für eine Rundfunksendung oder öffentliche Wiedergabe, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat.
(6) Der Art. I Z. 22 gilt nicht für Rundfunksendungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestrahlt worden sind.
(7) Die Abs. 1 und 2 des Art. III der Urheberrechtsgesetznovelle 1953, BGBl. Nr. 106, werden aufgehoben.

Artikel II. (BGBl.Nr. 295/1982)

Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 61a, 61b und 61c Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat das nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1936 geführte Urheberregister mit den nach den Verordnungen RGBl. Nr. 198/1895 und BGBl. Nr. 92/1921 geführten Urheberregistern samt allen Aktenstücken, die diese Register betreffen, unverzüglich dem Bundesminister für Justiz zu übergeben.
(2) Für Einsicht in diese Register sowie für die Ausfertigung von Auszügen und die Ausstellung von Zeugnissen gilt der § 61c Abs. 2 Urheberrechtsgesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Artikel II. (BGBl.Nr. 93/1993)

(Anm.: zu den §§ 16a, 40b, 40c, 45, 51, 54, 67, 74, 76 und 76a, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. März 1993 in Kraft.
(2) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 16a UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 3 UrhG vor dem 1. Jänner 1994 erloschen ist. Solche Werkstücke dürfen jedoch bis 31. Dezember 1994 vermietet werden; der Urheber hat hiefür einen Anspruch auf angemessene Vergütung. § 16a Abs. 2, 4 und 5 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für diesen Vergütungsanspruch sinngemäß.
(4) Abs. 3 gilt auch für die entsprechende Geltung des § 16a nach Art. 1 Z 8 bis 11.
(5) Die §§ 40b und 40c UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Computerprogramme, die vor dem 1. März 1993 geschaffen worden sind.
(6) Art. 1 Z 5 bis 7 gilt nicht für Werkstücke, die vor dem 1. März 1993 erstmals verbreitet (§ 16 UrhG) worden sind. Dies gilt auch für Art. 1 Z 9, soweit er sich auf die entsprechende Geltung des § 54 Abs. 2 bezieht.
(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

>Anmerkung
1. Zu Abs. 4: Art. I Z 8 bis 11: §§ 67, 74, 76 und 76a UrhG.
2. Zu Abs. 6: Art. I Z 5 bis 7: §§ 45, 51 und 54 UrhG.

Artikel II. (BGBl. I Nr. 25/1998)

Beziehung zum Gemeinschaftsrecht (Anm.: Zu BGBl. Nr. 111/1936)

Mit diesem Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S 20, angepaßt.

Artikel III. (BGBl.Nr. 106/1953 zuletzt geändert
durch BGBl.Nr. 492/1972)

(Anm.: Zu den §§ 24 und 26 Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Abs. 7, BGBl. Nr. 492/1972.)
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz) vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Werknutzungsrecht begründet oder eine Werknutzungsbewilligung erteilt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch Abs. 1 bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die geschützten Rechte an den im Abs. 1 lit. b bis d genannten Vorträgen und Aufführungen, Lichtbildern und Schallträgern.

Artikel IV. (BGBl. I Nr. 25/1998)

Anwendung auf bestehende Datenbankwerke und Datenbanken

(Anm.: Zu den §§ 40f bis 40h und §§ 76c bis 76e, BGBl. Nr. 111/1936)

(1) Die §§ 40f bis 40h UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbankwerke, die vor dem 1. Jänner 1998 geschaffen worden sind.
(2) Die §§ 76c bis 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten auch für Datenbanken, deren Herstellung zwischen dem 1. Jänner 1983 und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen worden ist. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Jänner 1998. (3) § 40h Abs. 2 und § 76e UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1998 geschlossen worden sind.

 

Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 9. Jänner 1990
zur Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes StF: BGBl. Nr. 40/1990

Präambel: Auf Grund des § 90a Abs. 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung BGBl. Nr. 612/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Unter die Anmeldepflicht nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz fallen Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen aus den Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung).

§ 2. Die Anmeldescheine im Sinn des § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz sind von den Zollämtern der Austro-Mechana - Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH monatlich gesammelt zu übersenden.

§ 3. (1) Für die Anmeldung nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz ist das Formular nach dem Muster der Anlage (Anm.: Der Anmeldeschein ist nicht darstellbar) zu verwenden.
(2) Es kann auch eine zusätzliche Ausfertigung der schriftlichen Anmeldung für das Zollverfahren verwendet werden. Diese muß als Anmeldeschein für die Einfuhr von Trägermaterial nach § 90a Urheberrechtsgesetz deutlich gekennzeichnet sein und die Angaben enthalten, die das Formular nach dem Muster der Anlage vorsieht.

§ 4. Der durch eine Bewilligung zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach § 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung Begünstigte hat Anmeldungen nach § 90a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt vorzulegen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1990 in Kraft.

Anlage:

ANMELDESCHEIN für die Einfuhr von Trägermaterial gemäß § 90a Abs. 1 UrhG (Anm.: Der Anmeldeschein ist nicht darstellbar.) Rückseite des Anmeldescheins: Erläuterungen Gemäß § 90 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), BGBl. Nr. 111/1936, in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90a Abs. 3 und 4 UrhG, BGBl. Nr. 40/1990, unterliegen nur Magnetbandkassetten ohne Aufzeichnungen der Unternummern 8523 11, 8523 12 und 8523 13 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987), alle diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, der Anmeldepflicht. Von der Anmeldepflicht sind gemäß § 90 Abs. 2 UrhG Sendungen ausgenommen, die eingangsabgabenfrei bleiben oder nicht mehr als 100 Stück umfassen. Gemäß § 90a Abs. 1 UrhG ist der vollständig ausgefüllte Vordruck vom Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften bei der Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung dem Zollamt vorzulegen. Inhaber von Bewilligungen zur Abgabe von Sammelanmeldungen nach § 52a Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644, haben den vollständig ausgefüllten Vordruck gemeinsam mit der Sammelanmeldung dem Zollamt zu übergeben. Angaben in den Feldern 5 (Stückzahl), 6 (Art des Trägermaterials), 7 (Spieldauer) und 8 (Warenzeichen) können unterbleiben, wenn dem Vordruck Unterlagen (zB Rechnungen, Lieferscheine) haltbar angeschlossen werden, aus denen diese Angaben eindeutig zu ersehen sind.

 

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden

(Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 - UrhG-Nov. 1996) 
(NR: GP XX RV 3 AB 40 S. 8. BR: 5136 AB 5140 S. 610.) 
(CELEX-Nr.: 393L0083, 393L0098) StF: BGBl. Nr. 151/1996

Anmerkung

Das Bundesgesetz dient ua. der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 ABl. Nr. L 248,15 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und der Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993 ABl. Nr. L 290,9 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.

Artikel I

(Anm.: Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936)

Artikel II

(Anm.: Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980)

Artikel III

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft.
(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Artikel IV

Leerkassettenvergütung

(Anm.: Änderung der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. Nr. 321/1980)

Artikel V

Ausstellen

§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI

Filmwerke

(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist.
2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.
(3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs. 2.

Artikel VII

Rundfunksendung über Satellit

Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,
2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,
3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,
4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.

Anmerkung

Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG.

Artikel VIII

Schutzfristen

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt würde.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen, 1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder 2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen.
(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.

Anmerkung

Vgl. Art. 10 RL 93/98/EWG.

Artikel IX

Nachgelassene Werke

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke, 1. die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder 2. die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.
(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.

Anmerkung

Vgl. Art. 10 RL 93/98/EWG.

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