Internet & Recht

Home

III.2. EuGVÜ und LGVÜ

Innerhalb der EU-Staaten gilt das EuGVÜ noch im Verhältnis zu Dänemark weiter. 

Das im wesentlichen inhaltsgleiche LGVÜ gilt noch als Staatsvertrag mit den Nicht-EU-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Polen. 

Die in diesen Übereinkommen ähnlich lautenden Artikel 13 bis 15 weichen beim sachlichen Anwendungsbereich (gelten nur für Warenlieferungen und Dienstleistungen) und beim situativen Anwendungsbereich (verlangen ein Angebot oder eine Werbung des Unternehmers im Verbraucherstaat) ab.

<<<    Kapitel III   >>>