Internet4jurists

Promotion-Fotos

OLG Linz, Urteil vom 8.5.2008, 8 Bs 128/08t

UrhG § 24, § 91

*****   Zusammenfassung   *****

Die Privatanklägerin hatte von ihrem damaligen Lebensgefährten bei einem Fotographen Promotion-Fotos für dessen Werbekampagne anfertigen lassen. Nach dem Zerwürfnis ließ sie sich die Verwertungsrechte vom Fotographen abtreten und verfolgte den Ex unter anderem mit einer Privatanklage wegen Urheberrechtsverletzung. Das Erstgericht verurteilte ihn.

Das Berufungsgericht gibt der Nichtigkeitsberufung Folge und spricht den Angeklagten frei. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte vom Fotographen zumindest konkludent die Verwertungsrechte erhalten habe, für die die Fotos mit Wissen des Fotographen angefertigt worden seien.

*****   Entscheidung   *****

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden und Dr. Bergmayr und die Richterin Dr. Engljähringer in der Strafsache der Privatanklägerin Edith F*** gegen Rudolf S*** wegen des Vergehens des Urheberrechtseingriffs nach § 91 Abs 1 UrhG über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 06.09.2007, 30 Hv 92/06i-41 nach der in Anwesenheit des Vertreters der Privatanklägerin, Dr. Schneider, des Angeklagten Rudolf S*** und seiner Verteidiger Mag. Leodolter und Dr. Lang durchgeführten Berufungsverhandlung am 08.05.2008 zu Recht erkannt:

Der Berufung wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und stattdessen in der Sache selbst erkannt:
Rudolf S*** wird von dem wider ihn mit Privatanklage ON 22 erhobenen Tatvorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gemäß §§ 390 Abs 1 zweiter Satz, 390a Abs 1 erster Satz StPO fallen der Privatanklägerin die Verfahrenskosten I. und II. Instanz zur Last.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf S*** des Vergehens des Urheberrechtseingriffs nach § 91 Abs 1 UrhG schuldig erkannt; demnach habe er ab Jänner 2006 Gegenstände mit unlizenzierten Kopien der Bilder des Urhebers Karl-Heinz A*** vertrieben oder vertreiben lassen und unbefugt benützt, und habe somit (jedenfalls ab Jänner 2006) urheberrechtlich geschützte Bilder auf eine "dem Urheber respektive Werknutzungsberechtigten" vorbehaltene Verwertungsart unbefugt benützt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 Iit a, 10a StPO), sowie mit reiner Beweisanfechtung. Sie hat Erfolg.

Die Rechtsrüge des Angeklagten zieht, wenn er geltend macht, dass ihm gleichsam anfechtungsfest im Verhältnis zur Privatanklägerin Nutzungsrechte an den Bildern des Fotografen A*** zugestanden seien. Der Einschätzung des Berufungswerbers zuwider, wonach ein sekundärer Feststellungsmangel zur Frage der schlüssigen Einräumung (zumindest) einer Werknutzungsbewilligung an den Angeklagten bei der seinerzeitigen Werkvertragsabwicklung vorliege, handelt es sich insoweit um eine rechtliche Beurteilung, die vom unbedenklich konstatierten (vgl Ratz in WK-StPO § 473 Rz 14 mN; ders aaO § 281 Rz 415) Tatsachensubstrat bereits ausreichend im Sinn der Entscheidungsreife getragen wird.

Gemäß § 24 Abs 1 UrhG kann der Urheber anderen gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 - 18a UrhG dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Eine Werknutzungsbewilligung, die vor Einräumung oder Übertragung eines Werknutzungsrechts erteilt worden ist, bleibt gegenüber dem Werknutzungsberechtigten wirksam, wenn mit dem Inhaber der Werknutzungsbewilligung nichts anderes vereinbart ist (Abs 2 leg cit).

Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem nach ständiger Rechtsprechung damit jedenfalls konkludent das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen werden, ist - ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts - im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechts mit ein (4 Ob 212/06i; 4 Ob 88/00w mwH, 4 Ob 26/00b; RIS-Justiz RS0077654, RS0077726, RS0077736; Guggenbichler in Ciresa UrhG § 24 Rz 5 ff; Dittrich Österreichisches und Internationales Urheberrecht4 § 24 UrhG E 25, 34, 38, 40).

Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte im Jahr 2002, um sich als Entertainer besser vermarkten zu können, eine Homepage einrichten. Hiefür wollte er zu Marketingzwecken professionelle Bilder von sich anfertigen lassen. Über Vermittlung der Privatanklägerin, die in jener Zeit die Lebensgefährtin S***s war, kam ein Kontakt zu dem in Hallein ansässigen Fotografen Karl-Heinz A***t zustande. Gemeinsam mit Edith F*** suchte der Angeklagte diesen Fotografen in dessen Studio auf. Den Auftrag zum Anfertigen der Fotos gab Edith F***. Diese bezahlte auch nach dem Fotoshooting das vom Zeugen A*** geforderte Honorar. Es wurden vom Angeklagten diverse Fotos in verschiedenen Kostümen und Posen angefertigt. Nach dem Shooting übergab der Zeuge A*** eine CD, auf welcher die Fotos in digitalisierter Form abgespeichert waren. Ob er die Foto-CD dem Angeklagten oder der Zeugin F*** überreichte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls war von Anfang an klar, dass der Angeklagte in weiterer Folge die Fotos für Marketingzwecke verwenden würde. Zum Zeitpunkt der Übergabe der CD wurde nicht über die Nutzungsrechte an den Bildern gesprochen. Für Karl-Heinz A*** war jedoch klar, dass seine Fotos zu Werbezwecken und zur Vermarktung der Darbietungen des Angeklagten herangezogen würden. Dieser Nutzung widersprach Karl-Heinz A*** nicht; jener Umstand war für ihn nur von untergeordneter Bedeutung. Auch zwischen dem Angeklagten und der Privatanklägerin wurde nicht über die Nutzungsrechte an den vom Zeugen A*** angefertigten Lichtbildern gesprochen. In weiterer Folge nutzte der Angeklagte die Fotos zur Anfertigung von Prospekten, Foldern, Plakaten und für seinen Internetauftritt. Weder Karl-Heinz A*** noch die Privatanklägerin widersprachen damals dieser Verwendung der Lichtbilder. Demgemäß benutzte Rudolf S*** (vorerst) die Fotos im Glauben, dazu ohnedies berechtigt zu sein. Im Juni 2003 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und der Privatanklägerin. Im Herbst 2005 trat sie an den Fotografen Karl-Heinz A*** heran und ließ sich rückwirkend die Nutzungsrechte an den von ihm angefertigten Lichtbildern einräumen.

Wendet man die eingangs dargestellten Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall an, so kann zunächst kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Urheber Karl-Heinz A*** in voller Kenntnis der Marketingzwecke konkludent die Nutzungsrechte (zumindest) in Form einer Werknutzungsbewilligung bereits bei Anfertigung der Fotos im Herbst 2002 aus der Hand gab.

Nun wird nicht übersehen, dass nach den Urteilskonstatierungen die Privatanklägerin es war, die den Werkauftrag an den Fotografen erteilte. Im Licht der zitierten Judikatur zur schlüssigen Einräumung von Nutzungsrechten kraft vertragstypischen Geschäftsinhalts blieb fallbezogen aber unaufklärbar, ob seinerzeit Karl-Heinz A*** nicht doch (auch) dem Angeklagten, etwa im Rahmen einer Übergabe der CD mit den digitalisierten Fotoaufnahmen konkludent Nutzungsrechte an den Fotos übertragen haben konnte. Ein Schuldspruch des Angeklagten setzte hier die klare Feststeilbarkeit der Tatsache voraus, dass Edith F*** - entgegen dem objektiven Anschein - bereits vor der ausdrücklichen Einräumung eines Werknutzungsrechts durch den Urheber A*** im Herbst 2005 in einer den Angeklagten zur Gänze ausschließenden Weise über die Rechte verfügt hätte. Dagegen spricht aber neben dem Umstand, dass Edith F*** und Rudolf S***, deren Innenverhältnis festgestelltermaßen nicht durch einen Managementauftrag, sondern vielmehr durch Unterstützungsleistungen der Privatanklägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten geprägt war, gemeinsam und mit der klaren Tendenz zur Förderung der beruflichen Interessen S***s beim Fotografen auftraten. Diesem war klar, dass die von ihm angefertigten Bilder in weiterer Folge vom Angeklagten für Marketingzwecke verwendet werden würden. In das Bild, wonach namentlich bereits im Zeitpunkt des Werkvertragsabschlusses konkludent auch der Angeklagte zumindest über eine Werknutzungsbewilligung verfügt haben kann, passt abgesehen von der erwähnten Negativ-Feststellung zum Empfänger der Foto-CD außerdem der spätere Geschehensablauf, reifte doch offenkundig in der Privatanklägerin - bei jahrelanger unbeanstandeter Vervielfältigung und Verbreitung der Bildaufnahmen durch den Angeklagten 2005 subjektiv die Überzeugung, sich die Werknutzungsrechte an den Fotos nun rückwirkend erst einräumen lassen und die Rechtsdurchsetzung mit bedenklichem Prozessvorbringen in Zusammenhalt mit der Vorlage einer unrichtigen Urkunde (AS 4 f, 7, 332) stützen zu müssen.

Der Einwand der Privatanklägerin, es habe auch keine ausdrückliche Rechteeinräumung durch den Urheber an den Angeklagten gegeben, da zum Zeitpunkt der Herstellung der Bilder nicht thematisiert worden sei, wem die Nutzungsrechte gehörten, trägt nicht, mündet die gegenständliche Konstellation doch gerade in die daran anschließende rechtliche Fragestellung, ob es zu einer schlüssigen Einräumung zumindest einer Werknutzungsbewilligung an den Angeklagten gekommen sein konnte. Soweit die Privatanklägerin daran das Argument anknüpft, im Bereich des Urheberrechts finde ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht statt, verfehlt sie ihr Ziel, weil ein allfälliger Gutglaubenserwerb durch den Angeklagten von einem Nichtberechtigten ohnehin nie zur Debatte stand.

Zusammenfassend lassen die getroffenen Feststellungen nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit den Rückschluss zu, dass der Angeklagte mit Blick auf die Bestimmung des § 24 Abs 2 UrhG unbefugt in bestehende ausschließliche Werknutzungsrechte der Privatanklägerin eingriff, was in letzter Konsequenz zum Freispruch führen musste.

nach oben