Domain | Urh/MarkR | Wettbew. | E-Comm. | Signatur | Zahlung | Datenschutz | MedienR |
Links | Provider | Arbeit | Prozess | Zust./IPR | Straf | Sonstiges |
OLG Linz, Beschluss vom 29.8.2002, 3 R 156/02k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Brigitta Hütter als Vorsitzende sowie Dr. Johann Höllwerth und
Dr. Hildegard Egle in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M**** GmbH,
vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in
Attnang-Puchheim, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei
B**** Bau Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren EUR 4.500,--) über den Rekurs der beklagten Partei gegen die einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Steyr vom 28.6.2002, 26 Cg 58/02b-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Begründung: Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von Wetterkarten, speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten an. Darüber hinaus offeriert sie auch eine direkte Einstellung von Wetterprognosen der jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Website des jeweiligen Kunden gegen Entgelt. Die Klägerin ist seit 1997 mit ihrem Leistungsangebot im Internet vertreten. Sie tritt dort - neuerdings nur mehr - unter der Domain "Meteodata.com" auf. Der Online-Betrieb dient der Firmenpräsentation und der Information potentieller Kunden über den Umfang und den Inhalt des Leistungsangebots der Klägerin. Es werden die einzelnen im Angebot vorhandenen Wetterkarten, teilweise mit textlicher Ergänzung, in der jeweils aktualisierten Fassung dargestellt. Das Angebot umfasst täglich aktualisierte Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen Regionen. Darüber hinaus wird weltweit das Wetter größerer Städte präsentiert. Auf sämtlichen im Internet angebotenen Wetterkarten ist die Urheberschaft der Klägerin durch einen angebrachten Copyright-Vermerk kundgemacht: "Quelle:© METEO-data". Dieser Copyright-Vermerk ist als Hyperlink ausgebildet. Die Website selbst wird vor allem für die Präsentation verschiedener Werbebanner genützt. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und bietet seit Dezember 2000 unter der Domain "Bernegger.at" einen Online-Dienst an. Die Website der Beklagten wies bis Mitte Dezember 2001 auf der linken Seite eine Navigationsleiste mit folgender Untergliederung auf: Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter, e-Mail und Info. Oberhalb der Website befindet sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner. Die eigentliche Information befindet sich in einem eigenen sogenannten Frame (Rahmen). Mittels Mouseklick kann auf der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus dem Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die weiteren Seiten der Beklagten gegriffen werden. Es erscheint dann in diesem Frame die unter dieser Überschrift abgespeicherte Information. Die in der Navigationsleiste aufscheinende Überschrift "Bauwetter" weist 9 Untergliederungen auf, nämlich die 9 Bundesländer Österreichs. Durch Anklicken dieser Bundesländer erscheint eine grafische Darstellung des gewählten Bundeslandes sowie eine Beschreibung des Wetters heute und eine Vorschau für den morgigen Tag. Unter der jeweiligen grafischen Darstellung des Bundeslandes befindet sich der als Link ausgestaltete Beisatz "Quelle.- © METEOdata METEO-data". Wenn man auf der Navigationsleiste unter der Überschrift "Bauwetter" das Wetter der einzelnen Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung zur Website der Klägerin hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch diesen Link auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen der Website der Klägerin nicht deren www-Adresse aufscheint. Die Wetterkarten samt Text erwecken vielmehr den Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der Beklagten darstellen. Eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Nutzung der Wetterseiten der Klägerin bestand nicht. Als die Klägerin am 12.12.2001 das Schlagwort "METEO-data" in diverse Suchmaschinen im Internet eingab, stieß sie auf die Domain "Bernegger.at" der Beklagten und deren Online-Angebot. Die Klägerin stellte der Beklagten in weiterer Folge ein Entgelt für die Benützung ihrer Wetterdienste für den Zeitraum 1.12.2000 bis 30.11.2001 in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Am 14.12.2001 entfernte die Beklagte den unter der Überschrift "Bauwetter" bestehenden Link auf die Website der Klägerin. Seither ist die Website der Beklagten nicht mehr mit jener der Klägerin verknüpft. Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin liege nicht vor. Die Beklagte habe ihr inkriminiertes Verhalten seit 14.12.2001 eingestellt, sodass eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit, um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen, nicht gegeben sei. Der Sicherungsantrag sei darüber hinaus zu unbestimmt und zu weit gefasst. Insbesondere sei nicht jede Frame-Technik per se für die Darstellung der Wetterkarten der Klägerin unzulässig. Werde z.B. auf der Website der Klägerin auf den Wetter-Frame gelinkt und das Ergebnis in einem neuen Fenster oder auf der ganzen Seite - und damit, unvermischt - dargestellt, führe das keinesfalls zu urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Zwischen den Streitteilen bestehe außerdem kein, insbesondere kein ad hoc Wettbewerbsverhältnis. Durch die Quellenangabe bei den geframten Inhalten werde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen selbst nicht anbiete, sondern sich eben der Klägerin bediene. Die Beklagte handle nicht unlauter, sondern fördere vielmehr den Wettbewerb der Klägerin, was sich auch darin zeige, dass die Quellenangabe als Link auf die Website der Klägerin ausgestaltet sei. Aus demselben Grund, nämlich weil die Beklagte ausdrücklich und unmissverständlich in ihrer Quellenangabe auf die Klägerin verweise, sei auch die Sittenwidrigkeit der behaupteten Leistungsübernahme zu verneinen. Die Mitteilung über den Autor der Wetterkarten sei für potentielle Kunden der Klägerin interessant und nütze ihr, da diese ohne das "Bauwetter"-Angebot der Beklagten eine bei weitem niedrigere Zugriffszahl gehabt hätte. Urheberrechtliche Bedenken bestünden nicht. Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Erstgericht über den Provisorialantrag der Klägerin wie folgt: Das Erstgericht nahm den auf den Seiten 3 und 4 der Beschlussausfertigung dargestellten und eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an. Gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten wegen wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abzuweisen; hilfsweise stellte die Beklagte einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin beantragte in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben. 1. Zunächst ist auf das Argument der Rekurswerberin, wonach sich die erlassene einstweilige Verfügung nicht mit dem Sicherungsantrag decke und ein aliud zugesprochen worden sei, einzugehen: Nach § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. Das Gericht kann dem Spruch aber eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (vgl Wiltschek, UWGB [1994] E 318 zu § 14). Allerdings darf das Gericht bei seiner Spruchformulierung nicht die, von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes überschreiten (7 Ob 139/75; 4 Ob 321/78 ua). Es darf daher nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen (vgl 4 Ob 418/79). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin beantragt, der Beklagten zu verbieten, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin, im Rahmen ihres eigenen Auftritts im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik. Begehrt wurde demnach, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der Beklagten generell zu verbieten, eine Verknüpfung ihrer Website mit jener der Klägerin herzustellen. Dass dies die Nutzung des Internet gemeinhin in Frage stellen und den direkten Zugang zu den Informationen dieses Mediums verhindern würde, weshalb sich das Erstgericht zur Erlassung eines derart umfassenden Verbots nicht in der Lage sah, ist zufolge der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des Provisorialantrages hier nicht weiter zu diskutieren. Nur soviel sei erwähnt, dass sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits mit dem Begriff des Hyperlinks auseinandergesetzt und auf dessen Zweck des erleichterten Zugangs zu Websites hingewiesen hat (vgl 4 Ob 225/OOt; 4 Ob 274/OOy; 4 Ob 70/01z; 4 Ob 30/01t). Davon bleibt für die Beurteilung des gegenständlichen Falles verwertbar, dass der Oberste