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Die österreichische Rechtslage zur E-Mail-Werbung bis 19.8.2003

letzte Änderung 19.8.2003

Bis 19.8.2003 galt das Telekommunikationsgesetz  in der Fassung BGBl. I Nr. 100/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002):

Unerbetene Anrufe

§ 101. Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss. Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104 (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.336 EUR zu bestrafen, wer
.......
24. entgegen § 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer
elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken
tätigt.
.......
(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

Mangels Legaldefinition von "Massensendung" wurde die Zahl von der postalischen, begünstigten Massensendung (heisst jetzt "info.mail") von etwa 400 Sendungen herangezogen. Werbe-Mails waren schon als Einzelsendung umfasst.

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