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Diensteanbieter Wo finde ich was?
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Die Auskunftspflichten der Diensteanbieter

In Fällen, in denen rechtswidrige Handlungen im Internet (z.B. Ehrenbeleidigung im Chatroom oder auf Websites, Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen) begangen werden, ist die Ausforschung des Täters oft nur unter Mithilfe des Providers oder Forenbetreibers möglich, da nur dieser anhand seiner Daten die Zuordnung der - meist dynamischen (über 90 Prozent der Internetnutzer haben solche) - IP-Adresse des Täters zu einer realen Person samt Adresse bewerkstelligen kann.

Je nachdem, um welche Daten es sich handelt, sind diese unterschiedlich geschützt und dürfen nicht ohne weiteres an Dritte weitergegeben werden. In Frage kommen:

  • Datenschutzgesetz (DSG 2000) - im wesentlichen alle personenbezogenen Daten

  • Kommunikationsgeheimnis des Telekommunikationsgesetzes:
    § 93. (1) TKG ( in der Fassung der Novelle 2003) Dem Kommunikationsgeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten, die Verkehrsdaten und die Standortdaten. Das Kommunikationsgeheimnis erstreckt sich auch auf die Daten erfolgloser Verbindungsversuche....
  • Art. 10a Staatsgrundgesetz idF BGBl 1974/8 - Fernmeldegeheimnis (allerdings nur die Inhaltsdaten); Eingriffe in dieses Recht stehen unter Richtervorbehalt, d.h. sie sind nur über richterliche Genehmigung zulässig.

  • Art. 8 EMRK - Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs; auch die Verkehrs- und Zugangsdaten. Eingriffe in dieses Recht stehen unter Gesetzesvorbehalt, d.h. sie sind nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich im Sinne eines konkreten Ausnahmetatbestandes geregelt ist (eine richterliche Genehmigung ist nicht erforderlich).

  • § 31 Mediengesetz - Redaktionsgeheimnis. Ein Medienunternehmen muss seine Informanten nicht preisgeben; dies gilt auch für Leserbriefschreiber und die Verfasser von Beiträgen zu den beliebten Online-Foren von Online-Medien (51 Rk 25/03f)

Der grundrechtliche Schutz geht dabei unterschiedlich weit, je nachdem, welche Sphäre betroffen ist. Insbesondere muss man dabei unterscheiden, ob sich das Geschehen in der virtuellen Öffentlichkeit abspielt, also beispielsweise auf einer Website oder in einem Chatforum (d.h. jedenfalls auf öffentlich zugänglichen Servern) oder ob sich die Daten, auf die zugegriffen werden soll, auf privaten Computern befinden, wie dies etwa beim E-Mail-Verkehr, aber auch bei Tauschbörsen der Fall ist. Dies führt etwa zu einer unterschiedlichen Beurteilung, je nachdem, ob auf Daten eines Hostproviders oder eines Access-Providers zugegriffen werden soll.

Als Vergleich kann man dabei durchaus die reale Welt heranziehen: In der Öffentlichkeit kann man jederzeit identifiziert werden, gegebenenfalls auch zur Ausweisleistung aufgefordert werden, oder auch fotographiert oder gefilmt werden. Hingegen ist in den eigenen vier Wänden sogar für die Exekutive ein gerichtlicher Durchsuchungsbefehl notwendig.

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