Gerichtshof das Setzen von Links grundsätzlich als zulässig erkannt hat. Auf die vom Erstgericht aufgezeigten Einschränkungen einer solchen Möglichkeit der Internet-Nutzung wird noch einzugehen sein. Hier ist festzuhalten, dass das Erstgericht nur einen Teil des begehrten Verbots als gerechtfertigt erachtet und das Mehrbegehren abgewiesen hat. Die Behauptungen der Klägerin gingen dahin, dass die Beklagte dem Internet-User durch die gewählte Form der Verknüpfung ihrer Website mit der der Klägerin absichtlich suggeriert habe, er befinde sich auf der Website der Beklagten und nütze ihr Angebot. Mit dem Verbot, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlirik dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der Klägerin handelt, hat das Erstgericht einen Teil der Handlung der Beklagten als wettbewerbswidrig gewertet. Es sei sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn der Internet-Benützer nicht erkennt, dass er von der Website der Beklagten nunmehr auf die Website der Klägerin und damit auf eine fremde Leistung greift. Es müsse der Eindruck verhindert werden, dass die Anzeige des "Bauwetters" eine Leistung der Beklagten darstellt. Dass die Übernahme der Leistung der Klägerin mittels Frame-Technik nicht verboten und dass diesbezügliche Begehren abgewiesen wurde, steht damit im Einklang, weil der Provisorialantrag die.inkriminierte Übernahme mittels Frame-Technik nur beispielhaft ("insbesondere") anführte. Verlangt war, wie bereits erwähnt, ein generelles Verbot. Das Erstgericht ist demzufolge bei der Formulierung seines Spruches über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren nicht hinausgegangen; es hat mit der erlassenen EV kein aliud, sondern ein minus zugesprochen. Auch die von der Rekurswerberin ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Wien zu 1 R 129/91 (MR 1991, 240) kann ihren Standpunkt letztlich nicht stützen, zumal dieser ausschließlich eine urheberrechtliche Problematik zugrunde lag. Dazu kommt, dass die Annahme des Oberlandesgerichtes Wien eine Stattgebung des Sicherungsantrags beschränkt auf die Vervielfältigung und Verbreitung (Veröffentlichung) ohne Quellenangabe sei als aliud und nicht als minus im Verhältnis zu einem unbeschränkten Verbotsbegehren zu verstehen, auf Kritik stieß. In einer Glosse von Dr.
Michael M. Walter wurden diese Ausführungen als nicht überzeugend beanstandet. Die Erlassung eines auf die Verwendung ohne Quellenangabe beschränkten Verbots erscheine prozessual zulässig, da es sich
gegenüber einem unbeschränkten Verbot ohne Zweifel um ein minus und nicht um ein aliud handle, sofern der Kläger seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Bescheinigungslast nachgekommen sei. 2.1: Im Weiteren hat sich die Beklagte auch darauf gestützt, dass kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliege. Zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein, auch kein ad hoc Wettbewerbsverhältnis. Allein aus der Tatsache, dass sie die Wetterkarten der Klägerin unter der Rubrik "Bauwetter" angeboten habe, ergebe sich nicht automatisch ein Wettbewerbsverhältnis, insbesondere dann, wenn klar und eindeutig auf die Klägerin als Herstellerin hingewiesen werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch eine Wettbewerbshandlung - insbesondere durch Rufausbeutung oder individuelle Behinderung - ad hoc begründet werden kann; auf diese Weise können auch Gewerbetreibende verschiedener
Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird (Wiltschek, aa0 E 135 zu § 1). Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt (4 Ob 2/97s, 4 Ob 20/02y; RIS-Justiz R50077715). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat durch die Präsentation der Wetterkarten der Klägerin auf ihrer eigenen Website zweifellos eine Wettbewerbshandlung gesetzt, da sie dadurch auch den Kundenkreis der Klägerin angesprochen und so ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet hat. Die Quellenangabe schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses naturgemäß nicht aus. Durch das Anbieten der Wetterkarten der Klägerin hat die Beklagte deren Wettbewerb behindert, da sie potentiellen Kunden der Klägerin den Anreiz genommen hat, deren Online-Dienste in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass das Erstgericht keine Feststellung zur Frage, ob die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelte, getroffen hat. Nach stRsp ist aber bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (Wiltschek, aa0 E 220 zu § 1). Nichts anderes hat hier zu gelten. