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weinmegastore.de - Zuständigkeit wegen Ausrichtung der Website

OGH, Beschluss vom 11.8.2005, 4 Ob 98/05y

EuGVVO Art. 5

*****   Zusammenfassung   *****

Die österreichische Klägerin betreibt in Innsbruck auch über ihren Internetauftritt einen Großhandel mit Weinzubehör und Geschenkartikeln. Die deutsche Erstbeklagte vertreibt über die von der Zweitbeklagten gehaltenen Domains weinmegastore.de und zigarrenmegastore.de Waren. Im Rahmen einer beabsichtigten Zusammenarbeit stellte die Erstbeklagte im Jahr 2002 61 Katalogbilder, an denen der Klägerin die Werknutzungsrechte zustanden, auf ihre Website. Die Klägerin klagte in Innsbruck auf Unterlassung und Entschädigungszahlung.

Das Erstgericht gab der Klage unter Bejahung der Zuständigkeit statt, das Berufungsgericht bestätigte die Zuständigkeit und verwies die Sache zur weiteren Klärung an die erste Instanz zurück.

Der OGH wies den Revisionsrekurs wegen Unzulässigkeit zurück, weil zwei konforme, die Zuständigkeit bejahende Entscheidungen vorlagen. Er fand an der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Zuständigkeit nach Art. 5 Z 3 EuGVVO gegeben sei, weil sich die Website der Beklagten auch an österreichische Internetnutzer richte, nichts auszusetzen.

*****   Entscheidung   *****

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Dietmar Czernich und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Frank F*****, und 2. Ilka F*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.098 EUR sA und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Jänner 2005, GZ 2 R 261/04f-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Juli 2004, GZ 59 Cg 213/03d-14, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtssatz

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Schadenseintrittsort nach Art. 5 Z 3 EuGVVO bei Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht vorliegt". Darüber hinaus fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Verjährung von urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das Rechtsmittel der Beklagten enthält nur Vorbringen zu den beiden vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfragen.

1. Zur Zuständigkeitsfrage:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls (= absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde die Klage nicht zurückgewiesen, sondern das Erstgericht hat seine Zuständigkeit gemäß Art. 5 Z 3 EuGVVO mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss bejaht. Das Berufungsgericht ist den Einwendungen der Beklagten gegen die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht gefolgt. Die Website der Beklagten richte sich auch an österreichische Internetnutzer, womit „jedenfalls auch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für daraus resultierende Unterlassungsklagen begründet wird" (AS 183).

Die Vorinstanzen haben die Zuständigkeit damit übereinstimmend bejaht; ihre Konformatentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

2. Zur Verjährungsfrage:

Nach § 90 Abs 1 UrhG richtet sich die Verjährung unter anderem der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und angemessene Vergütung nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen. Für diese Ansprüche gilt damit im Hinblick auf § 1489 ABGB die 3-jährige Verjährungsfrist; andere Ansprüche - wie etwa der Unterlassungsanspruch - unterliegen der allgemeinen Verjährung von 30 Jahren (§ 1478 ABGB; Dillenz/Gutman, Urheberrecht² [2004] § 90 UrhG Rz 1). Dies hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausgesprochen (4 Ob 63/05a = MR 2005, 252 - KITZBÜHELER GAMS).

Da somit Rechtsprechung zur Frage der Verjährung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche besteht, war der Rekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten nicht hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (4 Ob 222/04g uva).

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