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Wettbewerbsrecht und Urheberrecht und Domain

letzte Änderung 20.10.2003

Die maßgeblichen Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lauten:

§ 1 UWG (Handlungen unlauteren Wettbewerbes Handlungen gegen die guten Sitten):

Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 2 UWG (Irreführung)

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder Leistungen oder des gesamten Angebotes, über Preislisten, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufes oder über die Menge der Vorräte zur Irreführung geeignete Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben und, wenn er deren Eignung zur Irreführung kannte oder kennen mußte, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

§ 9 UWG (Missbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens)

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2) Der Benützende ist dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er wußte oder wissen mußte, daß die mißbräuchliche Art der Benützung geeignet war, Verwechslungen hervorzurufen.
(3) Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten.
(4).....

§80 UrhG (Titelschutz)

(1) Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.

 

 

Domaingrabbing oder Cybersquatting:

Wird in die Fallgruppe des sittenwidrigen Behinderungswettbewerbs eingereiht (§ 1 UWG). Darunter versteht man das Reservieren von Domains, die selbst nicht oder nur zum Schein verwendet werden, um

Diese Vorgangsweise wurde von den Gerichten schon bald als sittenwidrig im Sinne § 1 UWG angesehen und untersagt. Tatsächlich wird aber auch heute noch reger Handel mit solchen Domains getrieben (nicht zu verwechseln mit dem Verkauf von zulässigerweise registrierten Domains). Der Umstand, dass eine Domain meist dringend benötigt wird und man die Dauer des Gerichtsverfahrens nicht abwarten kann und in vielen Fällen auch die Rechtslage noch nicht völlig klar ist, führt dazu, dass man lieber einen angemessenen Kaufpreis zahlt, statt sich auf einen Prozess einzulassen. Dazu kommt auch, dass mit einem Unterlassungsurteil die Domain noch nicht erlangt ist. Diese muss erst vom Inhaber gelöscht werden, damit sie der Berechtigte registrieren lassen kann. Aber auch dann droht Gefahr. Da der siegreiche Kläger nicht weiß, wann innerhalb der Leistungsfrist der Beklagte die Domain löscht, kann es sein, dass ein Dritter bei der Registrierung zuvorkommt.
Siehe bundesheer.at III?

I4J-Absatztrenner

Beispiele für Domain-Urteile mit Wettbewerbsbezug:

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