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte eindeutig eine Wettbewerbshandlung gesetzt. Damit wäre es ihre Sache gewesen, die vermutete Wettbewerbsabsicht zu entkräften. Das Fehlen einer diesbezüglichen Negativfeststellung bewirkt daher keinen sekundären Feststellungsmangel. 3. In ihrer Rechtsrüge macht die Beklagte des Weiteren geltend, dass der Tatbestand der sittenwidrigen Leistungsübernahme nicht erfüllt sei. Die ausreichende Kennzeichnung der Fremdquelle schließe nämlich eine Leistungsübernahme oder Irreführung aus. Die Beklagte habe die Quelle und damit die Herstellerin der Wetterkarten für jedermann ersichtlich gemacht und darüber hinaus als Retourlink ausgestaltet, sodass sie damit sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert habe. Der Vorwurf einer sittenwidrigen Leistungsübernahme sei zudem nur dann aufrecht zu erhalten, wenn durch die Gestaltungsform der fremden Leistung die Gefahr von Verwechslungen entstehe, was jedoch durch die Quellenangabe ausgeschlossen sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte durch Setzen eines Links auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar gewesen wäre. Der Link war so in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen durch Mouseklick nicht die WWW-Adresse der Klägerin aufschien. Für den Internet-Benützer war nicht erkennbar, dass durch den Aufruf des Bauwetters auf der Website der Beklagten eine Verknüpfung zur Website der Klägerin hergestellt wurde. Die Beklagte hat demnach die Wetterkarten der Klägerin unverändert, also ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten. Entgegen der Ansicht der
Rekurswerberin hat sie nicht den Wettbewerb der Klägerin gefördert, sondern vielmehr potentielle Kunden davon abgehalten, die Website der Klägerin im Volltext aufzurufen und so die Leistungen der Klägerin konkurrenziert. Letztere wird damit um die Früchte der eigenen Arbeit gebracht, die sie sich aus dem Zugriff des angesprochenen Kundenkreises auf die mühevoll und kostspielig gestaltete Website erwarten durfte. Dass die Beklagte mittels Quellenangabe auf die Klägerin verwies, hätte Die Rechtsausführungen der Beklagten können daher die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG nicht erschüttern. 4. Letztlich stützt sich die Beklagte darauf, dass das Erstgericht eine einstweilige Verfügung mangels Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit des Sicherungsbegehrens nicht hätte erlassen dürfen; dies jedoch zu Unrecht. Die "Dringlichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" stellt keine Voraussetzung einstweiliger Verfügungen dar; deren Erlassung könnte nur aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses scheitern. !st die Wiederholung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes nach den Umständen des Falles erst nach Ablauf einer so langen Zeitspanne denkbar, dass der Kläger bis dahin mit einem vollstreckbaren Unterlassungstitel im Hauptverfahren rechnen kann, dann wird sein Antrag auf einstweilige Verfügung in einem solchen Fall ebenso am Fehlen des erforderlichen Rechtschutzinteresses scheitern wie in den Fällen, in denen der Kläger schon jetzt über einen solchen Titel gegen den Beklagten verfügt (vgl JB1 1985, 430 = ÖBI 1984, 161). Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Beklagte hat zwar seit 14.12.2001 das "Bauwetter-Angebot" aus ihrem Online-Dienst herausgenommen, doch ist eine jederzeitige Wiederherstellung einer Verknüpfung mit der Website der Klägerin möglich und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte das Unterlassungsbegehren der Klägerin zur Gänze bestritten hat, auch zu befürchten. Ein Rechtschutzinteresse der Klägerin liegt daher vor.
6. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Klägerin stützt sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 ZPO. 8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 1 EO. Die Beurteilung der Frage, ob durch die Erlassung der einstweiligen Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Oberlandesgericht Linz, |